B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1259/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand
AHV (Rentenanspruch).
C-1259/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1947 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsange-
hörige X._______ am 10. September 2012 bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine
Altersrente einreichte (SAK-act. 3);
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 20. November 2012
(SAK-act. 9) abgewiesen hat, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1,
nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo
seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei und der Beschwerdefüh-
rer seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe (SAK-act. 8);
dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Dezember
2012 (SAK-act. 10) Einsprache bei der SAK erhob und die Gewährung
einer einmaligen Abfindung beantragte;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 (SAK-
act. 13) die Einsprache von X._______ abgewiesen hat, da dieser als
Bürger von Kosovo Staatsbürger eines Nichtvertragsstaates sei, Wohn-
sitz ausserhalb der Schweiz habe und er somit weder einen Anspruch auf
eine monatliche Altersrente noch auf eine einmalige Abfindung habe;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspra-
cheentscheid vom 21. Februar 2013 mit Eingabe vom 7. März 2013
(BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung
einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 63'180.-- beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013
(BVGer-act. 4), welche ihm über die Botschaft in Pristina zugestellt wurde
(BVGer-act. 9) durch den Instruktionsrichter aufgefordert wurde, innert
30 Tagen seit Erhalt der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu
benennen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit undatierter Eingabe
(Poststempel 25. April 2013, BVGer-act. 7) nachgekommen ist;
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 9. April 2013 (BVGer-act. 6) die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist;
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf
einzutreten ist;
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversi-
cherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12)
auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen
rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäus-
sert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens be-
jaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September
2011);
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist;
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher
zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo abgewiesen hat;
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente
nicht bestritten wird;
dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Altersrente nicht korrekt berechnet worden wäre;
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dass die SAK in der Verfügung vom 20. November 2012 und im Einspra-
cheentscheid vom 21. Februar 2013 ausführlich und zutreffend dargelegt
hat, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine monatliche
Rente in der Höhe von Fr. 281.-- oder auf eine einmalige Abfindung habe,
da die Rente weniger als 20% aber mehr als 10% der entsprechenden
Vollrente betrage (vgl. Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens);
dass der Beschwerdeführer sein Wahlrecht wahrgenommen hat, indem er
erklärte, er möchte eine einmalige Abfindung;
dass sich die einmalige Abfindung gemäss den Barwerttabellen des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen nach folgender Formel berechnet:
[B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0,8 x RH1] x 12 (vgl. Barwerttabellen
S. 20);
dass die Werte B1(x), B2(y) und B3(x,y) in den Barwerttabellen auf S. 60 ff.
abgelesen werden können und sich – im Gegensatz zur Feststellung der
Vorinstanz (vgl. SAK-act. 7 S. 5) – dafür Werte von 13,273 für B1(x),
19,838 für B2(y) und 12,640 für B3(x,y) ergeben, da die Ehefrau des Be-
schwerdeführers im Jahr des Rentenfalls (2012) 56 Jahre alt war;
dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer (Jahrgang 1947) zu Recht
von 65 Jahren, aber bei seiner um 9 Jahre jüngeren Ehefrau (Jahrgang
1956, SAK-act. 5 S. 1) zu Unrecht von 57 Jahren ausgegangen ist, zumal
für beide der Zeitpunkt des Rentenfalls (2012) massgebend ist;
dass die Berechnung der einmaligen Abfindung aus vorgenannten Grün-
den mit den angegebenen Werten neu zu berechnen ist;
dass die Neuberechnung ergibt, dass eine einmalige Abfindung in der
Höhe von Fr. 64'174.-- geschuldet ist;
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ei-
ne einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 64'174.-- zuzusprechen ist;
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass der obsiegende Beschwerdeführer nicht vertreten war und ihm somit
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb er keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
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dass die unterliegende Vorinstanz ebenso wenig einen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben, und dem Beschwerdefüh-
rer wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 64'174.-- zugespro-
chen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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