B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1278/2017
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen/
Einreihung Prämientarif 2017
(Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017).
C-1278/2017
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (…) ist seit
1991 im Handelsregister eingetragen und bezweckt die Vermittlung von
Personal (vgl. Internet-Handelsregisterauszug, […], aufgerufen am 22. Mai
2019; vgl. auch Akten der Vorinstanz [Suva-act.] 500 f.). Ihre Arbeitneh-
menden (Betriebs- und Büropersonal) sind seit 1992 bei der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) für
das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Im Jahr 2016 war der
Betrieb (Betriebsteil A: Betriebspersonal) im Prämientarif der Suva betref-
fend die Berufsunfallversicherung (BUV) mit dem Prämienmodell Erfah-
rungstarifierung 03 (im Folgenden: ET 03) der Klasse 70C (Personalver-
leih), Unterklassenteil A0 (Personalverleih Gewerbe, Bau und Industrie),
Stufe 109 zu einem Nettoprämiensatz von 3.8900 % eingeteilt. Die Einrei-
hung in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) mit dem Prämienmodell
Bonus-Malus-System 07 (BMS 07) erfolgte in der Klasse 70C (Personal-
verleih), Stufe 94 zu einem Nettoprämiensatz von 1.8690 % (Suva-
act. 443, S. 3 – 6).
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. August 2016 (Betriebsteil A: Betriebspersonal,
Suva-act. 560, S. 3 – 6) reihte die Suva die Beschwerdeführerin per 1. Ja-
nuar 2017 neu ein. In der BUV erfolgte die Zuteilung in der Stufe 106 (Net-
toprämiensatz 3.3600 %), in der NBUV in der Stufe 92 (Nettoprämiensatz
von 1.6950 %).
B.b Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Ok-
tober 2016 Einsprache und präzisierte diese am 23. November 2017
(Suva-act. 592, 607). Sie führte mit Verweis auf die Wegleitung der Suva
und ihre eigenen Berechnungen zum Prämientarif betreffend die BUV aus,
sie habe rückblickend für die Jahre 1992 bis 2015 die Zahlen evaluiert. Es
liege ein Missverhältnis zwischen Nettoprämien und Schadenkosten vor.
Die überhöhten Prämieneinnahmen führten dazu, dass der Verwaltungs-
aufwand der Suva sowie die Beiträge an die Unfallverhütung über all die
Jahre hinweg ebenfalls übermässig ausgefallen seien. Im Weiteren wurde
geltend gemacht, dass in der Prämienkalkulation 2017 eine Differenz beim
Aufwand bestehe. Der Prämiensatz sei von 3.89 % auf 2.72 % zu reduzie-
ren und die Prämienüberschüsse sowie die entsprechenden Verwaltungs-
kosten und Unfallverhütungsbeiträge seien zurückzuerstatten.
C-1278/2017
Seite 3
B.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (Suva-act. 623, S. 1) wies die
Suva darauf hin, dass sich die Einsprache der Beschwerdeführerin inhalt-
lich sowohl gegen die Prämiensätze 2017 als auch gegen die Einreihungen
der Jahre 1992 bis 2016 richte. Da die Einreihungen 1992 bis 2016 bereits
in Rechtskraft erwachsen seien, würden die diesbezüglichen Einwände als
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und in dessen Rahmen ge-
prüft werden. Gegenstand des Einspracheentscheids seien die Prämien-
sätze 2017. Nachdem die Suva im Einspracheentscheid vom 30. Januar
2017 (Suva-act. 623, S. 2 – 6) das Prämienmodell ET 03 erläutert und die
Berechnung des Nettoprämiensatzes dargelegt hatte, wies sie die Einspra-
che der Beschwerdeführerin ab. Mit gleichem Datum erliess sie einen ab-
weisenden Wiedererwägungsentscheid betreffend die Prämiensätze 1992
bis 2016 (Suva-act. 623, S. 6 f.), gegen welchen die Beschwerdeführerin
am 25. Februar 2017 Einsprache erhob (Suva-act. 641).
C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (Suva-
act. Suva-act. 623, S. 2 – 6) betreffend die Prämiensätze 2017 erhob die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2017 (act. 1) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag um Re-
duzierung des Nettoprämiensatzes von 3.36 % um mindestens 30 % auf
2.35 %. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erfahrungstarifierung auf
einem 15-jährigem Rendement beruhe, woraus ersichtlich sei, dass die
Nettoprämie abzüglich sämtlicher Schadenfälle und künftiger Rückstellun-
gen einen Überschuss von mehr als 52 % ausweise. Kumuliert auf 15
Jahre errechne sich ein Überschuss von Fr. 3.9 Mio. aufgrund von Fr. 7.5
Mio. bezahlter Netto-Prämien. Innerhalb dieser 15 Jahre habe die Netto-
Prämie lediglich in den Jahren 2003 und 2014 den Aufwand inkl. der allge-
meinen Reserve überstiegen. In 7 von 15 Jahren sei der Nettoüberschuss
sogar über 70 % der Nettoprämie und in 10 von 15 Jahren über 60 % ge-
wesen. Damit sei ersichtlich, dass dem langjährigen Schadenverlauf nicht
genügend Rechnung getragen worden sei. Selbst wenn man die letzten 5
Jahre betrachte, resultiere ein Überschuss von 48 % bzw. über Fr. 1 Mio.,
was einem Mehrfachen einer Jahresprämie entspreche.
C.b Den mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 einverlangten Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- (act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am
16. März 2017 (act. 4).
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Seite 4
C.c Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2017 (act. 6) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein-
spracheentscheids vom 30. Januar 2017. In der Begründung erklärte die
Vorinstanz vorerst die wesentlichen Aspekte des Prämienmodells ET 03
und der Tarifierung im Allgemeinen und führte zur Sache aus, die Prämien-
differenz der Beschwerdeführerin im Verhältnis zur Prämiendifferenz der
Risikogemeinschaft betrage rund 3 Millionen Franken zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin. Da deren Amortisationskredibilität aber lediglich 4 % be-
trage – d.h. ihre eigenen Zahlen nur zu 4 % berücksichtigt würden – und
die Klasse ihre Ausgleichsreserve immer noch aufbauen müsse, betrage
der Risikokompensationssatz der Beschwerdeführerin im Ergebnis 0. Im
Übrigen sei die Höhe der Prämienüberschüsse der Beschwerdeführerin
nicht aussergewöhnlich. Die Prämienbemessung für die Berufsunfallversi-
cherung 2017 sei rechtskonform.
C.d In ihrer Replik vom 25. Mai 2017 (act. 8) wiederholte die Beschwerde-
führerin die bereits beschwerdeweise vorgebrachten Argumente. Sie
machte ausserdem mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung geltend, dass gerade beim Prämienmodell ET 03 mehrere
Faktoren zur Prämienfestlegung berücksichtigt werden müssten. Diese
seien im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Neben den rein mathe-
matischen Kriterien bei der Erfahrungstarifierung komme auch den Ein-
schätzungen des Underwriters eine bedeutende Rolle zu. Rein aus den
Zahlen hätte das Underwriting bereits in den vergangenen Jahren die Ein-
schätzung massiv korrigieren sollen. Zudem widerspreche die vernehmlas-
sungsweise vorgebrachte Begründung der Suva betreffend die Ermittlung
des Prämiensatzes der Broschüre „Erfahrungstarifierung für Grossbetriebe
der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung“. Bezüglich der von der Vor-
instanz gemachten Ausführungen zum Branchendurchschnitt und Scha-
denverlauf machte die Beschwerdeführerin geltend, dass diese nicht über-
prüft werden könnten, da die Daten für die Jahre 2001 – 2015 nicht im
Detail bekannt seien. Aus den zur Verfügung gestellten Daten gehe jedoch
hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der vorliegend tiefen Schadenbe-
lastung stets unter dem Durchschnitt sei. Betreffend den Aufbau der Aus-
gleichsreserve rügte die Beschwerdeführerin, dass die Daten der Aus-
gleichskasse der letzten 15 Jahre fehlten. Fraglich sei auch, weshalb der
durchschnittliche Risikosatz der Branche gesunken sei, wenn die Aus-
gleichsreserve noch im Minus sei.
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Seite 5
C.e Mit Duplik vom 30. Juni 2017 (act. 10) hielt die Vorinstanz an ihrem
Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den bisher gemachten Ausfüh-
rungen fest und erläuterte den Aufbau der Ausgleichsreserven. Sie präzi-
sierte, dass die Zielhöhe für die Ausgleichsreserve einer Klasse in der BUV
35 % der jährlichen Nettoprämien betrage. In der Klasse 70C liegt die Aus-
gleichsreserve der BUV im Jahr 2017 bei -2,1 % und damit unter der Ziel-
höhe. Da die Amortisationskredibilität der Beschwerdeführerin lediglich
4 % betrage, sei für sie in erster Linie der Stand der Ausgleichsreserve ihrer
Risikogemeinschaft massgebend. Sie verfüge über einen Prämienüber-
schuss, weshalb ihr Risikokompensationssatz auf 0 festgelegt worden sei.
C.f Mit Triplik vom 1. September 2017 (act. 12) bemängelte die Beschwer-
deführerin hauptsächlich, dass die Vorinstanz zu ihren Ausführungen be-
treffend Underwriting sowie zur Anfrage betreffend die Offenlegung der
Ausgleichsreserve aller 15 Jahre nicht Stellung genommen habe. Im Wei-
teren wurde darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsreserven bereits im
Basis Prämiensatz eingerechnet seien. Betreffend die Einreihung der Risi-
kogemeinschaft der Personalverleiher wurde geltend gemacht, dass die
Vorinstanz ihre Pflicht der Unfallverhütung schwerwiegend verletzt habe.
Die Gefahrenstufe der Klasse 70 sei eine der höchsten, weil das Risiko
sehr hoch sei. Die Personalverleiher könnten keinen entscheidenden Bei-
trag zur Unfallverhütung leisten.
