B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1266/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken.
C-1266/2012
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Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene afghanische Staatsangehörige Y._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte am 18. Oktober 2011 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) ein Schengen-Visum. Als
Zweck des beabsichtigten 14-tägigen Aufenthalts deklarierte er geschäft-
liche Besprechungen mit X._______, dem Geschäftsführer der Firma
Z._______ mit Sitz in St. Gallen (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer).
B.
Kurz zuvor, am 1. Oktober 2011, war der Gastgeber mit einer entspre-
chenden Einladung an die schweizerische Auslandvertretung gelangt. In
seinem Schreiben führte er aus, es sei geplant, dass sich Herr Y._______
mit Vertretern seiner Firma treffe, um über Geschäfte zu sprechen (…"to
talk about business dealings"…) und um an Besprechungen mit anderen
Firmen in der Schweiz und im benachbarten Ausland teilzunehmen.
C.
Mit Formularentscheid vom 24. Oktober 2011 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit Zweifeln am angegebenen Aufenthaltszweck und damit, dass
eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Gebiet nicht als
gesichert erscheine.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 22. November 2011
Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
beim Gesuchsteller handle es sich um eine integere Persönlichkeit, die
nicht die Absicht hege, in der Schweiz zu bleiben. Er sei Mitglied und Vor-
sitzender des lokalen Parlaments in der Provinz Q._______, langjähriger
Geschäftsfreund der Firma Z._______ und beabsichtige, in der Schweiz
in Tourismus, Gastronomie und Immobilien zu investieren. Bis anhin hät-
ten alle von der Firma eingeladenen Personen die Schweiz ordnungsge-
mäss wieder verlassen, was anhand eines Beispiels aus dem Sommer
2011 zu belegen sei. Die Firma garantiere auch im Falle von Herrn
Y._______ für eine fristgerechte Wiederausreise. Mit einer Verweigerung
des Visums würden Geschäftsabschlüsse verhindert und möglicherweise
gar Arbeitsplätze gefährdet.
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Seite 3
E.
Am 3. Januar 2012 richtete die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen
im Auftrag der Vorinstanz einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer,
den dieser am 22.Januar 2012 beantwortete.
F.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache
des Gastgebers ab. Dabei teilte sie im Wesentlichen die Einschätzung
der Schweizerischen Vertretung in Islamabad, wonach Zweifel am dekla-
rierten Aufenthaltszweck am Platze seien und keine genügende Gewähr
für eine anstandslose Wiederausreise bestehe. Die schwierigen politi-
schen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aber auch die angespannte Si-
cherheitslage in der Herkunftsregion seien Ursache für einen anhaltend
hohen Zuwanderungsdruck. Zweifel am deklarierten Reisezweck seien
am Platz, weil der Gesuchsteller relativ jung sei, gemäss Feststellungen
der Schweizerischen Vertretung kein Englisch spreche und bisher weder
Geschäfte abgeschlossen noch Investitionen getätigt habe. Im Rahmen
des Einspracheverfahrens habe weder nachgewiesen werden können,
dass der Aufenthalt zu geschäftlichen Besprechungen einer wirtschaftli-
chen Notwendigkeit entspreche, noch dass beim Gesuchsteller Bindun-
gen und Verpflichtungen innerhalb des angestammten Umfeldes bestün-
den, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten
könnten. Im Übrigen habe ein früherer Gast nach seiner Einreise mit Vi-
sum für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz um Asyl ersucht.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2012 gelangte der Gastgeber
an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt darin das Rechtsbegehren,
der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei aufzuheben und das ge-
wünschte Visum zu geschäftlichen Zwecken sei zu erteilen. Zur Begrün-
dung rügt er eine teilweise fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts und
fehlende Verhältnismässigkeit. So sei der frühere Gast, der in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, in seiner Heimat akut bedroht wor-
den und nicht mit einem Visum eingereist. Fakt sei, dass die Firma in den
letzten Jahren "zahlreiche" Personen in die Schweiz eingeladen habe und
niemand von diesen hier geblieben sei. Unrichtig sei auch die Einschät-
zung geschäftlicher Tätigkeiten der Firma Z._______ in Afghanistan durch
die Vorinstanz. Die Firma arbeite selbst und im Auftrag zahlreicher ande-
rer Schweizer Unternehmungen an teilweise grösseren Projekten in Af-
ghanistan sowie benachbarten Gebieten und sei auf gute Zusammenar-
beit mit lokalen Persönlichkeiten aus Politik, Kultur und Wirtschaft ange-
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wiesen. Beim Eingeladenen handle es sich tatsächlich um den Parla-
mentspräsidenten der Provinz Q._______, der in politischen und wirt-
schaftlichen Angelegenheiten grossen Einfluss ausübe.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 auf
Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie fest, dass nach wie vor nicht
offengelegt worden sei, für welche konkreten Geschäftsvorhaben die An-
wesenheit des Gesuchstellers zwingend notwendig sein solle und wie
sich die Beteiligten sprachlich verständigten. Des Weiteren beharrt die
Vorinstanz in ihrer Stellungnahme auf dem Faktum, dass eine Drittper-
son, welcher auf Einladung des Beschwerdeführers ein Schengen-Visum
ausgestellt worden sei, "später" ein Asylgesuch eingereicht habe.
I.
Mit Replik vom 20. Juni 2012 hält der Beschwerdeführer seinerseits an
seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Dass der Ge-
suchsteller nicht Englisch spreche, sei insofern kein Problem, als sein
Teilhaber in der Firma Z._______ ebenfalls aus Afghanistan stamme.
Was die Frage konkreter Geschäftsvorhaben in der Schweiz betreffe, so
sei der Gesuchsteller als Parlamentsmitglied der Provinz Q._______ di-
rekt in ein grosses Staudamm-Projekt involviert. Weil die Schweiz auf
diesem Gebiet einen hervorragenden Ruf geniesse, wolle er mit Ingenieu-
ren und anderen Dienstleistern in unserem Land in Verbindung treten.
Geplant seien unter Vermittlung der Firma Z._______ Treffen mit mindes-
tens drei (namentlich erwähnten) Firmen, aber auch solche mit mehreren
türkischen Baufirmen und einer amerikanischen Nichtregierungsorganisa-
tion. Ferner wolle der Gesuchsteller, der aus einer überaus vermögenden
Familie stamme, in der Schweiz private Interessen wahrnehmen; unter
anderem durch Kauf von Grundstücken und Immobilien. In letzterem Zu-
sammenhang edierte der Beschwerdeführer Unterlagen einer Gesamt-
überbauung in St. Gallen, projektiert offenbar von der Firma A._______ in
B._______; einer Firma, in der er selbst als einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer eingesetzt ist.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen.
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines afghanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen Auf-
enthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
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Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich
im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.3 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
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lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung in
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
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Seite 8
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Der Gesuchsteller unterliegt als afghanischer Staatsangehöriger der Vi-
sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten
Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situa-
tion im Herkunftsland der Besucherin ergeben. Dabei rechtfertigt es sich,
Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Inte-
ressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. anstelle
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3777/2012 vom 28. Janu-
ar 2013 E. 5 oder etwa C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
5.1 Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in den letzten Jahren über
alle Regionen hinweg verschlechtert. Trotz immer schärferen Kontroll-
massnahmen nehmen Bombenanschläge, Selbstmordattentate und Ra-
ketenbeschuss zu, und es sind vielfach Tote und Verletzte unter der Zivil-
bevölkerung zu beklagen. Was die humanitäre Lage betrifft, so zählt Af-
ghanistan zu den ärmsten Ländern der Erde; es ist das ärmste Land aus-
serhalb Afrikas. Mangels anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten sind 80%
der Bevölkerung im landwirtschaftlichen Bereich tätig, wobei der Mohn-
anbau eine erhebliche Rolle spielt. Trotz Rückgang hat die afghanische
Drogenwirtschaft weiterhin einen Weltmarktanteil am Opium- und Heroin-
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Seite 9
handel von 90%. Das Bruttoinlandprodukt lag 2012 bei USD 715 pro
Kopf. Durch den Bau von Strassen, Flughäfen sowie durch die Eröffnung
der ersten afghanischen Eisenbahnstrecke konnte zwar die infrastruktu-
relle Anbindung des Landes verbessert werden. Im ländlichen Raum ges-
taltet sich die wirtschaftliche Entwicklung aber angesichts mangelnder Inf-
rastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft
und geringem Ausbildungsstand weiterhin schwierig; der Anteil an Anal-
phabeten liegt bei rund 90% der Gesamtbevölkerung. Vor diesem Hinter-
grund ist in grossen Teilen v.a. der jüngeren Bevölkerung eine Tendenz
zur Auswanderung festzustellen. Dabei ist Europa eine bevorzugte Desti-
nation, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik entsprechend
niederschlägt. So stand Afghanistan im Jahr 2012 mit 1'386 Asylgesu-
chen an fünfter Stelle der Herkunftsstaaten, was eine Zunahme gegen-
über dem Vorjahr von 32% bedeutete (Quellen: www.auswaertiges-
, Länder, Reise und Sicherheit > Afghanistan > Wirtschaft: Stand
Juni 2012; > Wirtschaftsdatenblatt: Stand April 2013, besucht im Oktober
2013; , Dokumentation, Zahlen und Fakten > Asylsta-
tistik > Jahresstatistik >Kommentierte Asylstatistik 2012).
5.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte
und nicht geringe Erwartungen an den Nachweis des behaupteten
Aufenthaltszwecks stellte. Angesichts der restriktiven Zulassungsrege-
lung werden in solchen Situationen nicht selten ausländerrechtliche Be-
stimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal
eingereist – auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und
sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Bei der Risikoanaly-
se sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle
Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2785/2012 vom 17. Juli 2013
E. 6.3 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Gesuchsteller handle es
sich um eine integere Persönlichkeit, mit der man einerseits in der
Schweiz im Zusammenhang mit einem grossen Investitionsprojekt in Af-
ghanistan geschäftliche Kontakte zu andern Firmen knüpfen wolle und
die andererseits an Investitionen in der Schweiz interessiert sei. Man
kenne sich seit 2003, seit 2005 bestünden Kontakte und seit 2010 gebe
es ein starkes Interesse für Investitionen im Bauwesen (so die schriftli-
C-1266/2012
Seite 10
chen Auskünfte des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migra-
tionsbehörde vom 22. Januar 2011).
6.2 Über die Person des Eingeladenen und seine soziales Umfeld ist we-
nig aktenkundig. Gemäss den Angaben auf dem Visumsformularantrag
soll er verheiratet sein. Was die behauptete soziale Stellung anbelangt,
so beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die Kopie einer Visi-
tenkarte einzureichen, auf der (bei teilweise anderer Schreibweise des
Namens) die politische Funktion des Betroffenen festgehalten ist. Sollte
es sich beim Gesuchsteller effektiv um einen ranghohen politischen Wür-
denträger handeln, müsste sich dieser eigentlich ohne weiteres mit amtli-
chen Dokumenten als solchen ausweisen können. Doch selbst wenn der
Gesuchsteller die behauptete Funktion wahrnehmen sollte, so ergibt sich
daraus noch nicht ohne weiteres, dass er über die notwendigen Kompe-
tenz verfügt, um Geschäfte der behaupteten Art abschliessen zu können.
6.3 Ebenfalls nicht ausgewiesen oder auch nur konkretisiert wurden die
behaupteten bisherigen Geschäftstätigkeiten des Gesuchstellers in und
ausserhalb Afghanistans sowie die geltend gemachten vorteilhaften wirt-
schaftlichen Verhältnisse, in denen er lebe.
6.4 Dass der Gesuchsteller offenbar überhaupt kein Englisch beherrscht,
spricht ebenfalls nicht für eine bereits verwirklichte internationale Ge-
schäftstätigkeit. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass der Beschwerde-
führer die sprachliche Verständigung innerhalb seiner Firma sicherstellen
kann.
6.5 Schliesslich bleiben auch die behaupteten Absichten des Gesuchstel-
lers unbestimmt, in der Schweiz mit privaten Mitteln Investitionen zu täti-
gen (in der Replik ist die Rede davon, unter anderem Grundstücke und
Immobilien kaufen zu wollen und es wird kommentarlos auf vom Be-
schwerdeführer eingereichte Pläne für eine Gesamtüberbauung mit Ein-
familienhäusern in St. Gallen verwiesen). Dass der Gesuchsteller – sollte
er tatsächlich vermögend sein – an einem solchen Projekt Interesse ha-
ben könnte, ist stark zu bezweifeln. Denn aus dem Kauf und der Vermie-
tung von Einfamilienhäusern – dazu noch aus dem Ausland – dürften in
aller Regel keine vergleichsweise hohe Rendite zu erwirtschaften sein.
6.6 Dass sich die Firma des Beschwerdeführers auf Vermittlung von Kon-
takten zwischen Geschäftsleuten aus Afghanistan und umliegenden Staa-
ten mit Firmen in der Schweiz, aber auch auf Realisierung eigener Ge-
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Seite 11
schäfte in diesem Wirtschaftsraum spezialisiert haben will, mag noch
plausibel erscheinen, stammt doch offenbar ein Geschäftspartner des
Beschwerdeführers aus dieser Region. Die daraus abzuleitenden Erfah-
rungswerte rechtfertigen es allerdings für sich alleine nicht, im Falle des
Gesuchstellers von einem nur geringen Risiko für nicht rechtskonformes
Verhalten auszugehen.
6.7 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz am deklarier-
ten Reisezweck zweifeln und die Wiederausreise nach einem Aufenthalt
in der Schweiz als nicht genügend gewährleistet einschätzen. Entspre-
chend bestand auch kein Raum für die Erteilung eines einheitlichen
Schengen-Visums.
7.
Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit bestanden ebenfalls nicht (zu den Voraussetzungen vgl. vorstehend
Erwägung 4.6). In der blossen Behauptung, wonach Arbeitsstellen auf
dem Spiele stünden, sind jedenfalls nicht schon übergeordnete nationale
Interessen der Schweiz daran auszumachen, die Einreise trotz der auf-
gezeigten Risiken zu ermöglichen.
8.
Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 900. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seit 12)
C-1266/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: