B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1252/2010
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherheitsleistungen
(Zahlungsverfügung/Aufhebung des Rechtsvorschlags)
C-1252/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ reiste am 3. September 2003 in die Schweiz ein, brachte kurz
darauf ihren Sohn (…) zur Welt und stellte am 16. September 2003 ein
Asylgesuch. Am 10. Februar 2004 heiratete sie den Vater ihres Kindes,
(…). Ihr Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 12. März 2004 abgewie-
sen; sie wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
– so wie bereits ihr Ehemann im Jahr 2000 – vorläufig aufgenommen.
B.
Am 5. April 2005 reichte A._______, Inhaberin der Firma X._______, bei
der zuständigen Behörde des Kantons Zürich ein Gesuch um Stellenan-
tritt für B._______ ein. Diese sollte – dem Gesuch zufolge – unbefristet
ab dem 6. April 2005 als Aushilfsverkäuferin bei einem Bruttolohn von
Fr. 2000.- und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden im Betrieb
der Antragstellerin beschäftigt werden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom 7. April 2005 und wies die Ar-
beitgeberin auf die Verpflichtung hin, dass für Asylsuchende respektive
vorläufig aufgenommene Ausländer 10% des Lohnes auf ein Sicherheits-
konto einzuzahlen seien.
C.
Überweisungen auf das für B._______ eingerichtete Sicherheitskonto er-
folgten zunächst nicht. Bezüglich der Lohnabzüge für das 2. und 3. Quar-
tal 2005 enthalten die vorinstanzlichen Akten keine Unterlagen, ausser
den von A._______ am 22. August 2005 und 11. Dezember 2005 unter-
zeichneten Antwortformularen. Diese waren Beilagen zu Mahnschreiben
vom 9. August 2005 bzw. vom 25. Oktober 2005. Ihnen ist zu entnehmen,
dass die Firma X._______ gemahnt worden war, bei B._______ Lohnab-
züge für das 2. bzw. 3. Jahresquartal vorzunehmen. In den beiden zu-
rückgesandten Antwortformularen gab A._______ an, den Lohnabzug für
das betreffende Quartal in den nächsten Tagen überweisen zu wollen. Ih-
ren Ankündigungen entsprechend tätigte sie am 29. August 2005 eine
Überweisung von Fr. 1'000.- und am 3. Januar 2006 eine Überweisung
von Fr. 560.-. Weitere Einzahlungen zugunsten des Sicherheitskontos
von B._______ erfolgten danach nicht mehr. Laut Akten wurden für das 4.
Quartal 2005 auch keine Lohnabzüge mehr angemahnt.
C-1252/2010
Seite 3
D.
Am 16. Oktober 2006 ersuchte B._______ das Migrationsamt Zürich um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wurde mit Verfü-
gung vom 18. Dezember 2006 abgewiesen, unter anderem mit der Be-
gründung, dass die Gesuchstellerin seit ihrer Einreise nie einer bewillig-
ten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
E.
Die Firma X._______ wurde per 2007 im Handelsregister gelöscht.
F.
Am 20. Oktober 2009 übersandte das BFM A._______ eine Mahnung
über einen angeblich ausstehenden Betrag von Fr. 1'991.40 betreffend
die Periode April bis Dezember 2005; ein Antwortformular war diesem
Mahnschreiben – laut Beilagenverzeichnis – nicht beigefügt. Für den ge-
nannten neunmonatigen Zeitraum legte das BFM einen geschätzten Brut-
tolohn von Fr. 35'514.- zugrunde und stellte dem daraus resultierenden
Lohnabzug von Fr. 3'551.40 die beiden verbuchten Zahlungen von insge-
samt Fr. 1560.- gegenüber. Auf die Mahnung vom 20. Oktober 2009 rea-
gierte A._______ nicht. Eine weitere, mit der Androhung von Inkasso-
massnahmen verbundene und am 24. November 2009 per Einschreiben
verschickte Mahnung wurde von ihr nicht abgeholt. Das BFM leitete dar-
aufhin am 7. Januar 2010 beim Betreibungsamt Zürich 11 das Betrei-
bungsverfahren ein. Gegen den ihr daraufhin am 19. Januar 2010 zuge-
stellten Zahlungsbefehl erhob A._______ am 21. Januar 2010 Rechtsvor-
schlag.
G.
Am 2. Februar 2010 erliess das BFM zur Aufhebung des Rechtsvor-
schlags eine Rechtsöffnungsverfügung, die A._______ verpflichtete,
Fr. 1'991.40 zugunsten des Sicherheitskontos von B._______ einzuzah-
len. Der verlangte Betrag, so die Begründung der Vorinstanz, resultiere
daraus, dass für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Abzüge von insge-
samt Fr. 3'551.40 hätten erfolgen müssen, tatsächlich aber nur Fr. 1'560.-
einbezahlt worden seien. Da trotz Mahnungen vom 20. Oktober 2009 und
24. November 2009 keine Überweisungen erfolgt seien, sei die Betrei-
bung per Zahlungsbefehl eingeleitet worden. Der Zahlungsbefehl sei
A._______ am 19. Januar 2010 zugestellt worden. Am gleichen Tag habe
(der Ehemann von A._______) dem Bundesamt telefonisch mitgeteilt,
B._______ hätte nie für die Firma X._______ gearbeitet. Hiergegen spre-
che jedoch der Umstand der bereits getätigten Teilzahlungen.
C-1252/2010
Seite 4
H.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 28. Februar
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei
festzustellen, dass sie zur Zahlung des genannten Betrages nicht ver-
pflichtet sei. Ausserdem sei ihr der bereits überwiesene Betrag von
Fr. 1'560.- zurückzuerstatten. Zur Begründung führt sie aus, mit
B._______ sei zwar ein Arbeitsvertrag geschlossen worden, tatsächlich
sei es aber nie zur Arbeitsaufnahme gekommen. Doch selbst wenn dies
der Fall gewesen wäre, so hätte B._______ in dem vom BFM veran-
schlagten 9-monatigen Zeitraum lediglich Fr. 18'000.- brutto verdienen
können; aus diesem Betrag resultierten nur Sicherheitsleistungen von
Fr. 1'800.-.
Grund für die beabsichtigte Beschäftigung von B._______ sei gewesen,
dass man ihr habe helfen wollen. Sie habe arbeiten wollen, habe aber ei-
nen herzkranken Ehemann und ein krankes Kind gehabt, die beide keine
Aussicht auf baldige Heilung gehabt hätten. Aufgrund der familiären Situ-
ation habe B._______ mit der Arbeit gar nicht anfangen können. Sie, die
Beschwerdeführerin, habe ihr aus Mitleid nicht kündigen wollen und ge-
dacht, es sei vielleicht am besten, die Sicherheitsleistungen von 10% des
Lohnbetrages zu bezahlen. Wie sie die eingezahlten Beträge von
Fr. 1'000.- und Fr. 560.- berechnet habe, wisse sie aber nicht mehr.
Das BFM könne auch gar nicht belegen, dass B._______ in einem Ar-
beitsverhältnis gestanden habe, denn für sie seien weder Lohnausweise
erstellt noch Quellensteuern bezahlt worden; sie sei auch nicht bei der
SVA angemeldet gewesen. All dies habe man auch dem BFM mitgeteilt,
und ihr Ehemann habe dort am 19. Januar 2010 telefonisch um Rat gebe-
ten. Man sei dabei übereingekommen, dass sie, A._______, zum einen
beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben solle, zum anderen das
BFM schriftlich über das nichtaufgenommene Arbeitsverhältnis informie-
ren und sich zur Übernahme der Betreibungskosten verpflichten solle.
Nach Begleichung der entsprechenden Rechnung hätte das Betreibungs-
begehren zurückgezogen werden sollen. Die Vorinstanz habe sich an
diese Abmachung jedoch nicht gehalten.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 hält die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwer-
de. Sie macht geltend, sie habe den für B._______ massgeblichen Lohn
für die fragliche Periode aufgrund der schweizerischen Lohnstrukturerhe-
C-1252/2010
Seite 5
bung des Bundesamtes für Statistik festgelegt, da die Arbeitgeberin trotz
Mahnung die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen nicht vorge-
legt habe und auch ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die
Firma der Beschwerdeführerin sei im Handelsregister eingetragen und
somit gehalten gewesen, ordnungsgemäss Buch zu führen und diese Bü-
cher während mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Die Behauptun-
gen, welche die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vorbringe,
reichten nicht aus, um in einem Massenverfahren auf Unregelmässigkei-
ten hinzuweisen. Es obliege ihr, diesbezüglich weitere Anstrengungen zu
unternehmen und im vorliegend selbst eingeleiteten Verfahren mittels
Lohnbelegen den vollen Beweis zu erbringen. Schliesslich habe die Be-
schwerdeführerin bereits Fr. 1560.- überwiesen. Dieser Umstand unter-
mauere den Bestand der Forderung und widerlege die Behauptung, dass
das Arbeitsverhältnis nie existiert habe.
J.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr mit Verfügung vom 17. Mai 2010 ein-
geräumte Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äus-
sern, nicht wahrgenommen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM betreffend die Sicherheitsleistungs- und Rückerstat-
tungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der
Schweiz aufhalten oder vorläufig aufgenommen sind. Dagegen gerichtete
Beschwerden werden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-1252/2010
Seite 6
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
A._______ ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Rechtsmittel wurde auch frist- und formge-
recht eingereicht (Art. 49 ff. VwVG). Streitgegenstand des Verfahrens bil-
det vorliegend der Umfang der Forderung der Vorinstanz gegen die frühe-
re Arbeitgeberin von B._______ für nicht überwiesene Lohnabzüge zu-
gunsten des Sicherheitskontos. Folglich kann die Beschwerdeführerin vor
dem Bundesverwaltungsgericht nicht geltend machen, die von ihr bereits
getätigten Überweisungen seien zurückzuerstatten. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und
1.3).
4.
Die im Streit liegende Forderung stützt sich auf das bis Ende Dezember
2007 geltende Recht bezüglich der Rückerstattungs- und Sicherheitsleis-
tungspflicht (vgl. 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner
Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2262]). Den dortigen Bestimmun-
gen zufolge haben Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der
Schweiz aufhalten, die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Voll-
zugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – soweit zumutbar –
zurückzuerstatten und sind aufgrund dessen verpflichtet, hierfür Sicher-
heiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicher-
C-1252/2010
Seite 7
heitskonten ein, die durch Lohnabzüge – deren Anteil der Bundesrat fest-
legt – und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Rückerstat-
tungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen
ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 analog
ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in
der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1987 1665]).
Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Si-
cherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzo-
gen wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Sep-
tember 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Das neue Recht, auch hier
im 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes geregelt, ändert an der
Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugs-
kosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten,
grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG).
Der Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und
Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe hat an der Arbeitgeberpflicht,
Abzüge vom Lohn der betroffenen Arbeitnehmer vorzunehmen und nach
Quartalsablauf zu überweisen, nichts geändert. Auch der Anteil des
Lohnabzugs ist mit 10% gleichgeblieben (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 4 Bst. a
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2] in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung [AS 1999
2318] sowie Art. 13 Abs. 1 und 4 Bst. a AsylV 2 in der aktuellen Fassung
[SR 142.312]).
5.
Die umstrittene Forderung ist öffentlich-rechtlicher Natur und daher im
Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Dem entspricht das Vorgehen
des hier zuständigen BFM, den erhobenen Rechtsvorschlag mittels Ver-
fügung – diese ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt – zu beseitigen
(vgl. Art. 79 und 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1], in Kraft seit
1. Januar 2011; zur damaligen Fassung der genannten Bestimmungen
vgl. aArt. 79 Abs. 1 und aArt. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG [AS 1995 1227]).
C-1252/2010
Seite 8
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorin-
stanz den von A._______ zu bezahlenden Betrag korrekt festgesetzt und
den Rechtsvorschlag zurecht aufgehoben hat.
6.
Die Vorinstanz hat für den von ihr veranschlagten Beitragszeitraum einen
Bruttolohn von Fr. 35'514.- zugrunde gelegt und dementsprechend den
10%-igen Lohnabzug mit Fr. 3'551.40 berechnet. Angesichts der beste-
henden Unklarheiten über das Beschäftigungsverhältnis ist jedoch frag-
lich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin ver-
pflichtet war, Einzahlungen zugunsten des vom BFM eingerichteten Si-
cherheitskontos von B._______ zu leisten.
6.1. Dem an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich gerich-
tete Gesuch um Stellenantritt ist zweifelsohne zu entnehmen, dass zwi-
schen beiden Beteiligten ursprünglich ein Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Ein Schriftstück hierüber existierte aber offensichtlich nicht bzw. wurde
der kantonalen Behörde nicht eingereicht (vgl. deren E-Mail an das BFM
vom 4. Mai 2010). Da ein Einzelarbeitsvertrag jedoch keiner besonderen
Form bedarf (vgl. Art. 320 OR), kann im vorliegenden Fall von einem gül-
tigen Arbeitsvertrag ausgegangen werden.
6.2. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die vereinbarte Anstel-
lung sei angesichts familiärer Gründe der Arbeitnehmerin – Krankheit von
Ehemann und Kind – nie aufgenommen worden. Dieses Vorbringen
scheint insoweit plausibel, als sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt,
dass (der Ehemann von B._______) schwer herzkrank ist und der 2003
geborene gemeinsame Sohn (…) an einer arteriellen Lungenkrankheit
leidet. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin dargelegt, dass angesichts
der gar nicht angetretenen Arbeit weder Lohnzahlungen erfolgt noch
Quellensteuern und Sozialabgaben entrichtet worden seien. Diese Aus-
führungen deuten darauf hin, dass sie und B._______ den Arbeitsvertrag
wieder übereinstimmend aufgehoben haben. Auch eine solche Vereinba-
rung wäre formlos möglich gewesen.
6.3. Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass das Beschäfti-
gungsverhältnis während der von ihr veranschlagten Berechnungsperiode
Bestand hatte. Diese Annahme werde durch die von der Beschwerdefüh-
rerin getätigten Überweisungen untermauert.
C-1252/2010
Seite 9
7.
Den vorinstanzlichen Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin – offen-
sichtlich nach entsprechenden Mahnungen – mit den von ihr am 22. Au-
gust 2005 und 11. Dezember 2005 unterzeichneten Antwortformularen die
baldige Überweisung der ausstehenden Lohnabzüge für das 2. und 3.
Quartal 2005 angekündigt. Dabei handelte es sich um eine Antwort, die
bereits vorgegeben war und lediglich angekreuzt werden musste. Alterna-
tiv hätte die Beschwerdeführerin aber auch die vorformulierte Antwort,
das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden, ankreuzen können. Vor die-
sem Hintergrund ist die Behauptung, das Beschäftigungsverhältnis mit
B._______ sei nie aufgenommen worden, wenig glaubhaft. Vielmehr las-
sen die Zahlungsankündigungen und nachfolgenden Überweisungen der
Beschwerdeführerin darauf schliessen, dass die Lohnabzüge für das 2.
und 3. Quartal 2005 tatsächlich geschuldet waren. Mit Blick auf die nach-
folgenden Ausführungen kann diese Frage aber offen gelassen werden.
8.
Zu prüfen bleibt die Behauptung der Beschwerdeführerin, (auch) im
4. Quartal 2005 habe – mangels Beschäftigung von B._______ – keine
Verpflichtung zu Lohnabzügen bzw. zu entsprechenden Überweisungen
bestanden. Weshalb das BFM nicht bereits im Anschluss an das 4. Quar-
tal gemahnt hat, wie dies für das 2. und 3. Quartal geschehen ist, son-
dern bis ins Jahr 2009 zugewartet hat, ist nicht bekannt. Den Akten lässt
sich diesbezüglich nichts entnehmen. Dagegen ist den Akten zu entneh-
men, dass die Vorinstanz – offenbar selbst im Zweifel bezüglich des Ar-
beitsverhältnisses – anlässlich der Einladung zur Vernehmlassung das
kantonale Migrationsamt um Auskünfte zur erteilten Arbeitsbewilligung
gebeten hat. Das Migrationsamt übermittelte dem BFM daraufhin die ent-
sprechende Verfügung vom 7. April 2005 und verwies zusätzlich auf den
Umstand, dass es sich um eine Anstellung von 25 Stunden pro Woche
bei einem Monatslohn von Fr. 2'000 gehandelt habe (vgl. E-Mail-Verkehr
im Zeitraum vom 27. April bis 4. Mai 2010). Laut einer Telefonnotiz vom
27. April 2010 erkundigte sich das BFM beim Migrationsamt auch, warum
das von B._______ gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung u.a. mit der Begründung einer bis anhin fehlenden Erwerbstätigkeit
im Dezember 2006 abgelehnt worden sei. Die Auskünfte des Migration-
samts hätten das BFM zu zusätzlichen Abklärungen über das in Frage
stehende Arbeitsverhältnis veranlassen müssen. Jedenfalls boten die er-
haltenen Informationen keine ausreichende Grundlage für die Begrün-
dung der nachfolgenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2010, in welcher
die Vorinstanz auf die Hauptargumente der Beschwerdeführerin gar nicht
C-1252/2010
Seite 10
eingeht. Aus der blossen Tatsache der Erteilung einer Arbeitsbewilligung
leitet sie ab, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden haben müsse, schenkt
aber dem Umstand, dass die kantonale Verfügung vom 18. Dezember
2006 auf die bisherige Erwerbslosigkeit von B._______ hinweist, keine
Beachtung. Der aufgezeigte Widerspruch war zwar zuvor – wie bereits
erwähnt – Gegenstand der Erkundigungen beim Migrationsamt. Die in
diesem Zusammenhang erstellte Aktennotiz vom 27. April 2010 hält ledig-
lich die Auskunft des Migrationsamts fest (die sich allerdings nur auf die
Stellenantrittsbewilligung vom 7. April 2005 stützt), gemäss Aktenlage ha-
be B._______ ab April 2005 eine Stelle angetreten. Zur Dauer eines all-
fälligen Arbeitsverhältnisses werden aber keine Aussagen gemacht und
schon gar nicht zu den Einkommensverhältnissen von B._______, war es
doch u.a. die bestehende Fürsorgeabhängigkeit, die eine Aufenthaltsre-
gelung verunmöglichten (vgl. Verfügung des Migrationsamts vom 18. De-
zember 2006). Unter den gegebenen Umständen erscheint glaubhaft,
dass für den fraglichen Zeitraum kein Arbeitsverhältnis bestand.
9.
Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aufgrund von Hinweisen in den
vorinstanzlichen Akten, die nur, wenn man sie im Zusammenhang mit
dem Beschwerdevorbringen betrachtet, Sinn machen. So hat die Be-
schwerdeführerin ein Telefongespräch ihres Ehemannes mit dem BFM
vom 19. Januar 2010 erwähnt. Hierüber existiert zwar keine eigentliche
Aktennotiz, wohl aber enthält das Protokoll zum Inkassoverfahren den
Hinweis auf ein solches Telefonat, in welchem (der Ehemann von
A._______) mitgeteilt haben soll, B._______ habe nie im Betrieb gear-
beitet. An gleicher Stelle erwähnt das Protokoll die mit der Arbeitgebersei-
te getroffene Abmachung bezüglich der Übernahme der Betreibungskos-
ten. Eine derartige Vereinbarung machte allerdings nur dann Sinn, wenn
der Einwand des fehlenden Arbeitsverhältnisses – zumindest bezüglich
des letzten Quartals 2005 – für glaubhaft erachtet wurde. Nachvollziehbar
ist angesichts dessen auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, ei-
ne schriftliche Erklärung über den Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses
einhergehend mit einer Verpflichtung zur Übernahme der Betreibungskos-
ten hätte zum Rückzug der Betreibung führen sollen. Dass A._______ ei-
nen entsprechenden Vermerk auf der – anscheinend nicht mit einem
Antwortformular versehenen – Mahnung vom 20. Oktober 2009 ange-
bracht hat und diese Mahnung zusammen mit dem Zahlungsbefehl und
Rechtsvorschlag an das BFM retourniert hat, ist vor diesem Hintergrund
zu sehen.