C.g Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2019 (act. 14) wurde die Vor-
instanz aufgefordert, die Berechnung des Nettoprämiensatzes BUV (Prä-
mienmodell ET 03) der Beschwerdeführerin in der Prämieneinreihung
2017, die daten-/wertmässigen Grundlagen und deren Quellen im Sinne
der Erwägungen aufzuzeigen. Dem kam die Vorinstanz mit Eingabe vom
13. Mai 2019 nach (act. 16).
C.h Am 22. Mai 2019 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht tele-
fonisch bei der Beschwerdeführerin über die Gültigkeit der Firmenadresse,
woraufhin ihr Stellvertreter mitteilte, dass die Post auf die Adresse (…) um-
geleitet werde, die ursprüngliche Adresse jedoch vorerst noch gültig sei
(act. 17). Die am darauffolgenden Tag an die Beschwerdeführerin zur Stel-
lungnahme zugesandte Eingabe der Vorinstanz wurde am 24. Juni 2019
mit dem Vermerk "Adressat unbekannt / verzogen" von der Post retourniert
(act. 18 f.).
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Seite 6
C.i Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2019 (act. 20) wurden
ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Mai 2019 inkl. Bei-
lagen sowie eine Kopie der Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Ap-
ril 2019 an die per 17. Mai 2019 im Handelsregister geänderte Domi-
ziladresse der Beschwerdeführerin versandt und ihr die Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt. Die Verfügung wurde mit dem Vermerk "Sen-
dung nicht abgeholt" von der Post retourniert (act. 21).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst.
e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be-
triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife
ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend
gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG
die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einsprache-
entscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutre-
ten.
C-1278/2017
Seite 7
2.
2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid der
Suva vom 30. Januar 2017 betreffend die Einreihung in den Prämientarif
ab 1. Januar 2017. Mit Blick auf das in der Beschwerde gestellte Rechts-
begehren um Reduzierung des Nettoprämiensatzes in der BUV um min-
destens 30 % auf 2.35 % ist streitig und zu prüfen, ob die SUVA den Net-
toprämiensatz BUV per 2017 zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat.
Hinsichtlich der beschwerdeweise und der auch replicando vorgebrachten
Rügen ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung
ausreichend begründet und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
beachtet hat. Auf die triplikweise sinngemäss gerügte Einreihung der Be-
schwerdeführerin in die Klasse 70C ist im Anschluss einzugehen.
2.1.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.1.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu-
lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaft-
licher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HAN-
GARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwal-
tungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de
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Seite 8
Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prü-
fungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der
praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver-
waltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
2.1.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
2.1.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs
für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In die-
sen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel le-
diglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehand-
lungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Ge-
danken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder
wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl.
BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter
Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche
Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben,
dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel
erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf
deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt wer-
den, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27
E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversi-
cherung [im Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, pu-
bliziert in VPB 69.73, E. 3).
2.1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
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Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
3.
Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht im Verwaltungsverfahren als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs (vgl. E. 3.5 f.). Es ist vorab in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vor-
instanz dieses Grundrecht verletzt hat.
3.1 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif
haben die Versicherer den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten
(Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG).
3.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift.
Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechts-
stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE
132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt
es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden.
3.1.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantier-
ten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese
soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten
lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene
Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
C-1278/2017
Seite 10
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). Die Anforderungen an die
Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der
entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage sind
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der
Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei
der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt,
muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein,
um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil
des BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf
BVGE 2007/27 E. 9.3; vgl. zum Ermessen und zum Eingriff in dieses auch
E. 1.6 und 1.8 hiervor).
3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Ge-
hörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V
431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V
297 E. 2h). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme
bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Aus-
nahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende
Gehörsverletzung geheilt werden, um − im Interesse der Verfahrensöko-
nomie − eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387
E. 5.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne einer Heilung des Mangels selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen
werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer-
lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem In-
teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa-
che nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d).
In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bun-
desverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begrün-
dungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung
zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen
Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C-
376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August
C-1278/2017
Seite 11
2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni
2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im
konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt wer-
den, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen
sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden
Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind.
3.2 Im Rahmen der Einreihungsverfügung vom 25. August 2016 (Betriebs-
teil A: Betriebspersonal, Suva-act. 560, S. 3 – 6) stützte sich die Vorinstanz
betreffend die Klassenzuteilung auf die Betriebsbeschreibung vom 6. April
2016 (Suva-act. 500 f.). Zu den Prämiensätzen und zur Einreihung in den
Prämientarif ab 1. Januar 2017 verwies sie auf die „ET 03 Grafik BUV“, das
„Grundlagenblatt NBUV“, die Erläuterungen zum Grundlagenblatt sowie
auf den Auszug aus dem Prämientarif der Suva (Suva-act. 555; 560, S. 4;
act. 6, Beilage 1). Nachdem sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 10. April 2019 (act. 14) aufgefordert worden war, die
Berechnung des Nettoprämiensatzes BUV (Prämienmodell ET 03) mit den
zu Grunde liegenden Werten nachvollziehbar aufzuzeigen und sämtliche
massgeblichen daten-/wertmässigen Grundlagen und deren Quellen offen-
zulegen, äusserte sie sich mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (act. 16) umfas-
send zu ihren durchgeführten Berechnungen. Ausserdem reichte sie die
Risikostatistiken "RIS 417 BUV Unterklassenteil 70C AO, Stand 2015",
"RIS 417 BUV Klasse 70C, Stand 2015" sowie die Statistik "Ausgleichsre-
serve und Nettoprämie Klasse 70C, Stand 2015" (act. 16, Beilagen 1 – 3)
zu den Akten und machte Ausführungen zu den Einschätzungen des Un-
derwriters. Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge mit Instruktions-
verfügung vom 23. Mai 2019 (act. 18) sämtliche Unterlagen zugestellt; zu-
dem erhielt sie die Möglichkeit, innert Frist zur Eingabe der Vorinstanz Stel-
lung zu nehmen. Die Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2019 wurde je-
doch von der Post retourniert; dies, obwohl der Stellvertreter der Beschwer-
deführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2019 die Gültigkeit
der Adresse bestätigt hatte. Am 19. September 2019 (act. 20) wurden der
Beschwerdeführerin die Unterlagen erneut zugestellt; diesmal an ihre per
17. Mai 2019 im Handelsregister geänderte Domiziladresse. Die Postsen-
dung wurde jedoch nicht abgeholt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (act. 16)
hat die Vorinstanz ihre Berechnungen ausführlich dargelegt und damit hin-
reichend begründet. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin kann somit als geheilt gelten; zumal eine Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.
C-1278/2017
Seite 12
4.
Nun ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Be-
triebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmun-
gen und massgebenden Grundsätze einzugehen.
4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech-
nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89
Abs. 1 UVG).
4.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versiche-
rern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen
aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für
die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Be-
rufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht.
Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von
sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be-
ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes-
sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas-
sen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der
versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
4.1.2 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung
der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchfüh-
rung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heil-
behandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie
Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG;
Art. 114 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. De-
zember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die
Prämien – unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen
– auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV
erhoben.
C-1278/2017
Seite 13
4.1.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs-
krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä-
mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder
Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und
Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prä-
mien).
4.1.4 Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne
(Art. 7 Abs. 1 des ab 1. Januar 2017 gültigen, vorliegend anwendbaren
Prämientarifs der Suva, [Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom
14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemes-
sung in der obligatorischen Unfallversicherung {im Folgenden: Prämien-
tarif}]). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7
Abs. 2 Prämientarif). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der
SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1
Prämientarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck
der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs
zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaf-
ten, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile
derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile
sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemes-
sung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko
zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-
Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13
Abs. 5 Prämientarif).
4.1.5 Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete
Prämienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende
statistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungs-
tarifierung an (Art. 19 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung des
anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit.
Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der
letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 Prä-
mientarif). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Prämientarif berechnet sich der Nettoprä-
miensatz bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5‘000.-
und Fr. 300‘000.- pro Jahr nach dem Bonus-Malus-System 03 (im Folgen-
den: BMS 03). Sinkt die Basisprämie einer nach dem BMS 03 eingereihten
Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie zum Basissatz ein-
gereiht. Ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 300'000.- pro Jahr
C-1278/2017
Seite 14
je Versicherungszweig (BUV/NBUV) gelangt sowohl in der Berufsunfallver-
sicherung als auch in der Nichtberufsunfallversicherung die ET 03 zur An-
wendung (Art. 23 Abs. 1 Prämientarif).
4.1.6 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vor-
gesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip
verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungs-
geschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen,
im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei
der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche
aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht
und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, wel-
che bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der
Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine
grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In
eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko
durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grund-
satz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-
541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012
E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch
übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
4.1.7 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-
sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
4.1.8 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
C-1278/2017
Seite 15
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas-
sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute Bundesgericht) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prä-
mientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risi-
kogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E.
1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber
anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet die-
ser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen
Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien
resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit
nicht Identität zu verstehen ist.
4.2 Betreffend das vorliegend von der Suva zur Anwendung gebrachte Prä-
mienmodell ET 03 (Merkblatt „Erfahrungstarifierung für Grossbetriebe der
Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung“ der Suva [Ausgabe Juni 2014];
act. 8, Beilage 1) ist vorab Folgendes festzuhalten:
4.2.1 Bei der Prämienkalkulation von Grossbetrieben können die eigenen
Versicherungsergebnisse in grösserem Umfang berücksichtigt werden als
bei kleinen Unternehmen. Gleichzeitig besteht oft der Wunsch, der indivi-
duellen Situation im Betrieb besser Rechnung tragen zu können, als dies
mit einem herkömmlichen Bonus-Malus-System (BMS) möglich ist. Mit
dem Prämienmodell ET 03 kommt die Suva diesem Bedürfnis entgegen.
