Abtei lung III
C-1276/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Ele-
na Avenati-Carpani; Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschrei-
ber Daniel Grimm.
A._______, Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ (geboren _______, nachfolgend Beschwerdeführerin) ist
Schweizer Bürgerin. Ab 1985 lebte sie ununterbrochen im Ausland. Seit
1997 wohnt die inzwischen pensionierte Frau in Italien. Vom Juli 2003 bis
und mit August 2006 erhielt sie, ergänzend zur AHV-Rente, eine
monatliche Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1), deren
Höhe periodisch neu festgelegt wurde. Mittels Gutsprache vom 3. August
2005 gewährte ihr das Bundesamt für die Zeit vom Februar 2005 bis April
2005 zudem einen einmaligen Betrag von € 702.--, da der Beschwerdefüh-
rerin infolge eines Krebsleidens und damit verbundener häufiger Besuche
beim Therapeuten zusätzliche Verkehrsauslagen erwachsen waren.
B. Am 11. August 2006 stellte A._______ ein Gesuch um Fortgewährung der
monatlichen Unterstützung gemäss ASFG. In einem zweiten
Unterstützungsgesuch vom 5. September 2006 bat sie sodann um die
Rückerstattung medizinisch bedingter Transportkosten im Umfang von
€ 2496.-- für die Zeitspanne vom Mai 2005 bis November 2005.
C. Mit Verfügung vom 12. September 2006 wies die Vorinstanz die beiden
Unterstützungsgesuche ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwer-
deführerin erhalte eine monatliche AHV-Rente von umgerechnet zur Zeit
€ 980.--. Die anfallenden regelmässigen Auslagen bewegten sich in der-
selben Grössenordnung, das Budget sei mit anderen Worten ausgegli-
chen. Sozialhilferechtlich gelte sie somit nicht als bedürftig, weshalb keine
Unterstützung mehr zu gewähren sei. Von den geltend gemachten Ver-
kehrsauslagen von € 160.-- könnten nur € 60.-- ins Budget aufgenommen
werden, da kein aktuelles Arztzeugnis vorliege, welches belege, dass die
Beschwerdeführerin nach wie vor einer therapeutischen Behandlung be-
dürfe. Auch zusätzliche Fahrspesen aus der Periode vom Mai 2005 bis No-
vember 2005 könnten nicht übernommen werden. Sozialhilfe werde nor-
malerweise nicht rückwirkend gewährt, sondern diene der Bestreitung der
aktuellen Auslagen. Weil das Bundesamt der Gesuchstellerin bereits am 3.
August 2005 Mehrkosten in der Höhe von € 702.-- für Fahrspesen vergütet
habe und in der Vergangenheit generell ein ausserordentlich hoher Betrag
für solche Aufwendungen in den entsprechenden Budgets veranschlagt
worden sei, betrachte es die diesbezüglichen Kosten als abgegolten.
D. Mit Beschwerde vom 20. September 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin (sinnge-
mäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weiterführung der
Unterstützung im bisherigen Umfang und die Übernahme der Transport-
kosten für die physiotherapeutischen Behandlungen bis zum 11. Novem-
ber 2005. Im Wesentlichen bringt sie vor, mit der AHV-Rente von umge-
rechnet € 970.-- bzw. € 980.-- könne man seinen Lebensunterhalt an ihrem
Aufenthaltsort fast nicht bestreiten, obwohl sie eine Person sei, die sehr
sparsam lebe. Der Betrag von € 60.-- für Verkehrsauslagen sei kaum re-
3alistisch. Pro Monat fielen allein € 40.-- für Haftpflichtversicherung und Au-
tosteuern an. Für den einmaligen Zuschuss vom vergangengen Jahr an
die Fahrspesen sei sie dankbar. Bis zum Ende der Therapie am 11. No-
vember 2005 habe sie jedoch nochmals 6'000 Kilometer zurückgelegt. We-
gen der ablehnenden Verfügung überlege sich die Beschwerdeführerin
eine Heimkehr in die Schweiz, wo sie der Allgemeinheit infolge der höhe-
ren Lebenshaltungskosten aber möglicherweise mehr zur Last fallen wer-
de. Ein weiteres finanzielles Problem bestehe darin, dass sie wegen einer
Mietstreitigkeit einen Anwalt habe beiziehen müssen, dessen Rechnung
sie nun nicht bezahlen könne.
E. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 2. November
2006 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ihrerseits
hält mit Replik vom 1. Januar 2007 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweize-
rinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
4Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides.
3. Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage be-
finden, Fürsorgeleistungen. Gemäss Art. 5 ASFG werden solche Unter-
stützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht
hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite
oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2003
im Stande war, den laufenden Lebensunterhalt mit ihren Einkünften (zu-
letzt in Form einer AHV-Rente) zu bestreiten. Wegen einer Krebserkran-
kung (Brustkrebs), welche zahlreiche medizinische und therapeutische Be-
handlungen nach sich zog, geriet sie danach in finanzielle Schwierigkeiten.
Am 17. Juli 2003 ersuchte sie erstmals um eine Unterstützung gemäss
ASFG. In der Folge erklärte sich das Bundesamt bereit, der Rentnerin ma-
terielle Hilfen zu gewähren. Deren Höhe wurde seither laufend (meist jähr-
lich) angepasst, wobei die monatlichen Fehlbeträge, für die Gutsprache
geleistet wurde, zwischen € 66.70 und € 302.-- schwankten. Das letzte,
von der Schweizerischen Botschaft in Rom am 10. August 2006 aufgrund
der Angaben der Beschwerdeführerin erstellte Budget präsentiert sich –
nach Bereinigung durch die Vorinstanz – nunmehr ausgeglichen, stehen
den Ausgaben von € 985.-- doch Einnahmen von rund € 980.-- gegenüber.
Das BJ lehnte es deshalb ab, die Gesuchstellerin weiterhin zu unterstüt-
zen.
4.2 Nach Art. 8 Abs. 1 ASFG richten sich Art und Mass der Fürsorge nach den
besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung
der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schwei-
zer Staatsangehörigen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht al-
lein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen. Mitzuberücksichti-
gen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen
Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober
2006, E. 2.1, 2A.24/2000 vom 20. März 2000, E. 2a u. 2A.39/2A.198/1991
vom 30. April 1993, E. 3a). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG sind
nicht die wünschbaren, sondern wie angetönt lediglich die notwendigen
Auslagen zu finanzieren. Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Le-
bensführung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundes-
rates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um dem
Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unter-
stützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der Bud-
gets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhil-
ferechtlichen Grundsätze (vgl. beispielsweise die Richtlinien für die Be-
messung der materiellen Hilfe gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer oder die Empfehlungen der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]). Sowohl die schweize-
5rischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt sind befugt, un-
richtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargeleg-
ten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 20 und Art. 22 der Ver-
ordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer [ASFV, SR 852.11). Die Vorinstanz ist hierbei nicht gehalten,
die ihr von einer Schweizervertretung übermittelten Budgetposten tel quel
zu übernehmen (vgl. Art. 22 ASFV). Kostengutsprache wird in der Regel
für einen bestimmten Zeitraum, längstens für die Dauer eines Jahres, er-
teilt (Art. 23 ASFV). Eine gesetzliche Pflicht zu darüberhinausgehender
Hilfe besteht nicht, vielmehr geht es darum, die finanzielle Situation der um
Unterstützung nachsuchenden Person periodisch zu überprüfen und allen-
falls eine Neubeurteilung vorzunehmen. Vorliegend gilt es primär zu prü-
fen, ob das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Budget vom
10. August 2006 (umfassend die Periode vom 1. September 2006 bis
31. August 2007) korrekt erstellt wurde respektive die anzuwendenden Kri-
terien eine einzelfallgerechte Umsetzung erfuhren.
5.
5.1 Dass im Budget vom 10. August 2006, anders als in den Budgets der Vor-
jahre, kein Ausgabenüberschuss mehr resultiert, hängt zur Hauptsache mit
den tieferen Verkehrsauslagen und einem reduzierten Unterhaltsbeitrag
(Ausgabenposition 2.2) zusammen. Strittig sind vorab die Transportkosten.
Derweil die Schweizerische Botschaft in Rom besagte Aufwendungen auf-
grund der Angaben der Beschwerdeführerin auf monatlich € 160.-- veran-
schlagte, korrigierte das BJ sie auf einen Betrag von € 60.-- herunter (in
der Vernehmlassung ist irrtümlicherweise von € 100.-- die Rede). Dieser
Betrag, welcher dem momentan üblichen Ansatz entspricht, erscheint un-
ter den heutigen Begebenheiten angemessen. Bei den Verkehrsauslagen
sind im Normalfall die günstigsten Transportarten zu berücksichtigen.
Wenn eine Person wie die Beschwerdeführerin auf ein Privatauto angewie-
sen ist, so können die diesbezüglichen Kosten ausnahmsweise übernom-
men werden, sofern die Benützung des Fahrzeugs aus medizinischen
Gründen (zum Beispiel für ärztliche oder therapeutische Konsultationen)
erforderlich ist und keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
Dadurch entstandene höhere Fahrspesen müssen allerdings belegt wer-
den. In den früheren Unterstützungsperioden ist dies geschehen, indem
entsprechende medizinische Unterlagen eingereicht wurden (vgl. die ärztli-
chen Atteste vom 3. Februar 2005 und 13. April 2005 bzw. die undatierte
Bestätigung der Therapietermine), weshalb Verkehrsauslagen zwischen
€ 100.-- und € 120.-- bewilligt werden konnten. Auch im jetzigen Budget
wäre demnach nur dann ein € 60.-- übersteigender Betrag angezeigt,
wenn die Beschwerdeführerin darlegte, dass die für den Unterstützungs-
zeitraum September 2006 bis August 2007 prognostizierten Verkehrsaus-
lagen medizinisch notwendigen Behandlungen dienen. Solche Belege feh-
len. Daran vermag die Beweisofferte in der Beschwerdeschrift nichts zu
ändern, bezieht sich die in Aussicht gestellte Bestätigung für physiothera-
peutische Termine doch wiederum auf frühere, nicht mehr massgebende
Unterstützungszeiträume.
65.2 Auf der Ausgabenseite wurde zudem der Grundbetrag gekürzt. Der allge-
meine Unterhaltsbeitrag pro Person wird von den schweizerischen Vertre-
tungen jährlich neu festgelegt. Dessen Höhe, die innerhalb eines Landes
von Region zu Region varieren kann, wird nicht beanstandet. Auch mit
Blick auf die übrigen Positionen finden sich in den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme, das Bundesamt sei bei der Berechnung des Bud-
gets nicht in rechtskonformer Weise vorgegangen. Die Ausführungen auf
Beschwerdeebene sind in dieser Hinsicht zu unsubstanziert. Abgesehen
davon wurden einzelne Positionen gegenüber früher erhöht. Somit bleibt
es bei einem Total der Ausgaben von € 985.--. Auf der Einnahmenseite ist
der Beschwerdeführerin derweil eine Summe von Fr. 1'552.-- (AHV-Rente)
anzurechnen. Ausgehend von dem von der Vorinstanz angegebenen
Wechselkurs (Mitte September 2006 Fr. 1.-- = € 0.63) ergibt dies einen Be-
trag von € 977.--. Von daher resultiert zur Zeit selbst in Berücksichtigung
von Wechselkursschwankungen kein namhafter Ausgabenüberschuss. Bei
einem sparsamen Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel (Spar-
potenzial bestünde beispielsweise mit Blick auf die Prüfung von Mitfahrge-
legenheiten bei Nachbarn und die Wahl eines weniger abgelegenen Logis)
sollte die Betroffene vielmehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt in
Italien selbst zu bestreiten. Hinzuzufügen wäre, dass sie gemäss den Ab-
klärungen, welche die Schweizerische Botschaft in Rom im August 2005
getätigt hat, auch nach der italienischen Fürsorgegesetzgebung keine ma-
teriellen Hilfen beanspruchen könnte (vgl. hierzu ebenfalls das Urteil des
Bundesgerichts 2A.372/1992 vom 10. Juni 1993, E. 2c). Demzufolge ist sie
momentan nicht als bedürftig im Sinne von Art. 1 und Art. 5 ASFG zu be-
trachten.
5.3 Mit separatem Gesuch vom 5. September 2006 verlangt die Beschwerde-
führerin des Weiteren die Rückerstattung von Verkehrsauslagen, die in die
Zeit vom Mai 2005 bis November 2005 fielen. Sozialhilfekosten werden
nach Art. 23 Abs. 2 ASFV nicht oder nur beim Vorliegen besonderer
Rechtfertigungsgründe rückwirkend abgegolten. Aktenmässig erstellt ist,
dass sich die Gesuchstellerin vom 24. Januar 2005 bis zum 11. November
2005 zwecks Nachbehandlung ihres Krebsleidens dreimal wöchentlich zur
Therapie in einen etwas mehr als 30 Kilometer entfernten Ort begeben
musste (vgl. die bereits erwähnte, undatierte Bestätigung). Vom 1. März
2005 an budgetierte die Vorinstanz dafür monatlich € 120.- (zuvor € 100.-),
einer Summe, die deutlich über dem Grundansatz liegt (siehe die voran-
gehende E. 5.1). Obwohl die therapeutisch bedingten Transportkosten nur
bis zum 11. November 2005 ausgewiesen sind, wurde besagter Ausgabe-
posten in dieser Höhe bis zum 31. August 2006 beibehalten. Am 3. August
2005 erhielt die Beschwerdeführerin wegen der verschriebenen Therapien
zusätzliche € 702.-- ausgerichtet, für die Unterstützungsperiode 2004/05
ergibt dies mithin berücksichtigte Verkehrsauslagen von € 2'022.-- (6 x
€ 100.--, 6 x € 120.--, 1 x € 702.--) und für die Periode 2005/06 rund
€ 1'440.-- (12 x € 120.--). Die indirekt mit ärztlichen Attesten belegten
Fahrspesen (3 Fahrten pro Woche à 65 Kilometer in der Zeit vom 24. Ja-
nuar 2005 bis 11. November 2005 bei einem Kilometeransatz von € 0.40)
7bewegen sich in der Grössenordnung von € 3'040.--. Damit wird den be-
sonderen Lebensbedingungen der Rentnerin, die für gewisse Bedürfnisse
auf ein Fahrzeug angewiesen ist, hinreichend Rechnung getragen. Eine
nachträgliche Erhöhung der Abgeltung für die erwähnten Fahrspesen er-
scheint daher nicht gerechtfertigt.
5.4 Schliesslich gibt die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass sie der
Schweiz im Falle einer Rückkehr wahrscheinlich mehr Kosten verursachen
würde. Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Ob die Heimkehr im
wohlverstandenen Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt, hat das BJ
im Einvernehmen mit der schweizerischen Vertretung nach fürsorgeri-
schen Grundsätzen zu beurteilen; finanzielle Erwägungen sollen nicht aus-
schlaggebend sein (vgl. Art. 14 Abs. 1 ASFV; ferner die Urteile des Bun-
desgerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1 oder 2A.302/2002
vom 24. Juni 2002, E. 2). Ein konkreter Antrag liegt aber nicht vor. Was die
sonstigen Vorbringen betrifft (Aufwendungen für einen Anwalt in Mietstrei-
tigkeit, allenfalls später anfallende Auslagen im Zusammenhang mit medi-
zinischen Behandlungen), so wäre die Übernahme solcher Kosten einzel-
fallweise – und ausser in Notfällen – vorgängig zu beantragen.
5.5 Nach dem bisher Gesagten befindet sich die Beschwerdeführerin zur Zeit
nicht in einer Situation, die ihr einen Anspruch auf Ausrichtung von Fürsor-
geleistungen gemäss ASFG vermitteln würde (vgl. Art. 1 und Art. 5 ASFG).
Die Vorinstanz hat den beiden Gesuchen vom 11. August 2006 und
5. September 2006 demnach zu Recht nicht entsprochen. Sollte sich die fi-
nanzielle Lage der Beschwerdeführerin (insbesondere wegen sich zu ihren
Ungunsten entwickelnden Wechselkursen) merklich verschlechtern, steht
es ihr frei, mit einem neuen Unterstützungsgesuch an die zuständigen Be-
hörden zu gelangen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtge-
mäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuwei-
sen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt
es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
*******
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. A 39 502 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel
sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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