Abtei lung II I
C-1267/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
1. Kanton St. Gallen,
vertreten durch Departement des Innern des Kantons
St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
2. Politische Gemeinde Waldkirch,
vertreten durch Sozialamt Waldkirch, 9205 Waldkirch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kostenersatz für Fürsorgeleistungen an Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1267/2006
Sachverhalt:
A.
H._______, geboren am 26. Juli 1945, ist Bürger von Auswil/BE und
wohnt in D._______/Ungarn. Am 12. Juli 2005 musste er während ei-
nes Ferienaufenthalts in der Schweiz (Gemeinde Waldkirch) notfall-
mässig ins Kantonsspital St. Gallen eingeliefert und dort einer medizi-
nischen Behandlung unterzogen werden. Nachdem er am 17. Juli 2005
aus dem Spital entlassen worden war, kehrte er am 23. Juli 2005 wie-
der nach Ungarn zurück.
B.
Mit Unterstützungsanzeige vom 26. bzw. 29. Juli 2005 ersuchten das
Sozialamt Waldkirch und das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen
die Vorinstanz um Erstattung der Kosten für den Spitalaufenthalt von
CHF 11'514.- durch den Bund.
C.
In der Folge versuchte die Schweizerische Botschaft in Budapest im
Auftrag der Vorinstanz, mit H._______ Kontakt aufzunehmen und ab-
zuklären, ob dieser die entstandenen Kosten begleichen könne. Die
entsprechenden Bemühungen, den Betroffenen telefonisch oder
schriftlich zu erreichen, scheiterten jedoch.
D.
Die politische Gemeinde Waldkirch (im Folgenden: Beschwerdeführe-
rin 2) beschloss am 6. Dezember 2005 die Bezahlung der Spitalrech-
nungen betreffend H._______ vom 2. August 2005 bzw. 16. September
2005.
E.
Am 21. Dezember 2005 teilte die Vorinstanz dem Amt für Soziales des
Kantons St. Gallen mit, dass beim Betroffenen, der sich vorüberge-
hend in der Schweiz aufgehalten habe, trotz Nachforschungen der
Nachweis der Bedürftigkeit fehle.
F.
Daraufhin verlangte das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen nach
Rücksprache mit dem Sozialamt Waldkirch am 4. Januar 2006 die Aus-
stellung einer beschwerdefähigen Verfügung.
Seite 2
C-1267/2006
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 lehnte das Bundesamt für Justiz
(BJ) die Übernahme der Kosten des durch die Beschwerdeführerin 2
bezahlten Spitalaufenthalts von H._______ ab, da es an der für die
Ausrichtung von Sozialhilfe erforderlichen Mitwirkung des Betroffenen
fehle und dessen Bedürftigkeit nicht als erwiesen zu betrachten sei.
Dieser Meinung scheine auch die Beschwerdeführerin 2 zu sein, die in
der Unterstützungsanzeige vom 26. Juli 2005 ausgeführt habe, dass
H._______ mit seiner Rente der Invalidenversicherung (IV) von über
CHF 2'000.- in Ungarn vermutlich recht gut leben und sich damit Feri-
en in der Schweiz leisten könne. In der Tat sei es so, dass der durch-
schnittliche Bruttolohn in Ungarn weit unter CHF 1'000.- liege. Dem
Betroffenen könne daher zugemutet werden, die entstandenen Ausla-
gen in der Schweiz – allenfalls ratenweise – zurückzuerstatten.
H.
Gegen diesen Entscheid reichte der Kanton St. Gallen (im Folgenden:
Beschwerdeführer 1) am 17. Februar 2006 Beschwerde ein beim Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Darin wird die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Zudem wird
verlangt, es sei festzustellen, dass die Zuständigkeit sowohl für die
Kostenübernahme als auch für die Bearbeitung des Sozialhilfefalles
H._______ beim Bund liege, und es sei die Vorinstanz zu verpflichten,
dem Sozialamt Waldkirch die Kosten für den Spitalaufenthalt von
CHF 11'514.- zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
schliesslich darum ersucht, es sei die Beschwerdeführerin 2 in das Be-
schwerdeverfahren einzubeziehen.
I.
Mit Eingabe vom 7. März 2006 präzisierte die Beschwerdeführerin 1,
dass die Beschwerde auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 erho-
ben werde.
J.
In der Vernehmlassung vom 13. April 2006 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest.
K.
In der Replik vom 8. Mai 2006 beantragen die Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Gutheissung der Beschwerde.
Seite 3
C-1267/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor-
behalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer
in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen Entscheide des BJ gemäss dem Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG,
SR 852.1).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind als möglicherweise rückerstattungsbe-
rechtigte Gemeinwesen durch den angefochtenen Entscheid berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl.
Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht beim EJPD eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten, soweit darin die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie die Rückerstattung der Kosten des Spi-
talaufenthalts des betroffenen Auslandschweizers vom Juli 2005 bean-
tragt wird (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Der Bund gewährt Auslandschweizerinnen und Auslandschwei-
zern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen Fürsorgeleistungen (Art. 1 ASFG). Auslandschwei-
zerinnen bzw. Auslandschweizer im Sinne des ASFG sind schweizeri-
sche Staatsangehörige, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit
mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 ASFG). Fürsorgeleistun-
gen werden nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern ge-
Seite 4
C-1267/2006
währt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräf-
ten und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des
Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG).
2.2 Zu den Ausgaben, welche zur Sicherung eines menschenwürdi-
gen Lebens erforderlich sind, zählen namentlich die Kosten der medi-
zinischen Grundversorgung. Die Kosten einer entsprechenden medizi-
nischen Behandlung werden vom Bund in der Regel jedoch nur dann
übernommen, wenn vorgängig darum ersucht wird und das BJ eine
Kostengutsprache leistet (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom
26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
[ASFV, SR 852.11]). Bei erst nachträglich eingereichten Unterstüt-
zungsbegehren sind die entsprechenden Ausgaben dagegen als
Schulden zu qualifizieren, welche grundsätzlich nicht von der Fürsorge
übernommen werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 ASFV; FELIX WOLFFERS, Grund-
riss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 152 und 164).
2.3 Unterstützungsleistungen nach dem ASFG können hingegen dann
rückwirkend ausgerichtet werden, wenn eine Auslandschweizerin bzw.
ein Auslandschweizer nachträglich um Erstattung ungedeckter Kosten
einer medizinischen Notfallbehandlung ersucht, bei welcher die Einho-
lung einer vorgängigen Kostengutsprache aus zeitlichen Gründen nicht
möglich war. In solchen Fällen wird für eine nachträgliche Übernahme
ungedeckter Arzt- und Spitalrechnungen jedoch insbesondere voraus-
gesetzt, dass sich die betroffene Person nach dem medizinischen Ein-
griff unverzüglich an die zuständige schweizerische Vertretung wendet.
2.4 Die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an bedürftige Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizern, die sich bloss vorübergehend
– beispielsweise ferienhalber – in der Schweiz aufhalten, richtet sich
ebenfalls nach dem ASFG (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Zuständigkeitsgeset-
zes vom 24. Juni 1977 [ZUG, SR 851.1] sowie das Urteil des Bundes-
gerichts 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995, E. 2). Im ASFG fehlt es je-
doch an einer expliziten Regelung des entsprechenden Verfahrens im
Inland.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich in einem Rundschreiben an die Für-
sorgedirektionen der Kantone vom 12. Oktober 1995 – mit Hinweis auf
ein früheres Rundschreiben vom 17. Februar 1993 – festgehalten, wie
bei der Unterstützung von bedürftigen Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizern, die bei einem Kurzaufenthalt in der Schweiz in
Seite 5
C-1267/2006
Not geraten sind, vorzugehen sei und unter welchen Voraussetzungen
in solchen Fällen ungedeckt gebliebene Kosten – meistens offene Spi-
talrechnungen – vom Bund übernommen würden. Unter Bezugnahme
auf Art. 3 Abs. 1 ASFG, welcher eine dreimonatige Kostenersatzpflicht
des Bundes für die Unterstützung bedürftiger Schweizer Bürgerinnen
und Bürger statuiert, die nach einem Auslandaufenthalt von mindes-
tens drei Jahren in die Schweiz zurückkehren, wird im erwähnten
Rundschreiben für eine Kostenübernahme durch den Bund insbeson-
dere verlangt, dass die betreffende Person die allgemeinen Vorausset-
zungen nach Art. 1 und 5 ASFG erfüllen müsse und eine gründliche
Abklärung des Falles stattgefunden habe. Weder das ASFG noch das
Bundesgericht würden den Bund verpflichten, ungenügend abgeklärte
Zahlungsbegehren anzunehmen und etwa unbezahlte Spitalrechnun-
gen von vermögenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern
zu begleichen. Eindeutige Notfälle von bedürftigen Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizern seien ohne Verzug mit möglichst de-
taillierten Angaben insbesondere über den Wohnsitz zu melden. Das
BJ werde hierauf bei den zuständigen schweizerischen Vertretungen
notfalls weitere Nachforschungen anstellen. Bei nachgewiesener Be-
dürftigkeit würden die Kosten zurückerstattet. Die Kosten von bereits
aus dem Ausland (und mit Kenntnis der Spitäler) geplanten Spitalauf-
enthalten könnten nicht übernommen werden, wenn solche Eingriffe
dem BJ nicht vorgängig unterbreitet worden seien.
