Abtei lung II I
C-1260/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Kanton Zürich, handelnd durch die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ),
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Teilung eingezogener Vermögenswerte im Strafverfahren
gegen M._______ alias K._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1260/2006
Sachverhalt:
A.
In einem gegen den albanischen Staatsangehörigen M._______ alias
K._______ (geb. [...] bzw. [...]) wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121)
geführten Strafverfahren ordnete das Jugendgericht Zürich am 2. De-
zember 2004 unter anderem die definitive Einziehung der für den Kan-
ton Zürich sichergestellten Beträge von Fr. 104'740.- und EUR 2'010.-
an. Diese Einziehungsverfügung, die Bestandteil des Urteils und des
Beschlusses des Jugendgerichts gleichen Datums bildete, blieb unan-
gefochten und erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 16. Dezember 2005 wurde die Strafbehörde, welche das Urteil im
Strafverfahren gegen den jugendlichen Delinquenten gefällt hatte, vom
BJ aufgefordert, die fraglichen Einziehungen zu melden. Dieser Auffor-
derung leistete das Bezirksgericht Zürich am 5. Januar 2006, unter
Beilage der für das Teilungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Folge
und veranlasste die Überweisung der eingezogenen Vermögenswerte
an die Eidgenössische Finanzverwaltung.
C.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 liess das Bundesamt der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich den Entwurf einer Tei-
lungsverfügung zukommen und räumte ihr hierzu eine Äusserungs-
möglichkeit ein. Davon machte die betreffende Amtsstelle mit Eingabe
vom 8. Februar 2006 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 hielt das BJ fest, die im Strafver-
fahren beschlagnahmten Vermögenswerte beliefen sich auf
Fr. 107'891.- (Fr. 104'740.- zuzüglich Fr. 3'151.- [Gegenwert von EUR
2'010.-]). Von diesem Betrag könnten die Auslagen der Untersuchung
und die Kosten der amtlichen Verteidigung, die Fr. 52'191.- ausmach-
ten, sowie Fr. 47'390.- für die Kosten der Polizei- und Untersuchungs-
haft – insgesamt also Fr. 99'581.- – als abziehbare Kosten im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Tei-
lung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) anerkannt werden. Nicht
abzugsfähig seien hingegen die Gerichtsgebühren. Daraus resultiere
ein zu teilender Nettobetrag von Fr. 8'310.-, der nach Art. 5 Abs. 1
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TEVG zu sieben Zehnteln dem Kanton Zürich (Fr. 5'817.-) und zu drei
Zehnteln (Fr. 2'493.-) dem Bund zufalle. Die der Eidgenössischen Fi-
nanzverwaltung überwiesenen Vermögenswerte seien daher nach Ein-
tritt der Rechtskraft der Verfügung unter Abzug des Bundesanteils von
Fr. 2'493.- dem Kanton Zürich zurückzuerstatten.
E.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) stellt der Kanton Zürich das Begehren,
im Teilungsverfahren der vom Jugendgericht Zürich am 2. Dezember
2004 eingezogenen Vermögenswerte sei ein zu teilender Nettobetrag
von Fr. 6'357.- zu berücksichtigen. Zur Begründung wird im Wesentli-
chen geltend gemacht, eine Gesetzesauslegung nach systematischen
Gesichtspunkten sowie nach ihrem Sinn und Zweck führe zum Ergeb-
nis, dass zusätzlich auch sämtliche Gerichtskosten, die im konkreten
Fall Fr. 1'953.- ausmachten, als abzugsfähig im Sinne von Art. 4 Abs. 1
Bst. a TEVG zu qualifizieren seien.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2006
auf Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass die Gerichtsge-
bühren nicht vom Bruttoertrag der eingezogenen Vermögenswerte ab-
gezogen werden könnten, ergebe sich aus der Botschaft des Bundes-
rates zum TEVG, worin jene Arten von Kosten, die nach Art. 4 Abs. 1
TEVG abzugsfähig seien, abschliessend aufgelistet würden. In der Sit-
zung der Expertenkommission vom 22. Dezember 1998 sei die Frage
der Abziehbarkeit von Gerichtskosten diskutiert worden. Eine Mehrheit
der Kommission habe hierbei beschlossen, solche Kosten für nicht ab-
ziehbar zu erklären. Dieser Entscheid habe dann in der bundesrätli-
chen Botschaft Aufnahme gefunden.
Die Vernehmlassung wurde dem Kanton Zürich zusammen mit dem
Protokoll der Sitzung der Expertenkommission vom 22. Dezember
1998 zur Replik unterbreitet.
G.
In der Replik vom 5. April 2006 hält die Direktion der Justiz und des In-
nern des Kantons Zürich am Standpunkt fest, dass bei richtiger Ausle-
gung des TEVG sämtliche Gerichtskosten als abzugsfähige Kosten im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG zu betrachten seien.
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H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ betreffend Teilung eingezogener Vermögens-
werte unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei-
lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Art. 7 Abs. 1 TEVG verweist für den
Rechtsschutz ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege.
1.4 Der Kanton Zürich, nunmehr handelnd durch die Oberstaatsan-
waltschaft des Kantons Zürich, ist gemäss Art. 7 Abs. 2 TEVG zur Be-
schwerde legitimiert (siehe hierzu ebenfalls die Mitteilung der Direktion
der Justiz des Innern und des Kantons Zürich vom 8. November 2006).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 TEVG regelt dieses Gesetz die Teilung eingezoge-
ner Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatzforderun-
gen unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten. Das Gesetz
findet u.a. Anwendung auf Teilungen von Vermögenswerten, welche in
Anwendung von Bundesstrafrecht eingezogen werden (Art. 2 TEVG).
Ein Teilungsverfahren nach den Artikeln 4 – 10 TEVG wird dann einge-
leitet, wenn die eingezogenen Vermögenswerte brutto einen Mindest-
betrag von Fr. 100'000.- erreichen (Art. 3 TEVG).
3.2 Die eingezogenen Vermögenswerte sollen in erster Linie dazu die-
nen, die im Rahmen der Strafverfolgung entstandenen Kosten zu er-
setzen. Vor der Aufteilung sind vom Gesamtbetrag der fraglichen Ver-
mögenswerte gewisse Kosten abzuziehen. Dazu gehören nach Art. 4
Abs. 1 Bst. a TEVG die Barauslagen, namentlich Kosten für Überset-
zung, Vorführung, Gutachten, Ausführung von Rechtshilfeersuchen,
Telefonüberwachungen sowie Entschädigungen für die amtliche Vertei-
digung und andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung.
Abziehbar sind ferner die Kosten für die Untersuchungshaft (Art. 4
Abs. 1 Bst. b TEVG), zwei Drittel der voraussichtlichen Kosten für den
Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c TEVG),
die Kosten für die Verwaltung der eingezogenen Vermögenswerte (Art.
4 Abs. 1 Bst. d TEVG), die Kosten für die Verwertung der eingezoge-
nen Vermögenswerte und die Eintreibung von Ersatzforderungen (Art.
4 Abs. 1 Bst. d TEVG) sowie Vermögenswerte, welche Geschädigten in
Anwendung von Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c [heute: Art. 73] des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) zugesprochen werden. Es ist mit anderen Worten lediglich
der Nettoerlös der eingezogenen Werte den Teilungsregeln unterwor-
fen.
3.3 Beim Teilungsschlüssel gilt der Grundsatz, dass das Gemeinwe-
sen, welches die Einziehung verfügt hat, fünf Zehntel des entspre-
chenden Nettobetrages erhält (Art. 5 Abs. 1 Bst. a TEVG). Dem Bund
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steht ein fixer Anteil von drei Zehnteln zu (Art. 5 Abs. 1 Bst. b TEVG).
Für diejenigen Kantone, in denen die eingezogenen Vermögenswerte
liegen, sind zwei Zehntel vorgesehen, aufgeteilt im Verhältnis der in
den jeweiligen Kantonen gelegenen Werte (Art. 5 Abs. 1 Bst. c TEVG).
Art. 5 Abs. 2 und 3 TEVG regelt die Sonderfälle. Letztlich können die
beteiligten Kantone und der Bund über ihre Anteile Vereinbarungen
treffen, die von der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung abweichen
(Art. 5 Abs. 4 TEVG).
4.
Streitig ist vorliegend einzig die Abzugsfähigkeit der Gerichtskosten.
Sie belaufen sich auf Fr. 1'953.-, bestehend aus der Gerichtsgebühr
von Fr. 1'500.-, Schreibgebühren von Fr. 363.- und Vorladungsgebüh-
ren von Fr. 90.-. Die Vorinstanz hat ihnen in der angefochtenen Verfü-
gung die Abzugsfähigkeit abgesprochen und geht deshalb im konkre-
ten Fall von einem Nettoerlös von Fr. 8'310.- aus. Würden die fragli-
chen Aufwendungen, wie vom Kanton Zürich beantragt, ebenfalls resp.
zusätzlich abgezogen, verbliebe ein zu teilender Nettobetrag von
Fr. 6'357.-.
5.
Zu prüfen gilt es, ob die Gerichtskosten als abziehbare Auslagen im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 TEVG zu qualifizieren sind. Dies ist in Ausle-
gung der besagten Bestimmung zu ermitteln.
5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim-
mung. Ist der Text nicht ganz klar oder sind verschiedene Interpretatio-
nen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es na-
mentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck,
die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzu-
sammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien die-
nen als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 133 V 82 E.
3.4 S. 88, BGE 133 V 9 E. 3.1 S. 10 f.). Das Bundesgericht lässt sich
bei der Auslegung jeweils von einem Methodenpluralismus leiten (BGE
132 V 93 E. 5.2.1 S. 101). Das TEVG ist erst am 1. August 2004 in
Kraft getreten. Es liegt daher nahe, für die Ermittlung von Sinn und
Zweck von Art. 4 Abs. 1 TEVG auf dessen Entstehungsgeschichte zu-
rückzugreifen.
5.2 Die Gerichtsgebühren werden in Art. 4 Abs. 1 TEVG nicht erwähnt.
Wie es sich mit deren Handhabung im Rahmen des Teilungsverfahrens
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verhält, kommt hingegen in der Botschaft des Bundesrates vom
24. Oktober 2001 betreffend das Bundesgesetz über die Teilung einge-
zogener Vermögenswerte (BBl 2002 441) ohne weiteres zum Aus-
druck. So wird in Bezug auf Art. 4 TEVG festgehalten, Absatz 1 der
fraglichen Bestimmung nenne abschliessend jene Arten von Kosten,
die von den beschlagnahmten Vermögenswerten abgezogen werden
könnten (zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a – e TEVG im Einzelnen siehe die vor-
angehende Erwägung 3.2). Die Gerichtsgebühren sind nicht darunter
und sie figurieren auch nicht in der exemplarischen Auflistung der ab-
ziehbaren Barauslagen unter Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG. Letztere Auf-
zählung ist zwar anders als diejenige der Kostenarten nicht ab-
schliessend, die bundesrätliche Botschaft erklärt die Gerichtskosten in
diesem Zusammenhang indessen ausdrücklich für nicht abziehbar
(BBl 2002 463). Begründet wird dies damit, dass sie schematisch und
nach kantonal unterschiedlichen Kriterien festgelegt werden.
5.3 Wohl wendet der beschwerdeführende Kanton ein, die laut Gesetz
abzugsfähigen Gutachter-, Dolmetscher- Haft- und Vollzugskosten
würden ebenfalls nach kantonal unterschiedlichen Kriterien veran-
schlagt. Den Materialien, insbesondere einem Sitzungsprotokoll der
Expertenkommission vom 22. Dezember 1998, kann indessen entnom-
men werden, dass sich die Experten damals mit der Problematik be-
fasst haben und die Frage der Abziehbarkeit von Gerichtskosten Ge-
genstand kontroverser Diskussionen bildete. Der Kanton Zürich hat
dieses Papier zusammen mit der Vernehmlassung zur Stellungnahme
erhalten, ohne sich später näher dazu zu äussern. Die Mehrheit der
Expertenkommission beschloss in der Folge, spezielle Positionen wie
beispielsweise die Kosten der Telefonüberwachung bei den Barausla-
gen ausdrücklich zu erwähnen (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG). Im
Gegenzug war die Kommission gegen den Abzug der normalen Ge-
richtsgebühren vom Bruttoerlös, zur Hauptsache weil in einzelnen
Kantonen (anders als im Kanton Zürich) keine Obergrenze für Ge-
richtskosten besteht und sie manchmal nach ihrer Einbringlichkeit fest-
gesetzt werden. Dieser Mehrheitsbeschluss fand dann in der entspre-
chenden bundesrätlichen Botschaft Eingang. Damit wird klar, dass die
Gerichtsgebühren im Gesetz ganz bewusst ausgeklammert wurden.
Die getroffene Lösung deckt sich mit den Grundgedanken und der
Stossrichtung der Teilungsregeln, die an Strafverfahren beteiligten Be-
hörden in gerechter Weise für ihre tatsächlichen Aufwendungen zu
entschädigen und einen gewissen Ausgleich unter den betroffenen Ge-
meinwesen zu schaffen (vgl. BBl 2002 453/454). Es besteht daher kein
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Raum für eine andere Auslegung von Art. 4 Abs. 1 TEVG, der – wie er-
wähnt – erst seit ein paar Jahren in Kraft ist.
5.4 Was die wie die Gerichtsgebühren schematisch festgelegten Zu-
stellungskosten anbelangt, so hätte die Vorinstanz den fraglichen Aus-
gabeposten von Fr. 114.- aufgrund des Gesagten konsequenterweise
ebenfalls nicht als abzugsfähig akzeptieren dürfen. Laut den Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung lagen der diesbezüglichen Haltung des
Bundesamtes prozessökonomische Überlegungen zu Grunde. Infolge
des Eventualbegehrens, welches die Direktion der Justiz und des In-
nern des Kantons Zürich in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2006
präsentiert hatte, ging die Vorinstanz anscheinend davon aus, der
Kanton Zürich werde die Teilungsverfügung akzeptieren, wenn sie dem
beschwerdeführenden Kanton in diesem einen bloss geringfügigen Be-
trag ausmachenden Nebenpunkt entgegenkomme, was unter den dar-
gelegten Begebenheiten vertretbar erscheint.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
7.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausge-
nommen davon sind jedoch unter anderem kantonale Behörden, so-
weit sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen von Kör-
perschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG). Im vorliegenden Fall geht es um Vermögensinteressen der be-
teiligten Gemeinwesen, weshalb die Verfahrenskosten dem beschwer-
deführenden Kanton Zürich aufzuerlegen sind.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), was für Bun-
desbehörden gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE allerdings nicht gilt. Es ist
demzufolge keine Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem beschwerdeführenden
Kanton Zürich auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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