Abtei lung II I
C-1278/2006; C-5521/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/-innen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1278/2006; C-5521/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 9. März 1938, ist Bürger von Win-
terthur/ZH und Elgg/ZH. Im Jahre 1997 immatrikulierte er sich bei der
Schweizerischen Botschaft in Nairobi als Auslandschweizer, hielt sich
jedoch in der Folge zum Teil weiterhin in der Schweiz auf. Seit dem
Jahre 2005 lebt er dauernd in Kenia.
B.
Am 8. Juni 2006 erlitt er einen Herzinfarkt und musste deswegen not-
fallmässig ins Hospital A._______ in Kisumu eingeliefert und dort be-
handelt werden.
C.
Nachdem die Krankenversicherung X._______ eine Deckungszusage
für die Kosten der Spitalbehandlung abgelehnt hatte mit dem Hinweis,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr bei
ihr versichert sei, wandte sich jener an die Schweizerische Botschaft
in Nairobi und bat um Hilfe.
D.
Am 2. August 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der schweizeri-
schen Vertretung ein formelles Gesuch um Unterstützung nach dem
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Aus-
landschweizer (ASFG, SR 852.1). In seinem Unterstützungsbegehren
ersuchte er um Übernahme der Kosten der aktuellen Spitalbehand-
lung, einer geplanten Folgebehandlung in der Schweiz (inkl. Reisekos-
ten für sich, seine kenianische Ehefrau und eine ärztliche Begleitper-
son) sowie eines anschliessenden Rehabilitationsaufenthalts im Hos-
pital A._______.
E.
Am 26. August 2006 wurde der Beschwerdeführer aus dem Spital ent-
lassen.
F.
Mit Verfügung vom 30. August 2006 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten sei-
nes Aufenthalts im Hospital A._______ vom 8. Juni bis 26. August
2006 ab und erklärte, sich zu den weiteren Begehren zu einem späte-
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ren Zeitpunkt zu äussern. Zur Begründung des ablehnenden Ent-
scheids wurde festgehalten, dass Unterstützungen grundsätzlich nicht
rückwirkend gewährt und Schulden in der Regel nicht übernommen
werden könnten. Vorliegend würden keine besonderen Gründe beste-
hen, welche eine Ausnahme von dieser Regel zu rechtfertigen ver-
möchten. Zum einen sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei
sich im Klaren darüber gewesen, dass die Spitalkosten nicht durch sei-
ne Krankenversicherung gedeckt würden. Er berufe sich darauf, er sei
durch eine im Zusammenhang mit einer im Jahre 2005 am Hospital
A._______ durchgeführten Behandlung erteilte Kostengutsprache von
Medicall vom 26. August 2005 im Glauben gelassen worden, noch ver-
sichert zu sein. Laut Auskunft der Krankenversicherung habe er sich
jedoch im Jahre 2005 ins Ausland abgemeldet und keine Prämien
mehr bezahlt, weshalb er seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr kran-
kenversichert sei. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Krankenver-
sicherung erlösche, wenn jemand im Ausland Wohnsitz nehme und
dass bei keiner Versicherung mit Leistungen gerechnet werden könne,
wenn die monatlichen Prämien beinahe ein Jahr nicht mehr bezahlt
worden seien. Zum anderen weist die Vorinstanz darauf hin, dass Aus-
landschweizer, die unverhofft ins Spital eingeliefert würden, unverzüg-
lich ein Unterstützungsgesuch bei der schweizerischen Vertretung stel-
len müssten, wenn die Finanzierung dieses Aufenthalts prekär sei.
Dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wäre, zeige die
Korrespondenz, die er im Zusammenhang mit der geplanten Reise und
Spitalbehandlung in der Schweiz geführt habe.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Vorin-
stanz adressierter Eingabe vom 20. September 2006 Beschwerde.
Diese ging am 16. Oktober 2006 beim damals zuständigen Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein. In seiner Rechts-
mitteleingabe beantragt er, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und das Unterstützungsgesuch ohne weitere Verzögerungen zu
behandeln.
H.
Nachdem sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
erneut verschlechtert hatte, erteilte die Vorinstanz am 24. November
2006 eine Kostengutsprache für die anstehende medizinische Behand-
lung. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom 26. November
2006 bis 1. Dezember 2006 im Hospital A._______ behandelt.
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I.
Auf zwei formelle Gesuche vom 15. und 21. Dezember 2006 hin bewil-
ligte das BJ am 8. bzw. 17. Januar 2007 die Übernahme der Kosten
der erwähnten Spitalbehandlung des Beschwerdeführers von insge-
samt KES 100'649.-. Dem Gesuch vom 15. Dezember 2006 waren ne-
ben der besagten Spitalrechnung ein vom Beschwerdeführer ausge-
fülltes Fürsorgebudget vom 5. Dezember 2006 sowie verschiedene Be-
lege betreffend seine aktuelle wirtschaftliche Situation beigelegt.
J.
Am 27. Februar 2007 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein.
Darin führte sie aus, sie habe sich anhand der Angaben des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und der nachträglich von
der Schweizerischen Botschaft in Nairobi gelieferten Zusammenstel-
lung der Kontakte mit dem Beschwerdeführer ein vollständigeres Bild
über den Ablauf der Geschehnisse machen können. Offensichtlich
könne die anfängliche zeitliche Verzögerung bei der Behandlung der
Kostenabrechnung nicht oder nicht überwiegend dem Beschwerdefüh-
rer angelastet werden. Die Voraussetzungen zur nachträglichen Über-
nahme der fraglichen Kosten wären daher erfüllt. Da es der Beschwer-
deführer jedoch bei der Abklärung seiner Bedürftigkeit an der nötigen
Mitwirkung habe fehlen lassen, falle eine solche Kostenübernahme
dennoch nicht in Betracht. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe der
Beschwerdeführer die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Es sei da-
her letztlich nicht möglich gewesen, zuverlässig abzuklären, in wel-
chen Verhältnissen der Beschwerdeführer lebe, welche Unterhalts-
pflichten bestünden und wie sich sein Haushalt zusammensetze. Seine
Bedürftigkeit bzw. das Ausmass seiner allfälligen Ansprüche hätten un-
ter den gegebenen Umständen nicht zuverlässig beurteilt werden kön-
nen. Aus diesen Gründen beantragt die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 17. bzw. 21. April 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz und hielt an seiner Be-
schwerde fest.
L.
Am 19. April 2007 musste der Beschwerdeführer ein weiteres Mal not-
fallmässig ins Hospital A._______ eingeliefert werden.
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M.
Am 7. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizeri-
schen Vertretung für sich und seine kenianische Ehefrau sowie deren
drei minderjährigen Kinder ein auf den 16. April 2007 datiertes Gesuch
um periodische finanzielle Unterstützung nach dem ASFG ein.
N.
Mit an die Vorinstanz gerichteter E-Mail-Nachricht vom 21. Mai 2007
erklärte der Beschwerdeführer, dass er wegen nicht beglichener Medi-
kamentenrechnungen in der Höhe von KES 24'516.- betrieben worden
sei.
O.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 sowie der
Duplik vom 7. Juni 2006 hielten die Vorinstanz und der Beschwerde-
führer an ihren Begründungen und Anträgen fest.
P.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch vom 16. April 2007 ab, gewährte jedoch unter Bezugnah-
me auf das Unterstützungsgesuch vom 2. August 2006 bzw. die Verfü-
gung vom 30. August 2006 Kostengutsprache für eine ärztliche Unter-
suchung des Beschwerdeführers in Südafrika sowie eine allenfalls not-
wendige medizinische Behandlung, soweit diese nicht mit dem Bud-
getüberschuss und liquidierbarem Vermögen finanziert werden könne.
Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer
einen monatlichen Budgetüberschuss von KES 32'454 aufweise. Die
Differenz zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Budget ergebe
sich daraus, dass die Ausgaben für die Ehefrau und die Kinder nicht
mitgerechnet werden könnten, da der Bund nur Auslandschweizer/-in-
nen Fürsorgeleistungen gewähre. Im Weiteren könnten die geltend ge-
machten Schulden sowie die Leistungen für Sicherheitspersonal im
Fürsorgebudget nicht berücksichtigt werden.
Q.
Am 5. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragt er sinn-
gemäss die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2007 und
die Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen nach dem
ASFG.
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R.
In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht in beiden Be-
schwerdeverfahren einen weiteren bzw. ersten Schriftenwechsel
durch. Die Vorinstanz nahm die Gelegenheit zur Vernehmlassung mit
Eingaben vom 17. September 2007 und vom 2. November 2007 wahr,
während sich der Beschwerdeführer dazu mit Eingaben vom 1. Okto-
ber 2007 und vom 13. November 2007 äusserte. In den erwähnten
Eingaben macht er unter anderem geltend, für die Reise nach Südafri-
ka auf den Rollstuhl und die Begleitung durch die Ehefrau angewiesen
zu sein, jedoch unter keinen Umständen für diese Kosten aufkommen
zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen die Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügungen vom 30. August 2006 und vom
9. Juli 2007 ist K._______ zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwer-
den ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Auf Grund des engen sachlichen Konnexes der Beschwerden vom
20. September 2006 und vom 5. September 2007 erachtet es das Bun-
desverwaltungsgericht vorliegend als angezeigt, die beiden Verfahren
zu vereinigen.
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2.
2.1 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht
hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater
Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können
(Art. 1 und 5 ASFG).
2.2 Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwen-
digen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers
(Art. 8 Abs. 1 ASFG). Durch die Orientierung an den lokalen Verhält-
nissen soll eine offensichtliche Privilegierung gegenüber der ortsan-
sässigen Bevölkerung vermieden werden. Auf der anderen Seite soll
die Hilfe an Auslandschweizer ein nach schweizerischen Begriffen
menschenwürdiges Leben ermöglichen (vgl. Botschaft des Bundesra-
tes an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vom 6. September
1972, BBl 1972 II 560).
2.3 Zu den Ausgaben, welche zur Sicherung eines menschenwürdi-
gen Lebens erforderlich sind, zählen namentlich die Kosten der medi-
zinischen Grundversorgung. Die Kosten einer entsprechenden medizi-
nischen Behandlung werden vom Bund in der Regel jedoch nur dann
übernommen, wenn vorgängig darum ersucht wird und das BJ eine
Kostengutsprache leistet (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom
26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
[ASFV, SR 852.11]). Bei erst nachträglich eingereichten Unterstüt-
zungsbegehren sind die entsprechenden Ausgaben dagegen als
Schulden zu qualifizieren, welche grundsätzlich nicht von der Fürsorge
übernommen werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 ASFV; FELIX WOLFFERS, Grund-
riss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 152 und 164).
2.4 Unterstützungsleistungen nach dem ASFG können hingegen dann
rückwirkend ausgerichtet werden, wenn eine Auslandschweizerin bzw.
ein Auslandschweizer nachträglich um Erstattung ungedeckter Kosten
einer medizinischen Notfallbehandlung ersucht, bei welcher die Einho-
lung einer vorgängigen Kostengutsprache aus zeitlichen Gründen nicht
möglich war. In solchen Fällen wird für eine nachträgliche Übernahme
ungedeckter Arzt- und Spitalrechnungen jedoch insbesondere voraus-
gesetzt, dass sich die betroffene Person nach dem medizinischen Ein-
griff unverzüglich an die zuständige schweizerische Vertretung wendet.
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3.
3.1 Zwischen der notfallmässigen Einlieferung des Beschwerdeführers
in das Hospital A._______ vom 8. Juni 2006 und der Einreichung des
formellen Unterstützungsgesuchs vom 2. August 2006 vergingen bei-
nahe zwei Monate. Dieser Umstand veranlasste das BJ auf Grund
der ihm damals bekannten Aktenlage das Begehren des Beschwer-
deführers anfänglich als verspätet eingereicht zu betrachten und eine
Übernahme der Kosten der Spitalbehandlung aus diesem Grund zu
verweigern. Aus den Angaben in der Beschwerde und den von der
Schweizerischen Botschaft in Nairobi auf Rekursebene nachgeliefer-
ten Unterlagen geht jedoch hervor, dass sich der Beschwerdeführer,
der anscheinend erst anfangs Juli 2006 aus der Intensivstation entlas-
sen wurde, und das Hospital A._______ bereits im Juni 2006 erst-
mals offenbar am 16. Juni 2006 mit der schweizerischen Vertretung
in Verbindung gesetzt und in der Folge wiederholt um Unterstützung
durch die Schweizer Behörden gebeten hatten.
3.2 Dies legt den Schluss nahe, dass die zeitliche Verzögerung zwi-
schen der notfallmässigen Spitaleinlieferung und der Einreichung des
Unterstützungsbegehrens nicht bzw. zumindest nicht massgeblich auf
eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen war. Ob
bzw. in welchem Umfang seine offensichtlich falsche Annahme trotz
Abmeldung ins Ausland (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 des Bun-
desgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG,
SR 832.10]) und Einstellung der Prämienzahlungen im Jahre 2005
noch immer bei seiner früheren schweizerischen Krankenversicherung
versichert zu sein, ebenfalls zur zeitlichen Verzögerung der Meldung
des Unterstützungsfalles beigetragen hat, lässt sich aus den unvoll-
ständig dokumentierten Kontakten der Schweizerischen Botschaft mit
dem Beschwerdeführer nicht zuverlässig eruieren. Bei dieser Sachlage
hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 zu
Recht angenommen, dass es sich bei den zur Diskussion stehenden
Kosten des Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2006
bis 26. August 2006 um Ausgaben handelt, welche unter Vorbehalt
der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich von der
Auslandschweizerfürsorge zu übernehmen wären. Eine Übernahme
dieser Kosten würde im Übrigen auch dazu dienen, die medizinische
Versorgung des Beschwerdeführers bei allfälligen künftigen Notfällen
im Hospital A._______ sicherzustellen.
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4.
4.1 Gemäss Art. 7 Bst. c ASFG kann die Ausrichtung von Unterstüt-
zungsleistungen verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person
sich weigert, den Fürsorgeorganen über ihre persönlichen Verhältnisse
Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu er-
mächtigen. Diese Informations- und Mitwirkungspflicht der hilfesuchen-
den Person wird insbesondere durch den allgemeinen Grundsatz der
Verhältnismässigkeit begrenzt (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 107).
4.2 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben in einem ge-
meinsamen Haushalt mit seiner zweiten Ehefrau, D._______ (geboren
1. Januar 1984), einer kenianischen Staatsangehörigen, sowie deren
drei minderjährigen Kindern, die anscheinend ebenfalls lediglich über
das kenianische Bürgerrecht verfügen. Diese Angaben zu seiner
persönlichen bzw. familiären Situation hat der Beschwerdeführer nach
Auffassung der Vorinstanz trotz wiederholter Aufforderung nicht
hinreichend belegt. Auf Grund der Akten ist diesbezüglich effektiv an-
zunehmen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise keine Schei-
dungsurkunde betreffend seine erste Ehe zu den Akten gereicht hat,
obwohl er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei der Bot-
schaft noch immer seine erste Ehefrau eingetragen sei. Auf der ande-
ren Seite scheint der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertre-
tung verschiedene Dokumente betreffend Zivilstand, Vaterschaftsaner-
kennung und Nationalitäten übermittelt zu haben.
Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich seine gesetzliche Mitwir-
kungspflicht im Sinne von Art. 7 Bst. c ASFG verletzt hat, kann in casu
jedoch letztlich offen bleiben. Die offenbar im Haushalt des Beschwer-
deführers lebenden Personen verfügen unbestrittenermassen alle
nicht über das Schweizer Bürgerrecht, weshalb sie von vornherein kei-
ne Fürsorgeleistungen nach dem ASFG beanspruchen können (vgl.
Art. 1 ASFG). Die Berücksichtigung der Ehefrau und deren Kinder
wirkt sich daher vorliegend bei der Berechnung des Fürsorgebudgets
nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, zumal gemeinsame
Ausgaben praxisgemäss nach Kopfquoten verteilt werden.
4.3
4.3.1 Im Weiteren kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorin-
stanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche Aus-
gabenposten seines Budgets mit konkreten Beweismitteln belegt hat,
obwohl er von den zuständigen Behörden wiederholt dazu aufgefordert
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worden ist. Zu seinen Gunsten müssen diesbezüglich jedoch die be-
sonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles berücksichtigt wer-
den. So dürften sowohl die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im
fraglichen Zeitraum wegen akuter Herzprobleme wiederholt hospitali-
siert werden musste, als auch die mit seinem schlechten Gesundheits-
zustand einhergehenden persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten
wesentlich zu der nach wie vor nicht restlos geklärten Budgetsituation
beigetragen haben. Zudem ergeben sich aus den Akten trotz teilweise
fehlender Belege konkrete Hinweise zur aktuellen wirtschaftlichen Si-
tuation, welche es erlauben, ein zumindest für die Frage der Über-
nahme der Kosten des Spitalaufenthalts vom 8. Juni 2006 bis 26. Au-
gust 2006 hinreichend zuverlässiges Fürsorgebudget zu erstellen.
4.3.2 In der Verfügung vom 9. Juli 2007 hat die Vorinstanz gestützt auf
die Angaben des Beschwerdeführers ein Fürsorgebudget erstellt, ge-
mäss welchem ein Einnahmenüberschuss von monatlich KES 32'454
resultiert. Dieses Budget entspricht sowohl den gesetzlichen Vorgaben
(Art. 8 Abs. 1 ASFG) als auch der gängigen Praxis im Bereich der Aus-
landschweizerfürsorge.
So hat das BJ mittels Kopfquotenberechnung namentlich dem Um-
stand korrekt Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer in ei-
nem 5-Personen-Haushalt lebt, seine Ehefrau und deren minderjährige
Kinder jedoch nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit ver-
fügen. Die Nicht-Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Amortisation von Schulden erweist sich sodann ebenso als
gesetzeskonform (vgl. Art. 23 Abs. 3 ASFV) wie die Streichung des
Budgetpostens "Security Guards". Selbst wenn die Anstellung von Si-
cherheitspersonal in Kenia relativ weit verbreitet sein mag, kann es
grundsätzlich nicht Aufgabe der Auslandschweizerfürsorge sein, sol-
che Kosten zu übernehmen. An dieser Einschätzung ist auch im Lichte
der aktuellen Situation in Kenia festzuhalten. Sollte sich die Sicher-
heitslage auf Grund der politischen Unruhen derart verschlechtern,
dass die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers als ernsthaft
gefährdet betrachtet werden müsste, wäre in erster Linie zu prüfen, ob
anstelle einer allfälligen Unterstützung vor Ort nicht eine Heimkehr
des Beschwerdeführers in die Schweiz in dessen wohlverstandenem
Interesse läge (vgl. Art. 11 Abs. 1 ASFG). Schliesslich wurden auch die
geltend gemachten Mehrkosten im Zusammenhang mit der schuli-
schen Ausbildung der Kinder zu Recht nicht ins Fürsorgebudget einge-
rechnet, da die Kinder nicht über die schweizerische Staatsangehörig-
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keit verfügen und damit nicht zum unterstützungsberechtigten Perso-
nenkreis gehören (vgl. Art. 1 f. ASFG). Schliesslich rügt der Beschwer-
deführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2007 zwar
die Höhe einzelner weiterer Ausgabeposten. Da er diese Posten je-
doch im Rahmen des ihm von der Vorinstanz eingeräumten rechtlichen
Gehörs vom 7. Juni 2007 nicht kritisiert hat und es auf Rekursebene
zudem unterlässt, entsprechende Belege beizulegen, welche seine ab-
weichenden Angaben bestätigen würden, darf vorliegend von der
Richtigkeit der vom BJ eingesetzten Beträge ausgegangen werden.
Auf der anderen Seite ist gestützt auf die Akten anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt kaum noch über namhafte, li-
quidierbare Vermögenswerte verfügt, die er zur Bezahlung der ausste-
henden Spitalbehandlungskosten verwenden könnte. Seit seiner not-
fallmässigen Hospitalisation im Juni 2006 musste er sich wiederholt in
Spitalpflege begeben und war seither offenbar wenn überhaupt nur
noch in sehr beschränktem Umfang arbeitsfähig. Den Akten ist zudem
zu entnehmen, dass es zwischenzeitlich wohl auch als Folge des
krankheitsbedingten Erwerbsausfalls zur Pfändung von Vermögens-
werten des Beschwerdeführers gekommen ist und er seinen früheren
Wohnsitz hat aufgeben müssen. Vor diesem Hintergrund dürfte die
AHV-Rente des Beschwerdeführers neben sporadischen Hilfeleistun-
gen von Verwandten und Bekannten in der Schweiz aktuell seine
einzige, anrechenbare Einnahmequelle darstellen.
4.4 Nach dem Gesagten gibt das von der Vorinstanz in der Verfügung
vom 9. Juli 2007 erstellte Fürsorgebudget nach Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts die aktuelle wirtschaftliche Situation des Be-
schwerdeführers korrekt wieder. Kann die wirtschaftliche Situation des
Beschwerdeführers demnach im heutigen Zeitpunkt als genügend er-
stellt betrachtet werden, wäre es in casu unverhältnismässig, ihm eine
nach ASFG allenfalls zustehende Unterstützungsleistung mit dem Hin-
weis auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zu verweigern.
5.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Rahmen
der Beschwerdeführer gestützt auf das Fürsorgebudget vom 9. Juli
2007 tatsächlich Unterstützungsleistungen nach dem ASFG beanspru-
chen kann.
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5.1 Wie bereits erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aktuell über einen monatlichen Budgetüberschuss
von KES 32'454 (ca. CHF 600.-) verfügt. Mit diesem Überschuss sollte
er ohne weiteres in der Lage sein, seine laufenden Kosten für Medika-
mente und Pflege/Haushalthilfe zu decken, selbst wenn diese Ausga-
ben künftig noch ansteigen sollten, was angesichts des in mehrfacher
Hinsicht schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
(Diabetes, Bluthochdruck, rechtsseitige Lähmungserscheinungen nach
Verkehrsunfall, ischämische Herzerkrankung) und seines schon fortge-
schrittenen Alters zu befürchten ist.
5.2 Der Überschuss reicht indessen nicht aus, um die offenen Rech-
nungen aus dem Aufenthalt im Hospital A._______ in Kisumu vom
Sommer 2006 über KES 1'314'422.- (ca. CHF 24'000.-) in absehbarer
Zeit zu bezahlen (vgl. hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitrah-
mens im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege: Urteil des Bundes-
gerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine
Übernahme dieser Spitalrechnungen durch die Auslandschweizerfür-
sorge drängt sich im vorliegenden Fall umso mehr auf, als aktuell be-
reits eine weitere medizinische Untersuchung und eine allfällige Folge-
behandlung (Bypass-Operation) des Beschwerdeführers in Südafrika
ansteht, bezüglich welcher die Vorinstanz lediglich eine subsidiäre
Kostengutsprache geleistet hat (vgl. Stellungnahme des BJ vom
17. September 2007, S. 2). In welchem Umfang der Beschwerdeführer
in der Lage sein wird, die Kosten dieser neuen medizinische Untersu-
chung bzw. Behandlung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, braucht
vorliegend nicht geklärt zu werden, zumal die Vorinstanz darüber noch
gar nicht entschieden hat. Für die hier interessierende Frage der Über-
nahme der noch offenen Spitalrechnungen genügt es festzustellen,
dass der Beschwerdeführer auch für die neu anfallenden Kosten aller
Voraussicht nach zumindest teilweise auf Unterstützung angewie-
sen sein wird.
5.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Kosten der Notfallbe-
handlung im Hospital A._______ in Kisumu vom 8. Juni 2006 bis
26. August 2006 zu übernehmen. Die Verfügung des BJ vom 30. Au-
gust 2006 ist somit aufzuheben und die Beschwerde vom 20. Septem-
ber 2006 gutzuheissen.
Seite 12
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6.
6.1
Soweit der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerde vom 5. Sep-
tember 2007 sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe sich in
der Verfügung vom 9. Juli 2007 zu Unrecht geweigert, ihm eine perio-
dische Unterstützung nach dem ASFG auszurichten, erweist sich sei-
ne Beschwerde als unbegründet.
6.2 Wie bereits weiter oben festgehalten wurde, hat die Vorinstanz ge-
stützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den übrigen Ak-
ten in der Verfügung vom 9. Juli 2007 ein Fürsorgebudget erstellt, wel-
ches seine aktuelle wirtschaftliche Situation korrekt wiedergibt.
Gestützt auf dieses Budget darf davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer über einen monatlichen Überschuss von KES
32'454.- verfügt und somit ohne weiteres in der Lage sein sollte, sei-
nen ordentlichen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Das Vorliegen einer Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG ist dies-
bezüglich daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen
Anspruch auf Ausrichtung einer regelmässigen Unterstützung nach
dem ASFG.
6.3 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang schliess-
lich auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers einzugehen,
wonach sich die Vorinstanz bezüglich der in der Verfügung vom 9. Juli
2007 bewilligten Kostengutsprache zu Unrecht weigere, die Reise sei-
ner Ehefrau nach Südafrika als Begleiterin ebenfalls zu finanzieren.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, für die ge-
plante ärztliche Untersuchung und allfällige Folgebehandlung in Südaf-
rika die gewünschte Begleitung durch seine Ehefrau von Seiten der
Auslandschweizerfürsorge finanzieren zu lassen. Zwar geht aus dem
Arztzeugnis von Dr. Y._______ vom 24. Juli 2007 hervor, dass der Be-
schwerdeführer auf Grund von unfallbedingten Lähmungserscheinun-
gen in der rechten Körperhälfte zeitweise auf einen Rollstuhl angewie-
sen ist ("He uses wheel chair when necessary"). Es ist jedoch nicht er-
sichtlich, inwiefern er deswegen für die Reise im Flugzeug und den
Transfer vom Flughafen ins Spital zwingend auf die entsprechende Be-
gleitung angewiesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
notwendige Transportunterstützung und allenfalls notwendige Pflege
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auch auf andere und bedeutend kostengünstigere Weise gewähr-
leistet werden kann.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
9. Juli 2007 als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 30. August 2006 aufzuheben und diejenige vom 9. Juli 2007
zu bestätigen ist. Die Beschwerde vom 20. September 2006 ist dem-
nach gutzuheissen und diejenige vom 5. September 2007 abzuweisen.
8.
8.1 Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist vorliegend zu ver-
zichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Da nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer
durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstan-
den wären, ist schliesslich auch keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 20. September 2006 (Verfahren C-1278/2006)
wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz hat die Kosten des Spitalaufenthalts des Beschwerde-
führers vom 8. Juni 2006 bis 26. August 2006 zu übernehmen.
3.
Die Beschwerde vom 5. September 2007 (Verfahren C-5521/2007)
wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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