B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1283/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder
Parteien
A._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Kantonsstrasse 24, Postfach 238,
7302 Landquart,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
7. Februar 2014.
C-1283/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene, in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war zwischen 1988 und
2003 mit Unterbrüchen in der Schweiz – zuletzt als Küchengehilfe – er-
werbstätig. Mit Datum vom 16. September 2009 (Eingang des Formulars
YU/CH 4 am 22. Juni 2010) meldete er sich zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden:
act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Fol-
genden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 15, 22, 25). Nach Vorliegen der ent-
sprechenden Fragebögen (act. 19) sowie ausländischer medizinischer Do-
kumente (act. 20, 28 bis 30, 32 bis 49) gab Dr. med. B._______ vom Regi-
onalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 17. März und 27. April
2011 zwei Stellungnahmen ab (act. 51 und 54). Daraufhin wurde dem Ver-
sicherten mit Vorbescheid vom 15. August 2011 die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 60). Nach durchgeführtem Vorbe-
scheidverfahren (act. 62 bis 72) erliess die IVSTA am 8. Juni 2012 eine
dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 73).
B.
Am 3. August 2012 liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Reljic, un-
ter Beilage serbischer medizinischer Akten die Einholung einer neuen me-
dizinischen Beurteilung und die wiedererwägungsweise Anerkennung des
Anspruchs auf eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 2008
beantragen (act. 77 bis 88); diese Eingabe wurde von der IVSTA einerseits
als Neuanmeldung qualifiziert und andererseits als Wiedererwägungsge-
such behandelt und mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 erledigt (act. 89,
91 und 120). Nachdem Dr. med. B._______ am 11. Oktober 2012 erneut
Stellung genommen hatte (act. 90), teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter
am 17. Oktober 2012 mit, die Verfügung vom 8. Juni 2012 werde nicht in
Wiedererwägung gezogen (act. 91).
C.
In der Folge gelangte der Versicherte mit Schreiben vom 25. Juli 2013 an
die IVSTA und führte aus, diese habe sich lediglich zum Wiedererwägungs-
gesuch, nicht jedoch zur Neuanmeldung geäussert. Er schlage vor, im Zu-
sammenhang mit dem neuen Gesuch die Stellungnahme der medizini-
schen Fachgruppe einzuholen (act. 95). Nachdem die Dres. med.
C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und B._______
vom RAD am 17. September und 11. Oktober 2013 Beurteilungen verfasst
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Seite 3
hatten (act. 98 und 100), erliess die IVSTA am 16. Oktober 2013 einen Vor-
bescheid, mit welchem dem Versicherten ein Nichteintretensentscheid in
Aussicht gestellt wurde (act. 101). Hiergegen liess der Versicherte am
18. bzw. 31. Oktober 2013 seine Einwendungen vorbringen (act. 102 und
104). Nach Eingang weiterer medizinischer Akten (act. 107 bis 119) sowie
einer durch Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom
RAD am 18. Januar 2014 erfolgten Würdigung (act. 121) erliess die IVSTA
am 7. Februar 2014 den angekündigten Nichteintretensentscheid (act.
122).
D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. März 2014 Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die Verfügung vom 7. Februar 2014 sei aufzuheben
und es sei ihm wiedererwägungsweise ab dem 1. September 2008 eine
ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären (act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte
der Rechtsvertreter zusammengefasst aus, die Vorinstanz hätte eine an-
fechtbare Verfügung betreffend das Wiedererwägungsgesuch erlassen
müssen. Weiter machte er geltend, der Beschwerdeführer leide an ver-
schiedenen physischen und psychischen Beschwerden. Dennoch habe die
Vorinstanz nur einen Bericht von Dr. med. D._______ und nicht von der
Fachgruppe eingeholt. Dr. med. D._______ beziehe sich in seiner Stellung-
nahme vom 18. Januar 2014 lediglich auf das EKG vom 23. Oktober 2013
und nur auf die Diagnosen aus den „nicht übersetzten Zeugnissen“ vom
21. September und 4. November 2013. Gerade aus diesen Berichten gehe
die Verschlechterung des Gesundheitszustands hervor. Nebst den von
Dr. med. D._______ erwähnten Berichten seien noch andere übersetzt
worden; diese seien diesem Arzt am 7. Januar 2014 nicht zugestellt wor-
den.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 machte die Vorinstanz zusam-
mengefasst geltend, dem ständigen Vorwurf eines nicht entsprechenden
Facharzttitels des beurteilenden RAD-Arztes sei zu entgegnen, dass es
sich hier um ein erneutes Leistungsbegehren handle, welches auf einem
ersten Verfahren vergleichend aufbaue. Der Versicherte sei auf dem Fach-
gebiet der Psychiatrie eingehend durch einen Facharzt beurteilt worden.
Die fachliche Ausbildung des nun beurteilenden RAD-Arztes erlaube es
wohl, sich ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der jetzt vorliegen-
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Seite 4
den Leiden zu bilden und diesbezügliche medizinische Aussagen zu tref-
fen, inwiefern neue Sachverhaltselemente wesentlicher Art vorlägen. Es
werde auf den Bericht vom 18. Januar 2014, gemäss welchem keine neuen
Tatsachen psychischer und physischer Art bekannt seien, verwiesen. Dem-
entsprechend sei die IVSTA nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen
zu veranlassen, und das erneute Leistungsgesuch habe durch einen Nicht-
eintretensentscheid erledigt werden dürfen (B-act. 3).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung kam der Beschwer-
deführer nach (B-act. 10).
G.
Replicando liess der Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 ausführen, aus
der sehr ausführlichen Dokumentation gehe klar hervor, dass es beim Ver-
sicherten zu einer erheblichen Veränderung des IV-Grades gekommen sei.
Der RAD-Arzt berücksichtige lediglich drei nicht übersetzte Berichte. Des-
halb könne nicht akzeptiert werden, dass sich der RAD-Arzt ein „schlüssi-
ges und nachvollziehbares Bild“ sämtlicher heutiger Leiden habe machen
können (B-act. 6).
H.
In ihrer Duplik vom 26. Mai 2014 machte die Vorinstanz geltend, dem RAD-
Arzt seien sämtliche Medizinalakten unterbreitet worden. Sechs Berichte
hätten übersetzt werden müssen. Ein schlüssiges und nachvollziehbares
Bild der vorliegenden Leiden habe wohl gebildet werden können. Da sich
aus der Replik keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten, werde vollin-
haltlich an den vernehmlassungsweise getroffenen Feststellungen und An-
trägen festgehalten (B-act. 8).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2014 wurde der Schriftenwech-
sel abgeschlossen.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1283/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 140 V 213 E. 4).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG;
vgl. auch B-act. 8). Als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfü-
gung vom 7. Februar 2014 (act. 122) ist der Beschwerdeführer besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grund-
sätzlich einzutreten (vgl. E. 1.4.2 hiernach).
C-1283/2014
Seite 6
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz
vom 7. Februar 2014. Mit Blick auf das Rechtsbegehren des Beschwerde-
führers, es sei diese Verfügung aufzuheben, ist streitig und zu prüfen, ob
diese zu Recht auf die Neuanmeldung (vgl. act. 91 und 120) vom 3. August
2012 (act. 77) nicht eingetreten ist.
1.4.1 Hinsichtlich der rückwirkend beantragten IV-Rente und die eventuali-
ter beantragte erneute Abklärung ist zum einen festzuhalten, dass der mit
der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand
nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begren-
zung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet. Über diejenigen
Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden
wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht ur-
teilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob und in wel-
chem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat resp.
weiter medizinisch zu begutachten ist; darüber wird die Vorinstanz im Rah-
men der materiellen Prüfung der Neuanmeldung im Verwaltungsverfahren
zu befinden haben. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren eine IV-Rente sowie – eventualiter – weitere medizini-
sche Abklärungen beantragt hat, kann darauf nach dem Dargelegten unter
Hinweis auf das diesbezüglich fehlende Anfechtungsobjekt nicht eingetre-
ten werden.
1.4.2 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass die Verfügung vom 8. Juni 2012 nicht wiederer-
wogen werde (act. 91). Vorliegend kann offengelassen werden, ob die Mit-
teilung der Vorinstanz einem Nichteintreten auf das Wiedererwägungsge-
such - welches gemäss BGE 133 V 50 E. 4.2.1 nicht anfechtbar wäre - oder
einer Abweisung gleichkommt. Selbst wenn die Vorinstanz das Schreiben
des Rechtsvertreters vom 3. August 2012 (act. 77) in Anwendung von Art.
