Abtei lung III
C-1274/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richterin Elena Avenati-Carpani;
Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
L._______, Zustelladresse: _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. L._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am _______ in Lima
geboren. Durch Abstammung erwarb er die schweizerische und durch
seine Geburt in Peru die peruanische Staatsangehörigkeit. Seit einem
schweren Autounfall im Jahre 1963 ist er an den Rollstuhl gebunden.
Durch die jahrelange Invalidität geriet er allmählich in finanzielle Engpäs-
se. Am 9. Oktober 1991 wandte sich der Beschwerdeführer deshalb erst-
mals an die Schweizerische Botschaft in Lima und ersuchte um Unter-
stützung in Form einer monatlichen Rente für den Lebensunterhalt. Auf-
grund eines Beschwerdeentscheids des Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartements (EJPD) vom 24. August 1992 erhielt er fortan materielle
Hilfen gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleis-
tungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1).
B. Weil der Gesuchsteller über Jahre hinweg Invalidenrenten der peruani-
schen Sozialversicherung nicht deklariert hatte, verfügte das ehemals zu-
ständige Bundesamt für Polizei (BAP, heute Bundesamt für Justiz [BJ],
hiernach Bundesamt) am 23. Oktober 2000, der Betroffene habe die zuviel
bezogenen Unterstützungsleistungen innerhalb von 18 Monaten zurückzu-
erstatten. Auf Beschwerde hin wurde die Zeitdauer für die Rückerstattun-
gen am 12. Januar 2001 wiedererwägungsweise auf drei Jahre ausge-
dehnt. Nachdem weitere Ungereimtheiten zum Vorschein gekommen wa-
ren, namentlich wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Sozialhilfe-
leistungen missbräuchlich verwendet, bewusst falsche Angaben zu Ver-
kehrsauslagen gemacht und eine neue Wohnung bezogen zu haben ohne
die Schweizervertretung darüber zu informieren, stellte das Bundesamt die
bisher gewährte Unterstützung am 13. Mai 2003 per sofort ein. Diese An-
ordnung, die nicht nur die monatlichen Beiträge für den Lebensunterhalt
sondern auch die medizinisch bedingten Auslagen umfasste, erging nicht
in Verfügungsform.
C. Am 26. April 2004 ersuchte der Beschwerdeführer im Nachhinein um den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Wegen der seither verstrichenen
Zeit empfahl ihm das Bundesamt, ein neues Unterstützungsgesuch vorzu-
legen. Ein solches ging am 30. Juni 2004 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Lima ein. Darin verlangte er materielle Hilfen von monatlich PEN
(Peruanischer Sol) 3'580.40. Infolge umfangreicher Abklärungen verzöger-
te sich die Weiterbearbeitung der Angelegenheit durch die Vorinstanz. Mit
Schreiben vom 4. Juli 2005 bekräftigte der Gesuchsteller seinen Antrag
auf Wiederaufnahme der Unterstützung. Die unklaren Eigentums- bzw. Be-
sitzverhältnisse der von ihm bewohnten Liegenschaft und sonstige offene
Fragen führten danach zu weiteren Verzögerungen.
D. Mit Verfügung vom 18. September 2006 lehnte die Vorinstanz die Wieder-
ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus,
nach Art. 5 ASFG habe ein Sozialhilfeempfänger alle Möglichkeiten auszu-
schöpfen, um seine Auslagen niedrig zu halten und Einnahmen zu erzie-
3len. Um eine neuerliche Unterstützung prüfen zu können, sei vollständige
Klarheit über die finanzielle Situation erforderlich. Bis heute würden aber
massgebliche Unterlagen wie die verlangten Bankauszüge oder eine Kopie
des Mietvertrages bzw. Belege für Mietzinszahlungen fehlen. Auch die
Frage, wie der Antragsteller sein Budgetdefizit seit der Einstellung der Un-
terstützung durch den Bund gedeckt habe, sei unbeantwortet geblieben.
Der Beschwerdeführer bewohne eine Mietwohnung im teuren Residenz-
viertel. Er lege nicht stichhaltig dar, warum ihm eine Rückkehr in die
176 m2 grosse, im gleichen Viertel liegende Eigentumswohnung der Mut-
ter oder ein Umzug in ein billigeres Quartier nicht möglich sei. Ausserdem
stünde es ihm offen, die AHV-Rente vorzubeziehen. Das vom Bundesamt
aufgrund der verfügbaren Daten berechnete Budgetdefizit betrage zur Zeit
PEN 572.-- (umgerechnet Fr. 216.15). Auf der Ausgabenseite seien die
Aufwendungen für die Garage und diejenigen für die Krankenschwester
gestrichen worden. Die Gelder in der Höhe von $ 650.--, welche der Be-
schwerdeführer jeden Monat von der Immobilienagentur G._______
erhalte, seien hingegen als Einnahmen anzurechnen. Damit sei die
Bedürftigkeit nicht ausgewiesen und eine Unterstützung von Seiten des
Bundes komme unter solchen Voraussetzungen nicht in Betracht.
E. Am 30. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Lima eine Reihe von Unterlagen nach und ersuchte
(sinngemäss) um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Zusprechung von Fürsorgeleistungen. Die Eingabe wurde als Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2006 betrachtet
und zuständigkeitshalber an das EJPD überwiesen. In der Eingabe führt
der Antragsteller aus, seine wirtschaftliche Lage präsentiere sich gleich
wie 1992/93. Ausser der leicht gestiegenen Rente der peruanischen So-
zialversicherung verfüge er über keine Einkünfte. Seit ihm die Eidgenos-
senschaft ungerechtfertigterweise die Unterstützung entzogen habe, seien
seine Mutter und die mit der Familie L._______ befreundete K._______ in
die Bresche gesprungen. Von Frau K._______ erhalte er jeden Monat ein
rückzahlbares Darlehen von $ 650.--, von denen $ 400.-- für die Miete des
Appartements und $ 250.-- für den Lebensunterhalt bestimmt seien. Mit
den PEN 600.-- der Mutter begleiche er die für Essen, Wohnen, Medizin
und Transport anfallenden Kosten.
F. Die eingereichten Belege bewogen die Vorinstanz am 18. Januar 2007 im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens dazu, eine neue Verfügung zu
erlassen. Darin wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juli
2006 bis längstens Juli 2007 in teilweiser Wiedererwägung des ursprüngli-
chen Entscheides vom 18. September 2006 Sozialhilfeleistungen im Um-
fang von PEN 605.-- (Fr. 237.--) monatlich zugesprochen. In diesem Zu-
sammenhang hielt das Bundesamt fest, das aufgrund der erhaltenen Infor-
mationen erstellte Budget weise ein Defizit von PEN 605.-- aus. Der Be-
schwerdeführer erreiche aber bald das Alter für den Vorbezug einer AHV-
Rente, womit er im Stande sein werde, die aktuellen Lebenshaltungskos-
ten künftig selber zu decken. Es werde ihm daher nahegelegt, sich mit ei-
nem entsprechenden Antrag umgehend an die zuständige Zentralstelle in
4Genf zu wenden. Aus diesem Grunde würden die rückwirkend ab Juli 2006
gewährten Sozialhilfeleistungen nur bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der
ersten AHV-Rente, längstens jedoch bis Juli 2007 ausgerichtet.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2007 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
H. In der Replik vom 23. März 2007 betonte der Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf eine Erklärung von K._______ vom 15. März 2007 nochmals, bei
den $ 650.-- handle es sich nicht um Einkommen, sondern eine vorüberge-
hende Schuld.
I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweize-
rinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 ff.
VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist, soweit sie durch
die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung nicht gegen-
standslos wurde, einzutreten (vgl. unten Ziff. 2).
2. Die Vorinstanz hat ihren ursprünglichen Entscheid vom 18. September
2006 am 18. Januar 2007 in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG teilwei-
se in Wiedererwägung gezogen. Anstatt überhaupt keine materiellen Hilfen
gemäss ASFG zu gewähren, ist das Bundesamt nunmehr bereit, vom Juli
2006 bis längstens Juli 2007 monatlich PEN 605.-- auszurichten. Den An-
gaben des Beschwerdeführers zufolge beläuft sich der monatlich Fehlbe-
trag allerdings auf PEN 3'580.40 (vgl. sein Gesuch um Wiederaufnahme
der Unterstützung von Ende Juni 2004) bzw. PEN 3'619.90 (Budget zum
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids). Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG
setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
5diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist. Eine
Anfechtung der Verfügung vom 18. Januar 2007 war – entgegen der erteil-
ten Rechtsmittelbelehrung – nicht erforderlich (vgl. BGE 126 lll 85 E. 3 S.
88 f.).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides.
4.
4.1 Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage be-
finden, Fürsorgeleistungen. Gemäss Art. 5 ASFG werden solche Unterstüt-
zungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hin-
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite
oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.
4.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürger-
recht vorherrscht, werden nach Art. 6 ASFG in der Regel nicht unterstützt.
Für die Bestimmung des vorherrschenden Bürgerrechts sind vor allem die
Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt
haben und die Beziehungen zur Schweiz massgebend (vgl. Art. 8 Abs. 1
der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Aus-
landschweizer [ASFV, SR 852.11]).
5.
5.1 Art. 6 ASFG setzt eine Bedürftigkeit der zu unterstützenden Person vor-
aus. Unter den vorliegenden Umständen (vgl. Ziffer 5.2 – 6.3 unten) erüb-
rigt es sich indessen, auf besagten Aspekt näher einzugehen. Auch die
Frage des vorherrschenden ausländischen Bürgerrechts bedarf keiner
nochmaliger Erörterungen, hat sich die diesbezügliche Situation seit dem
in gleicher Angelegenheit ergangenen Entscheid des EJPD vom 24. Au-
gust 1992 (publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
57.25) doch kaum verändert. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen,
dass beim Beschwerdeführer das peruanische Bürgerrecht vorherrscht.
5.2 Bei dieser Sachlage gilt es in erster Linie zu prüfen, ob Gründe vorliegen,
um (erneut) von der Regel von Art. 6 ASFG abzuweichen. Der Wortlaut
dieser Bestimmung lässt Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtunter-
stützung bei vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht zu. Der Gesetz-
geber wollte damit Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeu-
gen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten
Anwendung des Gesetzes ergeben könnten (VPB 57.25). Die Rechtspre-
6chung legt Art. 6 ASFG, auch in Berücksichtigung der Botschaft des Bun-
desrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (BBl 1972 ll S. 548 ff.), dahinge-
hend aus, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschrän-
ken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten
wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen.
Zu denken ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Exis-
tenz der Betroffenen auf dem Spiel steht, die Möglichkeit ein menschen-
würdiges Leben zu führen tangiert ist oder wenn Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer durch kriegerische Ereignisse in Not geraten (VPB
57.25). Voraussetzung der Ausrichtung materieller Hilfen bleibt dem Sinn
und Zweck des ASFG entsprechend aber stets, dass sich das schweizeri-
sche Bürgerrecht nicht in einem blossen Formalismus erschöpft.
5.3 Das EJPD gelangte im bereits zitierten Entscheid vom 24. August 1992
zum Schluss, der Beschwerdeführer befinde sich in einer Situation, welche
materielle Hilfen nach dem ASFG zu rechtfertigen vermöchten. Gestützt
auf diesen Beschwerdeentscheid wurde er in der Folge bis Mitte Mai 2003
mit monatlichen Beiträgen unterstützt. Obwohl das schweizerische Bürger-
recht auf Seiten des Betroffenen auch heute nicht nur der Form nach be-
steht, lassen verschiedene Entwicklungen, die sich in der Zwischenzeit zu-
getragen haben, die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen über das vom
Bundesamt in der Verfügung vom 18. Januar 2007 festgelegte Mass hin-
aus keineswegs mehr als unumgänglich erscheinen. Wie eben dargetan,
stellt die Unterstützung trotz Vorherrschens des ausländischen Bürger-
rechts einen Ausnahmetatbestand dar. Nur schon diese Ausgangslage legt
es nahe, die entsprechenden Bestimmungen des ASFG strikt anzuwen-
den.
6.
6.1 Einem Auslandschweizer stehen im Rahmen eines Unterstützungsverfah-
rens nicht nur Rechte zu, sondern es obliegen ihm selbstredend auch ge-
wisse Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 7 ASFG). Die Unterstützung kann un-
ter anderem verweigert werden, wenn die betroffene Person das ihr Zu-
mutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt (Art. 7 Bst.
e ASFG). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt auf seine Mitwirkungs-
pflichten, die noch andere Sachverhalte umfassen (vgl. Art. 7 Bst. a –
Bst. f ASFG), aufmerksam gemacht. Die Prüfung der Akten bringt in dieser
Hinsicht einiges an Sparpotenzial zum Vorschein. So sind die veranschlag-
ten Mietkosten mit $ 400.-- vergleichsweise hoch. Dies hängt damit zu-
sammen, dass der Betroffene im gehobenen Residenzviertel von Lima
wohnt. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG sind nicht die wünschba-
ren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren (Art. 8
Abs. 1 ASFG). Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Auslandschweize-
rinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensfüh-
rung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die bundesrätliche Botschaft zum
ASFG, a.a.O. S. 559/560). Dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich,
den Wohnsitz an eine weniger attraktive Wohnlage resp. in einen kosten-
günstigeren Stadtteil zu verlegen, was namhafte Einsparungen mit sich
7brächte (zu den Mietaufwendungen anderer unterstützungsbedürftiger Per-
sonen in Lima siehe die Stellungnahme der Schweizervertretung vom
28. Juni 2006). Denkbar wäre ebenfalls eine Rückkehr in die selbst für
zwei Personen noch sehr geräumige Wohnung der Mutter, wie dies die
Vertretung vor Ort vorschlägt. Inwiefern ihm dies unzumutbar sein sollte,
wird nicht in plausibler Weise dargetan. Eine weitere Alternative bedeutete
für den alleinstehenden, pflegebedürftigen Beschwerdeführer die Unter-
bringung in einem von Deutschen geführten Pflegeheim, wo zur Zeit eben-
falls zwei Auslandschweizer leben und unterstützt werden (zu den beiden
letztgenannten Varianten vgl. den Bericht der Schweizerischen Botschaft
in Lima vom 19. Januar 2006). Die Periode seit der Einstellung der Unter-
stützung im Mai 2003 macht sodann offenkundig, dass er auf Zuwendun-
gen von privater Seite (einerseits K._______, andererseits seine Mutter
O._______) zählen konnte und kann. Solche Beiträge haben gegenüber
Hilfeleistungen des Bundes Vorrang (Art. 5 ASFG). Ob es opportun ist, die
Überweisungen von K._______ als rückzahlbare Darlehen bzw. Schuld zu
behandeln, erscheint unter den gegebenen Umständen (der Beschwerde-
führer agierte bei einem Immobilienerwerb als Mittelsmann von K._______,
entsprechende Einkünfte hat er nie deklariert) fraglich, mag aber offen
bleiben, hat der Betroffene wie erwähnt doch nicht alle Sparmöglichkeiten
ausgeschöpft.
6.2 Aufgrund des Gesagten wäre das BJ nach Art. 7 ASFG eigentlich gehalten
gewesen, ganz auf die Zusprechung von Fürsorgeleistungen zu verzich-
ten. Gleichwohl wurde in der teilweise in Wiedererwägung gezogenen Ver-
fügung vom 18. Januar 2007 Gutsprache für die Ausrichtung materieller
Hilfen geleistet. Die Vorinstanz schlug dem Beschwerdeführer (der Mitglied
der freiwilligen AHV ist) hierbei vor, bei der zuständigen Stelle umgehend
einen Antrag auf Vorbezug der AHV einzureichen und befristete die Unter-
stützung bis längstens Juli 2007. Ob er den Empfehlungen inzwischen Fol-
ge geleistet hat, ist nicht bekannt, ändert jedoch nichts an der Tatsache,
dass der Vorbezug von AHV-Leistungen für ihn eine zusätzliche Milderung
bedeuten würde. Ein weiteres Entgegenkommen ist angesichts der vom
Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren an den Tage gelegten Hal-
tung, die im Kontext von Art. 7 ASFG nicht hinzunehmen ist, weder gebo-
ten noch aus sonstigen Gründen angezeigt. Bei dieser Sachlage braucht
nicht geprüft zu werden, ob bei den übrigen Budgetposten zusätzliche Ein-
sparungen realisierbar wären.
6.3 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, weitere An-
strengungen zu unternehmen (Umzug in eine günstigere Wohnung, Inan-
spruchnahme von Zuwendungen Dritter, Vorbezug von Leistungen der
AHV), um sein Budget auszugleichen. Die Ausrichtung von Unterstüt-
zungsleistungen nach dem ASFG über das mit der Verfügung vom 18. Ja-
nuar 2007 gewährte Mass hinaus wurde ihm daher zu Recht verweigert.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, nach-
dem das Bundesamt sie in Wiedererwägung zog, Bundesrecht nicht ver-
letzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde – im Ergebnis – richtig und
vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtge-
8mäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen,
soweit sie durch die teilweise Wiedererwägung nicht gegenstandslos wur-
de.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Verfügungsbetroffenen
keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist – soweit er ob-
siegt – keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Akten Ref-Nr. A 29 005/01 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Be-
weismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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