– B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1271/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-
Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwen- und Waisenrente.
C-1271/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass Y._______, geboren am _______ 1952, deutscher Staatsangehöri-
ger, verheiratet mit X._______, der in der Schweiz erwerbstätig war und
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung entrichtet hat, am 28. Mai 2009 verstorben ist (act. 1, S. 9),
dass X._______ (Beschwerdeführerin), deutsche Staatsangehörige, mit-
tels Formular E 203 (Stempeldatum 27. Juli 2009 und 3. November 2009)
über die Deutsche Rentenversicherung bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK) einen Antrag auf eine Hinterbliebenenrente einge-
reicht hat (eingegangen bei der SAK am 10. November 2009, act. 1),
dass die SAK mit Verfügung vom 25. November 2009 der Beschwerde-
führerin mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ordentliche Witwenrente von
Fr. 107.- zuzüglich Waisenrenten für G._______, geboren am _______
2005, und C._______, geboren am _______ 2007, von je Fr. 54.- zuge-
sprochen hat (act. 6),
dass die SAK dabei von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 2 Jahren
und 11 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 28'728.- ausgegangen ist,
dass die SAK mit Schreiben vom 25. November 2009 die Beschwerde-
führerin informiert hat, die Nachzahlungen würden vorläufig auf ein War-
tekonto gebucht, da die Ausgleichskasse des Kantons J._______ mitge-
teilt habe, dass noch Beitragszahlungen für die Jahre 2007, 2008 und
2009 geschuldet seien (act. 9),
dass die SAK mit Verfügung vom 15. Juni 2010 die Verfügung vom
25. November 2009 ersetzt hat und der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab 1. Juni 2009 bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von nun Fr. 30'096.- und unveränderter Beitragsdauer von 2
Jahren und 11 Monaten eine Witwenrente von Fr. 109.- und Waisenren-
ten von je Fr. 54.- zugesprochen hat (act. 13),
dass die SAK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September
2011 mitgeteilt hat, die Ausgleichskasse des Kantons J._______ habe ei-
ne Berichtigung der Beiträge des verstorbenen Ehegatten für den Zeit-
raum 2007 bis 2008 vorgenommen, weshalb nochmals eine Rentenbe-
rechnung vorzunehmen sei und die Rentenzahlungen ab September 2011
vorübergehend eingestellt worden seien (act. 22),
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dass die SAK mit Verfügung vom 27. September 2011 die Verfügung vom
15. Juni 2012 ersetzt, eine Neuberechnung der Renten vorgenommen
und mit Wirkung ab 1. Juni 2009 die Witwenrente auf Fr. 48.- bzw. Fr. 49.-
(ab 1. Januar 2011) und die Waisenrenten auf Fr. 24.- festgesetzt hat,
dass die SAK dabei nun von einer anrechenbaren Beitragsdauer von ei-
nem Jahr vier Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 22'272.- ausgegangen ist (act. 25),
dass die SAK im Übrigen darauf hingewiesen hat, die vorher zugespro-
chenen Renten seien nicht korrekt festgesetzt worden, weshalb eine
Neuberechnung vorgenommen worden sei,
dass die unberechtigt ausbezahlten Renten auf ihre nächsten monatli-
chen Renten bis zur Tilgung der Schulden kompensiert würden,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Allgemeine Inter DATA
Control, am 6. Oktober 2011 per E-Mail Einsprache gegen die Verfügung
vom 27. September 2011 bei der SAK eingereicht hat (act. 28),
dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der SAK (act. 31, 35) mit
Schreiben vom 18. Dezember 2011 die Einsprache formgerecht nachge-
reicht hat (act. 38),
dass die SAK mit Einspracheverfügung vom 11. Januar 2012 die Einspra-
che vom 6. Oktober 2011 abgewiesen hat mit der Begründung, die Aus-
gleichskasse des Kantons J._______ habe mittels eines Nachtrages des
individuellen Kontos des verstorbenen Ehegatten eine Berichtigung der
Beiträge für die Periode 2007 und 2008 mitgeteilt, weshalb eine Neube-
rechnung der Renten habe durchgeführt werden müssen, was dazu ge-
führt habe, dass die Beschwerdeführerin nur noch Anspruch auf eine
Witwenrente von Fr. 48.- resp. Fr. 49.- und Kinderrenten von je Fr. 24.-
habe, weshalb gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) eine neue Verfügung erlassen worden sei, und dass
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien (Art. 25
Abs. 1 ATSG, act. 40),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (ohne
Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
(eingegangen am 7. März 2012), die Aufhebung der Verfügung vom
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27. September 2011 und die Auszahlung der Witwen- und Waisenrenten
ab Oktober 2011 von Fr. 207.- beantragt hat,
dass sie ausserdem geltend gemacht hat, sie habe die Renten in gutem
Glauben bezogen, eine Rückerstattung würde für sie eine grosse Härte
bedeuten, und die Vorinstanz habe die Kosten der Allgemeinen Inter Data
Control im Verwaltungsverfahren zu tragen (BVGer act. 1),
dass die SAK mit Schreiben vom 13. März 2012 die per Fax versandte
Eingabe vom 11. März 2012 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt
hat, mit welchem die Beschwerdeführerin die Nachzahlung der Renten
vom 28. Mai 2009 bis September 2012 und von Oktober 2011 bis März
2012 beantragt hat und der Eingabe Belege betreffend AHV-Beiträge von
2004 bis 2009 von ihrem verstorbenen Ehegatten beigelegt waren
(BVGer act. 3),
dass die SAK dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. April
2012 weitere Eingaben der Beschwerdeführerin übermittelt hat (BVGer
act. 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. April 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung be-
antragt hat,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen die bereits mit der Einsprache-
verfügung gemachten Ausführungen wiederholt und ausserdem darauf
hingewiesen hat, gemäss Ausgleichskasse des Kantons J._______ seien
die Akontobeiträge des verstorbenen Ehemannes noch nicht definitiv ver-
bucht worden, angesichts der vielen Änderungen im individuellen Konto
sei eine Korrektur der Akontobeiträge nicht auszuschliessen (BVGer act.
6),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. Mai 2012 an ihren An-
trägen festhielt (BVGer act. 8),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Mai 2012 die Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 5. Mai 2012 dem Bundesverwaltungsgericht über-
mittelt hat (BVGer act. 9),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 7. Juni 2012 die Gutheissung der Be-
schwerde beantragt hat (BVGer act. 12),
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dass sie zur Begründung angeführt hat, die Ausgleichskasse des Kantons
J._______ habe einerseits einen Nachtrags-Auszug des individuellen
Kontos übermittelt, andererseits habe sie bestätigt, dass die Beschwerde-
führerin am 16. März 2012 die geschuldeten Beiträge ihres verstorbenen
Ehegatten für die Jahre 2004 bis 2008, die als uneinbringlich gegolten
hätten, sowie für das Jahr 2009 nachbezahlt habe und unter diesen Um-
ständen eine Überprüfung der Berechnung der Witwen- sowie der Wai-
senrenten angezeigt sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Juni 2012 die Duplik
der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt hat
(BVGer act. 13),
dass die Beschwerdeführerin mit unaufgefordert eingereichter Eingabe
vom 25. Juni 2012 erneut die Nachzahlung der ihr ab dem 28. Mai 2009
zustehenden Renten beantragt hat (BVGer act. 14),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art.
59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2012 gemäss Track &
Trace der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2012 (act. 49) zugestellt
worden ist, so dass die am 7. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangene Beschwerde (ohne Poststempel) frist- und im Übrigen
auch formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
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Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des Sachver-
halts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person zu
prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat
und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass vorliegend festzustellen ist, dass die Vorinstanz bei der Berechnung
der Hinterlassenen- und Waisenrente offensichtlich nicht alle Beitragszah-
lungen berücksichtigt hat,
dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2012 nach überein-
stimmender Auffassung der Parteien somit auf einer mangelhaften Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass eine
Überprüfung der Berechnung der Witwen– sowie der beiden Waisenren-
ten angezeigt ist, und es sich nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden
Antrag der Vorinstanz abzuweichen,
dass die Beschwerde demnach entsprechend dem Antrag der Vorinstanz
gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar
2012 aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese unter
Berücksichtigung aller Beitragszahlungen eine Neuberechnung der Hin-
terlassenen- und der beiden Waisenrenten vornimmt und anschliessend
eine neue Verfügung erlässt,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig
vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
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dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen ist, dass
das Bundesverwaltungsgericht nicht über eine allfällige Parteientschädi-
gung im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einspracheverfügung vom
11. Januar 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn
der Erwägungen Abklärungen vornimmt und neu verfügt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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