Abtei lung III
C-1273/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. August 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Trommer; Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Segessenmann.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 6. Mai 1945, ist Bürger von Horw/LU
und Slowenien. Er lebte in den Jahren 1966 bis 2004 in der Schweiz, kehr-
te dann in sein Ursprungsland zurück und wohnt heute alleine im Haus sei-
ner Eltern in Kranj.
B. Nachdem er im September 2006 mehrmals schriftlich an die Schweizeri-
sche Botschaft in Ljubljana gelangt war und um finanzielle Hilfe gebeten
hatte, reichte er am 2. Oktober 2006 ein förmliches Gesuch um Ausrich-
tung einer monatlichen Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR
852.1) ein.
C. In ihrem Bericht vom 4. Oktober 2006 erachtete die schweizerische Vertre-
tung die Bedingungen zur Ausrichtung von Hilfeleistungen nach dem
ASFG als nicht erfüllt. Das Budget des Beschwerdeführers weise pro Mo-
nat einen Überschuss von SIT 57'384.- auf. Im Übrigen würden die slowe-
nischen Behörden Sozialhilfe erst bei monatlichen Einkommen von unter
SIT 48'062.- gewähren, sofern die Betroffenen nicht über Grundeigentum
verfügen. Die Einnahmen des Beschwerdeführers würden sich dagegen
auf ca. SIT 122'000.- belaufen; zudem sei er Eigentümer eines Hauses.
D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 lehnte die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch ab. Der Beschwerdeführer erhalte eine halbe Rente der Inva-
lidenversicherung (IV) in der Höhe von rund SIT 122'650.- pro Monat. Da-
durch habe er zwar im Vergleich zu seinem Erwerbseinkommen eine gros-
se Einbusse erlitten, doch ergebe das Sozialhilfe-Budget, in dem einzig
notwendige Auslagen berücksichtigt werden könnten, einen Budgetüber-
schuss. Der Beschwerdeführer sei daher nicht bedürftig im Sinne der Sozi-
alhilfe, weshalb eine Unterstützung des Bundes nicht gewährt werden kön-
ne. Selbst wenn das Budget anders aussähe, könnte zur Zeit von Seiten
des Bundes keine Sozialhilfe bewilligt werden, da diese erst als letztes
Auffangnetz zum Zug komme. Der Beschwerdeführer müsste zunächst
sein Haus veräussern, um mit dem Erlös den Lebensunterhalt zu bestrei-
ten. Wenn auch diese Reserven aufgebraucht wären, hätte er sich an die
Sozialhilfebehörden seines Heimatlandes Slowenien sowie an seine Ange-
hörigen (Kinder, Eltern) zu wenden, bevor Bundessozialhilfe gewährt wer-
den könnte.
E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit an die Vorin-
stanz adressierter Eingabe vom 2. November 2006 Beschwerde ein. Diese
wurde am 13. November 2006 an den Beschwerdedienst des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) weitergeleitet. In der Be-
schwerde wird sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Ausrichtung von Fürsorgleistungen nach dem ASFG beantragt.
F. In der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 hält die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
G. Am 11. Dezember 2006 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmit-
3teleingabe und ersucht das Bundesverwaltungsgericht um beförderliche
Behandlung seiner Beschwerde.
H. Mit Replik vom 8. März 2007 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an
seinen Anträgen und der Beschwerdebegründung fest.
I. Nachdem er vom Bundesverwaltungsgericht mit formlosem Schreiben vom
10. April 2007 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz
gebeten worden war, erklärte er mit Eingabe vom 25. April 2007, dass sich
seine Adresse nur in Slowenien befinde.
J. Am 9. Mai 2007 wurde er auf diplomatischem Weg nochmals zur Bezeich-
nung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert, verbunden
mit der Androhung, dass künftige Anordnungen und Entscheide durch
Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Die ihm dazu vom Bundesver-
waltungsgericht eingeräumte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt
verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die
Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vor-
instanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49
ff. VwVG).
2. Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden,
Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistun-
gen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 1 und 5 ASFG). Aus-
landschweizer im Sinne des Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Aus-
land Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten
(Art. 2 ASFG). Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonde-
ren Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der Le-
bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1
4ASFG). Die Unterstützung kann unter anderem verweigert werden, wenn
die betroffene Person das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, of-
fensichtlich unterlässt (Art. 7 Bst. e ASFG).
3.
3.1 Auf Rekursebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
die IV-Stelle Luzern habe ihm zu Unrecht die Ausrichtung einer vollen In-
validenrente verweigert. Diesbezüglich sei beim Bundesverwaltungsgericht
ein weiteres Beschwerdeverfahren hängig. Die halbe Rente, die er zur Zeit
erhalte, genüge nicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe des-
wegen bereits CHF 40'000.- bzw. über CHF 50'000.- Schulden bei seinen
Verwandten. Seine monatlichen Ausgaben würden sich auf SIT 233'666.-
belaufen. Davon seien SIT 70'000.- für den Hausunterhalt, SIT 3'000.- für
die Hausratversicherung, SIT 90'000.- für Diäternährung, SIT 14'500.- als
monatlicher Anteil an die in den letzten beiden Jahren angefallenen Zahn-
arztkosten, SIT 40'000.- Gesundheitskosten sowie SIT 16'666.- für das Au-
to. Dies ergebe ein Minus von SIT 110'000.-. Schliesslich seien auch die
Schulden, die er bei seinem Bruder habe, sowie der Vermögensverlust,
den er infolge des Konkurses der Bank Slovenska Hranilnica in Posojilcni-
ca (SHP) in Kranj im Jahre 2002 erlitten habe, zu berücksichtigen.
3.2 Dem hält die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe entgegen, dass eine
Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen einen monatlichen
Überschuss von SIT 57'384.- zeige. Es liege daher keine Notlage vor.
Schliesslich habe das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Rente keinen
Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
4. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
zum Schluss, dass das Bestehen einer Notlage im Sinne von Art. 1 und
Art. 5 ASFG im vorliegenden Fall verneint werden muss.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell über ein
monatliches Einkommen von SIT 122'650.- in Form einer halben IV-Rente
verfügt. Mit Urteil vom 11. April 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht
das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Zusprechung einer (gan-
zen) IV-Rente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur weiteren
Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. Ob dem Beschwerdeführer bei
positivem Ausgang dieses Verfahrens künftig eine ganze IV-Rente ausge-
richtet werden wird, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
keine Rolle, da er - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - bereits mit der hal-
ben Rentenleistung genügende finanzielle Mittel hat, um den notwendigen
Lebensbedarf zu decken.
4.2 Der von der Vorinstanz im Budget eingesetzte Grundbetrag für den Unter-
halt (Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Un-
terhalt von Kleidern sowie der Wohnung) von SIT 19'000.-, dies entspricht
zur Zeit ca. CHF 130.-, erscheint im Vergleich zu den vom BJ bei anderen
Ländern verwendeten Ansätzen relativ tief. Hingegen liegen keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser in Zusammenarbeit mit der zu-
ständigen schweizerischen Vertretung vor Ort festgelegte Betrag den wirt-
5schaftlichen Verhältnissen in Slowenien nicht angemessen wäre. Der Be-
schwerdeführer macht in seinen Eingaben auf Rekursebene denn auch
nicht geltend, der Unterhaltsbetrag sei generell zu tief bemessen, sondern
äussert sich vielmehr dahingehend, dass er selber für die Bestreitung sei-
nes individuellen Lebensunterhalts mehr Geld benötige.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf Grund gesundheitlicher Prob-
leme auf die Einnahme von Diätnahrung angewiesen zu sein, was Kosten
von monatlich SIT 90'000.- verursache, ist festzuhalten, dass der genannte
Betrag im Vergleich zum allgemeinen Unterhaltsbetrag von SIT 19'000.-,
mit welchem sowohl die Kosten für Nahrungsmittel als auch verschiedene
weitere Ausgabenposten abzudecken sind, exorbitant hoch erscheint. Da
es der Beschwerdeführer zudem unterlässt, die angeblichen Mehrkosten
zu belegen, sind diese im Budget nicht bzw. zumindest nicht in vollem Um-
fang zu berücksichtigen.
4.4 Hinsichtlich der Wohnkosten muss ebenfalls festgestellt werden, dass die
vom Beschwerdeführer angegebene Betrag für Liegenschaftsunterhalt von
SIT 70'000.- für ein Sozialhilfebudget als sehr hoch zu bezeichnen sind.
Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die slowenische Bevölkerung
für das Wohnen (Miete, Wasser, Strom, Gas etc., Möbel, Haushaltgegen-
stände, gewöhnlicher Unterhalt) gemäss einer Erhebung des statistischen
Amtes der Republik Slowenien betreffend das Budget der Privathaushalte
im Jahre 2004 pro Person im Monat rund SIT 20'000.- ausgibt (vgl. House-
hold Budget Survey, Slovenia, 2004, vom 12. Juli 2006, online auf der eng-
lischsprachigen Website des statistischen Amtes der Republik Slowenien >
Demography and social statistics > Level of living, zuletzt besucht am
9. Juli 2007). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in der Lage wäre, beispielsweise durch einen Umzug in eine günstige Miet-
wohnung, seine Wohnkosten bedeutend zu verringern.
4.5 Im Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwer-
deführer offenbar Eigentümer der von ihm bewohnten Liegenschaft ist und
er vor der Beanspruchung von Bundessozialhilfe grundsätzlich gehalten
ist, dieses zu verkaufen und den Veräusserungserlös für die Bestreitung
seines Lebensunterhalts zu verwenden.
4.6 Ferner äussert sich der Beschwerdeführer auf Rekursebene nicht dazu, in-
wiefern er zwingend auf die Verwendung eines Autos angewiesen sein
soll. Vielmehr begründet er die Notwendigkeit dieses Ausgabenpostens
von monatlich SIT 16'000.- mit dem Hinweis, dass er seit dem Jahre 1968
Auto fahre. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in die-
sem Punkt im Budget lediglich den Betrag von SIT 9'860.- für das Abonne-
ment der öffentlichen Verkehrsmittel von Kranj eingesetzt hat.
4.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Schulden zu haben, welche bei
der Budgetberechnung ebenfalls berücksichtigt werden müssten, ist
schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine solche Berücksichtigung grund-
sätzlich nur dann in Frage käme, wenn der Beschwerdeführer effektiv
Rückzahlungen leisten würde. Davon kann jedoch vorliegend auf Grund
der Aktenlage nicht ausgegangen werden.
64.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen dar-
zulegen, dass das BJ bei der Berechnung des der angefochtenen Verfü-
gung zu Grunde liegenden Sozialhilfebudgets von falschen Annahmen
ausgegangen wäre.
4.9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen einer Not-
lage verneint und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nach dem
ASFG verweigert.
5. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der be-
sonderen Umstände des vorliegenden Falles ist indessen ausnahmsweise
darauf zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten retour)
und mitgeteilt:
- der Schweizerischen Botschaft in Ljubljana (mit der Bitte, dem
Beschwerdeführer eine Urteilskopie zukommen zu lassen)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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