3.
3.1 Gemäss den Akten lebt H._______ seit vielen Jahren in Ungarn.
Er hielt sich im Sommer 2005 lediglich zu Ferienzwecken in der
Schweiz auf und kehrte kurze Zeit nach der Entlassung aus der Spital-
behandlung an seinen Wohnsitz im Ausland zurück. Damit handelt es
sich bei ihm zweifelsfrei um einen Auslandschweizer im Sinne von
Art. 2 ASFG. Umstritten ist im vorliegenden Fall jedoch insbesondere,
ob der Nachweis erbracht werden konnte, dass er als bedürftig im Sin-
ne von Art. 1 und 5 ASFG zu betrachten ist.
3.2
3.2.1 Der von der Vorinstanz beauftragten Schweizerischen Botschaft
in Budapest gelang es trotz aktenkundiger Bemühungen offenbar
nicht, mit dem Auslandschweizer in Kontakt zu treten, um dessen all-
fällige Bedürftigkeit abzuklären. Hingegen konnte das Sozialamt der
Gemeinde Waldkirch den Betroffenen am 10. Februar 2006 telefonisch
erreichen und erhielt von ihm mündlich Auskunft über seine wirtschaft-
Seite 6
C-1267/2006
lichen Verhältnisse. Gemäss diesen Angaben präsentiert sich das mo-
natliche Budget von H._______ wie folgt:
Einnahmen:
IV-Rente CHF 2'000.-
Total Einnahmen CHF 2'000.-
Ausgaben:
Lebensunterhalt CHF 700.-
Miete CHF 500.-
Wasser, Strom, Gas, Heizung CHF 250.-
Steuern CHF 30.-
Arztkosten und Medikamente CHF 200.-
Auto (Unterhalt, Benzin) CHF 220.-
Rückstellungen (Auto, Zahnarzt, etc.) CHF 100.-
Total Ausgaben CHF 2'000.-
Überschuss/Defizit CHF 0.-
3.2.2 Bezüglich dieser Budgetaufstellung liegen keine schriftlichen Be-
lege vor. Auf Grund der Akten darf jedoch angenommen werden, dass
H._______, der bisher nicht auf Unterstützung durch die Ausland-
schweizerfürsorge angewiesen war, mit Hilfe seiner IV-Rente, welche
im Übrigen weit über dem ungarischen Durchschnittslohn liegt (vgl.
englischsprachige Website des Statischen Zentralamts Ungarns,
, zuletzt besucht: 16. Januar 2008), effektiv in der
Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Ungarn zu bestreiten. Zudem kann
davon ausgegangen werden, dass er seine finanzielle Situation gegen-
über dem Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 nicht besser dargestellt
hat, als sie tatsächlich ist. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu
prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Auslandschweizer
– bei einer Kontrolle seines Budgets unter sozialhilferechtlichen Ge-
sichtspunkten – möglicherweise einen Überschuss aufweist, den er
grundsätzlich zur Bezahlung der angefallenen Spitalkosten zu verwen-
den hätte.
3.2.3 Bei der Budgetberechnung ist namentlich Art. 8 Abs. 1 ASFG zu
berücksichtigen, gemäss welchem sich Art und Mass der Fürsorge
nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Be-
rücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort
aufhaltenden Schweizers zu richten haben. Durch die Orientierung an
Seite 7
C-1267/2006
den lokalen Verhältnissen soll eine offensichtliche Privilegierung ge-
genüber der ortsansässigen Bevölkerung vermieden werden. Auf der
anderen Seite soll die Hilfe an Auslandschweizer ein nach schweizeri-
schen Begriffen menschenwürdiges Leben ermöglichen (vgl. Botschaft
des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bun-
desgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vom
6. September 1972, BBl 1972 II 560).
3.2.4 Gestützt auf diese Überlegungen hat das BJ in Zusammenarbeit
mit der Schweizerischen Vertretung vor Ort den Grundbetrag, welchen
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für die Bestreitung der
allgemeinen Unterhaltskosten (Nahrungsmittel, Kleider, Körperpflege,
etc.) benötigen, für das Jahr 2007 generell auf HUF 35'000.- festge-
legt, was bei einem Wechselkurs von 1 HUF = 0.006 CHF - entspricht
dem gerundeten durchschnittlichen Wert der letzten Jahre - einen Be-
trag von CHF 210.- ergibt. Für das Jahr 2006 wurde von der Vorinstanz
offenbar kein entsprechender Grundbetrag fixiert. In der Vernehmlas-
sung vom 13. April 2006 nannte das BJ gestützt auf die Preisindices
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) sowie der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zu-
sammenarbeit (OECD) noch einen Wert zwischen CHF 242.- und
CHF 427.-, wobei der tiefere OECD-Index eher der Situation von So-
zialhilfeempfängern angemessen sei. Bei dieser Sachlage rechtfertigt
es sich vorliegend, für den Grundbetrag auf den erwähnten OECD-In-
dex abzustellen, welcher immer noch leicht höher liegt, als der vom BJ
für das Jahr 2007 festgelegte Betrag.
Zum Unterhaltsbetrag ist sodann praxisgemäss ein Betrag zur freien
Verfügung von 8 - 15% des Grundbetrages hinzuzurechnen. Die vom
Beschwerdeführer angegebenen Lebenshaltungskosten erscheinen
vor diesem Hintergrund als deutlich zu hoch, weshalb sie für die vorlie-
gende Budgetberechnung auf das in ASFG-Fällen übliche Niveau zu
reduzieren sind.
Betreffend die Einnahmenseite ergibt sich aus den Akten zudem, dass
die dem Betroffenen ausgerichtete IV-Rente in den Jahren 2005 und
2006 offenbar CHF 2'012.- betrug und damit leicht höher lag als in
dem vom Sozialamt der Gemeinde Waldkirch gestützt auf die mündli-
chen Informationen zusammengestellten Budget. Für die Berechnung
der Bedürftigkeit ist daher dieser Betrag in das Budget einzusetzen.
Auf eine Berücksichtigung der am 1. Januar 2007 erfolgten Anpassung
Seite 8
C-1267/2006
der Invalidenrente an die Lohn- und Preisentwicklung (vgl. Verord-
nung 07 vom 22. September 2006 über Anpassungen an die Lohn-
und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]) ist in casu zu
verzichten, da betreffend die von H._______ geltend gemachten Aus-
gabenposten keine aktuellen Angaben für das Jahr 2007 vorliegen und
diesbezüglich daher ebenfalls auf die Zahlen des Jahres 2006 abzu-
stellen ist. Damit ergibt sich das folgendes Bild:
Einnahmen:
IV-Rente CHF 2'012.-
Total Einnahmen CHF 2'012.-
Ausgaben:
Grundbetrag CHF 242.-
Betrag zur freien Verfügung (15%) CHF 36.-
Miete CHF 500.-
Wasser, Strom, Gas, Heizung CHF 250.-
Steuern CHF 30.-
Arztkosten und Medikamente CHF 200.-
Auto (Unterhalt, Benzin) CHF 220.-
Rückstellungen (Auto, Zahnarzt, etc.) CHF 100.-
Total Ausgaben CHF 1'578.-
Überschuss CHF 434.-
3.2.5 Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht
auf Grund der vorliegenden Akten als hinreichend erstellt, dass
H._______ einen durchschnittlichen monatlichen Budgetüberschuss
von mindestens CHF 434.- aufweist. Dieser Überschuss würde es er-
lauben, die Kosten der Spitalbehandlung innerhalb von rund zwei Jah-
ren zu bezahlen (vgl. zum massgeblichen Zeitrahmen im Bereich der
unentgeltlichen Rechtspflege: Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007
vom 18. April 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass
H._______ nicht über eine Krankenversicherung verfügt und er sich
schon in einem fortgeschrittenen Alter befindet, lässt zwar befürchten,
dass er in Zukunft noch mit weiteren medizinischen Kosten konfrontiert
sein könnte. Den Akten lassen sich indessen keine konkreten Hinwei-
se entnehmen, dass dies im heutigen Zeitpunkt bereits der Fall wäre.
3.2.6 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass es H._______ zugemutet werden
Seite 9
C-1267/2006
kann, selber – wenn auch möglicherweise nur in Raten – für die
entstandenen Kosten aufzukommen. Somit fehlt es an einer Notlage
im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG. Die Beschwerdeführer können sich
daher im vorliegenden Verfahren für ihre Forderung auf Rückerstattung
der übernommenen Spitalrechnungen gegenüber dem BJ nicht auf die
entsprechenden Bestimmungen des ASFG berufen.
4.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich eine Kostenersatzpflicht des
Bundes aus anderen Bestimmungen des ASFG oder des übrigen Bun-
desrechts ergeben könnte.
4.1 Nach Art. 14 Abs. 2 ASFG gewährt die schweizerische Vertretung
in dringlichen Fällen die unumgängliche Überbrückungshilfe und ver-
ständigt das BJ. Bei Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern,
die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, muss diese Aufgabe
– in analoger Anwendung dieser Bestimmung – den nach kantonalem
Recht zuständigen Fürsorgebehörden zufallen, da die schweizerischen
Vertretungen vom Ausland her in aller Regel wohl nicht in der Lage
wären, entsprechende Hilfeleistungen auszurichten.
4.1.1 Da die unumgängliche Überbrückungshilfe von ihrem Sinn und
Zweck her nicht erst nach eingehender Abklärung der finanziellen Situ-
ation der Hilfesuchenden erfolgen kann, besteht ein erhöhtes Risiko,
dass unter diesem Titel auch Personen Sozialhilfe erhalten, welche gar
nicht bedürftig sind. Soweit daher kantonale bzw. kommunale Fürsor-
gebehörden Unterstützungen ausrichten, welche als unumgängliche
Überbrückungshilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFG zu qualifizieren
sind, kann ihnen die Rückerstattung dieser Kosten durch den Bund
grundsätzlich nicht bereits dann verweigert werden, wenn sich nach-
träglich herausstellt, dass sich die hilfesuchende Person nicht in einer
Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG befand. Vorausgesetzt ist je-
doch zumindest, dass die Amtsstelle, welche eine Überbrückungshilfe
leistet, in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die sofortige Un-
terstützungsleistung aus fürsorgerischen Gründen zwingend notwen-
dig sei.
4.1.2 Vorliegend können weder die durch das Kantonsspital St. Gallen
erbrachte medizinische Notfallversorgung noch die spätere Bezahlung
der Spitalrechnungen vom 2. August 2005 und 16. September 2005
durch das Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 als Überbrückungshilfe
im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFG betrachtet werden.
Seite 10
C-1267/2006
Die ärztliche Behandlung medizinischer Notfälle ist – unabhängig von
der finanziellen Situation eines Patienten bzw. einer Patientin – bereits
durch das kantonale Recht gewährleistet (vgl. etwa Art. 33 Abs. 1 des
Gesundheitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 1979, sys-
tematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen [sGS] 311.1]).
Somit besteht diesbezüglich von vornherein keine Notwendigkeit zur
Ausrichtung einer Überbrückungshilfe.
Die Übernahme der Spitalrechnungen vom 2. August 2005 und
16. September 2005 durch die Beschwerdeführerin 2 erfolgte sodann
erst nach Abschluss der Spitalbehandlung von H._______. Die Be-
schwerdeführer machen denn auch nicht geltend, dass im Zeitpunkt
des Beschlusses zur Kostenübernahme (noch) eine zeitliche Dringlich-
keit bestanden hätte. Die von der Beschwerdeführerin 2 geleisteten
Zahlungen stellen daher keine Überbrückungshilfe im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 ASFG dar. Die Forderung auf Ersatz der von ihr über-
nommenen Spitalbehandlungskosten des Auslandschweizers kann so-
mit nicht auf diese Bestimmung gestützt werden.
4.2 Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführer al-
lenfalls auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten (vgl.
Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis verleiht dieser Grundsatz
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in be-
hördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass
die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterwei-
se auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteili-
ge Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann. Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein über-
wiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (vgl. BGE 131 II 627
E. 6.1 S. 636 f. mit Hinweisen).
4.2.2 Vorliegend ergibt sich eine solche Vertrauensgrundlage weder
aus dem Rundschreiben des BJ vom 12. Oktober 1995 noch aus den
übrigen Umständen.
Im Rundschreiben vom 12. Oktober 1995 hat die Vorinstanz festgehal-
Seite 11
C-1267/2006
ten, dass die von kantonalen Stellen zu Gunsten von in der Schweiz in
Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern über-
nommenen Kosten nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit zurückerstat-
tet würden; diesbezüglich hat das BJ ausdrücklich auf Art. 1 und 5
ASFG verwiesen. Das Rundschreiben enthält darüber hinaus zwar
konkrete Handlungsanweisungen an die Fürsorgebehörden der Kanto-
ne und die Spitäler, wie in Fällen von in der Schweiz in Not geratenen
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern vorzugehen sei (De-
potleistungen verlangen, genaue Wohnadresse ermitteln etc.). Eine
Zusicherung, dass der Bund bei Erfüllung der entsprechenden Abklä-
rungsmassnahmen auch bei nicht nachgewiesener Bedürftigkeit Kos-
tenersatz leisten würde, kann daraus indessen nicht abgeleitet wer-
den.
Im Weiteren ging das Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 in der Un-
terstützungsanzeige vom 26. Juli 2005 anfänglich offenbar davon aus,
dass gemäss der allgemeinen fürsorgerechtlichen Zuständigkeitsrege-
lung bei fehlendem Unterstützungswohnsitz der Aufenthaltskanton die
Kosten zu übernehmen und der Heimatkanton ihm diese zu vergüten
habe (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 ZUG). Mit elektronischer Mittei-
lung vom 27. Juli 2005 wurde die Gemeinde jedoch von kantonaler
Seite darüber in Kenntnis gesetzt, dass in casu das ASFG anwendbar
sei und die Zuständigkeit für den Kostenersatz beim BJ liege. Daraus
kann geschlossen werden, dass das Sozialamt der Beschwerdeführe-
rin 2 einerseits keine praktischen Erfahrungen im Umgang mit medizi-
nischen Notfällen aus dem ASFG-Bereich hatte, auf der anderen Seite
jedoch darum wusste, dass die spezialgesetzlichen Normen des
ASFG – und nicht diejenigen des ZUG – Anwendung finden würden.
Zudem geht aus der Unterstützungsanzeige hervor, dass die Aufent-
haltsgemeinde selber Zweifel an der Bedürftigkeit hegte, indem sie an-
führte, dass sich H._______ Ferien in der Schweiz leisten und mit sei-
ner IV-Rente in Ungarn vermutlich recht gut leben könne. Bei dieser
Sachlage wäre die Beschwerdeführerin 2 bei gebotener Sorgfalt ge-
halten gewesen, vor der Übernahme der offenen Spitalrechnungen von
H._______ sich vorgängig mit dem BJ in Verbindung zu setzen, um
sich über den Stand der Abklärungen zu informieren.
Der Umstand, dass zwischen der Übermittlung der Unterstützungsan-
zeige und der schriftlichen Antwort des BJ vom 21. Dezember 2005,
wonach die Bedürftigkeit von H._______ nicht nachgewiesen sei, bei-
nahe fünf Monate verstrichen sind und die Vorinstanz bis zu diesem
Seite 12
C-1267/2006
Zeitpunkt keine Vorbehalte angebracht hat, vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich und wird von den
Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht, inwiefern diese zeitli-
che Verzögerung bei der Beschwerdeführerin 2 ein berechtigtes Ver-
trauen begründet hätte, dass die ungedeckten Kosten der Spitalbe-
handlung von H._______ vom Bund übernommen würden.
5.
Zusammenfassend ist an dieser Stelle somit festzuhalten, dass eine
Übernahme der vom Sozialamt bezahlten Spitalrechnungen über
CHF 11'514..-- durch den Bund mangels Bedürftigkeit des betroffenen
Auslandschweizers gemäss Art. 1 und 5 ASFG nicht in Betracht kommt
und in casu auch keine andere rechtliche Grundlage für eine entspre-
chende Kostenersatzpflicht besteht. Die Vorinstanz hat das Gesuch um
Kostenübernahme vom 26. bzw. 29. Juli 2005 daher zu Recht abgewie-
sen.
6.
Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass
die Zuständigkeit zur Fallbearbeitung - und damit insbesondere zur
Abklärung der Bedürftigkeit - beim Bund liege, fehlt es auf Grund des
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend erstellten Sach-
verhalts am erforderlichen schutzwürdigen Interesse. Das Gericht hat
nicht über bloss theoretische Rechtsfragen zu befinden, sondern aktu-
elle und praktische Streitfragen zu entscheiden (vgl. PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005,
§ 28 Rz. 62). In diesem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG); vorliegend ist jedoch ausnahmsweise darauf zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 13
C-1267/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten retour; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 14