B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1252/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente (Verfügung vom 30. Januar 2012).
C-1252/2012
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1959 geborene, verheiratete spanische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war gemäss den vo-
rinstanzlichen Akten – mit Unterbrüchen – von 1978 bis 1995 in der
Schweiz erwerbstätig und folglich der obligatorischen schweizerischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstellt (vgl. Art. 1b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20] i.V.m. Art. 1a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10] sowie vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 2 und 19). Zu-
letzt war der Beschwerdeführer als Färber in einer Chemischen Reini-
gung tätig (vgl. act. 4 S. 10, 9 f.).
B.
Am 31. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer beim spanischen Sozi-
alversicherungsträger zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) aufgrund einer Spondylitis anky-
losans ein Gesuch um Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente.
Dem in den vorinstanzlichen Akten nicht enthaltenen Rentenantrag E 204
lagen die Formulare E 205, E 207, E 213 vom 24. Februar 2011 sowie
zwei ärztliche Berichte vom 23. Dezember 2010 und vom 8. Februar 2011
bei (vgl. act. 1-7). In der Folge zog die Vorinstanz den Fragebogen für
den Versicherten, den Fragebogen für den Arbeitgeber und weitere medi-
zinische Berichte aus dem Zeitraum vom 6. April 1989 bis zum 8. Februar
2011 zu den Akten bei. Die medizinischen Unterlagen attestierten dem
Beschwerdeführer eine Arthritis im rechten Knie bei einer Spondylitis, ei-
ne bilaterale Sakroiliitis, Episoden von Nackenschmerzen und entzündli-
chen Rückenschmerzen sowie einen Morbus Bechterew mit HLA-B27
positiv (vgl. act. 8-20).
C.
Nachdem die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen ihrem ärztlichen
Dienst zur Beurteilung unterbreitet hatte, wies sie gestützt auf dessen
Stellungnahmen vom 6. Juli 2011 und vom 24. Januar 2012 (act. 20
und 31) das Leistungsgesuch mit der ihren Vorbescheid vom 21. Oktober
2011 (act. 24) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 30. Januar
2012 ab (vgl. act. 32).
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D.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 gelangte der Beschwerdeführer, ver-
treten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 30. Januar 2012 und die rückwirkende Gewährung einer
schweizerischen Invaliditätsrente nach erfolgter fachmedizinischer Abklä-
rung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe
keine eigenen medizinische Untersuchungen veranlasst und habe nicht
sämtliche Erkrankungen berücksichtigt. Das schwerwiegende Krank-
heitsbild wirke sich so erwerbsmindernd aus, dass zumindest ein An-
spruch auf eine Viertelrente bestehe.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. März
2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- aufgefordert
worden war, überwies er am 30. März 2012 zuhanden der Gerichtskasse
einen Betrag von Fr. 410.-.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde, da mit Beschwerde keine neuen Beweismittel
vorgelegt worden seien. Der medizinische Dienst habe sich aufgrund der
ihm im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegenen Berichten sowie Ergeb-
nissen apparativer Untersuchungen ein umfassendes und schlüssiges
Bild vom Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit machen können.
Dabei sei er in Übereinstimmung mit den Befunden im Arztbericht E 213
zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer in der angestamm-
ten Tätigkeit nicht mehr arbeiten könne, ihm jedoch leichtere Verwei-
sungstätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. Der Einkommensvergleich
habe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18% ergeben.
G.
Mit Replik vom 20. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an seinen Anträgen und deren Begründungen fest. Ergänzend führte er
aus, er sei entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht als Flachmaler,
sondern als Färber tätig gewesen. Entsprechend sei auch der Einkom-
mensvergleich zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren.
H.
Mit Duplik vom 18. Juli 2012 bekräftigte die Vorinstanz ihren Antrag und
dessen Begründung. Hinsichtlich der errechneten wirtschaftlichen Ein-
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busse erläuterte sie, mangels statistischer Lohnangaben aus Spanien
sich auf Erhebungen des Bundesamtes für Statistik gestützt zu haben,
wobei gemäss NOGA 2008 Nomenklatura Wäschereien und Textilreini-
gungen unter persönliche Dienstleistungen (Code 96) zu klassifizieren
seien.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. August 2012 wurde die Duplik
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge-
hört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen
über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
1.4.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012
2345). Vorliegend ist angesichts des Verfügungszeitpunktes auf die bis
Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS
2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen,
wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende
Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS
2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch
AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im
Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
1.4.2 Gemäss Art. 48 der Verordnung Nr. 574/72 sind die von den be-
teiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem bearbei-
tenden Träger zu übermitteln. Der bearbeitende Träger hat anschliessend
die Entscheidungen dem Antragsteller in Form einer in dessen Sprache
abgefassten zusammenfassenden Mitteilung zuzustellen und die "Rechts-
behelfsfristen" beginnen erst mit der Zustellung der zusammenfassenden
Mitteilung an den Antragsteller zu laufen.
C-1252/2012
Seite 6
1.4.3 Der spanische Sozialversicherungsträger hat dem Beschwerdefüh-
rer die angefochtene Verfügung am 2. März 2012 im Sinne von Art. 48
der Verordnung Nr. 574/72 zugestellt (act. 33), wodurch schliesslich die
Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Die Beschwerde wurde bereits am
27. Februar 2012 noch vor der formell korrekten Eröffnung eingereicht
und erfolgte somit fristgerecht.
1.5 Der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2012 einverlangte Verfah-
renskostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 30. März 2012
fristgerecht geleistet, weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereich-
te Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art.
63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 40 Abs. 4 der vorliegend anwendbaren Verordnung
Nr. 1408/71 (vgl. E. 1.4 ff. hiervor) ist die vom Träger eines Staates getrof-
fene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger
eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der
Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind – was für die schweizerischen bzw. deutschen Rechtsvorschriften
nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die Frage ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften und
es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine
Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts-
grad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen die aus
dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung
durch das Gericht (vgl. E. 3.2.1 hiernach; Urteil des EVG vom 11. De-
zember 1981 i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
C-1252/2012
Seite 7
2.2.1 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Januar
2012) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE
130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.2.2 Vorliegend sind insbesondere das IVG in der Fassung vom
6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) sowie vom 18. März 2011
(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201; in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-Teilrevision)
massgebend.
2.2.3 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.
17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
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Seite 8
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273).
3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zi-
vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel-
mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes we-
gen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weite-
re Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver-
zichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und
537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122
III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinwei-
sen).
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Seite 9
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem Inkrafttreten
der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 geltenden Fassung [Mindestbei-
tragsdauer 3 Jahre]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist.
Den Akten der Vorinstanz kann entnommen werden, dass der Beschwer-
deführer in der Zeitspanne von 1978 bis 1995 mit Unterbrüchen in der
Schweiz erwerbstätig war und deshalb während dieser Dauer obligato-
risch der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung unterstellt war (vgl. IV-act. 2 und 19) und somit die gesetzliche Min-
destbeitragsdauer ohne Zweifel erfüllt.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsun-
fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
C-1252/2012
Seite 10
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss
gemäss Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung) nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen. Dies gilt
jedoch nicht für Schweizer und Bürger eines Staates der Europäischen
Gemeinschaft, die daselbst ihren Wohnsitz haben (vgl. Art. 2 FZA).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E.
4b/cc).
4.3.1 Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrech-
nen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tat-
sächlich verwertet oder nicht. Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder
teilweise erwerbstätiger Versicherter aufgrund des im gesamten Sozial-
versicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltens-
weisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im
ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren – im Haushalt insbesondere
solche, die ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung
der Haushaltsarbeiten ermöglichen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin-
weisen).
4.3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
C-1252/2012
Seite 11
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Bun-
desgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3.a).
4.3.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl
erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustel-
len (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
4.3.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
C-1252/2012
Seite 12
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht in jedem
Einzelfall zwingend erforderlich, dass solche Ärzte den Versicherten per-
sönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher
ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten für sich alleine nicht in
Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung
mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. zum Ganzen: Urteile
des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I
1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a
und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Allerdings müssen versicherungsinterne
Ärzte oder solche eines RAD über die zur Beurteilung des Einzelfalles er-
forderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, an-
dernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit ihrer Expertise
oder Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts I
142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff. und I 362/06 vom 10. April
2007 E. 3.2.1, beide mit Hinweisen).
5.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie
zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig erhoben und korrekt gewürdigt und das Leistungsbegehren vom
30. Januar 2011 zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität
abgewiesen hat.
5.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen
Dienstes (Dr. med. L._______, Facharzt für allgemeine innere Medizin)
vom 6. Juli 2011 sowie vom 24. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf ab Dezember 2010
von 70% festgestellt. Hingegen seien leichte rückenadaptierte Verwei-
sungstätigkeiten zu 100% zumutbar, was nach Durchführung des Ein-
kommensvergleichs zu einer Erwerbsminderung und damit einem Invali-
ditätsgrad von 18% führe.
C-1252/2012
Seite 13
5.1.1 Insbesondere gestützt auf den Arztbericht E 213 (Dr. med.
P._______) vom 24. Februar 2011 führte Dr. med. L._______ in seiner
Stellungnahme vom 6. Juli 2011 aus, beim Beschwerdeführer seien be-
reits seit 1989 rheumatische Beschwerden bekannt, welche auf einen
Morbus Bechterew hindeuteten. Nun habe er eine verminderte Beweg-
lichkeit der Wirbelsäule, eine Sakroiliitis sowie eine Monoarthritis. Auf-
grund seiner Erwägungen diagnostizierte er einen Morbus Bechterew
leichten bis mittelschweren Grades. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit legte
er dar, dass dem Beschwerdeführer bei vorliegendem Morbus Bechterew
und den entsprechenden Behinderungen durch die verminderte Beweg-
lichkeit der Wirbelsäule und Gelenke die angestammte Tätigkeit nicht
mehr zumutbar sei. Angepasste leichte bis fallweise mittelschwere Ver-
weisungstätigkeiten könnten jedoch vollschichtig ausgeführt werden (vgl.
act. 20).
5.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidver-
fahrens einen Arztbericht von Dr. med. G._______, Facharzt für orthopä-
dische Chirurgie, vom 10. November 2011 eingereicht hatte, nahm Dr.
med. L._______ zu diesem Bericht am 24. Januar 2012 Stellung. Er legte
dar, dass Dr. med. G._______ nochmals auf den HLA-B27 positiven Mor-
bus Bechterew verweise, die objektiven Befunde jedoch deutlich über-
zeichne, was den in den Akten enthaltenen Röntgenbefundberichten vom
8. Februar 2001 (recte 2011) widerspreche. Die vorhandene Pathologie
habe er voll bewertet und den Beschwerdeführer gleich wie Dr. med.
G._______ im angestammten Beruf als arbeitsunfähig bezeichnet. Eine
Arbeitsunfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten könne indes beim
vorliegenden Krankheitsbild nicht begründet werden.
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, Dr. med.
L._______ habe nicht sämtliche Leiden berücksichtigt. Dem ist entgegen-
zuhalten, dass sich der Arzt der Vorinstanz auf die schlüssigen und nach-
vollziehbaren medizinischen Unterlagen des spanischen Sozialversiche-
rungsträgers, insbesondere auf den Formularbericht E 213 vom 24. Feb-
ruar 2011 sowie auf den Röntgenbefundbericht vom 8. Februar 2011,
stützen konnte (vgl. act. 4 -7). Dabei kam er in Übereinstimmung mit der
spanischen Vertrauensärztin Dr. med. P._______, die den Beschwerde-
führer persönlich untersucht hatte, zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer hauptsächlich an einem Morbus Bechterew leide.
5.2.1 Hinsichtlich der Einschätzung betreffend die Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Beruf sind die Aussagen von Dr. med. L._______ zwar
C-1252/2012
Seite 14
etwas widersprüchlich, da er zunächst eine 70%ige Einschränkung fest-
hält, bei der Beurteilung des Falles indes – diesmal in Einklang mit der
spanischen Vertrauensärztin Dr. med. P._______ – ausführt, dem Be-
schwerdeführer sei die Tätigkeit als Färber nicht mehr zuzumuten. Dies
bekräftigt er in seiner zweiten Stellungnahme vom 24. Januar 2012 (vgl.
act. 4 Ziffer 11.4, 20 sowie 31). Doch ist diese Unstimmigkeit vorliegend
ohnehin ohne Belang, da beide Ärzte in Bezug auf die Leistungsfähigkeit
in einer leichten Verweisungstätigkeit eine übereinstimmende Meinung
vertreten, wonach dem Beschwerdeführer leichtere rückenadaptierte
Verweisungstätigkeiten zu 100% zugemutet werden können (vgl. act. 4
Ziffer 11.5 f. sowie 20 und 31). Dr. med. G._______ hingegen beurteilt
nicht, inwiefern der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner ge-
sundheitsbedingten Einschränkungen in Verweisungstätigkeiten noch
leistungsfähig ist, sondern äussert sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf, der – wie soeben dargelegt – zweifelsfrei nicht
mehr zumutbar ist.
5.2.2 Entsprechend der dargestellten Praxis ist der Bericht von Dr. med.
G._______ aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung gegen-
über dem Beschwerdeführer überdies mit Vorbehalt zu würdigen (vgl. E.
4.3.3 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So weist Dr. med. L._______ in seiner
Stellungnahme vom 24. Januar 2012 zu Recht daraufhin, dass Dr. med.
G._______ die objektiven Befunde des Beschwerdeführers deutlich über-
zeichnet, ist doch weder im Röntgenbefundbericht vom 8. Februar 2011
noch im Formularbericht E 213 vom 24. Februar 2011 von einer schweren
Kyphose die Rede. Es wurde lediglich ein leichter Anstieg der Kyphose
festgestellt (vgl. act. 4 Ziffer 5.4.1 und 7). Was die erstmals von Dr. med.
G._______ diagnostizierte reaktive Angststörung mit miofaszialen Ge-
sichtsschmerzen und Schlafstörungen anbelangt, ist nicht nachvollzieh-
bar, wie der spanische Arzt zu dieser fachfremden Diagnose gelangt. In
seinen Ausführungen wird kein Bezug zu psychischen Störungen herge-
stellt und er begründet diese Diagnose auch in keiner Weise.
5.2.3 Schliesslich kann der Fachliteratur entnommen werden, dass die
bechterewsche Krankheit eine chronisch entzündlich-rheumatische Er-
krankung des Achsenskeletts (Wirbelsäule, Iliosakralgelenke, Schambein-
fugen, kleine Wirbelgelenke), der Extremitätengelenke und Sehnenansät-
ze ist. Sie beginnt meistens mit einer Sakroiliitis mit morgendlicher Stei-
figkeit und nächtlichen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, oft
auch mit Arthritis in den Gelenken (vgl. zum Ganzen mit weiteren Hinwei-
C-1252/2012
Seite 15
sen PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 2013, 264. Überarbeitete Auf-
lage, unter dem Stichwort "Spondylitis ankylosans", S. 1972 f.). Des Wei-
teren hat Dr. med. P._______, und in der Folge Dr. med. L._______, die
Zervikalgie- und Lumbalbeschwerden wie auch die Extremitätengelenke
in ihre Beurteilung mit einbezogen (vgl. act. 4 Ziff. 8, 4.8.2 f. sowie 11).
Eine spätere Verschlechterung wird nicht geltend gemacht. Damit erhellt,
dass die von Dr. med. G._______ als separate Diagnose gestellte Poly-
arthritis sowie die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
27. Februar 2012 erwähnten Zervikalgien und Lumbalgien bzw. allgemei-
nen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, sollten sie nicht im
Zusammenhang mit der bechterewschen Krankheit zu sehen sein, jeden-
falls bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit berücksichtigt worden sind.
5.2.4 Der Bericht von Dr. med. G._______ genügt zudem nicht den An-
forderungen an ein voll beweistaugliches medizinisches Gutachten, ist er
doch äusserst knapp und wenig fundiert begründet. Insbesondere thema-
tisiert er nicht die Widersprüche zum Formularbericht E 213 vom 24. Feb-
ruar 2011 sowie zum Röntgenbefundbericht vom 8. Februar 2011 (vgl. E.
5.2.1 ff.), weshalb sich der Bericht als nicht genügend nachvollziehbar
erweist. Er ist deshalb nicht geeignet, die Beurteilungen von Dr. med.
P._______ sowie von Dr. med. L._______ in Frage zu stellen.
5.3 Angesichts der vorgenannten Erwägungen stand der medizinische
Sachverhalt im Zeitpunkt der Stellungnahme von Dr. med. L._______
fest, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass er keine eigenen Untersu-
chungen durchgeführt hat (vgl. E. 4.3.5 hiervor). Dr. med. L._______ Be-
urteilung erfolgte zudem in Kenntnis der Anamnese sowie unter Berück-
sichtigung der von den spanischen Ärzten gestellten Diagnosen. Die Be-
urteilung der medizinischen Situation sowie die Einschätzung der Restar-
beitsfähigkeit sind ferner nachvollziehbar und schlüssig.
6.
Vor diesem Hintergrund bleibt noch der von IVSTA durchgeführte Ein-
kommensvergleich zu überprüfen.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
C-1252/2012
Seite 16
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode). Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommens-
vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns
des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1).
6.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per-
son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei-
dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver-
hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein-
kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch
im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Urteil
des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
6.1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bun-
desgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Do-
kumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE
126 V 75 E. 3.b). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkom-
men kann sodann ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden,
wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Ein-
schränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre,
C-1252/2012
Seite 17
des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue
Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am
gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE
126 V 75 E. 5a).
6.2 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei
der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird,
dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der
Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7). In zeitlicher Hin-
sicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit-
identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände-
rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive
bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V
222 E. 4.1).
Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch er-
zielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, welches der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidi-
tät über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern ein
Invalideneinkommen zu ermitteln, das der Versicherte auf dem örtlichen
ausländischen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Inva-
lideneinkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt
nur dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der
Schweiz abgestellt wird, das – mangels tatsächlichem Einkommen in der
Schweiz – auch aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne zu bestim-
men ist.
6.3 Der Beschwerdeführer, der über keine Berufsbildung verfügt (vgl.
act. 10), übte seine letzte Erwerbstätigkeit in einer chemischen Reinigung
als Färber aus und war seit seiner Entlassung am 22. Februar 2010 nicht
mehr erwerbstätig (vgl. act. 4 sowie 10 f.). Da der Einkommensvergleich
auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt zu erfolgen hat und keine
statistischen Zahlen betreffend die spanischen Einkommensverhältnisse
vorliegen, hat die Vorinstanz für die Bestimmung des hypothetischen Va-
liden- und Invalideneinkommens zu Recht auf die schweizerischen Tabel-
lenlöhne (LSE) abgestellt (vgl. E. 6.2 hiervor). Dennoch ist das von der
Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen zu korrigieren. Zum einen ist
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Seite 18
nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zur Ermittlung des Validenein-
kommens auf den Durchschnittslohn für Männer in den Branchen Infor-
matik/Dienstleistungen für Unternehmen im Anforderungsniveau 4 abge-
stellt hat (vgl. act. 23), weist sie doch selbst in der Duplik vom 18. Juli
2012 darauf hin, dass gemäss der Nomenklatur der allgemeinen Syste-
matik der Wirtschaftszweige (NOGA 2008) Wäschereien und Textilreini-
gungen unter persönliche Dienstleistungen (Code 96) zu klassifizieren
sind (vgl. Suchbegriff "Wäscherei" bei der Suchmaschine betr. die Kodie-
rung, abrufbar unter , zuletzt
besucht am 28. Januar 2014).
