B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1252/2014
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, BA-X._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 19. Februar 2014.
C-1252/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geb. 1950,
Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas mit derzeitigem Wohnsitz in
X._______ (Bosnien-Herzegowina), arbeitete von 1978 bis 1991 mit Un-
terbrüchen als Bauhilfsarbeiter in der Schweiz und leistete in dieser Zeit
während 100 Monaten schweizerische Sozialversicherungsbeiträge (IV-
act. 4, 31).
B.
B.a Am 01. Februar 2006 reichte der Versicherte beim bosnisch-herzego-
winischen Versicherungsträger eine IV-Anmeldung ein (IV-act. 10 p. 6).
Diese wurde mit Stempel vom 26. September 2006 geprüft (ders. p. 7) und
erreichte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vo-
rinstanz) am 21. Februar 2007 (ders. p. 1).
B.a.a In den beigebrachten medizinischen Unterlagen diagnostizierten die
behandelnden Ärzte im März 2005 einen Diabetes mellitus Typ II, Bluthoch-
druck, eine Angina Pectoris nach Myocardinfarkt, eine Arythmie, chroni-
sche Bronchitis, Hyperlipoproteinämie, ein chronisches Lumbalsyndrom,
Discopathie und Discarthrose (IV-act. 27, 29). Im Januar, März und April
2006 sowie im Oktober bzw. November 2007 wurden zusätzlich eine chro-
nisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD), eine Arthralgie, eine Coxarth-
rose beidseitig, eine diabetische Polyneuropathie und ein depressives Syn-
drom bzw. eine "Gewissenskrise" festgehalten (IV-act. 17 p. 1, 19 p. 1, 20,
23 p. 14, 23 p. 5, 23 p. 3, 26). Im Juli 2005 wurde ein unauffälliger Befund
der Gehirnaktivitäten notiert (IV-act. 30).
B.a.b Durch seinen Rechtsvertreter liess der Versicherte am 05. Novem-
ber 2007 bescheinigen, nach seiner Ausreise aus der Schweiz keiner Er-
werbstätigkeit mehr nachgegangen zu sein (IV-act. 22). In der Anmeldung
wurden noch rund sechs Jahre und zehn Monate anrechenbare Sozialver-
sicherungszeiten angegeben (IV-act. 10 p. 7; mit doppelter Dauer gezählt).
B.a.c Dr. B._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (RAD) hielt
in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2008 als Diagnose mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine stabile Angina pectoris (I 20.8) sowie
als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine bilaterale
Coxarthrose, einen Diabetes Typ II NID, einen Status nach Myokardinfarkt
sowie Bluthochdruck fest. Er schloss sich der Beurteilung des bosnisch-
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Seite 3
herzegowinischen Versicherungsträgers vom 29. Mai 2006 (IV-act. 18) an:
Bis und mit Datum der Begutachtung durch die lokale IV-Kommission am
29. Mai 2006 sei der Versicherte als arbeitsfähig zu beurteilen. In späteren
Berichten werde neue eine COPD erwähnt, die erwähnten Schwindel hät-
ten sich gebessert. Es gebe keine Zeichen für eine Herzinsuffizienz; selt-
samerweise bestätige der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 32).
B.a.d Die Vorinstanz informierte den Versicherten mit Vorbescheid vom
21. Februar 2008 über ihre Absicht, das Leistungsbegehren abzuweisen
(IV-act. 33). Dagegen erhob der Versicherte am 03. März und 03. April
2008 (IV-act. 34, 38) Einwand und rügte, es sei der 10. Mai 2005, das An-
meldedatum gemäss bosnisch-herzegowinischem Versicherungsträger
(Beschluss vom 31.Oktober 2005 [IV-act. 39, act. 13]) als Anmeldedatum
zu akzeptieren und die medizinischen Unterlagen seien unvollständig.
Schliesslich hätte das Dossier von einer Fachgruppe und nicht von einem
Einzelarzt beurteilt werden müssen.
B.a.e Die Vorinstanz wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
14. April 2008 mangels Invalidität ab (IV-act. 40).
B.b Gegen die abweisende Verfügung vom 14. April 2008 erhob der Versi-
cherte am 13. Mai 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(IV-act. 42). Dieses wies die Sache mit Urteil vom 13. Oktober 2010 (Ver-
fahren C-3172/2008 [IV-act. 53]) an die Vorinstanz zurück, da der Gesund-
heitszustand des Versicherten ungenügend erstellt und die Akten unvoll-
ständig seien. Allenfalls seien weitere Abklärungen bezüglich der anzuwen-
denden Bemessungsmethode und des Anmeldedatums notwendig.
B.c Die Vorinstanz nahm in der Folge Atteste vom 22./23. Oktober 2007
(IV-act. 60, 59) mit den Diagnosen benigner Prostatahyperplasie und Poly-
neuropathia diabetica, neben den bekannten Diabetes mellitus II und Hy-
perlipoproteinemie, und radiologische sowie otorhinolaryngologische
Überweisungen vom März 2005 (IV-act. 61, 62, 75) ohne neue Diagnosen
zu den Akten. Ein radiologisches Attest vom Februar 2001 bescheinigt ei-
nen unauffälligen Befund des Schädels (IV-act. 81).
In einem kardiologischen Attest vom 14. April 2005 (IV-act. 74) werden An-
gina pectoris, Myocardinfarkt, Hyperlipoproteinämie, Diabetes mellitus und
"Gewissenskrisen" in Zusammenhang mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit
gebracht.
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Seite 4
B.d Die Vorinstanz liess den Versicherten vom 07.-11. November 2011 bei
der MEDAS-Stelle C._______ polydisziplinär allgemeinmedizinisch und in-
ternistisch, rheumatologisch, kardiologisch und psychiatrisch begutachten.
Das Gutachten erfolgte am 22. Dezember 2011 (IV-act. 91 p. 28). Die be-
gutachtenden Ärzte erachteten den Versicherten im früher ausgeübten Be-
ruf als Hilfsarbeiter auf dem Bau wie auch in adaptierter Tätigkeit seit dem
Infarkt 2006 als vollständig arbeitsunfähig. Mittels invasiver, medizinisch
dringend indizierter Behandlungen könne theoretisch eine deutliche Ver-
besserung der pectanginösen Beschwerden und eine Arbeitsfähigkeit un-
bestimmten Ausmasses in körperlich leichten Tätigkeiten erreicht werden.
B.e Vom 13. bis 20. Dezember 2011 begab sich der Versicherte aufgrund
eines Hirninfarkts mit Hemiparese rechts in stationäre Behandlung (IV-
act. 94, 95).
B.f Der RAD kritisierte in seiner Stellungnahme vom 26. April 2012 das
amtliche Gutachten als widersprüchlich und hielt fest, dem Gutachten
könne keine Beweiskraft bezüglich der medizinischen Feststellungen und
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuerkannt werden. Er ersuche um ein-
gehendere Dokumentation des Verlaufs nach dem Hirnschlag (IV-
act. 104).
B.g Aus Bosnien-Herzegowina wurden in der Folge Entlassungsberichte
nach stationärem Aufenthalt vom 23. März bis 21. April 2012 (IV-act. 123)
und vom 07. Mai bis 02. Juni 2012 (IV-act. 126) mit Beschreibung gestörter
Feinkoordination sowie der Notwendigkeit von Gehhilfen zu den Akten ge-
nommen. Ein Entlassungsbericht nach stationärem Aufenthalt vom
24. September bis 01. Oktober 2012 (IV-act. 124) beschreibt eine Tumor-
entfernung auf der Kopfhaut. Vom 13. bis 20. Dezember 2012 befand sich
der Versicherte zur endokrinologischen Untersuchung im Krankenhaus in
Z._______ (IV-act. 128). Weiter finden sich bei den Akten je ein kardiologi-
sches (05. Oktober 2011, IV-act. 125), urologisches (01. April 2013, IV-
act. 142) und neurologisches (undatiert, IV-act. 143) Attest ohne neue Di-
agnosen. Psychiatrisch wurde am 06. September 2012 (IV-act. 127) und
am 05. März 2013 (IV-act. 146) eine organische affektive Störung (ICD-10:
F06.32) diagnostiziert und dem Versicherten eine gedrückte Stimmung und
eine Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen attestiert. Einem undatier-
ten und einem vom 13. Februar 2012 datierenden Bericht ist die Diagnose
psycho-organisches Syndrom zu entnehmen (IV-act. 141 p. 3-4, 143). Dr.
D._______, Facharzt für Psychiatrie, der Begutachtungsstelle des bosni-
sch-herzegowinischen Versicherungsträgers bestätigte in seinem Bericht
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Seite 5
vom 23. Mai 2013 die Diagnosen Hemiparesis rechts mit motorischer Stö-
rung nach zerebrovaskulärem Insult im Dezember 2011 und Status nach
Exzision eines Hauttumors auf dem Kopf, mit Hautrekonstruktion. Der Ver-
sicherte sei seit dem 23. Mai 2013 vollständig arbeitsunfähig (IV-act. 145).
B.h Dr. E._______ des RAD Rhone hielt in seiner Stellungnahme vom 30.
Oktober 2013 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die
Folgen des Hirninfarkts am 13. Dezember 2011 (ICD-10: I69.3), als Neben-
diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit den Zuckerdiabetes
Typ II mit sensitiver Polyneuropathie sowie als Nebendiagnosen ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Myokardinfarkt im
Jahre 2006, Bluthochdruck, Hyperlipidämie, Übergewicht, Prostatismus,
einen Status nach Tumorentfernung auf der Kopfhaut, degenerative Ände-
rungen der zervikalen Wirbelsäule, eine beginnende Dupuytren'sche Er-
krankung sowie einen Status nach teilweiser Amputation der Zeigefinger
fest. Er zeigte sich von den beigebrachten Akten überzeugt und attestierte
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Dezember 2011; eine Bes-
serung der gesundheitlichen Situation sei praktisch auszuschliessen. Für
die Zeit vor dem 13. Dezember 2011 seien den Akten aber keine genügen-
den Hinweise auf eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen
(IV-act. 157).
B.i Am 12. November 2013 orientierte die Vorinstanz den Versicherten
über ihre Absicht, nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, ab Dezember
2012 eine ganze Rente zuzusprechen (IV-act. 160). Dagegen erhob der
Versicherte den Einwand, der 10. Mai 2005 sei als Anmeldedatum zu be-
rücksichtigen und es sei volle Arbeitsunfähigkeit ab März 2005, mithin ein
Rentenbeginn ab März 2006, anzuerkennen.
B.j Nach Einwand des Versicherten am 25. November 2013, es liege be-
reits seit März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vor (IV-act. 164), und
ergänzender Stellungnahme von Dr. E._______ des RAD Rhone vom 11.
Dezember 2013, wonach keine neuen medizinischen Elemente vorlägen
und er explizit erklärt habe, weshalb er sich von früheren medizinischen
Beurteilungen, insbesondere derjenigen der MEDAS-Stelle C._______,
distanziere, erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (IV-
act. 173) einen dem Vorbescheid entsprechenden Entscheid.
C.
C-1252/2014
Seite 6
C.a Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2014 liess der Versicherte am
11. März 2014 (Beschwerdeakten [act.] 1) Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht erheben. Er beantragt die Zusprache einer ganzen Rente
ab März 2006 oder die Sache neu abzuklären. Er rügt, das Datum zur Un-
terschrift auf dem Anmeldeformular sei offensichtlich durch den serbischen
Versicherungsträger ergänzt worden. Er sei auf den 27. September 2005
vor die bosnisch-herzegowinische Invalidenkommission geladen worden,
wie die beiliegende Einladung belege, was logischerweise erst nach An-
meldung geschehe. Das amtliche Gutachten halte fest, dass er – soweit
rekonstruierbar – seit dem Myocardinfarkt arbeitsunfähig sei. Aus der spe-
zialärztlichen Dokumentation gehe klar hervor, dass dies bereits seit März
2005 der Fall sei.
C.b Ein Kostenvorschuss von CHF 400.00 wurde am 18. März 2014 ver-
fügt (act. 2). Sein Eingang konnte am 26. März 2014 verbucht werden
(act. 4).
C.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung (26. Juni 2014,
act. 6) die Abweisung der Beschwerde. Das Anmeldedatum des 26. Sep-
tember 2006 sei vom bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger
mehrfach bestätigt worden (IV-act. 78, 102). Nach den eingehenden Beur-
teilungen des RAD könne erst ab 13. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähig-
keit festgestellt werden.
C.d Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz halten mit Replik vom
11. Juli 2014 (act. 8) bzw. Duplik vom 23. Juli 2014 (act. 10) an ihren Aus-
führungen und Anträgen fest.
C.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 13. August
2014 (act. 11).
C.f Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu
widersprüchlichen Angaben zu seiner Erwerbssituation in Bosnien-Herze-
gowina nach seiner Rückkehr aus der Schweiz (act. 14 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
C-1252/2014
Seite 7
1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so-
wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis
VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali-
denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Der
Beschwerdeführer ist in Bosnien-Herzegowina domiziliert. Die angefochte-
ne Verfügung vom 19. Februar 2014 wurde deshalb zu Recht von der IV-
STA erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer Ausnahme unterliegt. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
C-1252/2014
Seite 8
2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen. Seine Beschwerde wurde zudem form- und fristge-
recht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt, weshalb
auf sie eingetreten werden kann.
3.
3.1 Die Schweiz hat mit Bosnien-Herzegowina bisher kein Sozialversiche-
rungsabkommen abgeschlossen; hingegen ist das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 08. Juni 1962 (nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) weiter anwendbar
(BGE 139 V 263 E. 5.4).
3.2 Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehörige der
jeweiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und
Pflichten betreffend die Invalidenversicherung gleichgestellt, insoweit nicht
das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht.
Für Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas sieht das Abkommen vor,
dass ordentliche IV-Renten bei einem Invaliditätsgrad von unter 50% nur
solange ausgerichtet werden, wie ein Schweizer Wohnsitz aufrechterhal-
ten wird (Art. 8 lit. e Sozialversicherungsabkommen).
3.3 Nach Art. 4 Sozialversicherungsabkommen ist grundsätzlich die Ge-
setzgebung desjenigen Landes anwendbar, in welchem die für die Versi-
cherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird. Bezog ein Staatsan-
gehöriger Bosnien-Herzegowinas vor dem Verlassen der Schweiz eine IV-
Rente, sei er Versicherten gemäss Schweizer Gesetzgebung gleichgestellt
(Art 8 lit. b Sozialversicherungsabkommen).
Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht,
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.4
C-1252/2014
Seite 9
3.4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzego-
winas, einer Vertragspartei des Sozialversicherungsabkommens, und be-
gehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung. Der persönliche und
sachliche Geltungsbereich ist damit erstellt
3.4.2 Vorliegend ist eine Verfügung vom 19. Februar 2014 betreffend einen
Sachverhalt ab frühestens 2005 zu beurteilen. Die zeitliche Geltung des
Abkommens steht deshalb nicht in Frage.
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist eine Verfügung vom 19. Februar 2014 betreffend eines
Sachverhalts ab 2005 strittig, wobei der Zeitpunkt des Eintritts des Versi-
cherungsfalls noch offen ist. Deshalb können das IVG und die IVV in den
Fassungen der 4., 5. oder 6. IV-Revision massgebend sein. Unzweifelhaft
sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwend-
bar.
4.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008
vom 28. August 2008 E. 2.1). Ebenso wenig brachte die 6. IV-Revision –
mit Ausnahme der auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18.
März 2011 gestützten Rentenrevisionen – substantielle Änderungen bei
der Bemessung der Invalidität.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
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Seite 10
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
4.4 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach unterschiedlichen
Methoden, je nachdem ob ein Versicherter als erwerbstätig einzustufen ist
oder nicht.
4.4.1 Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Er-
werbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt,
das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG).
4.4.2 Im Falle nicht als erwerbstätig einzustufender Versicherter, insbeson-
dere bei im Haushalt tätigen Personen, wird für die Bemessung der Invali-
dität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisheri-
gen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti-
gen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätig-
keit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künst-
lerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
4.4.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil als erwerbstätig einzustufen sind,
wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode festgelegt.
Waren sie daneben auch in anderen Aufgabenbereichen tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode festgelegt. In
diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit
in anderen Aufgabenbereichen festzulegen und die jeweilig berechneten
Invaliditätsgrade gewichtet zu mitteln (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3
IVG).
4.5 Anspruch auf eine Rente haben nach aktueller Gesetzeslage Versi-
cherte, die kumulativ (Art. 28 Abs. 1 IVG):
– ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und
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Seite 11
– nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Für Versicherungsfälle unter Geltung der 4. IV-Revision war stattdessen
eine dauerhafte oder mindestens ein Jahre andauernde durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von 40% verlangt (Art. 29 IVG in der damals gültigen
Fassung). Auf alle Fälle sind einschränkend die Bestimmungen des Sozi-
alversicherungsabkommens zu beachten, wonach bei Wohnsitz aus-
serhalb der Schweiz nur ab einem Invaliditätsgrad von 50% Renten aus-
gerichtet werden (E. 3.2).
Der Rentenanspruch entsteht nach aktuellem Gesetz frühestens nach Ab-
lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
(Art. 29 IVG). Fällt der Versicherungsfall noch in die Geltung der 4. IV-Re-
vision, kann bis zu zwölf Monate vor der Anmeldung rückwirkend eine
Rente ausbezahlt werden (Art. 48 Abs. 2 IVG in der damals gültigen Fas-
sung).
4.6 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, §21, m.w.H.). Die objektive Beweislast für an-
spruchsbegründende Tatsachen liegt hingegen beim Beschwerdeführer
(vgl. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,
2010, S. 292); lassen sich solche nicht oder nicht mehr beweisen, trägt er
deshalb die Konsequenzen.
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
C-1252/2014
Seite 12
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
5.4 Führen die vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfälti-
ger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, muss nicht weiter untersucht wer-
den. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt diesfalls keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b).
5.5
5.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar-
beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen o-
der geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund
stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenser-
fahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten
C-1252/2014
Seite 13
Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben
und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf
Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von
der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10,
E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
5.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E.
1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar
2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weite-
ren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der
Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig er-
scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tat-
sache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
C-1252/2014
Seite 14
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b;
122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
5.5.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti-
scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei-
lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be-
funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweiskräf-
tigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeugend
sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlechterung
des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Rich-
tigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zugemuteten
Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundes-
gerichts I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2573/2006 vom 8. Juli 2008
E. 8.1).
6.
6.1 Das IV-Anmeldeformular (IV-act. 10) trägt neben der Unterschrift des
Beschwerdeführers das Datum des 01. Februar 2006 (p. 6) und eine auf
den 26. September 2006 datierte Bestätigung durch den bosnisch-herze-
gowinischen Versicherungsträger (p. 7). Eine separate Bestätigung des
Eingangsdatums auf dem Anmeldeformular selbst, wie sie abkommens-
rechtlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung zum
Sozialversicherungsabkommen [Verwaltungsvereinbarung, SR
0.831.109.818.12]), fehlt. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfü-
gung vom 19. Februar 2014 deshalb vom 26. September 2006 als Anmel-
dedatum aus; der Beschwerdeführer argumentiert im Schriftenwechsel hin-
gegen sinngemäss für den September 2005 (act. 1 p. 3), in den Vorakten
für den Oktober bzw. Mai 2005 (IV-act. 164) als Anmeldemonat.
6.2 Der bosnisch-herzegowinische Versicherungsträger bestätigt in sei-
nem Beschluss vom 31. Oktober 2005 (IV-act. 39, Übersetzung act. 13)
eine nationale Anmeldung am 10. Mai und eine Untersuchung am 27. Sep-
tember 2005. Keines der bosnisch-herzegowinischen Dokumente lässt
aber den Schluss zu, eine Schweizer Anmeldung sei zu diesem Zeitpunkt
bereits erfolgt. Das Sozialversicherungsabkommen sieht keinen Gleichzug
der bosnisch-herzegowinischen mit der schweizerischen Anmeldung vor,
C-1252/2014
Seite 15
sondern unterscheidet vielmehr eine eigene, schweizerische Anmeldung
(so Art. 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvereinbarung); aus dem Anmeldezeit-
punkt für Leistungen der bosnisch-herzegowinischen Versicherung kann
deshalb nicht direkt auf den Anmeldezeitpunkt für eine schweizerische In-
validenrente geschlossen werden. Auch als Indiz für eine schweizerische
Anmeldung taugt er vorliegend nicht.
6.3 Der Vertreter des Beschwerdeführers erwähnt in seinem Einwand vom
25. November 2013 zum Vorbescheid vom 12. November 2013, das Ge-
such um IV-Leistungen am 16. Oktober 2005 an die Vorinstanz gesandt zu
haben (IV-act. 164). Den Akten ist aber lediglich ein Antwortschreiben der
Vorinstanz vom 20. Oktober 2005 (IV-act. 5), bezugnehmend auf ein nicht
aktenkundiges Schreiben vom 06. Oktober 2005 mit dem Inhalt, die Anmel-
dung via den bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger sei bisher
nicht eingegangen. Ein Bezug zu eingesandten bosnisch-herzegowini-
schen oder schweizerischen Anmeldeunterlagen, die beigelegen haben
könnten, ist den Akten nicht zu entnehmen.
6.4 Die IVSTA hat vorliegend am 2. März 2011 den bosnisch-herzegowini-
schen Versicherungsträger explizit um Mitteilung des Anmeldedatums er-
sucht. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 31. März 2011 (IV-act. 78,
Übersetzung 102), das Datum der Anmeldung sei nicht streitig, die Einrei-
chung des Gesuchs in Y._______ sei am 26. September 2006 unterschrift-
lich bestätigt worden. Diese Bestätigung muss deshalb als der abkom-
mensrechtlich vorgesehenen Eingangsbestätigung entsprechend (Art. 4
Abs. 3 Verwaltungsvereinbarung) angesehen werden, zumal die Vo-
rinstanz entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ab-
klärungspflicht nachgekommen ist (vgl. Urteile des BVGer C-77/2013 vom
13. November 2013, C-5174/2011 vom 25. Oktober 2013, C-6055/2010
vom 4. März 2013 E. 4.2.3 i.V.m. E. 7, C-4456/2009 vom 15. Oktober 2010
E. 5.2.3 und 5.4), C-7830/2008 vom 31. August 2010 E. 4.6).
6.5 Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. 5.3) der
26. September 2006 als Anmeldedatum festzuhalten. Es gibt keinerlei In-
dizien dafür, dass das Unterschriftsdatum "offensichtlich" durch den bosni-
sch-herzegowinischen Versicherungsträger ergänzt worden (Sachv. C.a);
den Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Weiter-
gehende Beweismassnahmen vermögen diese Überzeugung nicht umzu-
stossen, weshalb auf solche verzichtet und die Beschwerde diesbezüglich
abgewiesen wird (E. 5.4).
C-1252/2014
Seite 16
7.
7.1 Die Vorinstanz anerkennt mit der angefochtenen Verfügung, in welcher
– nach Ablauf des Wartejahres – eine Rentengewährung ab Dezember
2012 angeordnet wurde, eine volle Invalidität des Beschwerdeführers ab
13. Dezember 2011 (Hirnschlag, Sachv. B.e; IV-act. 170 p. 2). Streitgegen-
ständlich bleibt deshalb lediglich die Bemessung der Invalidität vor diesem
Datum, nach Aktenlage im Zeitraum von 2005 oder 2006 bis zum 12. De-
zember 2011.
7.2 In ihrem polydisziplinären Gutachten vom 22. Dezember 2011 hielten
die Experten Dr. F._______, Psychiatrie, Prof Dr. G._______, Kardiologie,
und Dr. H._______, Innere Medizin, der MEDAS-Stelle C.______ – ge-
stützt auf stationär erfolgende Untersuchungen des Beschwerdeführers
vom 7. bis 11. November 2011 und zusätzliche Befundung durch Dr.
I._______, Rheumatologie – als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit einen Status nach Myocardinfarkt (anterior 2006), Diabetes mellitus
II mit sensomotorischer Polyneuropathie und Verarbeitungsstörung bei so-
matischer Multimorbidität fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: arterielle Hypertonie, Hyperlipidä-
mie, Adipositas, anamnestisch Miktionsbeschwerden bei Prostata-Ade-
nom, Gewichtsverlust unklarer Ätiologie von 13kg innert fünf Jahren (diffe-
renzialdiagnostisch: Diabetes Mellitus/konsumierende Erkrankung/nutri-
tiv), unklare Hautveränderungen im Skalp-Bereich, anamnestisch chroni-
sche Kopfschmerzen, klinisch degenerative Halswirbelsäulen-Veränderun-
gen mit Bewegungseinschränkung, schmerzlos, bekannte degenerative
Lendenwirbelsäulen-Veränderungen, derzeit beschwerdefrei, Spreizfüsse,
beginnender Morbus Dupuytren Strahl III und IV, links mehr als rechts, Sta-
tus nach Teilamputation des Endgliedes des Zeigefingers rechts ca. 2004
und links ca. 1991, chronische Unterschenkel- und Fussschmerzen mit
Sensibilitätsstörung (differenzialdiagnostisch: funktionell/periphere Poly-
neuropathie/PAVK).
Im Vordergrund stehe die koronare Herzkrankheit mit ausgeprägter Angina
Pectoris, fast einem Ruheschmerz entsprechend; die beklagte weitge-
hende Geh-Unfähigkeit sei diagnostisch derzeit kaum fassbar. Es bestehe
beim Versicherten auch ein Diabetes Mellitus Typ 2 mit einer sensomotori-
schen Polyneuropathie, welche einen gewissen Einfluss auf spezifische
Tätigkeiten des Versicherten hätten. Die Verarbeitung des Leidens werde
durch eine psychogene Verarbeitungsstörung erschwert. Aufgrund des kar-
C-1252/2014
Seite 17
dialen Leidens sei der Versicherte aktuell arbeitsunfähig; diese Arbeitsun-
fähigkeit bestehe seit Erleiden eines Myokardinfarktes im Jahre 2006 und
gelte sowohl für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau als
auch in adaptierter Tätigkeit. Gefährliche Tätigkeiten (Gerüste steigen, Tä-
tigkeiten in grosser Höhe u.a.m.) könnten wegen der sensomotorischen
Polyneuropathie nicht ausgeübt werden. Das psychiatrische Leiden
schränke den Versicherten per se nur wenig ein (leicht vermindertes Ren-
dement). Daneben bestünden verschiedene internistische und dermatolo-
gische Erkrankungen, welche heute ungenügend abgeklärt, dem kardiolo-
gischen Leiden aber deutlich untergeordnet und nur bei dessen Verbesse-
rung von Relevanz seien. Die pectanginösen Beschwerden des Versicher-
ten seien heute nicht objektivierbar; dasselbe gelte für die (plausiblen)
beidseitigen Beinschmerzen bei nur kurzer Gehstrecke. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die vom Versicherten beklagten Beschwerden
auf einem organischen Substrat beruhten. Es hätten sich auch keine Hin-
weise auf ein Verdeutlichungsverhalten gefunden. Weitere kardiale Abklä-
rungen seien vorliegend dringend indiziert, unabhängig von einer allfälligen
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei schlecht; es bestün-
den multimorbide somatische Erkrankungen, psychogen überlagert, bei
bezüglich medizinischen Abklärungen/Behandlungen mangelhaften Res-
sourcen (IV-act. 91 p. 28-31).
7.3 Der RAD und mit ihm die Vorinstanz sind der gutachterlichen Einschät-
zung voller Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt (Sachv. B.f).
Dr. E._______ setzte sich in zwei Stellungnahmen mit dem Gutachtenser-
gebnis auseinander (IV-act. 104, 132) und kam zum Ergebnis, eine Angina
Pectoris – ausschlaggebend für die gutachterlich attestierte Arbeitsunfä-
higkeit – sei vom Kardiologen weder in den Diagnosekatalog aufgenom-
men noch von den anderen Experten bestätigt bzw. objektiviert worden.
Keiner der Experten habe mit einer zielgerichteten Anamnese den Ur-
sprung und die Natur der Brustschmerzen und der Atembeschwerden des
Versicherten präzisieren können; auch sei während des stationären Auf-
enthaltes keine Dyspnoe objektiviert worden. Durch das durchgeführte
EKG sei die Angina Pectoris als Grundlage der berichteten Schmerzen gar
ausgeschlossen worden. Der Kardiologe beschreibe auch keinerlei funkti-
onelle Einschränkungen. Der Einschätzung, wonach eine volle Arbeitsun-
fähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestehe, könne daher keinerlei Beweis-
wert zugerechnet werden.
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Seite 18
Dr. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, sei-
nerseits weist in seiner Stellungnahme vom 26. April 2012 zu den psychi-
atrischen Aspekte der Expertise (IV-act. 104 p.1 f.) auf Mängel in der Sach-
verhaltserhebung durch den psychiatrischen Gutachter und Widersprüche
in der Festlegung der Diagnosen hin. Fraglich lägen psychologische Fak-
toren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
(ICD-10: F54) vor, diese seien aber nicht invalidisierend. Das psychiatri-
sche Teilgutachten, das multiple Widersprüche enthalte, überzeuge daher
nicht, um eine – auch nur partielle – Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten
zu rechtfertigen. Der Versicherte habe aus nicht-medizinischen Gründen
seine Arbeitstätigkeit aufgegeben; soziale Faktoren seien nicht IV-relevant.
Mit kurzer Stellungnahme vom 15. Januar 2013 wies Dr. E._______ des
RAD nochmals daraufhin, dass das MEDAS-Gutachten "von schlechter
Qualität" sei und nicht erlaube, die medizinisch begründete Arbeitsfähigkeit
zu beurteilen (IV-act. 132 p. 2). In seinem Bericht vom 30. Oktober 2013
schliesslich nahm er nur zu den (zwischenzeitlich ergänzend abgeklärten)
Folgen des Hirninfarktes Stellung und verwies im Übrigen auf seine frühe-
ren Stellungnahmen (IV-act. 157).
7.4 Festzustellen ist, dass die beiden RAD-Ärzte mit eingehender Begrün-
dung, ohne jedoch den Beschwerdeführer persönlich begutachtet zu ha-
ben, gestützt auf eine Aktenwürdigung zu – den Beurteilungen der ME-
DAS-Gutachter – diametral entgegenstehenden Schlüssen hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangen. Damit kann dem ME-
DAS-Gutachten nicht voller Beweiswert im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (s. E. 5.5.2) zuerkannt werden. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann jedoch, zumal Dr. E._______ keinen Facharzttitel in
Kardiologie aufweist, und weder er noch Dr. J._______ als Versicherungs-
ärzte den Beschwerdeführer persönlich untersucht haben, auch nicht ohne
weiteres auf deren Beurteilung abgestellt werden (S. E. 5.5.2). Diese
Gründe sind geeignet, Zweifel ebenfalls an der Zuverlässigkeit der Beur-
teilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst aufkommen zu lassen. Die
Vorinstanz hat zudem verzichtet, die gegenteiligen Schlüsse der beiden
RAD-Ärzte den Gutachtern zur ergänzenden Stellungnahme zu unterbrei-
ten.
7.5 Bei dieser Sachlage erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt
ohne weiteres als ungenügend erhoben, ist der angefochtene Entscheid
vom 19. Februar 2014 im Sinne des Eventualantrages in der Beschwerde
aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz
C-1252/2014
Seite 19
zurückzuweisen. Festzuhalten bleibt, dass sowohl die Schlüsse der Gut-
achter in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht einer erneuten
Überprüfung bedürfen. Anzufügen bleibt, dass vorliegend seitens der be-
urteilenden Ärzte, der Vorinstanz und auch aus Sicht des Gerichts unbe-
stritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Dezember 2011 zu
100% arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit wie auch in angepasster
Tätigkeit ist und daher Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente seit
Dezember 2012 hat; bei dieser Sachlage ist darauf zu verzichten, zur an-
geordneten Rückweisung vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren
(BGE 137 V 314 E. 3.4.2). Hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung eines
früheren Zeitpunkts der Rentenanmeldung ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Praxisgemäss gilt eine
Rückweisung als Obsiegen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes
Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskos-
ten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegende und im Verfahren nicht-anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kosten-
note eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden
Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindes-
tens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter
C-1252/2014
Seite 20
und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerecht-
fertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 19. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden
Abklärungen im Sinne der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zulas-
ten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
C-1252/2014
Seite 21
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: