Abtei lung III
C-1269/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Vaudan; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Segessenmann.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 24. Juli 1946, ist Bürger von Worb/BE
und seit Juni 1984 bei der Schweizerischen Botschaft in Brasilia als Aus-
landschweizer immatrikuliert. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau, einer
brasilianischen Staatsangehörigen, geboren am 30. Juni 1967, und dem
gemeinsamen Kind, geboren am 8. August 2003, welches über das
schweizerische und das brasilianische Bürgerrecht verfügt, im Bundes-
staat Bahia in Brasilien.
B. Nachdem der Beschwerdeführer im Januar/Februar 2005 telefonisch und
schriftlich an das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro ge-
langt war und um finanzielle Hilfe gebeten hatte, reichte er am 23. Juni
2005 ein förmliches Gesuch um Ausrichtung einer monatlichen Unterstüt-
zung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleis-
tungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) ein.
C. In ihrem Bericht vom 27. Dezember 2005 erachtete die schweizerische
Vertretung die Bedingungen zur Ausrichtung von Hilfeleistungen nach dem
ASFG als nicht erfüllt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erziele ein Er-
werbseinkommen von BRL 2'308.-. Es gebe in Brasilien unzählige Famili-
en, die mit weniger durchkommen müssten. Zudem gebe der Beschwerde-
führer an, "völlig abgelegen" zu wohnen, was bekannterweise geringere
Haushaltskosten verursache als das Leben in einer grösseren Stadt/Agglo-
meration. Verschiedene vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausla-
gen würden ein Sparpotenzial besitzen, beispielsweise die Ausgaben für
Telefon/Internet und die Besuche der Schwiegereltern. Auch eine billigere
Wohngelegenheit sei nicht unbedingt ausgeschlossen. Hauptursache für
das Unterstützungsgesuch sei eine "langdauernde Arbeitslosigkeit". Offen-
bar liege auch eine körperliche Behinderung vor, welche das Verrichten
der täglichen Aufgaben erschwere. Von einer eigentlichen Arbeitsunfähig-
keit werde jedoch nicht gesprochen. Es sei nicht anzunehmen, dass sich
an dieser Situation bald etwas ändern werde. Eine allenfalls gewährte Un-
terstützung hätte daher nicht den Charakter einer Überbrückungshilfe.
D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 - eröffnet am 20. Februar 2006 - lehn-
te die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Das Budget des Be-
schwerdeführers weise zwar ein monatliches Defizit von BRL 465.- (aktuell
ca. CHF 300.-) auf, doch liessen sich diverse Ausgabenposten reduzieren.
So würden sich mit einer Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Ar-
beitsortes der Ehefrau sowohl Mietzins als auch Verkehrsauslagen redu-
zieren. Da die Krankenversicherungsprämien vom Arbeitgeber der Ehefrau
bezahlt würden, würden diese im Budget mit BRL 220.- eingesetzten Kos-
ten als Auslagen wegfallen. Im Weiteren entspreche die Höhe der Telefon-
kosten - vom Beschwerdeführer mit BRL 400.- angegeben und von der
schweizerischen Vertretung mit BRL 240.- im Budget eingesetzt - nicht ei-
nem Sozialhilfebudget und könnten eingeschränkt werden. Mit diesen
Massnahmen liesse sich das Budget ausgleichen. Aus diesen Gründen
komme eine Unterstützung von Seiten des Bundes nicht in Betracht.
3E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 20. März 2006
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Rio de Janeiro eine Beschwerde
ein, die in portugiesischer Sprache abgefasst war. Auf entsprechende Auf-
forderung hin sandte er der schweizerischen Vertretung am 5. April 2006
eine deutsche Übersetzung seiner Beschwerde. Darin wird sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausrichtung von Für-
sorgleistungen nach dem ASFG beantragt. Die Beschwerde wurde in der
Folge an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departementes (EJPD) weitergeleitet.
F. Am 31. Mai 2006 wurde bei der Vorinstanz ein förmliches Gesuch um Aus-
richtung einer einmaligen Unterstützungsleistung für eine geplante zahn-
medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Höhe von rund
BRL 2'000.- eingereicht.
G. In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 hält die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
H. Die eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerde-
führer ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die
Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vor-
instanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49
ff. VwVG).
2. Medizinische Kosten bilden praxisgemäss nicht Bestandteil des ordentli-
chen Budgets, sondern werden vom Bund situationsbedingt und fallweise
vergütet. Bezüglich des Gesuchs um Übernahme der Kosten der geplanten
Zahnbehandlung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2006 liegt bisher
noch keine Verfügung seitens der Vorinstanz vor. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob der Be-
4schwerdeführer und sein Kind auf monatliche Unterstützungsleistungen
nach dem ASFG angewiesen sind, nicht jedoch die Frage, ob der Bund
- als Ergänzung einer allfälligen dauernden Unterstützung oder als Mass-
nahme zur Verhinderung einer drohenden künftigen Notlage - für die Kos-
ten der geplanten Zahnbehandlung aufzukommen hat. Soweit in der
Beschwerde sinngemäss auch die Übernahme der fraglichen Zahnarztkos-
ten beantragt wird, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden,
Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistun-
gen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 1 und 5 ASFG). Aus-
landschweizer im Sinne des Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Aus-
land Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten
(Art. 2 ASFG). Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonde-
ren Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der Le-
bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1
ASFG). Die Unterstützung kann unter anderem verweigert werden, wenn
die betroffene Person das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, of-
fensichtlich unterlässt (Art. 7 Bst. e ASFG).
4.
4.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er habe die Möglichkeit einer Verlegung des Wohnorts bereits selber
in Betracht gezogen. Die Mietzinse in Eunapolis, dem Arbeitsort seiner
Ehefrau, seien jedoch um ca. 80% höher als am jetzigen Ort. Eine 2-Zim-
mer-Wohnung in einem sicheren, sauberen Stadtteil koste um die
BRL 1'500.-, was mehr als die Hälfte des Familieneinkommens sei. Auch
die Lebenshaltungskosten seien dort viel höher. Natürlich gebe es wohlfei-
le Unterkünfte in Elendsvierteln; dort blühe jedoch der Drogenhandel und
Überfälle und Vergewaltigungen seien an der Tagesordnung. Hinsichtlich
der Krankenversicherung sei sodann zu bemerken, dass weder sein Sohn
darin eingeschlossen sei noch Zahnbehandlungen oder Medikamente. Be-
treffend die Auslagen für Telefon und Internet weist der Beschwerdeführer
darauf hin, dass schon alle Serviceleistungen gesperrt seien. Er habe kei-
nen eigenen Internet-Anschluss und führe nur die notwendigsten Telefon-
gespräche. Diese Sparmassnahmen würden jedoch zunichte gemacht
durch unabdingbare Gespräche mit Benutzern von Mobiltelefonen, da das
Telefonieren von einem Festnetz-Anschluss auf ein Mobilnetz sehr teuer
sei in Brasillien. Schliesslich habe er keine Verwandtschaft ausser seine
betagte Mutter, die an schweren gesundheitlichen Gebrechen leide und
von einer minimalen Rente lebe. Seine sich aufopfernde Ehefrau habe
gleichfalls nur zwei arme Eltern, welche keine Möglichkeit hätten, die Fa-
milie auf irgendeine Art zu unterstützen.
4.2 Dem hält die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe entgegen, die Ehegat-
tin des Beschwerdeführers verdiene monatlich BRL 2'308.-. Der Minimal-
lohn in Brasilien habe im Mai 2004 bei BRL 260.- gelegen. Der Lohn eines
Lehrers übersteige den Mindestlohn kaum. Bei Accor - einer grossen Ho-
5telkette - betrage der durchschnittliche Lohn der Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter BRL 832.-, bei einem Minimallohn von BRL 382.-. Nach Einschät-
zung der schweizerischen Vertretung könne eine Familie von einem Ein-
kommen, wie es die Ehegattin erziele, durchaus leben. Das Budget weise
ein Defizit von BRL 465.- auf. Wie der Beschwerdeführer anerkenne, wür-
den die Krankenkassenprämien jedoch vom Arbeitgeber seiner Ehegattin
übernommen. Der entsprechende Betrag (BRL 220.-) sei daher im Budget
nicht als Ausgabe aufzunehmen. Im Weiteren sei seine Mutter nicht die
einzige unterstützungspflichtige Verwandte. Aus den Unterlagen, die an-
lässlich der vorübergehenden Rückkehr in die Schweiz im Jahre 1995 er-
stellt worden seien, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vier weitere
Kinder habe, von denen heute drei erwachsen seien. Zwei von ihnen wür-
den in der Schweiz wohnen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt,
dass seine Kinder nicht in der Lage seien, einen Beitrag an seinen Le-
bensunterhalt zu leisten. Ferner habe er auch in anderer Hinsicht nicht das
Nötige unternommen, um Ausgaben und Einnahmen in ein Gleichgewicht
zu bringen. So seien die Wohnkosten der Familie vergleichsweise hoch.
Anstelle eines Hauses an einem wegen des Tourismus teuren Strand für
BRL 800.- könnte eine kostengünstigere Wohnung näher am Arbeitsort der
Ehegattin gemietet werden. Zudem bestehe bei den Telefonkosten ein
Sparpotenzial. Insgesamt wäre es der Familie daher möglich, ein ausgegli-
chenes Budget zu erreichen.
5. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen einer Notlage im Sinne von Art. 1 und Art. 5
ASFG im vorliegenden Fall verneint werden muss.
5.1 Soweit die Vorinstanz ausführt, die Wohnkosten des Beschwerdeführers
seien relativ hoch und es sei ihm eine Verlegung des Wohnsitzes in die
Nähe des Arbeitsortes der Ehefrau zuzumuten, mag es zwar zutreffen,
dass sich die Suche nach einer kostengünstigeren Unterkunft in Eunapolis
auf Grund der dortigen starken Zuwanderung in den vergangenen Jahren
nicht als leicht erweisen dürfte. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass
der Beschwerdeführer an einem wegen des Tourismus teuren Strand
wohnt. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer zumutbar und möglich wäre, durch eine Verlegung seines Wohnsitzes
in eine weniger attraktive Wohnlage - sei es am bisherigen Wohnort oder
am Arbeitsort der Ehefrau bzw. in dessen Nähe - namhafte Einsparungen
zu erzielen.
5.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer offenbar drei volljährige Kinder und
verfügt damit - entgegen den Angaben im Unterstützungsgesuch und den
Ausführungen auf Rekursebene (vgl. zur diesbezüglichen Auskunfts- und
Meldepflicht: Art. 21 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsor-
geleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]) - über mehrere un-
terstützungspflichtige Verwandte. Auf Grund des subsidiären Charakters
der Fürsorgeleistungen wäre er grundsätzlich gehalten, vorerst seine voll-
jährigen Kinder um Unterstützung zu ersuchen (vgl. Art. 6 ASFV). Dass er
entsprechende Schritte unternommen hätte, ist aus den Akten nicht er-
sichtlich. Eine allfällige Unterstützung von privater Seite erscheint vorlie-
6gend zudem nicht von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdefüh-
rer ein relativ geringfügiges Budgetdefizit aufweist, welches - wie bereits
gesehen - durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung wahrscheinlich
weiter reduziert werden könnte. Schliesslich spricht auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik unge-
nutzt verstreichen liess, nachdem ihm die Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung das Vorhandensein unterstützungspflichtiger Verwandter entge-
gengehalten hatte, für das Bestehen der Möglichkeit, private Zuwendun-
gen von Seiten der volljährigen Kinder erhältlich zu machen.
5.3 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten, weitere An-
strengungen zu unternehmen (Umzug in eine günstigere Wohnung, Inan-
spruchnahme von Verwandtenunterstützung), um sein Budget auszuglei-
chen (vgl. Art. 5 ASFG, Art. 6 ASFV). Die Ausrichtung von Unterstützungs-
leistungen nach dem ASFG wurde ihm daher zu Recht verweigert. Bei die-
ser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bei
weiteren Budgetposten - namentlich den von der Vorinstanz als zu hoch
eingestuften Kosten für Telefon/Internet - zusätzliche Einsparungen ma-
chen könnte.
6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der be-
sonderen Umstände des vorliegenden Falles ist indessen ausnahmsweise
darauf zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten retour)
und mitgeteilt:
- dem Schweizerischen Generalkonsulat in Rio de Janeiro (mit der Bitte,
dem Beschwerdeführer eine Urteilskopie zukommen zu lassen)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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