C-1252/2010
Seite 11
10.
Damit bleibt lediglich zu klären, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der
für das 2. und 3. Quartal geschuldeten Lohnabzüge – die erstmals aus
der Mahnung vom 20. Oktober 2009 ersichtlich wird – auf die schweizeri-
sche Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik bzw. auf eine
Vollzeitbeschäftigung mit monatlichem Bruttolohn von Fr. 3'946.- abstellen
durfte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich in den Akten keine
Rechnungsunterlagen oder Belege zu den angeblichen Mahnungen vom
9. August 2005 und 25. Oktober 2005 befinden und dass nur die vorhan-
denen Antwortformulare auf den vorhergehenden Versand dieser Mahn-
schreiben schliessen lassen.
10.1. Bringt ein Arbeitgeber die für die Festlegung der Lohnabzüge erfor-
derlichen Unterlagen trotz Mahnung nicht bei, so setzt das BFM den ent-
sprechenden Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest und kann da-
zu namentlich auf die im Gesuch um Erteilung oder Verlängerung der Ar-
beitsbewilligung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde gemach-
ten Angaben zurückgreifen (vgl. Art. 13 Abs. 7 AsylV 2 in der aktuellen
Fassung). Letztgenannten Schritt hat die Vorinstanz erst anlässlich der im
vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichenden Vernehmlassung
unternommen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat dem BFM
daraufhin seinen Bewilligungsentscheid vom 7. April 2005 mitsamt dem
entsprechenden Gesuch der Arbeitgeberin übermittelt und darauf hinge-
wiesen, dass es um eine Anstellung von 25 Stunden pro Woche bei ei-
nem Monatslohn von Fr. 2'000.- gegangen sei (vgl. E-Mail-Verkehr im
Zeitraum vom 27. April bis 4. Mai 2010). Die Vorinstanz ist in ihrer Ver-
nehmlassung auf diesen Aspekt gar nicht eingegangen, sondern hat an
ihrer bisherigen Lohnkalkulation festgehalten.
10.2. Ob die Vorinstanz der offenbar erst 2009 vorgenommenen Lohnkal-
kulation ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.- hätte zugrunde legen
müssen, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Fest steht, dass über
den Inhalt der beiden im Jahr 2005 verschickten Mahnungen nichts be-
kannt ist und sich somit auch nicht nachweisen lässt, ob von A._______
jemals die zur Berechnung der Lohnabzüge erforderlichen Unterlagen
angefordert wurden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die von der
Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen dem tatsächlich geschul-
deten Lohnabzug entsprachen, zumal in einer Aktennotiz des BFM per
16. Oktober 2009 vermerkt wurde, dass das 2. und 3. Quartal bezahlt
worden seien und noch das 4. Quartal fehle.
C-1252/2010
Seite 12
11.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz keine Lohnabzüge schuldet. Gegen sie wird daher zu Un-
recht eine Forderung von Fr. 1'991.40 erhoben. Insofern ist die Be-
schwerde gutzuheissen und die mit Rechtsöffnungsverfügung vom
2. Februar 2010 erfolgte Aufhebung des Rechtsvorschlags rückgängig zu
machen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und der überwiesene Kostenvor-
schuss ist zurückzuerstatten. Da der nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind,
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 13
C-1252/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der bestrit-
tenen Forderung in Höhe von 1'991.40 befreit ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Betreibungsamt Zürich 11
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: