B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1257/2019
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. Februar 2019).
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Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene, in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehö-
rige A._______ war früher in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig
(act. 6), ehe ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom
21. Dezember 2004 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversi-
cherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 samt Kinderrenten zusprach
(act. 10a).
B.
B.a Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) sprach A._______ (nachfolgend: Rentenbezüger oder Be-
schwerdeführer) infolge Erreichens des Pensionsalters mit Verfügung vom
30. Juni 2017 eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) ab 1. Juli 2017 samt einer Kinderrente
zu (act. 36).
B.b Am 16. Oktober 2017 wies die Deutsche Rentenversicherung die SAK
darauf hin, dass in der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs des Ren-
tenbezügers in der Schweiz auf dem Formular E 205 vom 24. November
2004 noch Beitragszeiten für das Jahr 2003 verzeichnet gewesen seien,
im aktuell zugesandten Formular E 205 vom 30. Juni 2017 jedoch nicht
mehr. Sie bat darum, den Sachverhalt diesbezüglich zu überprüfen
(act. 43). Die SAK teilte der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben
vom 31. Oktober 2017 mit, dass das Formular E 205 vom 30. Juni 2017
korrekt sei (act. 45).
B.c Mit Schreiben vom 17. September 2018 teilte der Rentenbezüger der
SAK mit, dass er von der Deutschen Rentenversicherung Bescheid erhal-
ten habe, dass er im Jahr 2003 in der Schweiz nicht versichert gewesen
sein soll, weshalb er jener nun Geld zurückzahlen müsse. Es treffe aber
nicht zu, dass er im Jahr 2003 in der Schweiz nicht versichert gewesen sei,
zumal er nach einem am 11. September 2001 erlittenen Betriebsunfall bei
der SUVA krankgeschrieben gewesen und noch bis 31. März 2004 bei sei-
ner letzten Arbeitgeberin in der Schweiz angestellt gewesen sei (act. 49).
Daraufhin teilte ihm die SAK mit Schreiben vom 28. September 2018 mit,
dass Entschädigungen von öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtun-
gen wie der SUVA nicht zum für die AHV massgebenden Lohn gehörten
(act. 52).
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B.d In der Folge machte der Rentenbezüger mit Eingabe vom 9. Oktober
2018 an die SAK erneut geltend, dass er im Jahr 2003 in der Schweiz bei
der AHV versichert gewesen sein müsse. Er reichte unter anderem ein
Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 31. August 2008
(recte: 2018) ein, in der ihm diese mitteilte, dass am 10. November 2017
bei ihr eine Bestätigung der SAK eingegangen sei, wonach er im Jahr 2003
in der Schweiz nicht versichert gewesen sei. Da er nun einen Teil seiner
deutschen Rente zurückzahlen müsse, bat er die SAK um nochmalige
Überprüfung der Angelegenheit (act. 53). Mit Eingabe vom 13. Oktober
2018 teilte der Rentenbezüger der SAK sodann mit, dass er ihr Schreiben
vom 28. September 2018 erhalten habe. Er sei damit nicht einverstanden
(act. 54).
B.e Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 wies der Rentenbezüger die
SAK darauf hin, dass er noch keine Antwort auf seine Schreiben vom
9. Oktober 2018 und 13. Oktober 2018 erhalten habe. Er teilte nochmals
seinen Standpunkt mit, wonach er im Jahr 2003 in der Schweiz versichert
gewesen sei, und forderte die SAK auf, ihre Fehlentscheidung zu korrigie-
ren. Er reichte einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom
16. Oktober 2018 ein, wonach er infolge Neuberechnung seiner deutschen
Rente ohne Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeit im
Jahr 2003 einen Betrag von EUR 710.84 zurückerstatten müsse (act. 55).
Die Deutsche Rentenversicherung wies die SAK am 17. Dezember 2018
darauf hin, dass der Rentenbezüger gegen ihren Bescheid Widerspruch
eingelegt habe (act. 56).
B.f Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2019 trat die SAK auf die
Einsprache des Rentenbezügers nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest,
dass die am 18. Oktober 2018 eingetroffene Einsprache nicht innert der
Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei. Die Verfügung vom
30. Juni 2017 sei daher bereits in Rechtskraft erwachsen (act. 59).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rentenbezüger mit Eingabe
vom 10. März 2019 (Aufgabe bei der deutschen Post am 11. März 2019)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anrechnung des
Beitragsjahres 2003 (BVGer-act. 1). Mit unaufgefordert eingereichter Ein-
gabe vom 26. März 2019 macht der Beschwerdeführer ergänzende Aus-
führungen und reicht weitere Beweismittel ein (BVGer-act. 3).
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D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2019 die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
E.
Mittels eingeschriebener Verfügung vom 10. Mai 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung vom 2. Mai 2019 zuge-
stellt. Zudem wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 6).
Nachdem diese Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht von der deut-
schen Post am 13. Mai 2019 mit dem Vermerk «Annahme verweigert» re-
tourniert worden war (BVGer-act. 7), wurde dem Beschwerdeführer die
Verfügung vom 10. Mai 2019 inklusive Beilage nochmals per A-Post zuge-
stellt (BVGer-act. 9).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch-
tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü-
gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
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Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sa-
churteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist
(BGE 131 V 164 E. 2.1).
2.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2019, mit
dem die Vorinstanz infolge Fristversäumnis nicht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 eingetreten
ist. Das Prozessthema ist damit auf die Frage beschränkt, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Der Beschwer-
deführer kann daher nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantra-
gen, nicht aber materielle Begehren stellen. Soweit er verlangt, dass ihm
das Beitragsjahr 2003 anzurechnen sei bzw. die Berechnungsgrundlagen
seiner mit Verfügung vom 30. Juni 2017 zugesprochenen Altersrente durch
das Gericht zu überprüfen seien, liegt dies ausserhalb des Anfechtungsge-
genstandes, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten
ist.
3.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutsch-
land und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügig-
keitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Re-
gelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz
am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR
0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen-
dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU)
Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in
den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an-
wendbar. Mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Rege-
lung bestimmt sich die vorliegend zu prüfende Frage nach der Rechtzeitig-
keit der Einsprache nach schweizerischem Verfahrensrecht (vgl. Urteil des
BVGer C-1072/2018 vom 24. Juli 2018 E. 1.3).
4.
Im Folgenden ist nach dem Gesagten einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
4.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen
berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung
an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20
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Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters
vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächs-
ten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe
ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche-
rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre-
tung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die
30-tägige Einsprachefrist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in for-
melle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die ver-
spätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49
E. 2).
4.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter-
weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder-
hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederher-
stellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und
ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahr-
lässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten
Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder
schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar
die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre,
die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu
vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen ins-
besondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab
anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführen-
des Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S.
68 E. 2.2).
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Eröffnung einer
Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einsei-
tige Rechtshandlung mit der Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt
der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kennt-
nisnahme durch den Empfänger zu laufen beginnen (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.114 mit Hinweisen). Uneingeschriebene Post
gilt als zugestellt, wenn sie in den Briefkasten oder das Postfach des Emp-
fängers abgelegt worden und damit in dessen Verfügungsbereich gelangt
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ist (BGE 122 I 139 E. 1; Urteil des BGer 1C_121/2007 vom 11. September
2007 E. 2.3).
4.4 Wird für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellform gewählt, bei
welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, obliegt
es der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag
ihr Entscheid dem Adressaten zugestellt worden ist (Urteil des BGer
2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). Die Feststellung von Tatsa-
chen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung
erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung
anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Nur mit
Bezug auf Tatsachen, die für die Rechtzeitigkeit im gerichtlichen Verfahren
ausschlaggebend sind, ist der volle Beweis erforderlich; dieser kann prak-
tisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden. Im Ver-
waltungsverfahren massgebend ist also der Geschehensablauf mit der
grössten Wahrscheinlichkeit. Im Bestreitungsfall kann die Tatsache oder
das Datum der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Verfügung nicht
allein anhand des üblichen administrativen Ablaufs als erstellt betrachtet
werden. Hingegen kann der Nachweis aufgrund weiterer Indizien oder ge-
stützt auf die Gesamtumstände erbracht werden; so kann sich aus der Zah-
lung der Forderung, aus der Korrespondenz, aus dem Verhalten der versi-
cherten Person oder aus Zeugenaussagen ergeben, dass und wann die
Verfügung eröffnet worden ist. Da die verfügende Behörde die materielle
Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im
Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Urteil des BGer
9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Verfügung vom 30. Juni
2017 uneingeschrieben an den Beschwerdeführer versandt und ihm ge-
stützt darauf ab 1. Juli 2017 eine ordentliche Altersrente der schweizeri-
schen AHV samt Kinderrente ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat erst-
mals mit Schreiben vom 17. September 2018 gegenüber der SAK geltend
gemacht, dass bei der Festlegung seiner Altersrente zu Unrecht das Bei-
tragsjahr 2003 nicht berücksichtigt worden sei. Nachdem ihm die Vo-
rinstanz mit formlosen Schreiben vom 28. September 2018 den Grund mit-
geteilt hatte, weshalb es das Beitragsjahr 2003 nicht berücksichtigt hat,
hielt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 9. Oktober 2018, vom
13. Oktober 2018 und vom 14. Dezember 2018 an seinem Standpunkt fest.
Der Beschwerdeführer hat nach dem Dargelegten erst rund 14 Monate
nach Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2017 die Berechnung seiner Al-
tersrente, die er seit 1. Juli 2017 vorbehaltlos bezogen hatte, beanstandet.
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Aus den Umständen erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sein
Schreiben vom 17. September 2018 an die SAK eine Reaktion auf das
Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 31. August 2018 war,
in dem er auf die Nichtberücksichtigung des Beitragsjahrs 2003 hingewie-
sen wurde; nahm er doch auf die Mitteilung des Deutschen Rentenversi-
cherers Bezug, erwähnte die Verfügung vom 30. Juni 2017 dagegen nicht.
Vorliegend ist für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom
17. September 2018 (und der weiteren Eingaben vom 9. Oktober 2018,
vom 13. Oktober 2018 und vom 14. Dezember 2018) indes die Eröffnung
der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2017 und nicht das Schreiben
der Deutschen Rentenversicherung vom 31. August 2018 massgebend.
4.6 Den Akten lässt sich zwar mangels Zustellnachweis nicht direkt ent-
nehmen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Verfügung vom 30. Juni 2017
dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, aufgrund der gesamten Umstände
ist es aber überwiegend wahrscheinlich, dass die erst rund 14 Monate nach
Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2017 eingereichten Eingaben des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz offensichtlich nach Ablauf der 30-tägi-
gen Einsprachefrist erfolgten. So hat er denn auch nie bestritten, dass ihm
die Verfügung vom 30. Juni 2017 zugestellt worden ist. Zudem hat er mit
seinem Eingaben vom 9. Oktober 2018, vom 13. Oktober 2018 und vom
14. Dezember 2018 Kopien von einzelnen Seiten der Verfügung vom 30.
Juni 2017 eingereicht, und hat von der Vorinstanz nie verlangt, dass ihm
die Verfügung vom 30. Juni 2017(nachträglich) noch zugestellt wird, was
im vorliegenden Zusammenhang als klare Indizien zu werten sind, dass
der Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. Juni 2017 auch tatsächlich
erhalten hat. Weiter macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass
er die Verfügung vom 30. Juni 2017 mit einer ausserordentlichen Ver-
spätung erhalten hat und deshalb erst am 17. September 2018 reagiert hat.
Wie bereits erwähnt, ist es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer erst aufgrund des Schreibens der Deutschen Renten-
versicherung vom 31. August 2018 bemerkte, dass ihm bei der Berech-
nung seiner schweizerischen Altersrente das Beitragsjahr 2003 nicht an-
gerechnet wurde. Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung vom 30. Juni 2017 erhobenen Einwände nach Ablauf der 30-tägi-
gen Einsprachefrist erfolgten und damit verspätet sind.
4.7 Die Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz zudem weder explizit
noch implizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt,
noch bestehen aufgrund der Akten Gründe für eine Fristwiederherstellung.
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Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz daher zu Recht nicht auf die Ein-
sprache vom 17. September 2018 (und die weiteren Eingaben vom 9. Ok-
tober 2018, vom 13. Oktober 2018 und vom 14. Dezember 2018) eingetre-
ten. Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2019 erhobene
Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
(vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
4.8 Soweit in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September
2018 ein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von
Art. 53 Abs. 2 ATSG betreffend die Verfügung vom 30. Juni 2017 zu erbli-
cken ist, ist aufgrund des formlosen Schreiben der Vorinstanz vom 28. Sep-
tember 2018 unklar, wie die Vorinstanz damit verfahren wollte, zumal sie
die Eingabe vom 17. September 2018 weder im angefochtenen Ein-
spracheentscheid noch in ihrer Beschwerdevernehmlassung erwähnt. Die
Sache ist daher zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen
(Art. 8 Abs. 1 VwVG), damit diese – auch unter Berücksichtigung der neuen
Beweismittel, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens eingereicht hat – prüfe, ob sie auf das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers vom 17. September 2018 eintreten will.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Soweit der vom Beschwerde-
führer in seiner Replik angebrachte Hinweis, dass er sich keinen Anwalt
leisten könne, als implizit gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung zu betrachten ist, so ist dieses infolge Aus-
sichtlosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz überwiesen, damit diese prüft, ob sie auf
das Wiedererwägungsgesuch vom 17. September 2018 eintreten will.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abge-
wiesen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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