B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-128/2011
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung.
C-128/2011
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Sachverhalt:
A.
B._______, geboren 1955, und seine Tochter C._______, geboren 1990,
sind Staatsangehörige von Sri Lanka. Am 16. Juni 2010 beantragten sie
bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo die Erteilung von Schen-
gen-Visa für einen dreimonatigen Familienbesuch in der Schweiz und
nannten als Hauptzweck ihrer Reise die Feier des fünften Hochzeitstages
ihrer Gastgeberin A._______. Die Botschaft wies die beiden Anträge am
18. Juni 2010 ab mit der Begründung, dass die Absicht der Gesuchstel-
lenden, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu
wollen, nicht festzustellen sei.
B.
Die dagegen erhobene Einsprache von A._______ wies das BFM – nach
kantonalen Abklärungen – mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 ab. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchstel-
lenden lebten in einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschen-
den Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe.
Den Gesuchsunterlagen sei zwar zu entnehmen, dass B._______ verhei-
ratet und erwerbstätig sei; demgegenüber sei C._______ ohne Verpflich-
tungen, jung, ledig und noch Schülerin, womit das Risiko ihrer nicht an-
standslosen Wiederausreise nicht gering erscheine.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2011 beantragt A._______ sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ertei-
lung der von ihren sri-lankischen Gästen beantragten Einreisevisa. Unter
anderem macht sie geltend, der Gesuchsteller habe in Sri Lanka eine gu-
te und sichere Anstellung, lasse dort auch seine Ehefrau und eine andere
Tochter zurück, weshalb er nach dem geplanten Besuchsaufenthalt wie-
der nach Sri Lanka zurückkehren werde. Die dortigen familiären Bindun-
gen seien auch für die Gesuchstellerin Grund zur Rückkehr. Zudem wolle
sie ihre "Schulbildung auf Tamilisch fertig machen". Für die beiden Gäste
komme eine Auswanderung nicht in Betracht, weil sie in Sri Lanka nicht
nur ein schönes Haus besässen, sondern alles hätten, was sie liebten
und bräuchten. In ihrer heimatlichen Kultur sei es auch so, dass man län-
gere Zeit mit Eltern und Geschwistern zusammenlebe, weshalb für Vater
und Tochter eine Trennung von der übrigen Familie nicht in Frage kom-
me. Deren anstandslose und fristgerechte Wiederausreise sei demzufol-
ge als gesichert zu betrachten.
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Seite 3
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, dass der angeb-
lich für sri-lankische Verhältnisse gute Lebensstandard der Gesuchstel-
lenden nicht nachgewiesen sei. Den Unterlagen zufolge verfüge
B._______ nur über ein sehr geringes Einkommen und habe auch keine
aussergewöhnlichen Ersparnisse. Belege für dessen behaupteten
Grundbesitz seien nicht eingereicht worden. Abgesehen von der persönli-
chen Situation sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlich motivierte
Emigration von sri-lankischen Staatsangehörigen zugenommen habe,
müssten diese doch häufig trotz angespannter Arbeitsmarktlage den Un-
terhalt von Grossfamilien sicherstellen. Dies führe in der Schweiz nicht
selten dazu, dass nach besuchshalber erfolgter Einreise versucht werde,
den hiesigen Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen.
E.
Mit darauffolgender Eingabe vom 29. April 2011 übersendet die Be-
schwerdeführerin Unterlagen, die den Grundbesitz ihres Gastes belegen
sollen. Weiterhin beteuert sie, ihre Gäste würden die Schweiz nach Ablauf
von 90 Tagen verlassen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
C-128/2011
Seite 4
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43
E. 6.1).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Visagesuche von zwei
sri-lankischen Staatsangehörigen, die für drei Monate zu einem Besuchs-
aufenthalt in die Schweiz einreisen möchten. Da sich diese nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fallen ihre
Gesuche in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungs-
abkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die
dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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Seite 5
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
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Seite 6
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen,
dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des be-
legten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
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Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri
Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchstellenden der Vi-
sumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuch-
stellenden die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos
verlassen würden und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland
und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vorder-
grund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch
lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so kön-
nen Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen dar-
auf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine
derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Be-
suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
C-128/2011
Seite 8
6.
6.1 Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011
belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste
Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; für 2012 wurde aufgrund notwendi-
ger fiskalpolitischer Massnahmen immerhin ein Wachstum von 7 Prozent
veranschlagt. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,9 Prozent im Jahr 2010 auf
4,2 Prozent im Jahr 2011 ab, wobei diese Zahlen die Nordprovinz nicht
berücksichtigen. Problematisch ist demgegenüber die Jugendarbeitslo-
sigkeit, die sich auf ca. 19 Prozent beläuft (Quelle: Deutsches Auswärti-
ges Amt, , Länderinformationen > Sri
Lanka > Wirtschaft, Stand November 2012, besucht im Januar 2013). Die
innenpolitische Situation des Landes wird in erster Linie durch die Werte
der singhalesischen Mehrheit bestimmt. Der im Mai 2009 zu Ende ge-
gangene Bürgerkrieg hat die Diskussion um eine politische Lösung für
den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskrimi-
niert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lö-
sung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des
Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. Die Sicher-
heit von Personen tamilischer Ethnie ist vor allem im Norden und Osten
des Landes immer noch gefährdet; Tamilen sind aber auch in Colombo
Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften ausgesetzt (Quelle:
Schweizerische Flüchtlingshilfe, > Herkunfts-
länder > Asien – Pazifik > Sri Lanka > Sri Lanka: Aktuelle Situation, Up-
date von Adrian Schuster, 15. November 2012). Die schwierige Lage der
tamilischen Minderheit spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen
Asylstatistik wieder. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri Lanka noch im
Jahr 2010 mit 939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden;
im Jahr 2011 halbierte sich die Zahl der Gesuche; am Ende des vierten
Quartals 2012 befanden sich noch 3560 Personen aus Sri Lanka im Asyl-
prozess (Quelle: Bundesamt für Migration, . ch >
Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken >
Kommentierte Asylstatistik 2010 S. 3 und Kommentierte Asylstatistik 2011
S. 4 sowie > Monatsstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 4. Quartal
2012).
6.2 Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich ein Wunsch
nach Auswanderung vor allem bei jenen Angehörigen der tamilischen
Minderheit manifestiert, die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im
Ausland verfügen.
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Seite 9
7.
Die in Colombo lebenden Gesuchstellenden sind tamilischer Ethnie. Bei-
de haben die Beschwerdeführerin bereits einmal, jedoch nacheinander, in
den Jahren 2006 und 2007 besucht, wobei der Gesuchsteller zusammen
mit seiner anderen Tochter und die Gesuchstellerin zusammen mit ihrer
Mutter in die Schweiz einreisen durften. Ihre damalige Rückkehr nach Sri
Lanka ist aber nicht unbedingt ein Indiz dafür, dass mit den aktuellen Ge-
suchen ebenfalls nur ein Familienbesuch bezweckt wird.
7.1 Die Situation der tamilischen Bevölkerung hat sich seitdem – d.h. mit
der Beendigung des im Jahr 2002 zwischen der Regierung und den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterzeichneten Waffenstillstands und
mit dem Beginn der militärischen Grossoffensive im Juli 2006, die
schliesslich zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 führte – verschlechtert,
erkennbar auch daran, dass in den Jahren 2005 und 2006 nur 277 bzw.
351 Asylgesuche von Personen aus Sri Lanka in der Schweiz gestellt
wurden (Quelle: Bundesamt für Migration, > Do-
kumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken >
Asylstatistik 2005 und Asylstatistik 2006). Im Jahr 2010, aus dem die im
vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Einreisegesuche stammen,
stellten Personen aus Sri Lanka bereits die drittgrösste Gruppe von Asyl-
suchenden (vgl. E. 6.1). Auch die persönlichen Lebensumstände der Ge-
suchstellenden haben sich in der Zwischenzeit geändert. So arbeitet der
Gesuchsteller und Familienvater nicht mehr, wie noch im Jahr 2005 in ei-
ner Textilhandelsfirma, sondern ist den aktuellen Unterlagen zufolge in ei-
nem Juweliergeschäft angestellt. Die Gesuchstellerin, seine 1990 gebo-
rene Tochter, ist inzwischen volljährig geworden.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Gründe genannt, die aus
ihrer Sicht für die fristgerechte Wiederausreise ihrer Gäste sprechen. Sie
hat deren derzeitige Lebenssituation allerdings nur sehr pauschal um-
schrieben und vor allem die familiären Bindungen in ihrem Heimatland
betont. In Bezug auf C._______ hat sie dargelegt, diese besuche noch
die Schule; zur Art der Ausbildung, deren Ende und zu den weiteren be-
ruflichen Pläne ihrer Cousine hat sie sich allerdings nicht geäussert. Die
vage Behauptung der Beschwerdeführerin, diese wolle mit Abschluss ih-
rer Schulbildung "eine gute Zukunft in Sri Lanka haben", ist insofern –
und erst recht vor dem Hintergrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit –
nicht überzeugend und lässt nicht darauf schliessen, dass realistische
Zukunftsaussichten zuhause die Gesuchstellerin von einer Emigration
nach Europa abhalten könnten. Ihre angebliche Ausbildung, aber auch
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Seite 10
die Berufstätigkeit ihres Vaters werfen zudem die Frage auf, ob ein drei-
monatiger Auslandsaufenthalt diesen Verpflichtungen nicht entgegen
stünde.
7.3 Fraglich ist aber auch, ob der angegebene Aufenthaltszweck zu über-
zeugen vermag. Als Grund für die Einladung ihrer Gäste hat die Be-
schwerdeführerin die Feier ihres fünften Hochzeitstages genannt (vgl. das
an die Schweizerische Botschaft gerichtete Einladungsschreiben vom
3. Juni 2010), ein Grund, der nach hiesigem kulturellen Verständnis kei-
nen Anlass für ein umfangreiches Familienfest bietet, der aber mit Si-
cherheit keinen 90-tägigen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellenden er-
fordert. Auch scheint die Einladung von B._______ nicht naheliegend, ist
dieser doch im rechtlichen Sinne nicht mit der Beschwerdeführerin ver-
wandt, sondern Ehemann ihrer Tante (vgl. Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin an den Migrationsdienst Bern vom 2. November 2011), deren Einla-
dung zu einer Familienfeier verständlicher gewesen wäre. Die Vermu-
tung, dass auch der Gesuchsteller mit seiner Einreise in die Schweiz an-
dere Zwecke als einen Besuchsaufenthalt verfolgen könnte, ist daher
nicht von der Hand zu weisen.
8.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht anneh-
men, die Wiederausreise der Gesuchstellenden sei nicht gesichert. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin wiederholt
das Gegenteil behauptet hat, ist doch eine derartige Garantie weder fak-
tisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garan-
tieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE
2009/27 E. 9). Die Voraussetzungen für die Erteilung sogenannter "ein-
heitlicher Visa" – gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit
nicht erfüllt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstel-
lung von Einreisevisa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) er-
fordern würden.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
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Seite 11
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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