49 Abs. 1 ATSG mit einer anfechtbaren Verfügung hätte erledigen müssen,
wäre darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückzu-
kommen. Denn der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hat weder
eine anfechtbare Verfügung verlangt noch anderweitig gegenüber der Vor-
instanz zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Mitteilung vom 17. Oktober
2012, wonach die Verfügung vom 8. Juni 2012 nicht in Wiedererwägung
gezogen werde, nicht einverstanden sei. Daher entfaltete die Mitteilung
vom 17. Oktober 2012 in gleicher Weise Rechtswirkungen, wie wenn sie
formrichtig verfügt worden wäre (vgl. BGE 134 V 145 E. 4 und 5) und gilt
damit als in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
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Seite 7
ist daher ausschliesslich das am 7. Februar 2014 verfügte Nichteintreten
der Vorinstanz betreffend das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerde-
führers vom 3. August 2012 zu beurteilen. Soweit die Begehren des Be-
schwerdeführers weitergehen, ist darauf nicht einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi-
cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi-
scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung
(vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2
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Seite 8
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif-
ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender
Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversi-
cherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2014 in Kraft
standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch
solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE
130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwal-
tung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch Nichteintretensver-
fügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberech-
tigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht,
ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsäch-
licher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten
glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist
(vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten-
verweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün-
C-1283/2014
Seite 9
deten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren-
tengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b und
117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in
erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhalts-
punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzule-
gen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungs-
grundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für
das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisfüh-
rungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali-
denversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68
E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im
Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen
(Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2).
2.4 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der
Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück-
sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi-
gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung
des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262
E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bun-
desgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Ver-
waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund-
sätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (o-
der deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um-
stände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und
2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).
C-1283/2014
Seite 10
2.5 Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beige-
legt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue
Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde,
ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn
den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung
nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier
unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass
deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2,
8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009
E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Unter-
lässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer
Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts, steht der
Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismitteln
nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E.6).
3.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letz-
ten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108
E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Recht-
sprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte der 8. Juni
2012 (Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welcher eine materielle
Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde lag; act. 73) und der 7. Feb-
ruar 2014 (Datum der angefochtenen Nichteintretensverfügung).
3.1
Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 8. Juni 2012 dienten der Vor-
instanz als medizinische Entscheidbasis insbesondere die Berichte von
Dr. med. B._______ vom 17. März und 27. April 2011 (act. 51 und 54) so-
wie vom 17. Januar und 15. Februar 2012 (act. 70).
3.1.1 Am 17. März und 27. April 2011 erwähnte Dr. med. B._______ ge-
stützt auf die ausländischen medizinischen Akten als Hauptdiagnose eine
ischämische Herzkrankheit (ICD-10: I25.9) sowie eine Angina pectoris
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Seite 11
(ICD-10: F20.9). Unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit“ erwähnte sie weiter eine Koronarographie am 29. August
2006 (2 Stents in der rechten Koronararterie, Revascularisation CX ohne
Erfolg) sowie einen Status nach einem Herzinfarkt („IMA antéro-septal“) am
16. März 2006. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit listete sie
Übergewicht, eine Arthritis urica sowie eine arterielle Hypertonie (Bluthoch-
druck) auf. Sie attestierte dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine
volle Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit seit 2006. Am 17. Januar 2012 hielt
Dr. med. B._______ dafür, dass die Berichte des Kardiologen Dr. med.
E._______ von 2007 und des Neuro-Psychiaters Dr. F._______ vom
7. September 2009 ihre früheren Stellungnahmen nicht zu ändern ver-
möchten. Schliesslich vertrat sie auch am 15. Februar 2012 dieselbe An-
sicht.
3.1.2 Nebst der oben erwähnten Herz-Kreislaufproblematik wurden ärztli-
cherseits auch eine Hyperlypoproteinaemia Ib und IIb (act. 35, 36, 40), eine
Insuffizienz aortae-faible (act. 42), ein dolor precordialis (act. 49), Gicht
(act. 66) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1;
act. 67 S. 5) diagnostiziert.
3.2
Im Zusammenhang mit der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom
7. Februar 2014 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Bericht-
erstattung der Dres. med. B._______, C._______ und D._______ vom
11. Oktober 2012, 17. September 2013 und 18. Januar 2014 (act. 90, 98
und 121).
