B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1268/2013
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
C-1268/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) lebt in Deutschland. Er arbeitete in den Jahren
1972 bis 2005 in der Schweiz als Bodenleger und leistete Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV), ehe ihm die Arbeitsstelle am 27. Januar 2005 aus wirtschaftli-
chen Gründen gekündigt wurde und er sich wegen Fussgelenksbe-
schwerden am 20. Juni 2005 (Eingang) bei der IV-Stelle des Kantons
K._______ (im Folgenden: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an-
meldete (Akten der IV-Stelle [im Folgenden: IV-act.] 2). Die IV-Stelle holte
unter anderem einen hausärztlichen Bericht von Dr. med. B._______ vom
20. Juli 2005 (IV-act. 15) ein, der aufgrund einer Arthrose beider oberer
Sprunggelenke eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Bodenle-
ger, jedoch keine Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit attes-
tierte. Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten am 29. September 2005
berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt hatte (IV-act. 37), brach
sie das Verfahren infolge Wohnsitzverlegung nach Deutschland ab und
wies das Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 8. November 2005 ab (IV-act. 44). Das Dossier übermittelte sie glei-
chentags zur weiteren Bearbeitung der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; IV-act. 45).
B.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 fragte der Versicherte bei der IVSTA
nach, welche Ansprüche er aufgrund des verminderten Einkommens, das
er derzeit als temporär angestellter Taxifahrer erziele, geltend machen
könne (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 2). Die IVSTA wies ihn am
5. März 2010 auf die Möglichkeit hin, ein neues Gesuch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung zu stellen (act. 3). Am 22. Juli
2010 meldete sich der Versicherte, der mittlerweile seit 1. März 2010
festangestellt als Taxifahrer arbeitete (act. 30), beim deutschen Versiche-
rungsträger sodann erneut zum Bezug einer schweizerischen Invaliden-
rente an (act. 8). Nach Übermittlung dieses Gesuchs am 12. August 2010
(act. 11) klärte die IVSTA die erwerblichen und medizinischen Verhältnis-
se ab und holte insbesondere die Akten der IV-Stelle sowie einen Ver-
laufsbericht des behandelnden deutschen Arztes Dr. med. C._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. April 2011 ein (act. 34). Nach
Prüfung der medizinischen Unterlagen kam Dr. med. D._______, Fach-
arzt für allgemeine innere Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA
C-1268/2013
Seite 3
in seiner Stellungnahme vom 7. August 2011 (act. 42) zum Schluss, dass
für die definitive Beurteilung ein Gutachten einzufordern sei, insbesonde-
re weil dem Versicherten am 14. Februar 2011 operativ ein künstliches
Sprunggelenk links eingesetzt wurde (act. 35).
In der Folge holte die IVSTA über den deutschen Versicherungsträger den
Austrittsbericht des Rehazentrums E._______ vom 23. April 2012
(act. 59) sowie den ärztlichen Formularbericht E 213 von
Dr. med. F._______, Facharzt für Chirurgie, von der ärztlichen Untersu-
chungsstelle der deutschen Rentenversicherung vom 26. April 2012 (act.
66) ein. Diese beiden Gutachten, die unter anderem von einer zwischen-
zeitlich im Oktober 2011 durchgeführten zweiten Gelenksersatzoperation
rechts berichteten, wurden Dr. D._______ vom medizinischen Dienst der
IVSTA vorgelegt. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2012
zum Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Bodenleger 70 % seit 1998 betrage und in Verweistätigkeiten eine Ar-
beitsunfähigkeit von 100 % seit Februar 2011 bzw. von 20 % seit 17. April
2012 vorliege (act. 72). Gestützt auf diese Einschätzung sprach die
IVSTA dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit
Verfügung vom 6. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente, befristet vom
1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012, zu und hielt fest, dass ab 1. Au-
gust 2012 kein Rentenanspruch mehr bestehe (act. 82).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Faxeingabe vom
11. März 2013 und Ergänzung vom 26. März 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer ganzen,
unbefristeten Invalidenrente ab 20. Juni 2005 (Akten im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 4). Er machte sinngemäss einen hö-
heren Invaliditätsgrad sowie den Eintritt der Invalidität bereits im Jahr
2004 geltend. Er hielt im Wesentlichen fest, dass er aufgrund seiner seit
2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Bodenleger gezwungen sei, ei-
ne ungelernte Tätigkeit als Taxifahrer auszuüben. Das dabei erzielte Ein-
kommen sei viel geringer als bei seiner früheren Tätigkeit.
D.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 2. September 2013
die dahingehende teilweise Gutheissung der Beschwerde, dass dem Be-
schwerdeführer vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine ganze
Rente und ab 1. August 2012 eine halbe Rente zuzusprechen sei (B-
act. 10). Sie führte zusammengefasst aus, dass seit Mai 2004 in der Tä-
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tigkeit als Bodenleger eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe und die ein-
jährige Wartefrist spätestens im Mai 2005 abgelaufen sei. In einer lei-
densangepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer infolge der
beiden Operationen von Februar 2011 bis zum 17. April 2012 voll arbeits-
unfähig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine Einschränkung von
20 %. Der durchgeführte Einkommensvergleich vom 13. Februar 2012 sei
falsch. Die neue Invaliditätsbemessung habe ab 2004 einen Invaliditäts-
grad von 31 %, ab Februar 2011 von 100 % und ab 17. April 2012 von
53 % ergeben.
E.
Mit Replik vom 8. Oktober 2013 (B-act. 12) machte der Beschwerdeführer
geltend, dass ihm die Rente ab der Erstanmeldung im Juni 2005 zu ge-
währen sei. Eventualiter sei ihm vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli
2012 ein ganze Rente und danach eine halbe Rente auszurichten. Er
führte aus, dass bei der Invaliditätsbemessung dem Valideneinkommen
sein Beruf als Bodenleger und dem Invalideneinkommen sein effektiv er-
zieltes Einkommen als Taxifahrer zugrundezulegen seien.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 22. Oktober 2013 an den Ausfüh-
rungen und Anträgen in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2013
fest (B-act. 14).
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde der
Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 15).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvorausset-
zungen ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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Seite 5
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer als Adressat
der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde vom 11./26. März 2013 ist daher einzutreten
(Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar
2013, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente, be-
fristet vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012, zugesprochen wurde. In ei-
nem solchen Fall hat die gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch für
den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl
die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinwei-
sen). Nachdem die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in
ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2012 einen Anspruch auf eine
ganze Rente vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 und auf eine halbe
Rente ab 1. August 2012 anerkannt hat, ist umstritten und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bereits ab
20. Juni 2005 eine Rente zu gewähren ist und ob die Rente zu Recht bis
zum 31. Juli 2012 befristet wurde bzw. ab 1. August 2012 herabgesetzt
werden soll.
3.
3.1 Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist Schweizer
Staatsbürger, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizerischem Recht
richtet.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 6. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
C-1268/2013
Seite 6
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Die angefochtene Verfügung ist nach Inkrafttreten der 5. IV-
Revision am 1. Januar 2008 ergangen, wobei jedoch auch ein Sachver-
halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim-
mungen des IVG begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der
Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräf-
tig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden
Bestimmungen (IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]) und ab diesem Zeitpunkt
auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (IVG in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]). Soweit Ansprüche
ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in
Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung
vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese ein-
schlägig sind.
3.4 Der Beschwerdeführer hat sich am 20. Juni 2005 zum Bezug von IV-
Leistungen betreffend Eingliederungsmassnahmen und IV-Rente ange-
meldet. Die IV-Stelle hat das Verfahren am 8. November 2005 infolge
Wegzugs des Beschwerdeführers – fälschlicherweise ohne Prüfung des
Rentenanspruchs – abgebrochen und den Beschwerdeführer auf eine
Neuanmeldung verwiesen. Für den strittigen Rentenanspruch ist die An-
meldung vom 20. Juni 2005 massgebend. Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt somit das alte Recht. Nach der hier massgebenden,
bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 29
Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig
(Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfä-
hig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Meldet sich eine versicherte Per-
son mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, werden
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung). Zu prüfen ist daher, ob am 20. Juni 2004 ein Rentenanspruch
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Seite 7
bestanden hat oder zwischen diesem Zeitpunkt und dem Verfügungszeit-
punkt am 6. Februar 2013 entstanden ist.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 4.2
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters, Hinterlassenen und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen
Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gelten-
den Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IV-act. 6), so
dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfüllt ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi-
cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung).
C-1268/2013
Seite 8
4.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im
Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die
Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Her-
absetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263
E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder
Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998
S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V
264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befris-
tung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt
sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre-
chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung
bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256
E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1,
BGE 125 V 351 E. 3a).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar
2013 darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bodenle-
ger seit 1998 eingeschränkt, in Verweistätigkeiten jedoch bis zur ersten
Operation im Februar 2011 voll arbeitsfähig gewesen sei. Als Taxifahrer
sei er aufgrund der orthopädischen Operationen an beiden Sprunggelen-
ken im Februar und Oktober 2011 dann vorübergehend vom 13. Februar
2011 bis 17. April 2012 voll arbeitsunfähig gewesen. Danach liege eine
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Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten von 20 % vor. In der Vernehmlas-
sung vom 2. September 2013 (B-act. 10) hat die Vorinstanz in Bezug auf
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergänzend festgehalten, dass auf-
grund der medizinischen und wirtschaftlichen Akten seit Mai 2004 in der
Tätigkeit als Bodenleger eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe.
5.2 Der Beschwerdeführer macht – insbesondere unter Berufung auf ei-
nen Bericht von Dr. C._______ vom 20. März 2013 sowie einen ärztlichen
Entlassungsbericht der G._______klinik vom 28. Februar 2012 (B-act. 4)
– sinngemäss geltend, dass er seit 2004 nicht mehr in der Lage sei, sei-
nem angestammten Beruf als Bodenleger nachzugehen und er auch be-
reits vor der Operation im Jahr 2011 gesundheitlich nicht mehr in der La-
ge gewesen sei, einer Verweisungstätigkeit in grösserem Umfang nach-
zugehen.
5.3 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig-
keit stellte die Vorinstanz auf die Einschätzung ihres medizinischen
Dienstes ab. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2012
(act. 72) folgende Diagnosen festgehalten:
– OSG Arthrose beidseits, Prothesenimplantation beidseits (Februar 2011 und
Oktober 2011)
– Gonarthrose
– Ellbogenarthrose
– Adipositas
– Hämochromatose
– Status nach tiefer Venenthrombose
– Übergewicht
Der medizinische Dienst attestierte dem Beschwerdeführer in der ange-
stammten Tätigkeit als Bodenleger eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit
1998 und in Verweisungstätigkeiten von 100 % im Zeitraum von Februar
2011 bis 17. April 2011 und danach von 20 %. Seit Abschluss der Rehabi-
litation am 17. April 2012 könne der Beschwerdeführer wieder mit leichten
Einschränkungen als Taxifahrer oder in anderen vorwiegend sitzenden
Verweistätigkeiten arbeiten. Diese Einschätzung wurde in einer ergän-
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Seite 10
zenden Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 5. August 2013
(B-act. 10) dahingehend korrigiert bzw. präzisiert, dass der Beschwerde-
führer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger ab 1998 allenfalls
teilweise, ab 2004 dann sicher voll arbeitsunfähig gewesen sei. In vor-
wiegend sitzenden Verweistätigkeiten könne er mindestens 6 Stunden
täglich arbeiten. Bei entsprechendem Arbeitsplatz dürfte dies auch als Ta-
xifahrer gelten. Für Krankentransporte, Warentransporte etc. mit häufi-
gem Gehen sei er aber nicht mehr geeignet.
5.4 Bei den vorliegenden Stellungnahmen des medizinischen Dienstes
der Vorinstanz handelt es sich um Berichte, die nicht auf eigenen Unter-
suchungen basieren, sondern die Ergebnisse der medizinischen Untersu-
chungen zusammenfassen und eine Empfehlung zur weiteren Bearbei-
tung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht enthalten (vgl.
Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sie haben damit eine andere Funktion als medizini-
schen Gutachten oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV. Sie erheben nicht selber medizinische Befunde, son-
dern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht. Auf-
grund dieser unterschiedlichen Funktion können und müssen sie nicht die
an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen er-
füllen. Es kann ihnen aber nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung ab-
gesprochen werden. Sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke
(Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
5.5 Im vorliegenden Fall bildeten die Grundlage für die Einschätzung des
medizinischen Dienstes der Austrittsbericht des Rehazentrums
E._______ vom 23. April 2012 (act. 59) und der ärztliche Formularbericht
E 213 von Dr. F._______ vom 26. April 2012 (act. 66). Im Zeitpunkt der
zusammenfassenden Beurteilung durch den medizinischen Dienst lagen
zudem in Bezug auf die orthopädischen Beschwerden ein Bericht von
Dr. med. H._______, Facharzt für Orthopädie, vom 14. Februar 2006
(act. 31), ein Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinme-
dizin, vom 14. April 2011 (act. 34) sowie ein Entlassungsbericht der or-
thopädischen Klinik I._______ vom 22. Februar 2011 (act. 35) vor. Es ist
im Folgenden zu prüfen, ob sich der medizinische Sachverhalt gestützt
auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichte als rechtsgenü-
gend abgeklärt erweist und die Einschätzungen des medizinischen Diens-
tes der Vorinstanz hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers überzeugend und schlüssig sind.
C-1268/2013
Seite 11
5.6 Im ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums E._______ vom
23. April 2012 (act. 59) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
– Restbeschwerden nach OSG-Prothesenimplantation beidseits (rechts im Ok-
tober 2011, links im Februar 2011)
– Medikamentös kompensierter arterieller Hypertonus
– Übergewicht
Zum Leistungsvermögen im Erwerbsleben wurde ausgeführt, dass dieses
durch das orthopädische Leiden eingeschränkt sei. Zumutbar seien leich-
te bis mittelschwere Arbeiten während 6 Stunden oder mehr in allen
Schichten ohne häufiges Bücken oder Hocken, ohne dauerndes Stehen
oder Gehen, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne längere An-
marschwege. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Taxifahrer) bestehe
eine Leistungsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr, sofern die genannten
Einschränkungen berücksichtigt werden könnten.
5.7 Dr. F._______ stellte im ärztlichen Formularbericht E 213 vom
26. April 2012 (act. 66) folgende Diagnosen:
– Restbeschwerden nach Sprunggelenksendoprothesen beidseits 02 und
04/2011 (recte: 10/2011)
– umformende Ellbogengelenksveränderungen rechts mit Funktionseinschrän-
kungen (Cubitalarthrose rechts)
– medikamentös behandelter Bluthochdruck ohne sekundäre Organfolgeschä-
den (arterielle Hypertonie)
– Eisenspeicherkrankheit (Hämocromatose)
– schlafbezogene Atemstörung (Schlaf-Apnoe-Syndrom)
– Körperübergewicht
Die Gutachterin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Tätig-
keit als Tapezierer und Fussbodenleger infolge der orthopädischen Lei-
den dauerhaft nicht mehr ausüben könne. Als Taxifahrer bestehe ein un-
tervollschichtiges Leistungsvermögen für bis zu 4 Stunden werktäglich. Er
könne regelmässig noch leichte Arbeiten verrichten. Er dürfe nur Tätigkei-
C-1268/2013
Seite 12
ten im Sitzen ohne Bücken, Heben, Tragen von Lasten und Klettern oder
Steigen sowie ohne Absturzgefahr ausüben. Angepasste Arbeiten, bei-
spielsweise als Pförtner, Sortierer und Verpacker von Kleinteilen in der
Elektroindustrie könne er vollschichtig verrichten.
5.8 Die beiden deutschen Gutachten sind für die streitigen Belange um-
fassend und beruhen auf den notwendigen Untersuchungen. Die (fach-
ärztlichen) Gutachter hatten Kenntnis von der medizinischen Vorge-
schichte und berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten
sich damit auseinander. Sie stimmen im Wesentlichen in der Beurteilung
der medizinischen Situation überein. Eine Divergenz besteht jedoch dar-
in, dass im Formulargutachten E 213 eine funktionelle Einschränkung des
rechten Ellbogens festgestellt und eine umformende Ellbogengelenksver-
änderungen rechts mit Funktionseinschränkungen (Cubitalarthrose
rechts) diagnostiziert wurde, wogegen im Austrittsbericht des Reha-
zentrum keine entsprechenden Befunde erhoben bzw. Diagnosen gestellt
wurden. Da jedoch aus den medizinischen Akten hervorgeht, dass die
Fussgelenksbeschwerden klar im Vordergrund stehen und der Be-
schwerdeführer über keine Ellbogenbeschwerden klagt, vermag dies an
der grundsätzlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der beiden
Gutachten nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass in der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Abweichungen bestehen,
macht die Gutachten nicht unverwertbar, da die Expertisen insgesamt in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schluss-
folgerungen als begründet erscheinen. Zudem kann die ärztliche Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und
von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen
und trägt die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unaus-
weichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3), weshalb divergie-
rende Einschätzungen nicht von vornherein gegen die Beweiskraft des
Gutachtens sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2013 vom
16. Dezember 2013 E. 3.3.1). Insgesamt ermöglichen der vorliegende
ärztliche Formularbericht E 213, der Austrittsbericht des Rehazentrums
sowie die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes im Rahmen einer
Gesamtschau ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 6.2).
5.9 Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar
ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner funktionellen Einschrän-
C-1268/2013
Seite 13
kungen der beiden Fussgelenke in seiner angestammten Tätigkeit als
Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig ist. Diese Leistungseinschränkungen
führten aufgrund der Akten ab April 2004 zu Absenzen am Arbeitsplatz
(act. 38). Die Einschätzung des medizinischen Dienstes, wonach der Be-
schwerdeführer seit 1998 in seinem angestammten Beruf arbeitsunfähig
sei, stimmt damit nicht mit der effektiven arbeitsrechtlichen Situation
überein (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom
19. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Einschätzung wurde denn
auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens von Dr. D._______ dahinge-
hend relativiert, dass angesichts der Vorgeschichte zwar fraglich sei, ob
der Beschwerdeführer bis 2004 vollwertig als Plattenleger geeignet ge-
wesen sei, weshalb er an der Einschätzung festhalte, dass bereits ab
1998 eine – allenfalls nur teilweise – Einschränkung in der Tätigkeit als
Plattenleger bestanden habe. Jedenfalls sei er aber ab 2004 als Boden-
leger voll arbeitsunfähig (B-act. 10). Da auch die Behandlung der
Sprunggelenksbeschwerden aufgrund der Akten im 2. April 2004 begon-
nen wurde (IV-act. 7/11), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit im April 2004 eingetreten ist.
5.10 Die Parteien sind sich auch dahingehend einig, dass der Beschwer-
deführer nach der ersten Operation am linken Sprunggelenk am 14. Feb-
ruar 2011 bis zum Abschluss der Rehabilitation am 17. April 2012 in sämt-
lichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war. Der medizinische Dienst
der Vorinstanz führt dazu aus, dass eine vorübergehend volle Arbeitsun-
fähigkeit nach den beiden Operationen an den Sprunggelenken vorgele-
gen habe. Gemäss den beiden Austrittsberichten der orthopädischen Kli-
nik I._______ vom 22. Februar 2011 und 2. November 2011 (act. 35 und
B-act. 4) hat sich der Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 und am
24. Oktober 2011 je einer Gelenksersatzoperation unterziehen müssen.
Da diese operativen Eingriffe im Rahmen von mehrtätigen Spitalaufent-
halten durchgeführt werden mussten, postoperativ eine starke Mobilitäts-
einschränkung zur Folge hatten und schliesslich auch eine dreiwöchige
stationäre Rehabilitation stattfand, ist es nachvollziehbar und nicht zu be-
anstanden, dass dem Beschwerdeführer vom 14. Februar 2011 bis zum
17. April 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkei-
ten attestiert wird.
5.11 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer lei-
densangepassten Tätigkeit geht der medizinische Dienst davon aus, dass
der Beschwerdeführer vor der ersten Operation voll arbeitsfähig war und
seit Abschluss der Rehabilitation am 17. April 2012 mindestens sechs
C-1268/2013
Seite 14
Stunden täglich bzw. im Umfang von 80 % vorwiegend sitzende Tätigkei-
ten ausüben könne, was bei entsprechendem Arbeitsplatz auch als Taxi-
fahrer gelten dürfte.
5.11.1 Im Formulargutachten E 213 wird zur Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ausgeführt, dass eine progrediente Verschleissverände-
rungen der Sprunggelenke als vorrangiges Krankheitsbild vorliege, die 02
und 04/2011 (recte: 10/2011) durch Kunstgelenkimplantationen behandelt
worden sei. Anfang 2012 habe ein stationäres Heilverfahren im
E._______ stattgefunden. Seither sei keine wesentliche Funktionsver-
besserung der Gelenke festzustellen. Nachrangig liege eine seit 2006 be-
kannte Cubitalarthorse rechts ohne entzündliche Aktivierung mit mässi-
gen Bewegungseinschränkungen vor. Die seit zehn Jahren bekannte
Hämocromatose rufe keine subjektiven Beschwerden hervor. Das Blut-
hochdruckleiden sei medikamentös reguliert und sekundäre Organschä-
den seien diesbezüglich nicht feststellbar. Eine Schlafapnoe werde durch
eine Schlafmaske ausreichend behandelt. Das Körpergewicht wirke sich
ungünstig auf die statische Belastung der Beingelenke sowie die internis-
tischen Leiden aus. Aufgrund dieser überzeugenden und unbestrittenen
Einschätzung ist davon auszugehen, dass die Eisenspeicherkrankheit,
der Bluthochdruck, die schlafbezogenen Atemstörungen sowie das Über-
gewicht keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einfluss auf
die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Ins Gewicht fallen
diesbezüglich hauptsächlich die Funktionsstörungen bzw. die Belas-
tungsschwäche der beiden Sprunggelenke sowie des rechten Ellbogens,
wobei die Funktionseinschränkung der Sprunggelenke klar im Vorder-
grund steht.
5.11.2 Die Ärzte des Rehazentrums gingen bei der Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit davon aus, dass die Beweglichkeit beider Sprunggelenke
deutlich limitiert sei und das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers
im Erwerbsleben durch die orthopädischen Leiden eingeschränkt sei. Im
ärztlichen Formularbericht E 213 wurden als Funktionseinschränkungen
eine Belastungsschwäche der beiden Sprunggelenke und des rechten
Ellbogens festgehalten. Angesichts der dargestellten fachärztlich festge-
stellten Funktionseinschränkungen ist die Einschätzung des medizini-
schen Dienstes, wonach der Beschwerdeführer als Taxifahrer oder in an-
derer überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 20 % in seiner Leistungsfähig-
keit eingeschränkt ist, nachvollziehbar und es besteht keine Veranlassung
für das Gericht von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Ob
es sei bei der Tätigkeit als Taxifahrer um eine optimal an die Behinderung
C-1268/2013
Seite 15
des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit handelt, ist eher fraglich,
kann aber offen gelassen werden, da ihm andere Verweisungstätigkeiten
wie Pförtner, Sortierer und Verpacker offen stehen (vgl. act. 66/7). Eben-
falls ist damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
nach der Entlassung aus dem Rehazentrum am 17. April 2012 in renten-
relevanter Weise verbessert hat und ein Revisionsgrund im Sinn von
Art. 17 ATSG vorliegt. Das wird auch anhand eines Vergleiches der Be-
weglichkeit des linken Sprunggelenks im Februar 2011 (5-0-5°; act. 35)
und im April 2012 (10-0-20°; act. 59/10) deutlich. Diese hat sich klar ver-
bessert, was sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken dürfte.
5.11.3 In Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts einer relevanten Arbeits-
unfähigkeit in Verweistätigkeiten ist auf die Einschätzung von
Dr. F._______ im ärztlichen Formularbericht E 213 abzustellen, der fest-
hält, dass die festgestellten Einschränkungen seit der Antragsstellung –
womit die zweite Antragstellung vom 22. Juli 2010 gemeint sein muss –
bestehen. Diese Einschätzung lässt sich zwar nicht mit einer echtzeitli-
chen ärztlichen Einschätzung belegen; es ist jedoch nachvollziehbar,
dass sich der Zustand der Sprunggelenke bereits vor der Operation ver-
schlechtert hat. So ergibt sich auch aus einem vom Beschwerdeführer
eingereichten Bericht von Dr. med. J._______ vom 26. Oktober 2010 (B-
act. 4), dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Indikation zu einer operati-
ven Intervention im Sinne eines Kunstgelenks bzw. einer Arthrodese be-
standen hat. Weshalb die Vorinstanz bzw. der medizinische Dienst von
der gutachterlichen Einschätzung von Dr. F._______ abweichen und
stattdessen auf den Zeitpunkt der ersten Operation abstellen, wird nicht
begründet. Insofern ist die Einschätzung des medizinischen Dienstes,
dass erst mit der ersten Operation eine relevante Arbeitsunfähigkeit in ei-
ner behinderungsangepassten Tätigkeit eingetreten ist, nicht nachvoll-
ziehbar. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit von 20 % in
Verweistätigkeiten bereits am 22. Juli 2010 eingetreten ist.
5.12 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ändert an dieser Einschätzung
nichts und vermag keine höhere Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten
zu begründen. Dr. C._______ bezieht in seinem Bericht vom 20. März
2013 keine Stellung zur Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Er at-
testiert lediglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Beruf als Bodenleger, was nicht mehr bestritten ist. Aus dem vom Be-
schwerdeführer ebenfalls eingereichten ärztlichen Entlassungsbericht der
C-1268/2013
Seite 16
G._______klinik vom 28. Februar 2012, der nach einem vorzeitig beende-
ten Rehabilitationsaufenthalt erstellt wurde, lassen sich weder bisher
nicht berücksichtigte Befunde noch Diagnosen entnehmen (B-act. 4).
Folglich bestehen keine Anhaltspunkte, die eine weitergehende Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen
könnten.
5.13 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sin-
ne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer seit April 2004 in sei-
ner angestammten Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig ist. In
einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht seit dem 22. Juli 2010
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, wobei im Zeitraum vom 14. Februar
2011 bis 17. April 2012 eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähig-
keit bestanden hat. Ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem stationä-
ren Reha-Aufenthalt am 17. April 2012 hat sich sein Gesundheitszustand
insoweit in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert, dass er in ei-
ner angepassten Tätigkeit seitdem wieder zu 80 % arbeitsfähig ist. Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines damaligen
Alters von 55 Jahren in der Lage war, diese medizinisch attestierte Ver-
besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein-
gliederung zu verwerten und damit unmittelbar auf eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1, 9C_163/2009 vom
10. September 2010 E. 4.2.2 und 9C_768/2009 vom 10. September 2010
E. 4.1.2), zumal hier keine langjährige Invalidität und angesichts der Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses als Taxifahrer per 31. März 2012
(act. 66/3) nur eine sehr kurze Abstinenz vom Arbeitsmarkt vorliegt.
6.
6.1 Der Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe-
tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
C-1268/2013
Seite 17
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif-
ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.1.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun-
de tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens
muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfah-
rungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn
auszugehen, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde.
Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommens-
entwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.2).
6.1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo-
gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan-
dardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Me-
dian) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es
ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn
auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen
ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa;
AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizeri-
schen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen.
Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Ein-
zelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät-
zen sind und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be-
grenzen. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter,
C-1268/2013
Seite 18
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
(BGE 134 V 322 E. 5.2, BGE 126 V 75 E. 5b/bb).
6.2 Die Vorinstanz legte ihrer Verfügung vom 6. Februar 2013 ein Validen-
einkommen von EUR 2'367.16 sowie ein Invalideneinkommen von
EUR 1'512.79 zugrunde und hat für den Zeitraum ab 17. April 2012 einen
Invaliditätsgrad von 36 % ermittelt (act. 76). Sie stellte darauf ab, dass
der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Taxifahrer gearbeitet hätte.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 2. September 2013 (B-act. 10) mit, dass dieser Ein-
kommensvergleich unrichtig sei, da als Validentätigkeit Taxifahrer anstatt
Bodenleger angenommen worden sei. Dem neuen Einkommensvergleich
legte sie ein Valideneinkommen von Fr. 6'202.48 und ein Invalidenein-
kommen von Fr. 2'896.32 zugrunde und ermittelte einen Invaliditätsgrad
von 31 % seit 1998, von 100 % seit Februar 2011 und von 53 % seit
17. April 2012.
6.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Valideneinkommen auf-
grund der Angaben im Fragenbogen für Arbeitgeber vom 27. Juli 2005
(IV-act. 9) abgestellt. Der letzte schweizerische Arbeitgeber des Be-
schwerdeführers hat dort angegeben, dass der Beschwerdeführer im Ge-
sundheitsfall ab 1. Juli 2005 Fr. 5'744.- verdienen würde. Dieser Lohn
wurde der Lohnentwicklung bis 2010 angepasst und es resultierte ein Va-
lideneinkommen von Fr. 6'202.48. Dieses Vorgehen ist im Grundsatz
nicht zu beanstanden. Da das Einkommen jedoch auf den Rentenbeginn
im Jahr 2011 anzupassen ist, ist das Valideneinkommen geringfügig auf
Fr. 6'260.15 zu erhöhen (Fr. 5'744.- / 1992 [Indexwert 2005] x 2171 [In-
dexwert 2011]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne,
der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012 [Index: Basis
1939]).
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz auf
Tabellenlöhne der LSE 2010 (Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, An-
forderungsniveau) abgestellt, was nicht zu beanstanden ist, zumal dem
Beschwerdeführer die Stelle als Taxifahrer gemäss den Akten per
31. März 2012 gekündigt wurde (act. 59/6 und 66/3). Bei einem Ausland-
wohnsitz ist zudem zu beachten, dass für die Invaliditätsbemessung ent-
weder Zahlen aus dem In- und Ausland beizuziehen sind, wobei das Vali-
den- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Grundlage bemes-
sen werden müssen, weil sonst ungleiche Lohnniveaus die erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitsschadens verfälschen (vgl. THOMAS
C-1268/2013
Seite 19
ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Kieser/Lendfers
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38). Die Vorinstanz hat
anhand der Tabellenlöhne in den Bereichen sonstige persönliche Dienst-
leistungen (96), Grosshandel (46), Detailhandel (47), Reparatur von
Gebrauchsgütern (95) und wirtschaftliche Dienstleistungen für Unterneh-
men (82) einen Durchschnittslohn von Fr. 4'341.- ermittelt und diesen an
die wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.7 Stunden pro Woche
angepasst, was ein Einkommen von Fr. 4'525.49 ergibt. Sodann hat sie
dem Beschwerdeführer einen zweistufigen Leidensabzug von 5 % und
20 % gewährt. Diese Vorgehensweise ist im Grundsatz ebenfalls nicht zu
bemängeln, berücksichtigt sie doch die gemäss den Ärzten zumutbaren
Verweistätigkeiten. Auch die Höhe des gewährten Leidensabzugs von to-
tal 25 % ist aufgrund der konkreten Umstände nicht zu beanstanden, da
für die Bemessung des Invalideneinkommens in zeitlicher Hinsicht auf
den Rentenbeginn im Jahr 2011 abzustellen ist (BGE 129 V 222), ist die-
ser jedoch nicht zeitlich abgestuft, sondern einmalig zu gewähren. Folg-
lich ergibt sich ein Invalideneinkommen bei einem 80 %-Pensum von
Fr. 2'715.29. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von monatlich
Fr. 3'544.86 (Fr. 6'260.15 - Fr. 2'715.29) und ein Invaliditätsgrad von
56.6 % (Fr. 3'544.86 x 100 / Fr. 6'260.15).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit dem Eintritt der 20 %-
igen Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten am 22. Juli 2010 ein Invalidi-
tätsgrad von 56.6 % besteht. Ab 1. Februar 2011 hat vorübergehend eine
volle Invalidität bestanden, die gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst von dem Zeitpunkt an zu berück-
sichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge-
dauert hat, bis 31. Juli 2012 angedauert hat. Spätestens ab 1. August
2012 ist von einer Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkei-
ten auf 80 % und einem Invaliditätsgrad von 56.6 % auszugehen.
6.6 Der Eintritt des Versicherungsfalles setzt (in der Regel) kumulativ eine
Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus.
Im vorliegenden Fall ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG
(in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) spätestens im Mai 2005
abgelaufen. Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % wurde im Juli 2010
erreicht, womit auch der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ent-
stand, zumal auf die Anmeldung vom 20. Juni 2005 abzustellen ist.
6.7 Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar
2011 bei einem Invaliditätsgrad von 56.6 % Anspruch auf eine halbe Inva-
C-1268/2013
Seite 20
lidenrente, vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 bei einem Invaliditäts-
grad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. August
2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher
in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom 6. Februar 2013 aufzuheben.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obwohl nicht von einem vollständigen
Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm im vorliegen-
den Fall ausnahmsweise keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vor-
instanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver-
fügung vom 6. Februar 2013 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird vom 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2011 eine
halbe Invalidenrente, vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 eine ganze
Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. August 2012 eine halbe Invaliden-
rente zugesprochen.
3.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten
Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung.
C-1268/2013
Seite 21
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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