Abtei lung II I
C-1282/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1282/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene türkische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 19. August 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und einem weiteren
Sohn in C._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein
Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 12. Februar
2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhal-
tend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst seien
weder berufliche Verpflichtungen noch familiäre oder persönliche Ver-
antwortlichkeiten erkennbar, die trotz der erwähnten Verhältnisse be-
sondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Sie sei al-
leinstehend, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe ihre nahen
Verwandten in der Schweiz. Einem längeren Aufenthalt hier würde so-
mit nichts entgegenstehen.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2009 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu ertei-
len. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise seiner Mutter, der Ge-
suchstellerin, nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Sie
habe am 17. Februar 2009 eine Anstellung in einem Architekturbüro
gefunden und werde am 1. Juli 2009 mit der Arbeit beginnen.
Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines türkisch ab-
gefassten Arbeitsvertrags samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
Seite 2
C-1282/2009
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2009 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Allein der Umstand, dass die Gesuchstellerin nunmehr eine
Anstellung habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Bei der Ein-
schätzung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sei
nicht so sehr die bisher fehlende Anstellung, sondern vielmehr der
Umstand belastend ins Gewicht gefallen, dass die Gesuchstellerin na-
hezu ihr ganzes familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz habe.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
Seite 3
C-1282/2009
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts bele-
gen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zu-
dem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
Seite 4
C-1282/2009
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/27 E. 5).
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Die Türkei ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die
Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
Seite 5
C-1282/2009
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten
von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Le-
bensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten
Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber
ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert.
Das nach der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 wieder zu
beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungs-
mehrheit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere
Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölke-
rungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. So
bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und
Handwerk erwerbstätigen Arbeiter weiterhin den "Mindestlohn", ein ur-
sprünglich nach einem Warenkorb berechneter Betrag für eine Person,
der aber in der Praxis das Familieneinkommen darstellt. Im Juli 2009
wurde der Mindestlohn für die zweite Jahreshälfte 2009 um 4,3% auf
brutto ca. 335 Euro (netto ca. 265 Euro) angehoben. Kommt hinzu,
dass die ländliche Bevölkerung – auf der Suche nach Arbeit und bes-
seren Lebensbedingungen – weiterhin in die Städte und industriellen
Zentren abwandert, und damit die dortigen sozialen Probleme ebenso
wie die Arbeitslosenquote erhöht. Schliesslich sind auch in der türki-
schen Wirtschaft inzwischen die Folgen der aktuellen globalen Finanz-
krise deutlich zu spüren. Der erhebliche Auftragsrückgang in der In-
dustrieproduktion schlug sich besonders auf die Zahl der Beschäftig-
ten nieder. Im Januar 2009 erreichte die Arbeitslosenquote mit 15,5%
einen Rekordwert in der Geschichte des Landes (Quelle: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Am-
tes, > Länder, Reisen und Sicherheit > Tür-
kei > Wirtschaft, Stand Oktober 2009; besucht im Februar 2010).
Die Verhältnisse in der Türkei spiegeln sich in einer anhaltend hohen
Emigrationsrate wider. Ein bestehendes Beziehungsnetz (Freunde
oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Aus-
wanderungswillen noch akzentuieren kann.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
Seite 6
C-1282/2009
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 46-jährige, ge-
schiedene Frau aus Çorum, einer Provinz in der anatolischen
Schwarzmeerregion. Einen Beruf bzw. Arbeitgeber erwähnte sie in ih-
rem Visumsantrag nicht. Aus den schriftlichen Auskünften des Be-
schwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich
vom 26. Januar 2009 zu schliessen lebte sie zu diesem Zeitpunkt bei
ihren Eltern, führte den Haushalt und beabsichtigte, diese Verhältnisse
nach ihrer Rückkehr vom geplanten Aufenthalt in der Schweiz weiter-
zuführen. Die Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit wurde an dieser
Stelle implizit ausgeschlossen, indem der Beschwerdeführer (aller-
dings ohne Vorlage entsprechender Belege) ausführte, seine Mutter
besitze eigenes Vermögen und auch ihre Eltern seien wohlhabend.
Umso erstaunlicher erscheint die Eröffnung des Beschwerdeführers in
seiner Rechtsmitteleingabe, wonach seine Mutter am 17. Februar 2009
– also rund drei Wochen nach der Auskunftserteilung gegenüber dem
kantonalen Migrationsamt – eine Arbeit "gefunden" habe. Dazu noch
als Reinigungs- und Serviceangestellte während sechs Tagen in der
Woche und somit zu vermutungsweise harten Bedingungen. Ob der
entsprechenden Bestätigung eines Arbeitgebers mehr als nur Gefällig-
keitscharakter zuzuordnen ist, kann allerdings an dieser Stelle offen-
gelassen werden. Denn eine solche arbeitsvertragliche Verpflichtung
könnte für sich allein kaum davon abhalten, den Entschluss zur Emig-
ration zu fällen.
7.2 Völlig zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dar-
auf hin, dass den familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin bei der
Risikoeinschätzung für ein nicht rechtskonformes Verhalten grosse
Bedeutung zukommen dürfte. Die Vorinstanz geht in ihrem Hinweis
davon aus, dass sich "nahezu ihr ganzes familiäres Beziehungsnetz"
hier befinde. Dabei beruft sie sich offensichtlich auf schriftliche
Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen
Migrationsbehörde, wonach hier in der Schweiz nicht nur die von der
Gesuchstellerin selbst in ihrem Visumsantrag erwähnten beiden
Seite 7
C-1282/2009
Söhne, sondern auch drei Geschwister (Onkel und Tanten zum
Beschwerdeführer) und der von ihr geschiedene Ehemann leben. Der
Beschwerdeführer unterliess es dennoch, replizierend zu diesem
Punkt Stellung zu nehmen. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Gesuchstellerin anlässlich einer Einreise in die
Schweiz beabsichtigen könnte, bei ihren hier lebenden Angehörigen
bleiben zu wollen.
7.3 Vor dem aufgezeigten allgemeinen, persönlichen und familiären
Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass kei-
ne hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wie-
derausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt be-
steht. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu än-
dern, dass die Gesuchstellerin sich gemäss den schriftlichen Auskünf-
ten des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kan-
tons Zürich bereits früher einmal zu Besuchszwecken in der Schweiz
aufgehalten hat. Besagter Aufenthalt soll mehr als zwanzig Jahre zu-
rückliegen und über die entsprechenden Umstände ist nichts Näheres
bekannt.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, das die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
Seite 8
C-1282/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH [...]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
Seite 9