Abtei lung II I
C-1280/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Stiftung X._______,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch Y._______, Geschäftsführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Widerruf der Anerkennung des Angebots für Teilbetreute
des Sozialpädagogischen Zentrums Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1280/2006
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung X._______ (Beschwerdeführerin) führt gemäss Art. 2 der
Stiftungsurkunde vom 18. November 1998 ein differenziertes und
qualitativ hochstehendes Angebot von stationären und teilstationären
sozial- und sonderpädagogischen Einrichtungen. Sie verfolgt das Ziel,
junge Menschen mit beeinträchtigten Entwicklungschancen,
insbesondere aus Stadt und Kanton Zürich, auf dem Weg in ein
sinnvolles und selbständiges Leben zu unterstützen und namentlich
auf das Berufsleben vorzubereiten.
Die Stiftung ist u.a. Trägerin des Sozialpädagogischen Zentrums
Z._______, welches der Abklärung und Durchführung von Jugend-
hilfemassnahmen dient (vgl. das im Januar 2004 nachgeführte und
überarbeitete Rahmenkonzept 2000 des Z._______). Das Z._______
umfasst nicht-modulare Angebote (Beobachtungsstation mit internem
Berufsintegrationsprogramm und assoziierte Plätze mit Beschäftigung
vor Ort und Fernschulprogramm) sowie modulare Angebote (Aufent-
haltsmodule und Ausbildungsmodule). Da die Hilfeleistungen auf dem
Prinzip der Subsidiarität basieren (Abstimmung der Hilfe auf die
jeweiligen Möglichkeiten und Fähigkeiten der regulären Sozialisations-
felder [Familie, Schule, Beruf/Arbeit, jugendspezifische Sozialisations-
felder]), werden bei den modularen Angeboten drei Interventionstiefen
unterschieden. Beim Aufenthaltsmodul Tagesaufenthalt T._______
(Interventionstiefe A), welches seit dem August 2000 als eigenständige
Gruppe mit acht Plätzen geführt wird, handelt es sich um eine Teil-
betreuung mit sozialpädagogischer Familienbegleitung, nichtstationär.
B.
Am 27. September 2000 hat das BJ das Angebot für Teilbetreute
(T._______) im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über
die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMG, SR 341) und der dazugehörenden (bis 31. Dezember 2007
gültigen) Verordnung über die Leistungen des Bundes über den Straf-
und Massnahmenvollzug vom 29. Oktober 1986 (aLSMV, AS 1986
1941) anerkannt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wurde diese
Anerkennung gemäss Ziffer 27 der Beitragsrichtlinien (BRL, Stand
31. Oktober 2002) des BJ zum LSMG und der dazu gehörenden
aLSMV (Stand 9. Oktober 2001) von der Vorinstanz bestätigt und u.a.
festgehalten, dass die Aufenthaltstage von T._______ im nächsten
Jahr (2004) beitragsberechtigt seien.
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C.
Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 der Bundesfinanzen (EP
03) wurde zur Eindämmung des Ausgabenwachstums im Straf- und
Massnahmenvollzug u.a. eine Konzentration auf Erziehungsein-
richtungen vorgesehen, die eine umfassende, ganzjährige Betreuung
anbieten. Entsprechend ist am 5. März 2004 Art. 3 Abs. 1 Bst. h
aLSMV (AS 2004 1419) geändert worden, wonach jedes Angebot
einer Erziehungseinrichtung – abgesehen von höchstens 14 Tagen
Betriebsferien – ganzjährig geöffnet sein müsse.
Gestützt auf die neue Rechtslage sowie die vom Sozialpädagogischen
Zentrum Z._______ am 1. März 2004 erhobenen Basisdaten und die
Stellungnahme der Verbindungsstelle des Kantons Zürich (Amt für
Jugend und Berufsberatung, AJB) vom 1. Juli 2004 verfügte das BJ am
6. August 2004 Folgendes:
"1. Die Anerkennung des Angebots der Teilbetreuung des Sozial-
pädagogischen Zentrums Z._______ der Stiftung X._______ als
beitragsberechtigtes Angebot wird gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h
LSMV wegen Nichterfüllung der geforderten umfassenden, ganzjährigen
Betreuung auf den 31. Dezember 2004 widerrufen.
2. Die Auszahlung der Betriebsbeiträge für das laufende Jahr sind gemäss
Artikel 16a Absatz 2 LSMV von diesem Entscheid nicht betroffen und
werden mit separater Verfügung ausbezahlt. Ab dem 1. Januar 2005
werden für das teilbetreute Angebot des Z._______ keine Betriebsbei-
träge mehr ausgerichtet."
Zur Begründung wurde ausgeführt, das teilbetreute Angebot betreue
teilstationär Kinder und Jugendliche, die in der Regel bei den Eltern
die Nacht verbringen würden. Ausserdem sei das Angebot während
eines Grossteils der Schulferien geschlossen. Die Verbindungsstelle
des Kantons Zürich habe dem BJ mitgeteilt, sowohl die Institution, die
Trägerschaft als auch der Kanton seien mit der Aufhebung der
Bundesanerkennung des teilbetreuten Angebots des Z._______ ein-
verstanden. Alle Beteiligten würden davon ausgehen, dass dieses
Angebot wie bisher weitergeführt werden solle und auch weiterhin
keine ganzjährige Betreuung anbieten werde.
D.
Mit Eingabe vom 23. August 2004 beantragt die Beschwerdeführerin
beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung;
die Anerkennung des Angebots für Teilbetreute im Sozial-
pädagogischen Zentrum Z._______ sei weiterhin aufrecht zu erhalten
und die entsprechenden Betriebsbeiträge seien auszurichten. Die Be-
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schwerdeführerin rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und führt in der Begründung ins-
besondere aus, dass das Angebot für Teilbetreute T._______ – wie
alle Angebote des Z._______ – das ganze Jahr über geöffnet sei.
Auch während der Schulferien stehe das Angebot allen Klienten voll-
umfänglich zur Verfügung. Dies sei in der Umfrage des BJ im
November 2001 klar deklariert worden. Beim Schreiben der Ver-
bindungsstelle des Kantons Zürich (vom 1. Juli 2004) sei von einer
"Tagesschule Plus" die Rede. Ein solches Angebot kenne das
Z._______ nicht. Wie die entsprechende Konzeption (vgl. Rahmen-
konzept 2000 sowie Konzept T._______) belegen könne, handle es
sich beim vom Widerruf betroffenen Angebot T._______ keineswegs
um eine Tagesschule. Die Jugendlichen könnten zwar an den
Wochenenden Urlaub beziehen. Es seien allerdings zahlreiche
gemeinsame Wochenenden vorgesehen. Auch während sogenannter
Urlaubswochenenden sei eine angemessene Betreuung jederzeit
sichergestellt. T._______ erfülle alle Anerkennungskriterien des BJ
gemäss LSMG für teilbetreute Klienten vollumfänglich. Da das
Z._______ keine Schliessungszeiten kenne und stets das ganze Jahr
über und rund um die Uhr geöffnet sei, sei T._______ bezüglich der
Anerkennung auch vom Entlastungsprogramm 2003 nicht betroffen.
Die entsprechenden Aussagen im Schreiben der Verbindungsstelle
des Kantons Zürich vom 1. Juli 2004 seien nachweislich unzutreffend,
was der zuständige Sachbearbeiter, B._______, zum heutigen
Zeitpunkt gerne bestätigen könne.
E.
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 die
Abweisung der Beschwerde und hält fest, aus den am 1. März 2004
gemachten Angaben gehe ausdrücklich hervor, dass das teilbetreute
Angebot des Z._______ nur 250 Tage offen stehe. Eine irrtümliche
Angabe könne nicht vorliegen, weil der Angabe "250 Tage" der hand-
schriftliche Zusatz "Tagesaufenthalt T._______" und "nur unter der
Woche" beigefügt worden sei. Aus dem von der Beschwerdeführerin
erwähnten Konzept gehe lediglich hervor, dass die Gesamtinstitution
365 Tage offen sei (vgl. Rahmenkonzept 2002, S. 4). Selbst wenn das
Konzeptpapier von einem 365-tägigen teilbetreuten Angebot ausgehen
würde, vermöchte dies am verfügten Widerruf nichts zu ändern, weil
ein allgemeines Konzeptpapier die für das Jahr 2004 gemachten
konkreten Angaben nicht in Frage stellen könne. Der Beschwerde sei
erneut zu entnehmen, dass das besagte Angebot nicht 365 Tage
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genutzt worden sei, sondern die Jugendlichen regelmässig über das
Wochenende nicht in der Institution gewesen seien. Bei der Teil-
betreuung handle es sich um ein teilstationäres Zusatzangebot von
Institutionen, für welches gemäss Randziffer 6.3 ff. der Beitragsricht-
linien des BJ vom 6. April 2004 (BRL) bestimmte Kriterien erfüllt sein
müssten, damit dieses Angebot anerkannt und subventioniert werden
könne. Die rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten
Richtlinien seien im Zuge des EP03 und der damit verbundenen
Änderung von Art. 3 Bst. h aLSMV verschärft worden. Mit Schreiben
vom 2. April 2004 seien die Kantone über die Auswirkungen des EP03
informiert worden. Mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 1. Juli
2004 habe der Kanton Zürich dem BJ mitgeteilt, dass das teilbetreute
Angebot des Z._______ nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen
entspreche und sowohl der Kanton als auch die Trägerschaft (Be-
schwerdeführerin) mit der Aberkennung einverstanden seien. Aus dem
Schreiben sei ersichtlich, dass eine Kopie desselben an die betroffene
Stiftung gegangen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht reagiert habe,
habe davon ausgegangen werden können, dass diese mit dem Inhalt
des Schreibens einverstanden gewesen sei.
F.
In der Replik vom 26. Oktober 2004 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen vollumfänglich fest. Ergänzend wird dargelegt, dass
das Angebot T._______ weder an den Wochenenden noch während
der Schulferien geschlossen bleibe. Der Vorbehalt der Vorinstanz
bezüglich der Schliesstage an Wochenenden stütze sich auf die
Basisdaten 2004. Alle anderen Quellen (Rahmenkonzept, die im
Frühjahr eingereichten Anerkennungsunterlagen sowie die im
November 2001 durchgeführte Umfrage des BJ betreffend
Öffnungszeiten) seien unberücksichtigt geblieben. Allerdings werde
eingestanden, dass die Angaben in den Basisdaten für Irritationen
gesorgt hätten. Dabei seien bewusst nur die Wochentage angegeben
worden, an denen die Jugendlichen auch in den jeweiligen
Programmen der Tagesstruktur stehen würden, was mit der
handschriftlichen Bemerkung "nur unter der Woche" verdeutlicht
worden sei. Man habe zum Ausdruck bringen wollen, dass bei diesen
250 Tagen die Veranstaltungen und Einzelfall-Einsätze an den
Feiertagen und Wochenenden eben gerade nicht mitgerechnet seien.
Entscheidend sei aber, dass auch das Angebot T._______ keine
Schliesszeiten kenne, sondern das ganze Jahr geöffnet sei. Ohne jede
Ausnahme werde jederzeit eine entsprechende angemessene
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Betreuung angeboten, stationär oder nichtstationär. Die Vorinstanz
habe nicht berücksichtigt, dass es sich auch bei den Wochenenden
von Jugendlichen des T._______ um blosse Urlaube und keineswegs
um Schliessungstage handle. Die Leitung der Beschwerdeführerin
sowie die Institutionsleitung des Z._______ seien leider erst aufgrund
der angefochtenen Verfügung auf die beabsichtigte Aberkennung
aufmerksam geworden, sonst hätten sie schon im Vorfeld zur Klärung
beitragen können.
G.
Auf die mit der Replik eingereichten Belege (Schreiben des AJB vom
9. September 2004 und Zusammenstellung der Abteilungsleitung vom
20. Oktober 2004 über Betreuungsleistungen im Angebot T._______
an Wochenenden) und die weitere Begründung wird – soweit
entscheiderheblich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht –
unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG ge-
nannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BJ betreffend An-
erkennung der Beitragsberechtigung (Art. 9a LSMV i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Trägerin des Sozialpädagogischen
Zentrums Z._______ durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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oder Änderung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Da es vor-
liegend um die mit der Anerkennung verbundene Festlegung einer
periodisch (jährlich) auszurichtenden Geldsumme geht, und das BJ
die Anerkennungsverfügung anpasst, wenn sich die Verhältnisse
wesentlich geändert haben (vgl. Art. 10 Abs. 6 aLSMV), ist es an-
gebracht, auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der angefochtenen
Verfügung (August 2004) abzustellen. Massgebend für die Beurteilung
der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Anerkennung ist demnach das
LSMG und die LSMV samt der sich darauf beziehenden Richtlinien in
der Fassung vom August 2004 und nicht die LSMV vom 21. November
2007 (SR 341.1, in Kraft seit 1. Januar 2008).
3.
Der Bund gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsbei-
träge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und
privater gemeinnütziger Einrichtungen (vgl. Art. 5 LSMG). Der
Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Art. 3 LSMG
(Voraussetzungen für Beiträge an Neu-, Aus- und Umbauten) die
Voraussetzungen für die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen (vgl. Art. 6
Abs. 1 LSMG). Art. 3 aLSMV nennt die Voraussetzungen, unter denen
der Bund Betriebsbeiträge an Einrichtungen für Kinder und Jugend-
liche und an Arbeitserziehungsanstalten (Heime) ausrichtet. Ent-
sprechende Beiträge werden nur an Heime ausgerichtet, die als bei-
tragsberechtigt anerkannt werden. Das Bundesamt widerruft die An-
erkennung, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
oder der Empfänger Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht
einhält (vgl. Art. 10 Abs. 1ff. aLSMV).
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4.
Die Vorinstanz stützt sich bei dem ihrer Verfügung zugrunde gelegten
Sachverhaltes hauptsächlich auf die am 1. März 2004 erhobenen
Basisdaten und die Stellungnahme der Verbindungsstelle des Kantons
Zürich (AJB) vom 1. Juli 2004. Die Beschwerdeführerin gesteht zwar
ein, die Angaben in den Basisdaten seien teilweise irritierend, macht
jedoch geltend, das BJ habe alle anderen Quellen (u.a. Rahmen-
konzept) nicht berücksichtigt. Zudem habe die Verbindungsstelle des
Kantons Zürich – entgegen ihrem Schreiben vom 1. Juli 2004 – am
9. September 2004 bestätigt, dass die damalige Stellungnahme in ver-
schiedener Hinsicht nicht zutreffend gewesen sei.
4.1 Gemäss der per 5. März 2004 geänderten und für das vorliegende
Verfahren massgebenden aLSMV sowie der entsprechenden Bei-
tragsrichtlinien des BJ vom 6. April 2004 (BRL) müssen Einrichtungen
(Heime) im Sinne des LSMG für eine Beitragsberechtigung u.a.
während 365 Tagen im Jahr – abgesehen von 14 Tagen Betriebsferien
– mit einem 24-Stunden-Betrieb geöffnet sein, wobei während der Be-
triebsferien ein Pikettdienst angeboten werden muss. Ferner muss ein
Notfalldispositiv vorhanden sein, welches sicherstellt, dass ein Klient
oder eine Klientin innert drei bis fünf Stunden wieder aufgenommen
werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. h aLSMV sowie Ziff. 4.3 ff. BRL).
4.2 Es ist unbestritten, dass das Sozialpädagogische Zentrum
Z._______ als Gesamtinstitution rund um die Uhr und das ganze Jahr
über geöffnet ist. Da ferner in Bezug auf das teilstationäre Zusatzan-
gebot T._______ – mit Ausnahme der Öffnungszeiten bzw. der jeder-
zeitigen Betreuung – die übrigen Kriterien für eine Beitrags-
berechtigung (z. B. die erforderliche Anzahl Plätze und die jährlichen
Mindestaufenthaltstage gemäss Ziff. 4.2 BRL oder die speziellen Be-
dingungen für teilbetreute Angebote nach Ziff. 6.3 BRL) nicht bestritten
werden, ist davon auszugehen, dass diesbezüglich keine Widerrufs-
gründe vorliegen, zumal sich solche auch nicht aus den Akten er -
geben.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht fest, dass auch bezüg-
lich T._______ – mit Ausnahme der Basisdaten 2004 – sämtliche
Quellen auf ganzjährige Öffnungszeiten hinweisen. So sind auf der
vom damaligen Gesamtleiter des Sozialpädagogischen Zentrums
Z._______ am 5. November 2001 ausgefüllten Umfrage auch für das
teilstationäre Angebot T._______ keine Schliessungszeiten aufgeführt.
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Zwar ergibt sich aus dem T._______-Konzept vom 28. Februar 2002,
dass die Jugendlichen die Feiertage und Ferien in der Regel zu Hause
verbringen, was aber nicht bedeutet, dass in dieser Zeit keine
Betreuung stattfindet. Schliesslich handelt es sich bei T._______ um
ein Angebot mit Teilbetreuung, welche auch ausserhalb erfolgen kann.
Teil des Angebots ist denn auch die Unterstützung und Förderung der
Herkunftsfamilien in ihren Erziehungsaufgaben und -möglichkeiten
(vgl. das per Januar 2004 überarbeitete Rahmenkonzept 2000, S. 10).
Noch anlässlich einer Überprüfung des Moduls T._______ bestätigte
die Vorinstanz im Oktober 2003 die Beitragsberechtigung ausdrücklich,
wobei sie u.a. festhielt, dass die Jugendlichen auch in die Tages- und
Freizeitstruktur der Jugendstätte Z._______ integriert seien und deren
Betreuung in Krisensituationen garantiert sei (vgl. Bestätigung der
Beitragsberechtigung des BJ vom 30. Oktober 2003). Im T._______-
Konzept vom Februar 2002 sind ferner Programme während der
Ferien und Wochenendaktivitäten alle sechs bis acht Wochen
vorgesehen. Zum Beweis für Betreuungsleistungen im Angebot
T._______ an Wochenenden verweist die Beschwerdeführerin
schliesslich auf eine mit der Replik eingereichte Bestätigung des
entsprechenden Abteilungsleiters vom 20. Oktober 2004 für das
Schuljahr 04/05 (Beginn: 16. August 2004). Danach fand am
4. September 2004 (Samstag) ein Familientag im Z._______ statt. Am
2./3. Oktober 2004 wurde ein Aktivwochenende mit den Jugendlichen
durchgeführt (aktive Freizeitgestaltung, erlebnisorientiertes Lernen).
An jedem Wochenende war eine Hotline für Notfälle eingerichtet.
Vorgesehen waren im Rahmen solcher Notfälle telefonische
Beratungen, Klärungsgespräche und Kriseninterventionen vor Ort.
Diesbezüglich an den Wochenenden geleistete Arbeitseinsätze sind
für den 26. September, 9. Oktober und 17. Oktober 2004 belegt.
4.2.2 Im Widerspruch zum Konzeptbeschrieb und insbesondere zum
erst auf Beschwerdeebene eingereichten Beleg vom 20. Oktober 2004
steht in den am 1. März 2004 in Bezug auf das Modul T._______ er-
hobenen Basisdaten, dass dieses Angebot an 250 Tagen geöffnet sei,
wobei seitens des Z._______ diese Angabe mit dem handschriftlichen
Zusatz "nur unter der Woche" ergänzt wurde. Die diesbezügliche Er-
klärung der Beschwerdeführerin, man habe bewusst nur die Wochen-
tage angegeben, an denen die Jugendlichen auch in den jeweiligen
Programmen der Tagesstruktur stehen würden, um zu verdeutlichen,
dass bei diesen 250 Tagen die Veranstaltungen und Einzelfalleinsätze
an den Feiertagen und an den Wochenenden eben nicht mitgerechnet
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seien, ist nachvollziehbar. Schon aus den Beitragsrichtlinien ergibt sich
nämlich, dass Aufenthaltstage von LSMG-Klientel als anerkannt
gelten, wenn diese stationär betreut wird oder wenn die Bedingungen
für die sozialpädagogischen Zusatzangebote erfüllt sind, wobei für die
Berechnung der Betriebsbeiträge die Aufenthaltstage nach Kalender-
tag erfasst werden müssen (vgl. Ziff. 17. und 17.1 BRL). Insofern kann
man der Leitung des Z._______ keinen Vorwurf machen über die Art
Weise, wie sie die Basisdaten 2004 erfasst haben, auch wenn dies bei
der Vorinstanz zur irrtümlichen Annahme geführt hat, dass T._______
an den Wochenenden und während der Ferien geschlossen sei.
4.2.3 Schliesslich kann sich die Vorinstanz für ihre Sichtweise auch
nicht mehr auf die Stellungnahme des AJB (kantonale Verbindungs-
stelle) vom 1. Juli 2004 berufen. In einer weiteren Stellungnahme vom
9. September 2004 bestätigt das AJB gegenüber der Beschwerde-
führerin, dass die Aussagen vom 1. Juli 2004 unzutreffend sind. So
wurde fälschlicherweise von einem Angebot "Tagesschule Plus" und
nicht von T._______ geschrieben. Insbesondere falsch und auf eine
Nachlässigkeit des AJB zurückzuführen ist die in der Stellungnahme
vom 1. Juli 2004 gemachte Aussage, wonach die Trägerschaft (Be-
schwerdeführerin) die Aberkennung des Angebots T._______
anerkenne. Erwähnt wird zudem, dass die Kopie der besagten
Stellungnahme an das BJ offensichtlich nicht bei der
Beschwerdeführerin eingetroffen ist. Wenn die Beschwerdeführerin
tatsächlich keine Kopie dieser Stellungnahme erhalten hat, kann ihr –
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – auch nicht vorgeworfen
werden, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht
reagiert hat und mit der Aberkennung einverstanden gewesen ist.
4.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Angebot T._______ (wie auch die anderen
Angebote des Z._______) keine Schliesszeiten kennt und jederzeit
eine angemessene Betreuung, stationär oder nichtstationär,
gewährleistet ist. Ein Widerruf der Anerkennung dieses Angebots aus
den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen ist – unter
Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zur Zeit der
angefochtenen Verfügung – demnach nicht gerechtfertigt.
5.
Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz mit dem Widerruf der An-
erkennung des Angebots für Teilbetreute (T._______) des Sozial-
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pädagogischen Zentrums Z._______ den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Sollten sich die Verhältnisse
inzwischen wesentlich verändert haben, so kann der allfällige Widerruf
der Anerkennung in einem neuen Verfahren geprüft und beurteilt
werden (vgl. Art. 7 LSMV).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unter -
liegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Ver-
fahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdeführerin mit
ihren Begehren durchgedrungen ist, sind ihr ebenfalls keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG ist der obsiegenden Beschwerdeführerin jedoch nicht
zuzusprechen, zumal ihr – weil nicht anwaltlich vertreten – keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind.
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...] und
Kopien der Replik vom 26. Oktober 2004 sowie des
Bestätigungsschreibens des Abteilungsleiters T._______ vom
20. Oktober 2004)
- das Sozialpädagogische Zentrum Z._______ (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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