6.3.1 Des Weiteren hat Dr. med. L._______ festgehalten, dass aufgrund
der aktenkundigen medizinischen Angaben eine Arbeitsunfähigkeit erst
ab dem 23. Dezember 2010 attestiert werden könne, so dass ein Ren-
tenanspruch nach Ablauf des obligaten Wartejahres frühestens am
23. Dezember 2011 hätte entstehen können. Demnach hätte die Vorin-
stanz das Valideneinkommen auf das Jahr 2011 indexieren müssen. Dies
ist im Folgenden zu korrigieren.
6.3.2 Vorliegend sind die LSE 2010 heranzuziehen und das Monatsgehalt
von Fr. 4'256.- (sonstige persönliche Dienstleistungen, Männer, Anforde-
rungsniveau 4, vgl. E. 6.3 hiervor) ist der Nominallohnentwicklung für das
Jahr 2011 anzupassen, was zu einem Einkommen von Fr. 4'295.57 führt
(Nominallohnindex, Männer, Basis 1939 = 100, 2010 = 2'151, 2011 =
2'171 [4'256 x 2'171] : 2'151= 4'295.57). Wird das Einkommen an die im
Jahre 2011 entsprechende durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42
Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, Tabelle B 9.2, Sektor S) angepasst, er-
gibt dies einen Betrag von Fr. 4'510.35 ([4'295.57 x 42] : 40 = 4'510.35),
was einem geringeren hypothetischen Valideneinkommen entspricht als
es die Vorinstanz ermittelt hat.
6.4 Hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens
ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss in der Regel die Monats-
löhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" anzuwenden
sind (nicht publizierte E. 5.1 von BGE 133 V 545 [9C_237/2007]). Die
Vorinstanz ist von dieser Regel abgewichen, indem sie auf den Durch-
schnittswert der Branchen "Herstellen von Lederwaren und Schuhen",
"sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen" sowie "Grosshan-
del/Handelsvermittlung" abgestellt, diesen an die durchschnittliche wö-
chentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden angepasst und schliesslich einen
– in dieser Höhe nicht zu beanstandenden – leidensbedingten Abzug von
C-1252/2012
Seite 19
15% vorgenommen hat. Im Ergebnis ermittelte sie so ein hypothetisches
Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 3'899.32. Eine Anpassung an
die Nominallohnentwicklung bis 2011 erfolgte auch bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens nicht.
6.4.1 Dies ist indes unerheblich, führt doch das soeben ermittelte Valide-
neinkommen aufgrund des in Erwägung 6.1.2 in fine Dargelegten ohnehin
zu einer geringeren Erwerbseinbusse, als dies von der Vorinstanz festge-
stellt wurde. Daher kann auch die Frage offen gelassen werden, ob die
Vorinstanz zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht von der zu-
vor genannten Regel (vgl. E. 6.4 hiervor) abgewichen ist, ist doch der Be-
trag für Männer in der Zeile "Total Privater Sektor" deutlich höher als der
Durchschnittswert der von der Vorinstanz herangezogenen Branchen
(vgl. act. 23 sowie LSE 2010, Tabelle TA1). Da die Erwerbseinbusse noch
geringer ausfallen würde, erübrigt sich daher auch eine genaue Ermitt-
lung des hypothetischen Invalideneinkommens. Aufgrund der Erwägun-
gen bleibt es bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts-
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorlie-
genden Verfahren auf Fr. 410.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 410.- verrechnet.
8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
C-1252/2012
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 410.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 410.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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