Abtei lung III
C-1272/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. August 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Vaudan; Richterin Avenati-Carpani;
Gerichtsschreiber Segessenmann.
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 11. September 1942, ist Bürger von
Widnau/SG. Er ist Paraplegiker und lebt mit seiner zweiten Ehefrau, einer
schweizerisch-südafrikanischen Doppelbürgerin, in Südafrika.
B. Seit dem Jahre 1994 erhielt der Beschwerdeführer regelmässig Unterstüt-
zungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsor-
geleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1).
C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 16. Juni 2006 um Ausrichtung einer monatlichen Un-
terstützung nach dem ASFG ab und stellte die bisherigen Fürsorgeleistun-
gen bis auf weiteres ein. Eine Überprüfung des Dossiers habe ergeben,
dass das Budget des Beschwerdeführers wegen veränderter Verhältnisse
neu zu berechnen sei. Das neue Budget zeige einen Einnahmenüber-
schuss. Die Veränderungen würden sich vor allem aus der Tatsache erge-
ben, dass der Beschwerdeführer eine höhere Rente der Invalidenversiche-
rung (IV) erhalte, über ein höheres Einkommen verfüge, die Tochter seiner
Ehegattin nicht mehr in seinem Haushalt lebe und die Ehegattin, deren
schweizerische Staatsangehörigkeit nicht vorherrschend sei, keinen An-
spruch auf Sozialhilfe habe.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz
adressierter Eingabe Beschwerde. Diese ging am 31. August 2006 beim
damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt er sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung von Für-
sorgeleistungen nach dem ASFG.
E. Am 19. Oktober 2006 nahm die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwech-
sels eine Neuberechnung des Sozialhilfebudgets des Beschwerdeführers
vor. Sie hält jedoch an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
F. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer unge-
nutzt verstreichen.
G. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 hin er-
gänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und erklärte, an der Be-
schwerde festhalten zu wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
3Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die
Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vor-
instanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49
ff. VwVG).
2. Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden,
Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistun-
gen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 1 und 5 ASFG). Aus-
landschweizer im Sinne des Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Aus-
land Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten
(Art. 2 ASFG). Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonde-
ren Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der Le-
bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1
ASFG).
3.
3.1 Auf Rekursebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
seine finanzielle Situation habe sich nicht verbessert. Zwar sei seine IV-
Rente höher. Aber mit der Inflation von 8 - 10 % sei die Kaufkraft geringer
als vorher. Der beim Budgetposten "Gelegenheitsarbeit" (Reparatur von
Sonnenstoren-Motoren) eingesetzte Betrag von ZAR 600.- sei kein festes
Einkommen, sondern falle nur alle zwei bis drei Monate an. Zudem habe
die Tochter der Ehefrau ihre Stelle wieder verloren und sei in den gemein-
samen Haushalt zurückgekehrt. Im Weiteren benötige er dank der Hilfe
seiner Gattin keine Drittperson für Haushaltführung und Physiotherapie. Es
sei sodann nicht verständlich, weshalb die schweizerische Staatsangehö-
rigkeit seiner Ehefrau nicht voll akzeptiert werde. Während vieler Jahre sei
die Anzahl der unterstützten Personen im Haushalt immer zwei gewesen.
Nun sei seine Ehefrau Schweizer Bürgerin und ihre Unterstützung sei
plötzlich gestrichen worden.
3.2 Dem hält die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe entgegen, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf die Heirat vom 8. November
1995 inzwischen eingebürgert worden sei. Weitere Beziehungen zur
Schweiz würden jedoch nicht bestehen. Wegen des vorherrschenden süd-
afrikanischen Bürgerrechts falle daher eine Unterstützung nach dem ASFG
ausser Betracht. Bezüglich des im neu berechneten Budget eingesetzten
monatlichen Unterhaltsbetrages wird sodann darauf hingewiesen, dass
4dieser auf Vorschlag der zuständigen Schweizerischen Vertretung im Früh-
jahr 2006 für Südafrika auf CHF 335.- bzw. ZAR 1'600.- festgelegt worden
sei. Werde zum aktuellen Wechselkurs umgerechnet, ergebe sich ein Be-
trag von ZAR 1'993.-. Für den Pflegeaufwand, der durch die Ehefrau über-
nommen werde, könne ein Betrag als Aufwand angerechnet werden. Bei
den Beeinträchtigungen, unter denen der Beschwerdeführer leide, sei mit
einem Pflegeaufwand von rund zwei Stunden pro Tag zu rechnen. Der
Stundenansatz für eine entsprechende Pflege belaufe sich nach Auskunft
der Schweizerischen Vertretung je nach Institution zwischen ZAR 16.- und
ZAR 43.-. Im Weiteren sei das Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten ge-
stützt auf die Angaben des Beschwerdeführers auf ZAR 200.- zu reduzie-
ren. Auf der anderen Seite sei jedoch die IV-Rente von CHF 1'053.- wegen
des aktuellen Wechselkurses (Stand 19. Oktober 2006: CHF 1.- =
ZAR 5,9470) neu mit ZAR 6'265.- zu berücksichtigen. Schliesslich habe
die Tatsache, dass die volljährige Tochter der Ehegattin, die als ausländi-
sche Staatsangehörige nicht unterstützt werde, erneut im gemeinsamen
Haushalt lebe, zur Folge, dass sich der Anteil des Beschwerdeführers an
den Haushaltkosten von der Hälfte auf einen Drittel verringere. Bei einer
Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen ergebe sich damit ein
monatlicher Überschuss von ZAR 1'839.-.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen einer Notlage im Sinne von Art. 1 und Art. 5
ASFG im vorliegenden Fall verneint werden muss.
4.2 Aus den vorhandenen Unterlagen ergeben sich keine konkreten Hinweise,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über die Ehe mit dem Beschwer-
deführer hinausgehende Beziehungen zur Schweiz unterhalten würde. Bei
dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das südaf-
rikanische Bürgerrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber
dem schweizerischen vorherrscht (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV,
SR 852.11]). Zudem liegt keine Sonderkonstellation vor, die eine Ausnah-
me von der gesetzlichen Regel, gemäss welcher Doppelbürger/-innen, de-
ren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, nicht unterstützt werden, recht-
fertigen würde (vgl. Art. 6 ASFG). Somit fällt eine Unterstützung der Ehe-
frau des Beschwerdeführers nach dem ASFG ausser Betracht.
Aus einer allfälligen früheren Unterstützung der Ehefrau durch das BJ ver-
mag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die bei den Vorakten befindlichen Unterlagen zeigen, dass seine Ehefrau -
mit Ausnahme des Jahres 1998 - bei der Berechnung des Sozialhilfebud-
gets jeweils lediglich als nicht zu unterstützende Person im Haushalt des
Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht er-
sichtlich, inwiefern ein berechtigtes Vertrauen hätte begründet werden kön-
nen, die Ehefrau werde (auch) künftig nach dem ASFG unterstützt (vgl. zu
den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes: ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zü-
5rich/Basel/Genf 2006, Rz. 631 ff.).
4.3 Im Weiteren genügt der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, die
Kaufkraft habe sich um 8 - 10 % verringert, nicht, um ernsthafte Zweifel an
der Angemessenheit des von der Vorinstanz in Zusammenarbeit mit der
zuständigen Schweizerischen Vertretung vor Ort festgelegten Unterhalts-
betrages aufkommen zu lassen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüg-
lich anzumerken, dass der vom BJ für das Jahr 2007 vorgesehene Unter-
haltsbetrag für Südafrika mit ZAR 1'670.- um einiges tiefer liegt als der im
neu berechneten Budget vom 19. Oktober 2006 eingesetzte Betrag von
ZAR 1'933.-.
4.4 Als ungenügend substantiiert erweist sich ferner der nicht weiter begrün-
dete Einwand des Beschwerdeführers im Schreiben vom 12. März 2007,
wonach der tägliche Pflegeaufwand höher sei als die von der Vorinstanz
eingesetzten zwei Stunden.
4.5 Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers wurden schliesslich in
dem auf Vernehmlassungsstufe vorgelegten Sozialhilfebudget von der Vor-
instanz berücksichtigt. Da sich im Übrigen der Wechselkurs seit der Über-
arbeitung des Budgets nicht wesentlich verändert hat (Stand 18. Juli 2007:
CHF 1.- = ZAR 5,80213) und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass das überarbeitete Budget die aktuelle wirtschaftliche
Situation des Rekurrenten nicht korrekt wiedergeben würde, jedoch nach
wie vor ein deutlicher Einnahmenüberschuss resultiert, ist davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus ei-
genen Mitteln zu bestreiten.
4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Bestehen einer Notlage zu
Recht verneint und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nach
dem ASFG verweigert.
5. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der be-
sonderen Umstände des vorliegenden Falles ist indessen ausnahmsweise
darauf zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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