Abtei lung II I
C-1261/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
I._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Sektion Sozialhilfe für Aus-
landschweizer, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1261/2006
Sachverhalt:
A.
Der seit April 2000 geschiedene Beschwerdeführer, geboren 1951, ist
Schweizer Bürger und lebt zusammen mit seinen beiden Kindern (ge-
boren 1988 und 1989) in der Dominikanischen Republik. Am 15. Ja-
nuar 1998 wandte er sich erstmals an das Schweizerische General-
konsulat in Santo Domingo und ersuchte für sich und seine beiden
Kinder um Ausrichtung einer Unterstützung gemäss Bundesgesetz
vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(ASFG, SR 852.1). In der Folge bezog der Beschwerdeführer gestützt
auf dieses Gesetz bis Ende 2003 insgesamt für Fr. 96'531.45 materiel-
le Hilfe (monatliche Unterstützungsbeiträge für sich und die Kinder so-
wie insbesondere für Medikamente).
B.
Wegen einer Fuss-/Beininfektion war der Beschwerdeführer seit No-
vember 2001 lange Zeit krank und arbeitsunfähig sowie mehrmals
hospitalisiert, wobei vor allem Kosten für nicht versicherte Medikamen-
te anfielen. Nach Einreichung eines entsprechenden Gesuches wurde
dem Beschwerdeführer von der Eidgenössischen Invalidenversiche-
rung in Genf (IV) Ende Juli 2003 mitgeteilt, dass er Anspruch auf eine
volle IV-Rente habe und die Berechnung sobald als möglich gemacht
würde. Wegen der Zusicherung der IV-Rente ist er im Dezember 2003
von der Vorinstanz darauf hingeweisen worden, dass er von jetzt an
keine Unterstützungsgelder mehr bekommen werde. Mit Verfügung der
Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. Juni 2004 wurde die Rente
(für den Beschwerdeführer und die Kinder zusammen) mit Wirkung ab
1. November 2002 auf Fr. 2'196.- im Monat festgelegt (ausgenommen
die Monate November und Dezember 2002, für die jeweils eine monat-
liche Rente von Fr. 2'143.- zugesprochen wurde). Hierauf bat die Vor-
instanz die Ausgleichskasse gestützt auf die vom Beschwerdeführer
im Jahre 1998 anerkannten Bedingungen betreffend Rückerstattungs-
pflicht von Unterstützungsleistungen und die Ermächtigung an die
Ausgleichskasse, monatliche Abzüge von der IV-Rente zur Tilgung der
Schulden dem BJ auszuzahlen, die rückwirkend ausbezahlten IV-Ren-
ten (November 2002 bis Juni 2004) im Betrage von Fr. 41'618.- dem
BJ zu überweisen, zuzüglich Fr. 1'000.- von der monatlichen Rente ab
Juli 2004. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer u.a. mit Schrei-
ben vom 23. August und 4. September 2004 an das BJ und an die
Schweizerische Ausgleichskasse, wobei er insbesondere auf seine ge-
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sundheitliche und finanzielle Situation sowie auf den von ihm bereits
am 23. Juni 2004 erfolgten Widerruf der besagten Ermächtigung ver-
wies. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass einer formellen Verfügung.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2004 wies die Vorinstanz das Gesuch
um Erlass der Schuld ab und hielt an der Überweisung der rückwir-
kend ausbezahlten IV-Rentenbeträge (insgesamt Fr. 41'618.-) und ei-
nem monatlichen Abzug von der IV-Rente (Fr. 1'000.-) fest. Zur Be-
gründung führte sie aus, nach Art. 19 ASFG müssten Fürsorgeleistun-
gen zurückbezahlt werden, sobald der Bezüger diese nicht mehr benö-
tige und sein Unterhalt sowie derjenige der Familie gesichert seien.
Davon habe der Beschwerdeführer Kenntnis genommen und die dies-
bezüglichen Bedingungen mit der Unterzeichung des Formulars
"Rechte und Pflichten" anlässlich der Einreichung des Gesuches um
Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Jahre 1998 akzeptiert.
Die Rückzahlungspflicht und die der Ausgleichskasse erteilte Ermäch-
tigung, monatliche Abzüge von der IV-Rente zur Tilgung der Schulden
an das BJ zu überweisen, könnten nicht durch einseitige Erklärung
des Verpflichteten aufgehoben werden. Aus dem vom Beschwerdefüh-
rer am 1. Juli 2004 erstellten und anschliessend vom BJ angepassten
Budget gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit monatlich
Fr. 1'000.- und dem Ertrag aus seiner Bar mehr als das Doppelte des
Existenzminimums seiner Familie abdecken könne.
D.
Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 16. Oktober 2004
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo zu Handen
des damals zuständigen Eidgenössischen Justiz und Polizeideparte-
ments (EJPD) Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer bean-
tragt den vollständigen Verzicht von der Pflicht zur Rückerstattung der
ihm und seinen Kindern ausgerichteten Fürsorgegelder von
Fr. 96'531.45. Dementsprechend sei ihm der dem BJ vergütete Betrag
von Fr. 41'618.- zurückzuzahlen und in Zukunft die gesamte monatli-
che Rente von Fr. 2'196.- zu überweisen. Eventualiter sei zumindest
teilweise auf die Rückerstattung der Fürsorgegelder zu verzichten
(Rückzahlung eines angemessenen Teils des dem BJ bereits vergüte-
ten Betrags und Reduktion des monatlichen Abzugs).
Zur Begründung bringt er unter Hinweis auf ein für den Oktober 2004
erstelltes Budget (inkl. Belege) und ein Arztzeugnis vom 11. Oktober
2004 vor, dass es ihm unmöglich sei, mit der um Fr. 1'000.- reduzier-
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ten IV-Rente und dem Gewinn aus dem von ihm betriebenen Restau-
rationsbetrieb seine Lebenskosten und diejenigen seiner Kinder abzu-
decken. Zudem sei mittelfristig mit weiteren Preiserhöhungen für Güter
und Dienstleistungen in diesem Land zu rechnen. Der monatliche Ge-
winn aus seinem Restaurationsbetrieb betrage durchschnittlich 15'000
Dominikanische Pesos (DOP). Die ihm zustehende IV-Rente ergebe
bei einem Wechselkurs von 1 USD = 1.25 CHF und von 1 USD = 33
DOP einen Betrag von ca. 58'000 DOP. Den Gesamteinnahmen von
ca. 73'000 DOP würden gemäss beigelegtem Budget Ausgaben von
ca. 93'000 DOP gegenüberstehen. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ASFG kön-
ne ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden, so-
fern es die Umstände rechtfertigten, was bei ihm der Fall sei. Nach Art.
19 Abs. 2 ASFG dürften zudem Leistungen, die jemand vor seiner
Mündigkeit erhalten habe, nicht zurückgefordert werden. Aufgrund der
prekären finanziellen Situation sehe er sich ausserstande, die Rück-
zahlung der Fürsorgeleistungen in der vollen, durch die Verfügung der
Vorinstanz festgelegten Höhe zu leisten. Dabei sei insbesondere zu
berücksichtigen, dass bedingt durch die hohe Inflation bei praktisch
gleichbleibenden Löhnen seit dem Jahr 2003 die Bevöl-
kerungsmehrheit der Dominikanischen Republik ihre Ausgaben massiv
eingeschränkt hätte, was sich in stark sinkenden Umsätzen seines
Restaurationsbetriebes niedergeschlagen habe. Auch habe sich der
Gegenwert der ihm ausbezahlten IV-Rente in lokaler Währung durch
das in den letzten Wochen erfolgte, starke Sinken des Wechselkurses
des USD zum DOP beträchtlich vermindert. Der Beschwerdeführer
macht im Weiteren geltend, dass ein Widerruf der Ermächtigung an die
IV, die Rente oder ein Teil davon an das BJ zu überweisen, sehr wohl
zulässig sei. Schliesslich seien ihm nach der Einstellung der Sozialhil-
feleistungen Ende 2003 bis und mit Juni 2004 keinerlei Leistungen der
ihm zustehenden IV-Rente ausgerichtet worden. Es sei unverständlich,
warum ihm während dieser sechs Monate nicht wenigstens der nach
Abzug von Fr. 1'000.- zu Handen des BJ verbleibende Teil rechtzeitig
ausbezahlt worden sei. Aufgrund des während dieses Zeitraums ent-
standenen finanziellen Engpasses sei er gezwungen gewesen, Darle-
hen in der Höhe von 7300 USD aufzunehmen.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. November
2004, an der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers festzuhalten
und auf einen Teilerlass der Schulden sowie auf eine Rückzahlung des
dem BJ von der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Tilgung seiner
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Schuld überwiesenen Betrages von Fr. 41'618.- zu verzichten. In teil-
weiser Gutheissung des Eventualantrages sei der von der IV-Rente
monatlich abzuziehende Betrag für die Rückzahlung der Restschuld
angemessen herabzusetzen. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer
erstellte Budget für den Oktober 2004 hält das BJ fest, die darin aufge-
führten Positionen könnten nur zum Teil angerechnet werden. Im Som-
mer 2004 sei zur Prüfung der Rückzahlungsfähigkeit des Beschwerde-
führers ein Budget aufgestellt worden. Ausgangspunkt sei das Budget
des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2004 gewesen, welches von der
Schweizer Vertretung vor Ort und nach den internen Richtlinien des BJ
für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss ASFG korrigiert wor-
den sei. Nach Ziffer 8 dieser Richtlinien hätten sich im Juli 2004 anre-
chenbare Ausgaben von 39'500 DOP ergeben. Wie üblich sei ein in
den internen Richtlinien vorgesehener Zuschlag dazu addiert worden
(im vorliegenden Fall 50%), was ein Ausgabentotal von rund 60'000
DOP ergebe. Diesen Ausgaben würden Einnahmen von 70'328 DOP
gegenüberstehen. Demnach verfüge der Beschwerdeführer nach wie
vor über ein Einkommen, das die Ausgaben deutlich übersteige. Das
Argument des im Verhältnis zum DOP gefallenen Wechselkurses des
USD sei unbeachtlich. Einerseits habe der Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit, die aus der Schweiz erhaltenen Mittel direkt in die lokale Wäh-
rung zu wechseln, andererseits sei die hohe Volatilität des DOP nicht
neu. Nicht zuletzt deswegen werde bei der Festsetzung des angemes-
senen Unterhaltsbedarfs jeweils ein grosszügiger Zuschlag gemacht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Rücker-
stattungspflicht seien erfüllt. Die Leistungen der Ausgleichskasse und
das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers deckten den Lebens-
bedarf angemessen. Unterstützungszahlungen seien in diesem Jahr
nicht mehr notwendig und auch nicht verlangt worden. Die in der Ver-
ordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Aus-
landschweizer (ASFV, SR 852.11) erwähnten Kriterien für einen Ver-
zicht auf die Rückerstattung seien nicht erfüllt. Eine auch nur teilweise
Auszahlung geleisteter Abschlagszahlungen (insgesamt Fr. 41'618.-)
entbehre ferner sachlicher und rechtlicher Grundlagen. Weil sich hin-
gegen das wirtschaftliche Umfeld in letzter Zeit eher zu Ungunsten des
Beschwerdeführers entwickelt habe, erklärt sich die Vorinstanz mit ei-
ner Reduktion der monatlichen Rückzahlungsrate von Fr. 1'000.- auf
Fr. 500.- einverstanden.
F.
In der Replik vom 12. Januar 2005 beantragt der Beschwerdeführer
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den von der IV-Rente jeden Monat im Rahmen der Rückerstattung ab-
zuziehenden Betrag unter Würdigung aller Umstände angemessen zu
kürzen und auf die Rückerstattung der noch geschuldeten Summe we-
nigstens teilweise zu verzichten. Die in der Vergangenheit vom BJ aus-
bezahlten Beträge hätten zum grössten Teil nur dazu gedient, seinen
Kindern eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen und seinen ei-
genen Gesundheitszustand zu stabilisieren. Ferner betont er, dass die
von der Vorinstanz berechneten monatlichen Ausgaben von 60'000
DOP für sich und seine Familie zu keinem Zeitpunkt einen angemes-
senen Lebensunterhalt hätten gewährleisten können. Seit letztem Juli
bis heute seien die Lebenskosten erneut stark angestiegen (Teuerung,
erneutes Sinken des Wechselkurses des USD bzw. CHF zum DOP).
Der Wechselkurs des CHF zum DOP sei während dieser Zeit von 1:36
auf 1:25 gefallen, was einer Einbusse von 45% entspreche. Aufgrund
des gegenwärtigen Standes der Wirtschaftsindikatoren (Wechselkurs,
Preise) seien im Sinne eines angemessenen Lebensunterhaltes für
sich und seine Familie die monatlichen Ausgaben auf mindestens
74'000 DOP zu veranschlagen. Über 40% dieser Ausgaben seien für
Medikamente und die periodische Durchführung einer Therapie sowie
für eine angemessene Ausbildung seiner schulpflichtigen Kinder be-
stimmt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen Entscheide des BJ nach dem ASFG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- und Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
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der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich
das Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG), soweit es um die Pflicht zur Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen sowie die Höhe dieser Rückerstattung geht.
Denn nur die Rückerstattungspflicht und gegebenenfalls die Höhe der
Unterstützungsleistungen, die zurückerstattet werden müssen, betref-
fen das durch Verfügung zu regelnde Rechtsverhältnis zwischen dem
BJ und dem Beschwerdeführer. Vereinbarungen über die Zahlungsmo-
dalität zwischen dem BJ und einer Zahlstelle bzw. zwischen dem Be-
schwerdeführer und einer Zahlstelle haben mit dem Rechtsverhältnis
zwischen dem BJ und dem Beschwerdeführer direkt nichts zu tun,
weshalb vorliegend die vertraglichen Abmachungen oder Vereinbarun-
gen mit der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf, wonach rücker-
stattungspflichtige Beträge von der IV-Rente des Beschwerdeführers
abgezogen und direkt dem BJ überwiesen werden, auch nicht Inhalt
einer entsprechenden Verfügung der Vorinstanz sein können. Dass das
BJ sich in der angefochtenen Verfügung zu dieser Vereinbarung mit
der Ausgleichskasse äussert, vermag daran nichts zu ändern, weil Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens u.a. nur sein kann, was nach
richtiger Gesetzesauslegung Gegenstand des erstinstanzlichen Ver-
fahrens hätte sein sollen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 404), was – wie bereits gesagt – für allfällige Abmachungen
mit einem Dritten nicht der Fall ist. Demnach ist im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer
der Ausgleichskasse erteilte Ermächtigung, monatliche Abzüge von
der IV-Rente zur Tilgung der Schulden an das BJ zu überweisen, gültig
zustande gekommen ist bzw. nachträglich widerrufen werden konnte.
Immerhin ist auch die Schweizerische Ausgleichskasse selbst der An-
sicht, dass der Versicherte den Zahlungsauftrag widerrufen kann,
wenn keine Unterstützungen gemäss ASFG mehr beansprucht werden
(vgl. Schreiben der Ausgleichskasse an das BJ vom 16. November
2004).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts ist vor dem Sozialversicherungsgericht für
die richterliche Beurteilung grundsätzlich der rechtserhebliche Sach-
verhalt zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massge-
bend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S.
489 Rz. 20). Zwar ist in casu nicht direkt eine sozialversicherungs-
rechtliche Angelegenheit wie z.B. der Anspruch oder die Festlegung
der Höhe einer Rente betroffen. Da es u.a. aber um die Festlegung ei-
ner periodisch auszurichtenden Geldsumme zur Tilgung früher bezo-
gener Sozialhilfegelder geht, wobei bei der Berechnung jeweils der
momentane Aufwand für den Lebensunterhalt herangezogen wird, ist
es in Analogie zur vorgenannten Praxis angebracht, vorliegend eben-
falls auf die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der angefochtenen Ver-
fügung (September 2004) abzustellen.
3.
3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizerinnen und Auslandschwei-
zern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen Fürsorgeleistungen (Art. 1 ASFG). Gemäss Art. 5
ASFG werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet,
die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent-
haltsstaates bestreiten können.
3.2 Nach Art. 19 Abs. 1 ASFG sind Unterstützungen zurückzuerstat-
ten, wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemes-
sener Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Auf die
Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, insbeson-
dere wenn der Rückzahlungspflichtige in bescheidenen Verhältnissen
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lebt, wenn andere Billigkeitsgründe vorliegen oder wenn die Rückfor-
derung nur einen geringen Betrag ausmacht (Art. 34 ASFV).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Rechtsmitteleingabe zu-
nächst den vollständigen Verzicht von der Pflicht zur Rückerstattung
der ihm und seinen Kindern ausgerichteten Fürsorgegelder und somit
auch die Rückzahlung des dem BJ vergüteten Betrags von Fr. 41'618.-
(rückwirkend ausbezahlte IV-Renten).
Mit der monatlichen Rente der IV und dem Ertrag aus dem Restaura-
tionsbetrieb bedurfte der Beschwerdeführer zweifellos keiner finanziel-
len Hilfe mehr und konnte sich offenbar einen angemessenen Lebens-
unterhalt für sich und seine Kinder sichern (vgl. Art. 19 Abs. 1 ASFG).
Seit ihm die (volle) IV-Rente monatlich ausbezahlt wird, hat er denn
auch keine Unterstützungsleistungen mehr verlangt. Somit sind die Vo-
raussetzungen für eine Rückerstattung der bezogenen Fürsorgegelder
grundsätzlich erfüllt. Gründe für einen vollständigen Verzicht gemäss
Art. 34 ASFV sind nicht ersichtlich. Einerseits handelt es sich bei der
Rückerstattungsforderung (insgesamt Fr. 96'531.45) nicht um einen
geringen Betrag. Andererseits lebt der Beschwerdeführer in Santo Do-
mingo – insbesondere im Vergleich zur dort lebenden Durschnittsbe-
völkerung – nicht in bescheidenen Verhältnissen. Auch andere Billig-
keitsgründe, die einen Rückforderungsverzicht rechtfertigen würden,
liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Ausnahmebe-
stimmung (vgl. Art. 19 Abs. 2 ASFG), wonach – unter Hinweis auf die
seinen Kindern ausgerichteten Beiträge – Unterstützungsleistungen,
die jemand vor seiner Mündigkeit bezogen hat, nicht zurückgefordert
werden, findet hier keine Anwendung. Die Leistungen der Kinder wa-
ren Teil der gesamten Sozialhilfe, die dem Beschwerdeführer, der als
Vater ja die Pflicht hat, für seine Kinder aufzukommen, ausbezahlt
wurden. Er – und nicht die Kinder – ist somit der alleinige Schuldner
bei der Rückerstattung. Anders wäre es nur, wenn Beiträge direkt an
Minderjährige aufgrund eigenen Rechts gesprochen und ausgezahlt
worden wären. Diese Auslegung der Ausnahmebestimmung entspricht
im Übrigen der Regelung, wie sie zum Teil auch die Kantone bei der
Rückerstattungspflicht von Sozialhilfesleistungen kennen (vgl. z.B.
§ 13 Abs. 2 des basellandschaftlichen Sozialhilfegesetzes vom
21. Juni 2001 [SGS 850] oder Art. 18 Abs. 2 des Sozialhilfesgesetzes
des Kantons St. Gallen vom 27. September 1998 [sGS 381.1]).
Geradezu unbillig wäre es hingegen, auf die Rückforderung jenes Be-
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trages zu verzichten, den die Ausgleichskasse für den Zeitraum ge-
sprochen hat, als der Beschwerdeführer noch von der Vorinstanz un-
terstützt worden ist (November 2002 bis Dezember 2003). Durch eine
Auszahlung der für diese Zeit zugesprochenen Rente würde der Be-
schwerdeführer in ungerechtfertigter Weise bereichert, was dem Sinn
und Zweck sowohl des ASFG (vgl. Art. 1 und 5 ASFG) als auch der In-
validenversicherung widersprechen würde (vgl. Art. 1a Bst. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Mit seiner Unterschrift vom 19. August 1998 unter das
Formular "Rechte und Pflichten" hat er sich zudem ausdrücklich bereit
erklärt, nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen, wel-
che für den Unterstützungszeitraum gewährt werden, mit der Unter-
stützung gemäss ASFG verrechnen zu lassen. Eine solche Verrech-
nung ist denn auch nicht durch Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) ausgeschlossen, wonach der Anspruch
auf eine Sozialversicherungsleistung grundsätzlich weder abtretbar
noch verpfändbar ist. Das BJ hat gegenüber dem Beschwerdeführer
mit den geleisteten Unterstützungsbeiträgen Vorleistungen bzw. Vor-
schusszahlungen erbracht. Bei den vom 1. November 2002 (Beginn
des Rentenanspruchs) bis Ende Dezember 2003 von der IV zugespro-
chenen Beiträge handelt es sich demnach um Nachzahlungen, die mit
den gennannten Vorleistungen verrechnet werden können (vgl. Art. 20
Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG).
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht eventualiter um Rückbezahlung ei-
nes angemessenen Teils des von der Schweizerischen Ausgleichskas-
se dem BJ vergüteten Betrages von Fr. 41'618.- und begründet dies
insbesondere damit, dass ihm von Ende 2003 bis und mit Juni 2004
keine Sozialhilfeleistungen mehr ausgerichtet worden seien.
Tatsächlich liess sich die Vorinstanz von der Schweizerischen Aus-
gleichskasse auch den Betrag für den Zeitraum vom Januar bis Juni
2004 auszahlen, in dem der Beschwerdeführer nachweislich gar keine
Unterstützungsleistungen mehr bezogen und im Hinblick auf die in
Aussicht gestellte IV-Rente auch keine mehr verlangt hat. Entgegen
den Vorbringen des BJ in seiner Vernehmlassung vom 29. November
2004 ist eine Verrechnung von früher gewährten Unterstützungsleis-
tungen mit IV-Renten für die besagten sechs Monate aber nicht ge-
rechtfertigt. Einerseits liegt kein Einverständnis des Beschwerdefüh-
rers für diesen Zeitraum vor. Andererseits hat er sich – wie den von
ihm eingereichten Belegen zu entnehmen ist – in dieser Zeit durch
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Aufnahme von Darlehen von insgesamt 7'300 USD verschulden müs-
sen. Inwiefern in casu eine Vorenthaltung der rückwirkend für Januar
bis Juni 2004 zugesprochenen Beiträge der IV nach Meinung der Vor-
instanz etwas mit dem Konzept des ASFG zu tun hat, wonach nur Zah-
lungen zur Deckung des laufenden Unterhalts vorgesehen sind, ist
nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer gar
keine Unterstützungsleistungen gestützt auf das ASFG mehr bean-
tragt. Infolgedessen kann sich die Vorinstanz auch nicht auf das ASFG
berufen, um dem Beschwerdeführer Rentenbeiträge der IV vorzuent-
halten, die ihm für einen Zeitraum zugesprochen worden sind, als er
von ihr nicht mehr unterstützt worden ist. Dasselbe ergibt sich aus den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-
Richtlinien), welche grundsätzlich auch vorliegend zur Anwendung ge-
langen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1265/2006 vom
31. Januar 2008, E. 4.1). Danach dürfen nachträglich eingehende So-
zialversicherungsleistungen nur dann mit im Voraus ausgerichteten
Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn die Leistungen und die
Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen (vgl. Kapitel F.2 der
SKOS-Richtlinien; BGE 121 V 17 E. 3.b S. 19 f.).
4.3 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorin-
stanz nur eine Verrechnung mit den Beiträgen der Schweizerischen
Ausgleichskasse hätte vornehmen dürfen, welche dem Beschwerde-
führer für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis Ende 2003 zuge-
sprochen worden sind.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt ferner den Verzicht auf einen monatli-
chen Abzug von seiner Rente beziehungsweise auf eine angemessene
Kürzung dieses Abzuges. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Ein-
nahmen und die anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers es
zulassen, von ihm monatliche Rückzahlungen zur Tilgung seiner Rest-
schulden zu verlangen. Gegebenenfalls ist die Höhe dieser monatli-
chen Rückzahlung festzulegen.
5.1 Die Einnahmenseite ist – mit Ausnahme des der Berechnung je-
weils zugrunde gelegten Wechselkurses – kaum umstritten. Neben der
Rente von Fr. 2'196.-, was bei dem im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung (September 2004) gültigen Wechselkurs (1 CHF = ca. 27,5
DOP im Durchschnitt dieses Monats [])
rund 60'000 DOP ergibt, kommen die Erträge aus dem Restaurations-
Seite 11
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betrieb des Beschwerdeführers hinzu, die gemäss seinen eigenen An-
gaben durchschnittlich 15'000 DOP ausmachen, also insgesamt
75'000 DOP im Monat.
5.2
5.2.1 Die jeweiligen Budgets in Bezug auf die Ausgaben differierten
zunächst stark, wobei das BJ die grössten Korrekturen im Budget vom
Juli 2004 bei den Positionen "Frei verfügbarer Betrag" (– 10'000 DOP),
"Gebühren für Radio, TV, Telefon, Internet" (– 3'400 DOP), "Bildung
und Ausbildung" (– 13'800 DOP), "Nicht versicherte Therapiekosten
(– 28'000 DOP) und "Weitere Hilfesleistungen (Haushalthilfe)" (– 5'000
DOP) vorgenommen hat. Während das Budget des Beschwerdeführers
damals monatliche Ausgaben von insgesamt 128'000 DOP aufwies,
kam das BJ auf 39'500 DOP, wobei gestützt auf interne Richtlinien ein
Zuschlag von 50% addiert wurde, total also rund 60'000 DOP. Bei die-
sem Budget fällt insbesondere auf, dass für nicht versicherte Medika-
mente und Therapien sowie Ausbildungskosten (Schulgelder für die
Kinder), obwohl vom Beschwerdeführer teilweise belegt, massive Ab-
striche vorgenommen worden sind. Dies lässt sich auch mit den Richt-
linien des BJ für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss ASFG
allein nicht erklären, weil die Vorsinstanz vorher – insbesondere was
die Kosten für die Ausbildung der Kinder betrifft – gestützt auf das
ASFG entsprechende Beiträge bewilligt hat. Andererseits hat der Be-
schwerdeführer bei einigen Ausgabepositionen im Budget vom Juli
2004 viel zu hohe Beträge aufgeführt. In seiner Replik vom 12. Januar
2005 hat er denn auch ein Budget vorgelegt, welches nur noch monat-
liche Ausgaben von rund 74'000 DOP aufweist. Mehr als 40% davon
machen die Ausgaben für Bildung (15'000 DOP) und Gesundheit
(15'000 DOP für Medikamente und 1'500 DOP für Sauerstofftherapie)
aus. Bei voller Anrechnung dieser Ausgaben, würde der Beschwerde-
führer einen kleinen Überschuss (ca. 1'000 DOP bzw. 35 CHF) erzie-
len. Wenn man dazu noch eine nicht zu unterschätzende Reserve bei
der Erstellung eines solchen Budgets (u.a. schwankende Wechselkur-
se und Teuerung) berücksichtigt, bleibt für eine Rückzahlung der Rest-
schulden nichts übrig.
5.2.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitli-
chen Situation (vgl. Arztzeugnis vom 11. Oktober 2004) ist davon aus-
zugehen, dass seine Ausgaben für nichtversicherte Medikamente (vgl.
u.a. Rechnung der Farmacia Carmen vom 17. April 2004) und Thera-
pien für die Stabilisierung seiner Gesundheit auch notwendig sind. Die
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von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommenen Abstriche beim
Budget sind daher nicht gerechtfertigt. Denn ohne diese Medikamente
und Therapien kann von einer Sicherung eines angemessenen Le-
bensunterhaltes gemäss Art. 19 Abs. 1 ASFG keine Rede sein. Das-
selbe gilt für die im Budget der Vorinstanz lediglich mit einem Betrag
von 1'200 DOP berücksichtigten Ausbildungskosten (Kosten für die
Privatschule der Kinder), zumal diese – wie bereits erwähnt – vorher
übernommen worden sind. Bei den übrigen Positionen der beiden Bud-
gets gibt es – soweit sie vergleichbar sind – nur geringfügige Abwei-
chungen. Unter diesen Umständen erscheinen die vom Beschwerde-
führer aufgelisteten Ausgaben von rund 74'000 DOP als angemessen
und gerechtfertigt, weshalb ein monatlicher Abzug zur Tilgung seiner
Restschuld nicht angebracht ist.
5.2.3 Erst recht nichts übrig für einen monatlichen Rückerstattungs-
beitrag bleibt vorliegend, wenn man bei der Berechnung der sozialhil-
ferechtlichen Rückerstattungspflicht nicht – wie offenbar die Vorinstanz
– vom Existenzminimum bzw. einfachen Grundbedarf ausgeht, son-
dern gemäss den SKOS-Richtlinien von einem erweiterten Budget,
welches u.a. den doppelten Ansatz des Grundbedarfs umfasst (vgl.
Kapitel H.9 der SKOS-Richtlinien). Tatsächlich geht aus dem Gesetz
selbst nicht klar hervor, dass der angemessene Lebensunterhalt als
Voraussetzung für eine Rückerstattung nach Art. 19 Abs. 1 ASFG mit
den Voraussetzungen, die zur Ausrichtung von Unterstützungsgeldern
gemäss ASFG führen, identisch ist.
5.3 Sollten sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert ha-
ben (z.B. bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers oder weggefallener Ausbildungskosten für die Kinder), so kann die
allfällige Festlegung einer rückerstattungspflichtigen Summe zur Til-
gung der Restschuld in einem neuen Verfahren erfolgen (vgl. THOMAS
LOCHER, a.a.O., S. 490, Rz. 21). In diesem Sinne ist die Vorinstanz an-
zuweisen, über die Restschuld neu zu befinden. Nach den Empfehlun-
gen der SKOS gilt es dabei jedoch zu berücksichtigen, dass als mo-
natliche Rückerstattung höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz
zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf
einzufordern ist. Auch sollte nach den SKOS-Richtlinien die gesamte
Rückzahlungsdauer vier Jahre nicht überschreiten und auf die Rück-
zahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckten Auslagen vollständig
verzichtet werden.
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6.
Die Beschwerde ist daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen teil-
weise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerde-
führer ist die ihm für die Monate Januar bis Juni 2004 zu Unrecht vom
BJ abgezogene IV-Rente im Betrage von Fr. 13'176.- (6 x 2'196.-) –
abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Abrechnung in
der Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. Juni
2004) – zurückzuzahlen, unter Prüfung der Frage eines allfälligen Ver-
zugszinses. Soweit er die Rückzahlung der gesamten rückwirkend
ausbezahlten IV-Rente (Fr. 41'618.-) verlangt, ist die Beschwerde dem-
gegenüber abzuweisen.
7.
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind, ist – soweit er obsiegt – keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Vorsinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag
von Fr. 13'176.- (für die Monate Januar bis Juni 2004 abgezogene IV-
Rente) zurückzuzahlen. Von diesem Betrag sind allfällige Sozialversi-
cherungsbeiträge abzuziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Schweizerische Generalkonsulat in Santo Domingo mit der Bit-
te, dem Beschwerdeführer eine Urteilskopie zukommen zu lassen)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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