Abtei lung II I
C-1277/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
F._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1277/2006
Sachverhalt:
A.
F._______ (geboren [...], nachfolgend Beschwerdeführer) ist Schwei-
zer Bürger. Seit dem Frühjahr 1980 lebt er die meiste Zeit auf den Phi-
lippinen. Die Immatrikulation auf der Schweizerischen Botschaft in Ma-
nila erfolgte 1981. Heute wohnt er mit seiner philippinischen Ehefrau
(geboren [...]), der gemeinsamen Tochter D._______ (geboren [...])
und einer Schwägerin in einem Bungalow. Nachdem der Beschwerde-
führer während eines Aufenthalts in der Schweiz im Jahre 2005 einen
Herzinfarkt erlitten hatte, machte er ab dem 1. Oktober 2005 von der
Möglichkeit eines Vorbezuges der AHV-Rente im Sinne von Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Gebrauch. Am 29. Juni
2006 gelangte er an die Schweizerische Vertretung in Manila und er-
suchte um Übernahme der Beiträge für die freiwillige AHV der Jahre
2005 bis 2007 nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Für-
sorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1).
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2006 wies die Vorinstanz das Unter-
stützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerde-
führer lebe mit Frau, Tochter und Schwägerin im selben Haushalt. Ein-
zige Einnahmequelle bilde die AHV-Rente. Gemäss den Kriterien der
Sozialhilfe liessen sich damit jedoch die Lebenshaltungskosten der
Hausbewohner mit Schweizer Bürgerrecht (Gesuchsteller sowie Kind)
finanzieren und monatliche Rückstellungen von rund Fr. 275.- machen.
Die Voraussetzungen, um Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG aus-
zurichten, seien demnach nicht erfüllt.
C.
Mit Beschwerde vom 5. September 2006 an das Eidgenössische Jus-
tiz- und Polizeidepartement (EJPD) ersucht der Beschwerdeführer
(sinngemäss) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine
einmalige Unterstützung im Sinne der Übernahme der freiwilligen
AHV-Beiträge für die fraglichen drei Jahre. Im Wesentlichen bringt er
vor, nach dem Vorbezug der AHV-Rente nicht damit gerechnet zu ha-
ben, die vorerwähnten Prämien gleichwohl noch bis ins Jahr 2007 ent-
richten zu müssen. Er erbitte die Unterstützung nur darlehensweise
und werde sie ab dem Jahr 2008, wenn er zusätzlich eine Kinderrente
erhalte, zurückerstatten. Sowohl das Budget als auch der angefochte-
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ne Entscheid beruhten auf einer totalen Falschberechnung und
enthielten unzutreffende Angaben. Die AHV-Rente mache monatlich
zwischen PHP 31'000.- (philippinischer Peso) und PHP 34'000.- aus.
Er müsse jeden Monat PHP 4'000.- von seinen Ersparnissen abheben,
um überleben zu können; Geld, das eigentlich für allfällige Spitalkos-
ten vorgesehen wäre. Im Budget der Vorinstanz fehlten sodann Ausla-
gen für Elektrizität, Wasser, Telefon, Verkehr, Verwandtenunterstüt-
zung, Gas und Medikamente. Ausserdem lebten vier Personen im
Haushalt und nicht bloss deren zwei. Auch der errechnete frei verfüg-
bare Betrag von PHP 900.-- reiche bei weitem nicht aus. Eine Teilnah-
me an der 1. August-Feier in Manila könne er sich damit beispielswei-
se ebenso wenig leisten wie Aufwendungen für den Kindergeburtstag,
die Ausstellung eines neuen Schweizer Passes und einer Identitäts-
karte, die Verlängerung des Führerscheines oder notwendige zahn-
ärztliche Behandlungen. Wegen der Amtsanmassung eines Sekretärs
der Schweizervertretung seien seine Bemühungen, in den Genuss von
Sozialhilfeleistungen für Auslandschweizer zu gelangen, aber sowieso
von vornherein zum Scheitern verurteilt.
In einem separaten, undatierten Schreiben tut der Beschwerdeführer
seinen Unmut über einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in
Manila kund.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember
2006 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 1. März 2007 vergeblich zur Bezeichnung eines Zustel-
lungsdomizils in der Schweiz gebeten worden war, wurde er am
25. Mai 2007 auf diplomatischem Weg nochmals zur Angabe einer In-
landadresse aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass künftige
Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröff-
net würden. Die ihm dazu vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte
Frist liess er ungenutzt verstreichen.
F.
Am 20. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung zur Kenntnis gebracht.
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G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich
gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2006 richtet (Art.
