Abtei lung III
C-1258/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter
Bernard Vaudan; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber
Daniel Grimm.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Vermögenswertabnahme.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus dem Irak stammende A._______ (geboren _______ alias
B._______, geboren _______; nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am
25. September 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
ersuchte. Das BFM lehnte das Asylgesuch am 14. Februar 2006 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser unangefochten
gebliebene Asylentscheid konnte bisher nicht vollzogen werden.
B. Bei einer Personenkontrolle am 30. August 2006 in Pfäffikon/ZH trug der
Beschwerdeführer eine Barschaft von Fr. 738.50 auf sich. Die Kantonspoli-
zei Zürich nahm ihm eine Summe von Fr. 620.-- ab und überwies sie mit
Valuta vom 5. September 2006 dem fraglichen Sicherheitskonto bei der
Vorinstanz. Ein Betrag von Fr. 118.50 wurde ihm belassen. Zur Herkunft
der Vermögenswerte erklärte der Betroffene, Fr. 350.-- habe er von sei-
nem Asylbetreuer erhalten und Fr. 250.-- gehörten einem Freund mit dem
Vornamen F._______. Bei weiteren Fr. 50.-- handle es sich um
Ersparnisse aus dem Vormonat.
C. Am 16. Oktober 2006 verfügte das BFM, der dem Beschwerdeführer abge-
nommene Betrag von Fr. 620.-- werde zu Handen des Sicherheitskontos
Nr. 13274180 (lautend auf A._______) sichergestellt und im Rahmen der
Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie
den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe den
nach Art. 86 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) geforderten Herkunftsnachweis nicht erbracht.
D. Mit Beschwerde vom 22. November 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückgabe des ihm abge-
nommenen Betrages von Fr. 620.--. Zumindest die Summe von Fr. 611.30,
für welche er Belege habe, sei ihm zurückzuerstatten. Hierzu verweist er
auf eine Bestätigung der Asyl-Organisation Zürich und auf eine solche sei-
nes Kollegen C._______.
E. Aufgrund der Auszahlungsbestätigung der Asyl-Organisation Zürich erliess
die Vorinstanz am 9. Januar 2007 im Rahmen des Vernehmlassungsver-
fahrens eine neue Verfügung. Darin wurde in teilweiser Wiedererwägung
des ursprünglichen Entscheides vom 16. Oktober 2006 festgehalten, die
Herkunft der von der Kantonspolizei Zürich am 30. August 2006 abgenom-
menen Vermögenswerte sei durch den Beleg der Asyl-Organisation Zürich
im Umfang von Fr. 361.30 nachgewiesen. Dementsprechend ordnete die
Vorinstanz die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 242.80 an (nachge-
wiesener Betrag von Fr. 361.30 abzüglich die A._______ anlässlich der
Personenkontrolle belassene Summe von Fr. 118.50). Der Restbetrag von
Fr. 377.20 verblieb auf dem Sicherheitskonto Nr. 13274180.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2007 beantragt das Bundesamt,
3die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 86 Abs. 4 AsylG i.V.m.
Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 ff.
VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist, soweit sie durch
die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung nicht gegen-
standslos wurde, einzutreten (vgl. unten Ziff. 2).
2. Die Vorinstanz hat ihren ursprünglichen Entscheid vom 16. Oktober 2006
am 9. Januar 2007 in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG teilweise in
Wiedererwägung gezogen und anstatt Fr. 620.-- nunmehr Fr. 377.20 zu
Handen des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers sichergestellt. Der
Erlass einer neuen Verfügung erfolgte, weil das Bundesamt den Herkunfts-
nachweis für die in der Bestätigung der Asyl-Organisation Zürich vom 21.
November 2006 (bzw. der dazugehörigen Auszahlungsliste) figurierende
Summe von Fr. 361.30 akzeptierte. Der Differenzbetrag von Fr. 242.80
wurde dem Kontoinhaber inzwischen ausgehändigt. Gemäss Art. 58 Abs. 3
VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort,
soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstands-
los geworden ist. Eine Anfechtung der Verfügung vom 9. Januar 2007 war
– entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung – nicht erforderlich (vgl.
BGE 126 lll 85 E. 3).
3. Nach Art. 86 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-,
Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelver-
4fahrens Sicherheit zu leisten. Der Bund richtet ausschliesslich zu diesem
Zweck Sicherheitskonti ein (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Art. 86 Abs. 4 AsylG be-
stimmt, dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli-
gung ihre Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stam-
men, offen legen müssen. Die zuständigen Behörden können solche Ver-
mögenswerte bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise-
und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Han-
den des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten
verrechnen, soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen
wird (Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG) oder diese einen vom Bundesrat festzu-
setzenden Betrag übersteigen (Art. 86 Abs. 4 Bst. b AsylG). Zurzeit ist ein
Betrag von Fr. 1'000.-- massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Asylverord-
nung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV2, SR
142.312]). Als Vermögenswerte gemäss Art. 86 Abs. 4 AsylG können
Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bank-
guthaben sichergestellt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylV2).
4.
4.1 Gemäss der in Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG vorgesehenen Beweislastum-
kehr obliegt der Herkunftsnachweis der sicherheitsleistungspflichten Per-
son (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September
2004, E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September 2001, E. 2a). Ge-
lingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögenswerte zu Handen des
Sicherheitskontos eingezogen. Kann der Betroffene dagegen glaubhaft
darlegen, dass ihm die Vermögenswerte – beispielsweise durch Schen-
kung, Erbfall oder dergleichen – rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die
Einziehung nur, soweit besagte Vermögenswerte den vom Bundesrat fest-
zusetzenden Betrag übersteigen (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylV2). Wird der Her-
kunftsnachweis nicht erbracht, so geschieht die Sicherstellung ohne Belas-
sung eines Freibetrages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587).
4.2 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind
strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht unmittelbar mit
Dokumenten belegt werden kann, darf von der betroffenen Person verlangt
werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme im Stande ist, schlüssige,
plausible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstim-
mende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten zu ma-
chen. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. das be-
reits zitierte Urteil 2A.331/2001, E. 2a). Eng damit zusammen hängt die
Frage, ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Nach-
weis der abgenommenen Vermögenswerte ausreicht, was sich aber in der
Regel nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände, beantworten lässt. Davon ausgenommen sind
Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimthei-
ten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der ge-
forderte Nachweis sei nicht erbracht worden.
4.3 Dem von der Kantonspolizei Zürich ausgefüllten Formular "Meldung der
Abnahme von Vermögenswerten" zufolge trug der Beschwerdeführer an-
5lässlich der Personenkontrolle vom 30. August 2006 Barwerte von total
Fr. 738.50 auf sich. Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab er
an, Fr. 350.-- stammten von seinem Asylbetreuer und Fr. 250.-- von einem
Freund. Von letzterem kenne er lediglich den Vornamen (F._______),
Familienname, Adresse oder Telefonnummer seien ihm nicht bekannt.
Einen kleinen Teil des Geldes (Fr. 50.--) will der Beschwerdeführer zudem
erspart haben. Das Formular hat er nach der polizeilichen Befragung
eigenhändig unterzeichnet, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt
werden darf.
4.4 Der Herkunftsnachweis für den Betrag von Fr. 361.30 wurde, wie mehrfach
erwähnt, erbracht. Anders verhält es sich mit den restlichen Fr. 377.20.
Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zwar eine Bestätigung
nachgereicht. Demnach will ihm der Kollege C._______ am 30. August
2006 eine Summe von Fr. 250.-- ausgeliehen haben. Der Inhalt dieses Be-
legs steht aber in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Betroffenen
anlässlich der Vermögenswertabnahme, wonach die Fr. 250.-- einem
Freund namens F._______ gehören. Der Vorinstanz ist beizupflichten,
dass nachträglich ausgestellte Bestätigungen oft reine
Gefälligkeitshandlungen darstellen, insbesondere wenn sie wie in casu von
nahe stehenden Personen ausgefertigt und erst Wochen nach dem
konkreten Vorfall eingereicht werden (die fragliche Bestätigung datiert vom
4. September 2006 und ging am 24. November 2006 beim BFM ein). Nach
allgemeiner Lebenserfahrung sind solche Belege von geringem
Beweiswert. Der Beschwerdeführer geht über besagten Widerspruch
einfach hinweg. Für die angeblich von einen anderen Freund stammenden
Fr. 150.-- wiederum unternimmt der Beschwerdeführer keinerlei
Anstrengung, um seine Aussage mittels eines Beweismittels zu belegen.
Abgesehen davon treten auch in dieser Hinsicht gravierende
Umstimmigkeiten zu Tage. Dass ihm noch eine weitere Person Geld
geliehen haben soll, erwähnte er am 30. August 2006 nämlich nicht. Die in
der Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2006 aufgeführten Beträge
liegen addiert überdies über der Summe, mit welcher der Be-
schwerdeführer angehalten worden war. Der Beschwerdeführer hat die
Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 86 Abs. 4 Bst. a VwVG,
soweit Fr. 361.30 übersteigend, demnach nicht nachgewiesen. Der Betrag
von Fr. 377.20 ist daher zu Recht zu Handen des auf seinen Namen lau-
tenden Sicherheitskontos Nr. 13274180 sichergestellt worden.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, nach-
dem das Bundesamt sie in Wiedererwägung zog, Bundesrecht nicht ver-
letzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig fest-
gestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt
(vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie
durch die teilweise Wiedererwägung der Vermögenswertabnahme nicht
gegenstandslos wurde.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der mit seinem Hauptbe-
gehren unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die ermässigten Verfahrenskosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen
6(Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Verfügungsbetroffenen keine
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist – soweit er obsiegt –
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 400.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. N 456 253 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand am: