B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1253/2011
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Libanon,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
C-1253/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1973 geborene, verheiratete Schweizerbürger X._______
lebt im Libanon (IV-act. 1.1). Er arbeitete in den Jahren 1988 bis 2007 in
der Schweiz, zuletzt als Versicherungsberater im Aussendienst. Er ent-
richtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (IVSTA-act. 29). Am 23. Januar 2004 stellte
X._______ bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle
AG) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1.1).
B.
B.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 (IV-act. 104) sprach die IV-
Stelle AG X._______ vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember
2004 eine ganze Rente und vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 ei-
ne halbe Rente zu; einen weitergehenden Rentenanspruch verneinte sie.
B.b Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2007 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Ausfeld, mit Eingabe vom 31. Januar 2008 Beschwerde beim Versiche-
rungsgericht des Kantons Aargau.
B.c Den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
3. Juli 2008 zog der Beschwerdeführer weiter ans Bundesgericht. Dieses
hiess die Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2009 (IV-act. 120) gut und
wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den An-
spruch ab 1. Januar 2005 an die IV-Stelle AG zurück.
C.
Am 2. April 2009 überwies die IV-Stelle AG die Akten zufolge Wegzugs
des Beschwerdeführers ins Ausland der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz).
D.
Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen bestätigte die
IVSTA mit Verfügung vom 24. Januar 2011 (IVSTA-act. 60) die Verfügung
der IV-Stelle AG vom 21. Dezember 2007. Zur Begründung führte sie aus,
der Beschwerdeführer sei nur "marginal (20%) in der Ausübung seiner
Tätigkeit oder in ähnlichen Verweistätigkeiten eingeschränkt"; ein renten-
relevantes invalidisierendes Leiden liege demnach nicht vor und ein Ein-
kommensvergleich erübrige sich.
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Seite 3
Die IVSTA berücksichtigte beim Erlass der Verfügung im Wesentlichen
folgende Unterlagen: die Berichte von Dr. med. A._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie beim Externen Psychiatrischen Dienst
Aargau vom 15. Januar 2004 (IV-act. 1.2, S. 4), vom 7. März 2005 (IV-
act. 27), vom 23. März 2005 (IV-act. 30) und vom 9. Mai 2005 (IV-act. 33),
das Gutachten des ZMB vom 2. Februar 2006 (IV-act. 66), den Bericht
von Dr. med. B._______, Facharzt für Anästhesiologie, vom 6. März 2007
(IV-act. 96), das polydisziplinäre Gesamtgutachten der MEDAS-Zentral-
schweiz vom 26. November 2009 (IVSTA-act. 28), die Stellungnahmen
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Dezember 2009
(IVSTA-act. 32), vom 13. Mai 2010 (IVSTA-act. 38), vom 25. Juni 2010
(IVSTA-act. 40), vom 25. Oktober 2010 (IVSTA-act. 52) und vom 23. No-
vember 2010 (IVSTA-act. 54), den Bericht von med. pract. C._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. phil. D._______, Kli-
nischer Psychologe und Supervisor, vom 19. Oktober 2010 (IVSTA-
act. 51) sowie die Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2010 (IVSTA-
act. 56).
Die Ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer im Wesentlichen ein
chronisches zervikozephales zervikobrachiales Schmerzsyndrom nach
HWS-Distorsionstrauma, eine kleine subligamentäre mediane Diskusher-
nie C6/C7 ohne Kompromittierung neurogener Strukturen, eine kleine Sy-
ringomyelie auf Höhe C6/C7, eine mittelgradige depressive Episode (teil-
weise remittiert) mit somatischem Syndrom, zervikozephale Kopfschmer-
zen und Nikotinabusus.
E.
Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2011 erhob der Beschwerdeführer,
wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, mit Eingabe
vom 22. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer ganzen
Rente auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2005. Zur Begründung ver-
wies er auf das im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens bei der IVSTA
eingereichte Schreiben vom 21. Januar 2010. Ferner führte er im Wesent-
lichen aus, die IVSTA habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, in-
dem sie keine umfassende neuropsychologische Testung habe durchfüh-
ren lassen und zudem bemängelte er, dass sich die Gutachter nicht mit
den Erkenntnissen der durchgeführten beruflichen Eingliederungsmass-
nahmen auseinandergesetzt hätten und deshalb nicht von einem realisti-
schen Leistungsprofil ausgegangen seien.
C-1253/2011
Seite 4
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 einverlangte Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 1. März 2011 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 beantragte die IVSTA die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, rechtsprechungs-
gemäss könne nicht auf die im Rahmen von beruflichen Abklärungen er-
mittelte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, sondern es sei auf die Anga-
ben der Ärzte abzustellen. Die Fachleute der Berufsberatung hätten sich
lediglich darüber auszusprechen, welche beruflichen Tätigkeiten aufgrund
der ärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret
noch in Frage kommen würden. Da von den medizinischen Gutachtern
wieder eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf
festgestellt worden sei, hätten sich Ausführungen bezüglich Verweisungs-
tätigkeiten erübrigt.
H.
Mit Replik vom 15. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem An-
trag fest.
I.
Mit Duplik vom 21. Juni 2011 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag
fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
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Seite 5
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Januar 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend
C-1253/2011
Seite 6
die Anmeldung zum Leistungsbezug am 23. Januar 2004 eingereicht
worden ist und in casu der Leistungsanspruch ab 1. Januar 2005 strittig
ist, finden im vorliegenden Verfahren demnach die Vorschriften Anwen-
dung, die seit dem Jahr 2005 Geltung hatten. Am 1. Januar 2008 sind im
Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie
des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich be-
sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord-
nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009
vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum
31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445; d.h. das IVG ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf die
Fassung der 5. IV-Revision Bezug genommen. Noch keine Anwendung
findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle AG ein-
gereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch jene durchge-
führten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der
Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bun-
desrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und
Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-
Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV [in
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Seite 7
der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung]). Frühestens nach
einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und
neuer Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle
rechtfertigen (Urteile des BGer I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert
in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 3.3.1 f. und I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2;
vgl. aber auch den per 1. Januar 2012 eingefügten Art. 40 Abs. 2quater
IVV).
3.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Anmeldung
zum Leistungsbezug (23. Januar 2004) seinen Wohnsitz noch in der
Schweiz. Die Anmeldung erfolgte somit zu Recht bei der IV-Stelle AG.
Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 5. März
2009 überwies die IV-Stelle AG das Dossier an die IVSTA, da der Be-
schwerdeführer inzwischen seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte.
Dieses Vorgehen ist gemäss obgenannter Rechtsprechung korrekt; die
IVSTA war somit die zuständige Verfügungsbehörde.
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet
haben.
4.2 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] re-
spektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen.
4.3 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
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Seite 8
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
[4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben An-
spruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fä-
higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4.2 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden
(psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer somatoformen
Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztlich (psychiat-
risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klas-
sifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und
2.2.4, 130 V 396). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begrün-
det indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung,
dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumut-
baren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel-
che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können
den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahme-
C-1253/2011
Seite 9
fall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.
Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können
auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische körperliche Beglei-
terkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un-
veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück-
bildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestig-
ter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer
an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern
einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand-
lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz koopera-
tiver Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen
und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto
eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare
Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen;
vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die
zum gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unkla-
ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage gehören (Urteil des BGer I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu
beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder
emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1). Da-
bei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Fakto-
ren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversiche-
rung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beein-
trächtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb-
ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad
seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen-
den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe-
gründend auswirken (Urteile des BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008
E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom
25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a
und SVR 2008 IV Nr. 62).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
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Seite 10
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever-
fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismit-
tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me-
dizinische These abstellt.
4.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
C-1253/2011
Seite 11
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.2).
4.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
Vorliegend ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die IVSTA dem Be-
schwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 zu
Recht eine befristete halbe Rente zugesprochen und einen weitergehen-
den Rentenanspruch verneint hat.
5.1
5.1.1 Den Berichten von Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, sind folgende Diagnosen zu entnehmen: eine mit-
telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F32.11) bei Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen
Symptomen (ICD-10 F32.3), eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) und ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach
HWS-Distorsionstrauma. Der Arzt erachtete den Beschwerdeführer auf-
grund der diagnostizierten Gesundheitsstörungen seit Januar 2003 als zu
100% arbeitsunfähig. Im März 2005 äusserte er sich dahingehend, dass
eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands "frühestens in
sechs Monaten" zu erwarten sei.
C-1253/2011
Seite 12
5.1.2 Gemäss dem Gutachten des ZMB vom 2. Februar 2006 liegen beim
Beschwerdeführer ein chronisches zervikozephales zervikobrachiales
Schmerzsyndrom ohne objektiv fassbares Ausfallsyndrom nach Heckauf-
fahrkollision ohne Kopfanprall mit Distorsionstrauma, eine kleine subliga-
mentäre mediane Diskushernie C6/C7 ohne Kompromittierung neuroge-
ner Strukturen, eine kleine Syringomyelie auf Höhe C6/C7 als mögliche
Folge des Unfallereignisses, ein Status nach Verkehrsunfall mit seitlicher
Kollision (angeblich ohne physische Folgen), ein Status nach mittelgradi-
ger bis schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen mit
zur Zeit noch leichtgradiger depressiver Restsymptomatik, ein anankasti-
sches Persönlichkeitsprofil, Nikotinabusus und ein Hyperkinetisches
Herzsyndrom vor. Aufgrund der festgestellten Einschränkungen attestier-
ten die Ärzte dem Beschwerdeführer seit Januar 2003 eine Arbeitsunfä-
higkeit von 100%, seit Januar 2005 50% und seit August 2005 eine sol-
che von 20%.
5.1.3 Dr. med. B._______, Facharzt für Anästhesiologie, hielt in seinem
Bericht vom 6. März 2007 aufgrund seiner Untersuchung des Beschwer-
deführers vom 8. Januar 2007 fest, das neuropsychologische Testprofil
zeige praktisch in allen durchgeführten Bereichen sehr stark unterdurch-
schnittliche Leistungen. Dem Beschwerdeführer gelängen lediglich im Be-
reich der auditiven Merkfähigkeit für Zahlen und der Merkfähigkeit für
Bewegungsabläufe knapp durchschnittliche Resultate. Die Verhaltensbe-
obachtung zeige sehr deutliche Hinweise auf eine Tendenz, die Probleme
zu inszenieren und auf eine Fehlverarbeitung und Fehlverhalten im Zu-
sammenhang mit den Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit für eine be-
hinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit im Versicherungsbe-
reich bezifferte der Arzt schmerzbedingt auf 30%.
5.1.4 Im Gesamtgutachten der MEDAS-Zentralschweiz vom 26. Novem-
ber 2009 stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit wesentlicher Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit: 1) eine leichte depressive Episode bei
unter Therapie teilweise remittierter, rezidivierender Depression, chroni-
scher Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und
Status nach Auffahrunfällen 1998, 2002 und 2003 und 2) ein chronisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei kleiner medianer, nicht-
neurokompressiver Diskusprotrusion und kleiner Syringomyelie, beide auf
Höhe C6/C7, mehrheitlich myofaszialem unspezifischem Zervikobrachial-
syndrom rechts, zervikozephalen Kopfschmerzen und Verdacht auf zervi-
kozephal bedingten Schwindel sowie Status nach möglichen HWS-
Distorsionen durch Heckauffahrkollisionen 1998 und 2002 sowie Seitauf-
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fahrkollision 2003. Ferner diagnostizierten die Ärzte eine Nikotinabhän-
gigkeit und erhoben einige Nebenbefunde, welchen aber keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferten die
Gutachter seit August 2005 auf 25% für die bisherige Tätigkeit als Versi-
cherungsberater und auf 15% für angepasste, leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten wie beispielsweise die aktuelle Tätigkeit als Verkäufer von
Computerzubehör. Zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit hielten die
Gutachter fest, dass sich seit dem Gutachten des ZMB keine wesentli-
chen Veränderungen ergeben hätten und die Arbeitsunfähigkeit vor allem
auf die psychische Situation des Beschwerdeführers zurückzuführen sei.
5.1.5 Med. pract. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera-
pie, und Dr. phil. D._______, Klinischer Psychologe und Supervisor, äus-
serten sich in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2010 kritisch gegenüber den
durchgeführten psychologischen Testungen respektive deren Auswertun-
gen. Sie bemängelten, dass die zum Teil unterdurchschnittlichen Leistun-
gen des Beschwerdeführers nicht weiter hinterfragt worden, sondern le-
diglich mit "Aggravation" erklärt worden seien.
5.1.6 Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, und Dr. med.
G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserten sich
in ihren Stellungnahmen zur Kritik am MEDAS-Gutachten und hielten
fest, dass die Kritik in Bezug auf die Persönlichkeitstests unberechtigt sei,
da diese Tests vor allem als Ausgangspunkt und als Verlaufskontrolle ver-
tiefter Psychotherapien und nicht zur Diagnosestellung dienten, da sie
immer auch viele subjektive Einschätzungen des Gutachters enthalten.
Zusammenfassend kamen sie zum Schluss, dass ohne Hinweise auf eine
hirnorganische Schädigung keine weiteren Tests indiziert waren, und
dass dem MEDAS-Gutachten deshalb volle Beweiskraft zukomme, da es
den Anforderungen genüge und sorgfältig erstellt worden sei.
5.1.7 Schliesslich nahm Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie und Teilgutachter des MEDAS-Gutachtens vom
26. November 2009, am 20. Dezember 2010 zur Kritik von med. pract.
C._______ und Dr. phil. D._______ Stellung und führte im Wesentlichen
aus, die Testverfahren stellten nur einen Teil der durchgeführten Untersu-
chung dar und dienten ihm einerseits dazu, ein Gesamtbild des Patienten
zu erstellen und andererseits die beim Patienten erhobenen Befunde sys-
tematisch zu erfassen.
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Seite 14
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte in Bezug auf die
gestellten Diagnosen (chronisches zervikozephales zervikobrachiales
Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma, eine kleine subligamen-
täre mediane Diskushernie C6/C7 ohne Kompromittierung neurogener
Strukturen, eine kleine Syringomyelie auf Höhe C6/C7, eine mittelgradige
depressive Episode [teilweise remittiert] mit somatischem Syndrom, zer-
vikozephale Kopfschmerzen und Nikotinabusus) im Wesentlichen über-
einstimmten. Gemäss übereinstimmender Einschätzung von Dr. med.
A._______ und dem Gutachten des ZMB betrug die Arbeitsunfähigkeit als
Versicherungsberater, im Wesentlichen aus psychiarischer Sicht, ab Ja-
nuar 2003 100%; diesbezüglich finden sich in den Akten keine wider-
sprüchlichen Angaben. Divergierende Angaben liegen dagegen in Bezug
auf die aus den Einschränkungen resultierende Arbeitsunfähigkeit seit
Januar 2005 vor. Dr. med. A._______ attestierte dem Beschwerdeführer
im März 2005 für die Tätigkeit als Versicherungsberater "bis auf Weiteres"
eine volle Arbeitsunfähigkeit, allerdings mit einer günstigen Prognose.
Dr. med. B._______ bescheinigte dem Beschwerdeführer gestützt auf die
von Januar bis März 2007 durchgeführten Untersuchungen eine Arbeits-
unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von zur Zeit 30%. Die Gutachter
des ZMB und der MEDAS attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund
ihrer durchgeführten Abklärungen und gestützt auf die Vorakten seit Ja-
nuar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und seit August 2005 eine
solche von 20%. Unklar bleibt dabei, weshalb sich per Januar und August
2005 der Grad der Arbeitsunfähigkeit verändert haben soll, da die Gut-
achter des ZMB und der MEDAS ihre Einschätzung diesbezüglich nicht
begründeten und aus den Akten keine Ereignisse ersichtlich sind, die of-
fensichtlich zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes hätten füh-
ren können. Da die Untersuchungen des ZMB und der MEDAS erst im
November 2005 respektive im September 2009 stattgefunden haben, ist
fraglich, ob es den Gutachtern möglich war, retrospektiv zuverlässige An-
gaben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2005 zu machen, zu-
mal mehrere Ärzte bestätigten, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers kontinuierlich veränderte und somit der Zustand
rückblickend noch schwieriger einzuschätzen war. Mit Blick auf diesen
Umstand, rechtfertigt es sich – was die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2005
anbelangt – auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters
Dr. med. A._______ abzustellen, der den Beschwerdeführer im fraglichen
Zeitraum gesehen hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Arbeits-
unfähigkeit des Beschwerdeführers auch ab Januar 2005 weiterhin 100%
betragen hat. Die vom ZMB anlässlich der Untersuchung vom 14. bis
18. November 2005 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20% in der bishe-
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rigen Tätigkeit ist indes (für die Zeit seit der Begutachtung im November
2005) nicht in Frage zu stellen, da sie auf einer eingehenden, pluridis-
ziplinären Untersuchung beruht und später durch das nachträglich einge-
holte MEDAS-Gutachten bestätigt worden ist. Die MEDAS-Gutachter be-
zifferten zwar die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf 25% und
nicht auf 20%, was aber im Ergebnis keine Rolle spielt. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Übrigen auch
von Dr. med. A._______ im März 2005 frühestens per September 2005 in
Aussicht gestellt worden ist, und dass sich die Verbesserung schliesslich
durch das vom 24. Oktober 2005 bis zum 3. Februar 2006 durchgeführte
Arbeitstraining mit einem Pensum von 50% im H._______ auch in der
Praxis bestätigt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist den
MEDAS-Gutachtern kein Vorwurf zu machen, dass die psychologische
Testung durch den Psychiater Dr. med. E._______ durchgeführt worden
ist. Er ist als Facharzt des fraglichen Spezialgebiets durchaus in der La-
ge, solche Tests durchzuführen und zu interpretieren. Ferner hat
Dr. med. E._______ ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die
durchgeführten Abklärungen ausreichend seien, da die neuropsychologi-
sche Testung nur ein Teil der Gesamtbegutachtung sei, und die Beurtei-
lung gestützt auf die vorhandenen Daten vorgenommen werden könne.
Abschliessend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf die Einschätzung
von Dr. med. A._______ davon auszugehen, dass beim Beschwerdefüh-
rer vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 weiterhin eine Arbeits-
unfähigkeit von 100% für alle Tätigkeiten bestand. Per 1. November 2005
ist gemäss ZMB und MEDAS von einer Verbesserung des Gesundheits-
zustandes auszugehen und die Arbeitsunfähigkeit ist in der bisherigen Tä-
tigkeit noch auf 20-25% und in einer angepassten Tätigkeit auf 15% zu
beziffern.
Die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich, da der Be-
schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit weitgehend arbeitsfähig
ist und der IV-Grad somit dem Grad der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit ent-
spricht.
6.
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
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gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV).
Gemäss den Feststellungen in E. 5.2 hiervor bestand beim Beschwerde-
führer bis und mit 31. Oktober 2005 in der bisherigen Tätigkeit eine volle
Arbeitsunfähigkeit und anschliessend lediglich noch eine solche von 20-
25%. Die dreimonatige Frist nach Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV endete somit
am 31. Januar 2006, so dass die Rentenaufhebung erst per 1. Februar
2006 hätte verfügt werden müssen.
Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, als die ganze Rente des Beschwerde-
führers bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf eine halbe Rente redu-
ziert respektive ab 1. August 2005 aufgehoben worden ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nur anteilmässig Ge-
richtskosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend auf Fr. 200.-- festge-
legt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.-- ist mit den reduzierten Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 200.-- zu verrechnen und der Rest ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zu-
rückzuerstatten.
Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschä-
digung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwen-
dige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer ist im vor-
liegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihm ist daher unter Berücksich-
tigung des Prozessausgangs zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädi-
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gung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da
keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine (reduzierte) Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- erscheint angemessen.
Der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
C-1253/2011
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Verfügung vom 24. Ja-
nuar 2011 wird insoweit abgeändert, als sie die Rente des Beschwer-
deführers bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2005 reduziert und ab 31. Juli
2005 aufgehoben hat. Die ganze Rente des Beschwerdeführers wird mit
Wirkung ab 1. Februar 2006 aufgehoben.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. Der Restbetrag wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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