Das Prämienmodell ET 03 findet bei Betrieben Anwendung, welche in der
BUV oder in der NBUV eine durchschnittliche Basisprämie von mindestens
Fr. 300‘000.- pro Jahr erreichen. Die Basisprämie berechnet sich aus der
Lohnsumme der letzten sechs Jahre und dem Basisprämiensatz der Bran-
che. Das Prämienmodell ET 03 ermöglicht eine individuelle und umfas-
sende Prämienkalkulation. Zentrale Punkte dabei sind die Betrachtung der
Versicherungsergebnisse der letzten 15 Unfalljahre sowie die Extrapolation
des Risikosatzes in die nahe Zukunft. Berücksichtigt werden die eigenen
Versicherungsergebnisse und teilweise auch jene der Branche. Eine Amor-
tisationskomponente widerspiegelt das Prinzip der nicht gewinnorientierten
Versicherung. Dabei wird ein möglicher Überschuss oder Fehlbetrag, der
C-1278/2017
Seite 16
aus der Differenz von Prämien und Aufwand in der Vergangenheit resul-
tiert, angemessen im aktuellen Prämiensatz berücksichtigt.
4.2.2 Mit Blick auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit dem Prämienmodell ET 03 ist festzuhalten, dass sie weder
die Anwendbarkeit dieses Prämienmodells noch dessen gesetzliche
Grundlage als solche bemängelt, sondern die fehlende Transparenz und
Rechtmässigkeit der konkreten Umsetzung resp. der Berechnung des Net-
toprämiensatzes durch die Vorinstanz. Sie macht insbesondere geltend,
dass sie die Faktoren, auf deren Grundlage die Prämien festgelegt worden
seien, nicht nachvollziehen könne. Die Suva habe angegeben, dass sie
2017 unterhalb des Branchendurchschnitts liege und der eigene Schaden-
verlauf berücksichtigt worden sei. Diesem sei jedoch gemäss den eigenen
Berechnungen nicht genügend Rechnung getragen worden. Ausserdem
seien die Daten des Branchendurchschnitts für die Jahre 2001 bis 2015
nicht im Detail bekannt, sodass die Ausführungen der Vorinstanz nicht
überprüft werden könnten. In jedem Fall hätte sie bei ihrer tiefen Schaden-
belastung in den letzten 15 Jahren stets unter dem Durchschnitt liegen
müssen. Dies gehe aus den ihr zur Verfügung gestellten Tarifierungsgrafi-
ken der Jahre 2010 – 2015 hervor. Zudem bemängelte die Beschwerde-
führerin, dass die Daten der Ausgleichsreserve der letzten 15 Jahre unbe-
kannt seien und deren Aufbau so nicht nachvollzogen werden könne; aus-
serdem würden die Schätzungen des Underwriters nicht dargelegt.
5.
Materiell streitig und mit Blick auf das in der Beschwerde gestellte Rechts-
begehren um Reduzierung des Nettoprämiensatzes in der BUV um min-
destens 30 % auf 2.35 % ist vom Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob
die Suva in Anwendung des Prämienmodells ET 03 die Prämienbemes-
sung richtig vorgenommen und den Nettoprämiensatz BUV per 2017 zu
Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat.
5.1 Das Prämienmodell ET 03 ist in Art. 39 Prämientarif geregelt. Im ET 03
werden für die Prämienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der
Betriebe im Umfang ihrer Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibili-
tät mitberücksichtigt (Art. 39 Abs. 1 Prämientarif). Die Risikokredibilität be-
rechnet sich aus der Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre dividiert
durch die Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre plus Fr. 1'500'000.-
(Art. 39 Abs. 2 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung der mit ei-
nem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind der während einer Be-
obachtungsperiode von 15 Jahren entstandene Aufwand für sämtliche
C-1278/2017
Seite 17
Leistungen inkl. der Rückstellungen für die erwarteten zukünftigen Kosten
(Art. 39 Abs. 3 Prämientarif). Die im Zusammenhang mit Regressfällen ein-
gehenden Zahlungen werden dem Betrieb gutgeschrieben (Art. 39 Abs. 4
Prämientarif). Das Mass für den Aufwand ist der Risikosatz, welcher in Pro-
zenten der Lohnsumme angegeben wird. Zur Beurteilung des Risikover-
laufs wird das gleitende Mittel des Risikosatzes verwendet. Dieses wird
aus dem Mittelwert des betrachteten Jahres und der zwei vorangehenden
sowie der zwei nachfolgenden Jahre gebildet. Der betriebseigene Risiko-
satz wird anhand des bisherigen Risikoverlaufs in die Zukunft extrapoliert
(Art. 39 Abs. 5 Prämientarif). Aus dem betriebseigenen Risikosatz und der
Risikokredibilität wird unter Einbezug des massgebenden Risikosatzes der
Risikogemeinschaft und der der Risikokredibilität komplementären Grösse
der gewichtete Risikosatz festgelegt (Art. 39 Abs. 6 Prämientarif). Der er-
wartete Risikosatz ergibt sich aus dem gewichteten Mittel, welches in Zu-
kunft zu erwarten ist. Er wird berechnet, indem die Ermittlung der Risiko-
kredibilität von der Nettoprämie ausgeht, welche bezahlt worden wäre,
wenn der Nettoprämiensatz dem Bedarfssatz entsprochen hätte (Art. 39
Abs. 7 Prämientarif). Anhand der Ausgleichsreserve der Risikogemein-
schaft sowie der Differenz zwischen den Versicherungsleistungen und den
Prämien der Risikoeinheit im Verhältnis zur Risikogemeinschaft, Letzteres
über die letzten 15 Jahre gerechnet, wird in der BUV der massgebende
Amortisationsbedarfssatz ermittelt. Das Ausmass, in welchem die Ergeb-
nisse der Risikoeinheit berücksichtigt werden, wird durch die Amortisati-
onskredibilität bestimmt (Art. 39 Abs. 8 Prämientarif). Die Amortisationskre-
dibilität hängt von der Risikokredibilität und der Basisprämie ab, welche
sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs
Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr berechnet. Bei Risikoeinhei-
ten mit einer Basisprämie kleiner oder gleich Fr. 1'800'000.- beträgt die
Amortisationskredibilität 0. Für Risikoeinheiten mit einer Basisprämie grös-
ser Fr. 1'800'000.- berechnet sich die Amortisationskredibilität aus dem
Quadrat aus der Risikokredibilität minus 0.5, multipliziert mit dem Faktor 4
(Art. 20, 39 Abs. 9 Prämientarif). Aus der für die Risikogemeinschaft vorge-
sehenen Ausgleichsreserve wird für die Risikoeinheit die Zielhöhe der be-
triebseigenen Ausgleichsreserve ermittelt. Die Differenz aus der Zielhöhe
der betriebseigenen Ausgleichsreserve und deren Stand entspricht dem
Saldo des massgebenden Amortisationsbedarfs. Dieser wird in Prozenten
der Lohnsumme angegeben (Art. 39 Abs. 10 Prämientarif). Die Zielhöhe
der Ausgleichsreserve beträgt in der BUV für sämtliche Klassen 35 % einer
Jahresnettoprämie (Art. 16 Abs. 2 Prämientarif). Der Nettobedarfssatz
setzt sich aus dem erwarteten Risikosatz, einem Beitrag an die Äufnung
C-1278/2017
Seite 18
der allgemeinen Reserve sowie einem Anteil des massgebenden Amorti-
sationsbedarfssatzes – dem Risikokompensationssatz – zusammen. Der
Risikokompensationssatz gibt an, wie viel der Betrieb im nächsten Versi-
cherungsjahr zum Erreichen der vorgesehenen Ausgleichsreserve beitra-
gen muss (Art. 39 Abs. 11 Prämientarif). Der Nettoprämiensatz der Risi-
koeinheit orientiert sich an deren Nettobedarfssatz und wird so festgelegt,
dass er unter Berücksichtigung sämtlicher risikorelevanter Faktoren dem
voraussichtlichen zukünftigen Risiko entspricht und kurzfristige Prämien-
schwankungen vermieden werden können. Er entspricht einem Nettosatz
des Suva-Grundtarifs (Art. 39 Abs. 12 Prämientarif).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Berechnung der Net-
toprämiensätze sei dem langjährigen Schadenverlauf nicht genügend
Rechnung getragen worden. Aus dem 15-jährigen Rendement sei ersicht-
lich, dass die Nettoprämie abzüglich sämtlicher Schadenfälle und künftiger
Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 52 % ausweise. Die Vo-
rinstanz hält demgegenüber vernehmlassungsweise fest, dass der Auf-
wand im Verhältnis zur Lohnsumme entscheidend sei und nicht die Net-
toprämie minus Aufwand; die Nettoprämiensätze seien rechtmässig ermit-
telt worden. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
5.2.1 Vorliegend ist zuerst die Risikokredibilität zu ermitteln (Art. 39 Abs. 2
Prämientarif). Gemäss dem ET-Datenblatt BUV 2017 vom 28. Juli 2016
(Suva-act. 555, S. 2) betrug die Nettoprämie von 2011 bis 2015
Fr. 2'280'916.-. Geteilt durch Fr. 3'780'916.- (Nettoprämien im Betrag von
Fr. 2'280'916.- + Fr. 1'500'000.-) ergibt sich ein Wert von 0.603 und damit
eine Risikokredibilität von gerundet 60 %.
5.2.2 Für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfah-
rungen ist nun der in den Jahren 2001 bis 2015 entstandene Aufwand ge-
mäss Art. 39 Abs. 3 Prämientarif zu ermitteln. Dieser betrug gemäss ET-
Datenblatt BUV 2017 Fr. 3'577'998.-. Der Aufwand ergibt – geteilt durch die
Lohnsumme des gleichen Zeitraums (Fr. 122'913'400.-, vgl. Suva-act. 555,
S. 2) – einen durchschnittlichen Risikosatz von 2.91 %. Der Aufwand der
Risikogemeinschaft in der Klasse 70C Unterklassenteil A0 lässt sich aus
der am 13. Mai 2019 von der Vorinstanz ins Recht gelegten Risikostatistik
"RIS 417 BUV, Unterklassenteil 70C AO, Stand 2015" (act. 16, Beilage 1)
eruieren. Danach belief er sich in den Jahren 2001 bis 2015 auf
Fr. 1'452'924'661.-; die Lohnsumme machte einen Betrag von
Fr. 38'113'460'705.- aus. Daraus berechnet sich ein Aufwand der Risikoge-
meinschaft von 3.8121 % (Aufwand geteilt durch Lohnsumme).
C-1278/2017
Seite 19
5.2.3 Aus der ET-Grafik BUV 2017 (RSe; Suva-act. 555, S. 1) lässt sich
sodann der betriebseigene Risikosatz für das Jahr 2017 ablesen. Dieser
wurde auf 3.3 % prognostiziert (Art. 39 Abs. 5 Prämientarif). Ebenso geht
aus der ET-Grafik BUV 2017 der massgebende Risikosatz der Branche
von 3.7 % hervor (RSk). Der gewichtete Risikosatz (vgl. Art. 39 Abs. 6 Prä-
mientarif) beträgt somit 3.4588 % (3.300% multipliziert mit 60.3 % [Wert
der Risikokredibilität; vgl. E. 5.2.1]) + [3.7 % multipliziert mit (100 –
60.3 %)].
5.2.4 Als nächstes ist der massgebende Amortisationsbedarfssatz sowie
die Amortisationskredibilität zu ermitteln (Art. 39 Abs. 8 f. Prämientarif).
5.2.4.1 Gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) betrug die
Nettoprämie der Beschwerdeführerin von 2001 bis 2015 Fr. 7'503'626.-.
Abzüglich des im selben Zeitraum entstandenen Aufwands von
Fr. 3'577'998.- resultiert eine Prämiendifferenz von Fr. 3'925'628.-. Die Dif-
ferenz zwischen den Versicherungsleistungen und den Prämien der Risi-
kogemeinschaft in der Klasse 70C (Prämiendifferenz der Risikogemein-
schaft 15 Jahre) ergibt sich aus der Risikostatistik "RIS 417 BUV Klasse
70C, Stand 2015; act. 16, Beilage 2) und berechnet sich wie folgt:
Fr. 1'649'721'887.- (Nettoprämie der Risikogemeinschaft) minus
Fr. 1'494'992'965.- (Aufwand der Risikogemeinschaft) = Fr. 154'728'922.-.
Die Vorinstanz teilte in der Folge die Prämiendifferenz der Risikogemein-
schaft (Fr. 154'728'922.-) durch die Nettoprämie der Risikogemeinschaft in
der Höhe von Fr. 1'649'721'887.- und multiplizierte diesen Betrag mit der
Nettoprämie der Beschwerdeführerin (Fr. 7'503'626.-). Sie ermittelte eine
Prämiendifferenz des Vergleichsbetriebs von Fr. 703'772.-. Sodann be-
rechnete sie die massgebende Prämiendifferenz der Risikoeinheit, indem
sie die Differenz zwischen der Prämiendifferenz der Beschwerdeführerin
von Fr. 3'925'628.- von der Prämiendifferenz des Vergleichsbetriebs
(Fr. 703'772.-) abzog und ein Ergebnis von Fr. 3'221'856.- eruierte.
5.2.4.2 Die Amortisationskredibilität hängt von der Risikokredibilität und der
Basisprämie ab (Art. 39 Abs. 9. Prämientarif). Gemäss Prämientarif 2017
(Darstellung der meistgebrauchten Tarife für die obligatorische Berufs- und
Nichtberufsunfallversicherung [im Folgenden: Prämientarif-Grundtarif]) ist
die Risikogemeinschaft 70C A0 in der BUV in die Basisprämienstufe 112
eingeteilt. In der Stufe 112 beträgt der Nettoprämiensatz 4.5000 % (Prämi-
entarif-Grundtarif S. 22 und S. 5). Da die Lohnsumme der Beschwerdefüh-
rerin gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) in den Jahren
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2010 – 2015 kumuliert rund Fr. 60'599'354.- betrug, belief sich die Basis-
prämie demnach auf Fr. 2'726'971.- (Fr. 60'599'354.- * 4.5000 % / 100) und
war damit grösser als F. 1'800'000.-.
Die Amortisationskredibilität berechnet sich somit aus dem Quadrat aus
der Risikokredibilität (hier 60 %, vgl. E. 5.2.1) minus 0.5, multipliziert mit
dem Faktor 4 (Art. 39 Abs. 9 Prämientarif) und ergibt 4 %.
5.2.4.3 Die massgebende Prämiendifferenz der Risikoeinheit im Betrag
von Fr. 3'221'856.- (E. 5.2.4.3) wird nun mit der Amortisationskredibilität
von 4 % multipliziert; dies ergibt einen Betrag von Fr. 128'874.24 und ent-
spricht dem von der Vorinstanz ermittelten Wert von gerundet 0.128 Mio.
Franken. Zu diesem Wert addierte die Vorinstanz den komplementären
Aufwandüberschuss (Anteil der Beschwerdeführerin an der Summe der in-
dividuellen Amortisation aller ET-Betriebe der Klasse 70C), den sie wie folgt
berechnete: (100% - 4%) * (Fr. 2'280'916.- [Nettoprämie Risikoeinheit 5
Jahre]: Fr. 689'597'652 [Nettoprämie Risikogemeinschaft 5 Jahre] =
0.3308 %) * 16.6 Mio. Franken / 100 = 0.053 Mio. Franken. Im Anschluss
zog sie den Stand der Ausgleichsreserve hinzu, welcher gemäss der Sta-
tistik "Ausgleichsreserve und Nettoprämie Klasse 70C, Stand 2015"
(act. 16, Beilage 3) 2.8 Mio. Franken beträgt. Sodann berechnete die Vor-
instanz den Anteil der Beschwerdeführerin. Dieser ergab 0.010 Mio. Fran-
ken (Fr. 2'280'916.- [Nettoprämie Risikoeinheit 5 Jahre] geteilt durch
Fr. 689'597'652.- [Nettoprämie Risikogemeinschaft 5 Jahre] = 0.3308 %) *
2.8 Mio. Franken geteilt durch 100. Aus der Summe der drei ermittelten
Werte (-0,128 + 0,053 + 0,010) errechnete die Vorinstanz schliesslich eine
Prämiendifferenz von -0.065 Mio. Franken. Diese Berechnungen sind
nachvollziehbar und deshalb nicht in Zweifel zu ziehen.
Der Amortisationsbedarfssatz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus die-
sem Wert in Relation zur Lohnsumme 2015 (vgl. ET-Datenblatt BUV 2017;
Suva-act. 555, S. 2) und beträgt 1.03 % ([65'000 / Fr. 6'323'100.-] * 100).
5.2.5 Nun ist der Beitrag zu prüfen, den die Beschwerdeführerin zum Er-
reichen der Zielhöhe der Ausgleichsreserve zu leisten hat (vgl. Art. 39
Abs. 10 Prämientarif). Der Stand der Ausgleichsreserve der Beschwerde-
führerin berechnet sich aus ihrer Prämiendifferenz (65'000, vgl. E. 5.2.4.3)
geteilt durch die Nettoprämie im Jahr 2015, welche gemäss ET-Datenblatt
BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) Fr. 245'969.- betrug. Er beläuft sich auf
26.4 %. Da die Ausgleichsreserve der Beschwerdeführerin mit 26.4 % nicht
weit von der mit 35 % festgesetzten Zielhöhe der Ausgleichsreserve der
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ET-Betriebe entfernt ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 Prämientarif) befindet sich diese
gemäss Vorinstanz in der Ruhezone und die Beschwerdeführerin hat im
Versicherungsjahr 2017 keinen Beitrag zum Erreichen der Zielhöhe der
Ausgleichsreserve zu leisten. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass deshalb
der Underwriter den Risikokompensationssatz auf 0 Prozent festgelegt
habe, hingegen in der Klasse 70C, Unterklassenteil AO eine Korrektur von
0.975 % vorgenommen worden sei, um den durchschnittlich erwarteten
Nettoprämiensatz dieser Klasse zu erreichen. Der Risikosatz der ET-Be-
triebe werde um diesen Faktor korrigiert. Die vom Underwriter vorgenom-
mene Korrektur sei im Tarifierungssystem der Suva hinterlegt. Der von der
Vorinstanz berechnete Nettobedarfssatz beträgt somit 3.3723 %
(3.4588 % [Risikosatz Betrieb, vgl. E. 5.2.3] * 0.975 % [Korrektur UKT 70C
AO]). Es ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, weshalb den Be-
rechnungen und der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden
kann.
5.2.6 Zu ermitteln bleibt der Nettoprämiensatz; dieser entspricht einem
Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 39 Abs. 12 Prämientarif). Der vorlie-
gend berechnete Nettobedarfssatz von 3.3723 % liegt dem Nettosatz des
Grundtarifs von 3.36 % in der Stufe 106 am nächsten (Prämientarif, An-
hang 1, S. 44) und entspricht dem von der Suva am 25. August 2016 ver-
fügten Nettoprämiensatz. Somit ergibt sich, dass die Suva die Prämienbe-
messung richtig vorgenommen und den Nettoprämiensatz BUV per 2017
zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat. Der Antrag der Beschwerde-
führerin, den Nettoprämiensatz auf 2.35 % herabzusetzen, ist deshalb ab-
zuweisen.
5.2.7 Die von der Beschwerdeführerin triplikweise vorgebrachte Rüge be-
treffend die Einreihung in die Klasse 70C kann ebenfalls nicht gehört wer-
den, denn diese Einreihung entspricht dem Prämientarif-Grundtarif (S. 22)
für die Branche "Personalverleih". Sie ist vorliegend richtig erfolgt. Eben-
falls unklar und nicht begründet ist, inwiefern die Suva ihre Pflicht zur Un-
fallverhütung in schwerwiegender Weise verletzt haben soll, sodass auf die
diesbezügliche Rüge nicht weiter einzugehen ist.
5.3 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vor-
gebrachten Rügen im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung
vom 25. August 2016, insbesondere betreffend die Berechnung des Net-
toprämiensatzes in der BUV, als unbegründet. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 ist zu be-
stätigen.
C-1278/2017
Seite 22
6.
6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden
Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksich-
tigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrens-
kosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Ge-
richtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und
5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-
festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128
V 124 E. 5b).
(Dispositiv: nächste Seite)
C-1278/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-1278/2017
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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