49 ff. VwVG). Für die übrigen Vorbringen verwies das damals zuständi-
ge EJPD den Betroffenen mit Zwischenverfügung vom 13. November
2006 an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegen-
heiten (EDA).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides.
3.
Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der
Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstützun-
gen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hin-
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite
oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5
ASFG).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der heute 65-jährige Beschwer-
deführer bis ins Jahr 2006 im Stande war, den laufenden Lebensunter-
halt mit seinen Einkünften zu bestreiten. Den Angaben in der Rechts-
mitteleingabe zufolge besteht seine einzige Einnnahmequelle in der
monatlichen Frührente nach Art. 40 AHVG, die er seit anfangs Oktober
2005 bezieht. Weil er nicht bedachte, dass die Beiträge der freiwilligen
AHV bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (Ende September
2007) zu entrichten sind, verlangt er nun materielle Hilfen gemäss dem
ASFG. Damit will er die Prämienausstände der Jahre 2005 bis 2007
von total Fr. 2'363.40 begleichen. Das Budget, welches der Beschwer-
deführer seinem Unterstützungsgesuch vom 29. Juni 2006 beigelegt
hat, präsentiert sich praktisch ausgeglichen (Einnahmen: PHP
31'000.-, Ausgaben: PHP 30'750.-). Eine von der Vorinstanz erstellte
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zeigt derweil einen
monatlichen Überschuss von PHP 11'553.50 (umgerechnet Fr. 275.-),
in der Vernehmlassung wird dieser in Berücksichtigung einer geringfü-
gig tieferen AHV-Rente und Wechselkursschwankungen mit PHP
11'058.- (Fr. 267.-) beziffert. Das BJ lehnte es deshalb ab, den Be-
schwerdeführer zu unterstützen.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ASFG richten sich Art und Mass der Fürsor-
ge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter
Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort
aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. Bei der Festsetzung der
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Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse ab-
zustellen. Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am
Aufenthaltsort der bedürftigen Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1, 2A.24/2000 vom 20. März
2000 E. 2a und 2A.39/2A.198/1991 vom 30. April 1993 E. 3a). Mit So-
zialhilfeleistungen nach dem ASFG sind nicht die wünschbaren, son-
dern wie angetönt lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren.
Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu
ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom
6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsor-
geleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um dem
Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unter-
stützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der
Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
sozialhilferechtlichen Grundsätze (vgl. beispielsweise die Richtlinien
für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer oder die
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]).
Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das
Bundesamt sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unter-
stützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergän-
zen (vgl. Art. 20 und Art. 22 der Verordnung vom 26. November 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]).
Vorliegend gilt es vorab zu prüfen, ob sich aufgrund des Budgets eine
Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG ableiten lässt.
5.
5.1 Was die Einnahmenseite anbelangt, so gibt der Beschwerdeführer
an, eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 811.- zu erhalten, was je nach
Wechselkurs monatliche Auszahlungen zwischen PHP 31'000.- und
PHP 34'000.- ergebe. Die Vorinstanz geht von einem Betrag von
Fr. 818.- oder umgerechnet PHP 33'505.- bis PHP 34'000.- aus. Ange-
sichts des momentanen Wechselkurses (Fr. 818.- entsprachen am
7. November 2007 rund PHP 31'183.50) scheint es jedoch gerechtfer-
tigt, die Einkünfte auf den tieferen Durchschnittswert von PHP 31'000.-
festzusetzen. Ob die Kinderrente, auf welche der Beschwerdeführer
soweit ersichtlich ab Oktober 2007 ein Anrecht hat, ebenfalls mitzube-
rücksichtigen ist, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
keine wesentliche Rolle, da der Betroffene wie nachfolgend aufzuzei-
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gen sein wird bereits mit der jetzigen Rentenleistung genügend fi-
nanzielle Mittel hat, um den notwendigen Lebensbedarf zu decken und
vorübergehend Beiträge für die freiwillige AHV auf die Seite zu legen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Budget vom 29. Juni 2006
monatliche Ausgaben von PHP 30'750.- veranschlagt, nach den Be-
rechnungen des BJ sind es PHP 22'446.50. Materielle Hilfen gemäss
ASFG werden in der Regel nur an Personen mit ausschliesslichem
oder vorherrschendem Schweizer Bürgerrecht ausgerichtet. Der Ge-
suchsteller lebt mit drei weiteren Personen in Hausgemeinschaft. Da
lediglich er selber und seine Tochter im Besitze der schweizerischen
Staatsangehörigkeit sind, fallen auch nur sie beide als Sozialhilfeemp-
fänger in Betracht. Ob für Vater und Tochter eine Unterstützung ange-
zeigt erscheint, berechnet sich unter den vorliegenden Umständen auf
der Basis eines Vierpersonen-Haushaltes. Vom Total der Haushalts-
kosten wiederum kann einzig derjenige Anteil berücksichtigt werden,
der von den Angehörigen der Kernfamilie verursacht wird. Von daher
ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Gleiches gilt
mit Blick auf den im Budget eingesetzten Grundbetrag für den Unter-
halt sowie den frei verfügbaren Betrag. Der Unterhaltsbetrag pro Per-
son wird in Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Ver-
tretung vor Ort jährlich neu festgelegt und kann innerhalb eines Lan-
des von Region zu Region varieren. Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass besagte Budgetpositionen den
wirtschaftlichen Verhältnissen auf den Philippinen nicht angemessen
wären. Ein Grossteil der Differenz zur Berechnung des Beschwerde-
führers rührt denn daher, dass letzterer seine philippinische Ehefrau
fälschlicherweise als unterstützungsberechtigt betrachtet.
5.3 Auch hinsichtlich der Wohnkosten muss der vom Beschwerdefüh-
rer angegebene Betrag (PHP 10'000.- gegenüber PHP 8'021.- laut
Vorinstanz) als eher hoch bezeichnet werden, was sich mit den Erfah-
rungswerten der Schweizerischen Botschaft deckt (siehe deren E-Mail
vom 7. Dezember 2006). Selbst wenn die Mietnebenkosten (Wasser,
Strom, etc.), die sich gemäss Schweizervertretung auf höchstens PHP
2'500.- belaufen, zu seinen Gunsten in einer separaten Budgetposition
mitberücksichtigt werden, weist das Budget immer noch einen Einnah-
menüberschuss von PHP 6'053.50 (Einnahmen von PHP 31'000.- ab-
züglich Ausgaben von PHP 24'946.50) aus.
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5.4 Ferner äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe vom 5. September 2006 dahingehend, dass er für die Bestreitung
des Lebensunterhalts generell mehr Geld benötige. Seine diesbezügli-
chen Ausführungen sind indessen zu unsubstanziiert, als dass sie zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung führen könnten.
Einzelne Auslagen (beispielsweise für Elektrizität und Wasser oder das
Kleinkind) sind im Übrigen bereits in den Wohnkosten bzw. dem
Grundbetrag für den Unterhalt mitenthalten. Bei anderen Leistungen
(Verkehrsauslagen, auswärtige Verpflegung, etc.), auf die im Rentenal-
ter stehende Personen zum vornherein nicht tel quel Anspruch haben,
unterlässt es der Beschwerdeführer, die angeblichen Mehrkosten zu
belegen.
5.5 Sodann wäre es unter den dargelegten Umständen zumindest der
30-jährigen philippinischen Ehefrau oder der im Haushalt lebenden
27- jährigen Schwägerin zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen, um die Lage der Betroffenen zu verbessern (vgl. Art. 7 ASFG).
Vor der Beanspruchung von Bundessozialhilfe wäre überdies abzuklä-
ren, ob die notwendigen Lebensbedürfnisse nicht durch Unterstüt-
zungsleistungen des Aufenthaltsstaates gedeckt werden könnten (vgl.
die Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E.
2.2 oder 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a). So oder so verbleibt
hier jedenfalls ein nicht unbedeutender Einnahmenüberschuss (siehe
dazu die vorangehende E. 5.3). Angesicht der Grössenordnung der
Reserven müsste der Beschwerdeführer demnach im Stande sein, die
Ausstände der freiwilligen AHV, allenfalls in Absprache mit der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse in Genf, sukzessive zu begleichen. Da er
inzwischen Anspruch auf eine Kinderrente hat (vgl. Art. 22ter AHVG),
könnte er heute auf zusätzliche Einkünfte zurückgreifen.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es gehe ihm lediglich um
eine darlehensweise Übernahme der geltend gemachten Aufwendun-
gen, so gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass Unterstützungen
normalerweise ohnehin zurückzuerstatten sind (Art. 19 ASFG, Art. 34
ASFV). Was die sonstigen Ausführungen betrifft (Zahnarztkosten, al-
lenfalls später anfallende Auslagen im Zusammenhang mit medizini-
schen Behandlungen), so wäre die Übernahme solcher Kosten einzel-
fallweise und ausser in Notfällen vorgängig zu beantragen.
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5.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen ei-
ner Notlage verneint und die Ausrichtung von Unterstützungsleistun-
gen nach dem ASFG verweigert.
6.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
festellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
und mitgeteilt:
- der Schweizerischen Botschaft in Manila (mit der Bitte, dem Be-
schwerdeführer eine Urteilskopie zukommen zu lassen)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung im Bun-
desblatt beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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