3.2.1 Dr. med. B._______ führte am 15. Februar 2012 aus, der Bericht des
Neuropsychiaters Dr. F._______ vom 8. Januar 2009 sei nicht aktenkundig.
Derjenige vom 7. September 2009 sei bereits diskutiert worden. Der Be-
richt vom 8. Januar 2009 sei unterzeichnet vom Kardiologen
Dr. E._______. Die bereits bekannten kardiologischen Diagnosen seien er-
wähnt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei gemäss Dr. E._______ vermindert,
wobei dieser nicht präzisiere, in welcher Tätigkeit eine Verminderung be-
stehe. Es sei eindeutig, dass eine Verminderung in einer physisch schwe-
ren Tätigkeit bestehe. Dr. E._______ äussere sich nicht zur medizinisch-
theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leichten und sitzenden Tätigkeit.
3.2.2 In Würdigung weiterer medizinischer Akten aus Serbien (act. 78 bis
88) vertrat Dr. med. B._______ am 11. Oktober 2012 die Auffassung, diese
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neuen Dokumente enthielten weder neue Diagnosen noch neue Sachver-
haltselemente, welche in früheren Stellungnahmen nicht bereits berück-
sichtigt worden wären (act. 90).
3.2.3 Dr. med. C._______ berichtete am 17. September 2013, es hätten
einige ambulante psychiatrische Konsultationen stattgefunden. Die er-
wähnte Depression scheine nicht von erheblicher Schwere zu sein, da sie
nur mit einem leichten Antidepressivum behandelt werde. Die psychiatri-
schen Informationen seien lückenhaft, und in diesem Fall dominiere die
kardiologische Krankheit und nicht der psychiatrische Aspekt. Es gebe
keine Indizien für das Vorliegen einer schweren Krankheit im psychiatri-
schen Bereich. Es existiere keine Verschlechterung. Die beiden Doku-
mente vom 7. September 2009 und 26. Juli 2012 würden ungefähr den
gleichen Gesundheitszustand beschreiben (act. 98).
3.2.4 In Kenntnis weiterer ärztlicher Dokumente aus Serbien (act. 107 bis
119) listete Dr. med. D._______ am 18. Januar 2014 drei Berichte auf und
hielt dafür, aufgrund dieser Berichte seien keine neuen Tatsachen bekannt
gemacht worden. Die alleinige Diagnose einer rezidivierenden Depression
(ICD-10: F33) ohne Angabe der genauen Symptomatik, Schwere, Befunde,
Therapie und Verlauf erlaube keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Nament-
lich ergebe sich kein Unterschied zur psychiatrischen Beurteilung von
Dr. med. C._______. Die koronare Herzkrankheit sei bekannt. Aufgrund
der zitierten Berichte ergebe sich kein neues Element im Vergleich zur Stel-
lungnahme vom 11. Oktober 2013 (act. 121).
3.3
3.3.1 Mit Blick auf die beiden zeitlichen Referenzpunkte (8. Juni 2012 und
7. Februar 2014; vgl. E. 3. hiervor) bestehen aufgrund der zahlreichen ärzt-
lichen Dokumente aus Serbien (78 bis 88 und 107 bis 119) gewisse An-
haltspunkte auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (rentenrele-
vante) Verschlechterung seines Gesundheitszustands. So diagnostizierten
die untersuchenden und betreuenden Ärzte – nebst den bereits im Zeit-
punkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Juni 2012 bekannten Diagnosen
(vgl. E. 3.1.1 f. hiervor) – in somatischer Hinsicht einen Diabetes mellitus,
eine Angiopathie der unteren Extremitäten (diabetisch bedingte Gefässer-
krankung) sowie eine Polyneuropathie. In psychischer Hinsicht wurde eine
rezidivierende depressive Störung nach ICD-10: F33 diagnostiziert (act.
80, 85, 115 S. 1 bis 3, 116, 117 bis 119). Weiter ergibt sich aus den medi-
zinischen Akten, dass der Versicherte wegen des Koronarsyndroms vom
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18. bis 20. September 2013 im Spital G._______ und nach entsprechender
Überweisung vom 20. bis 21. September 2013 im Spital von H._______
hospitalisiert war und anschliessend – bei zusätzlich verschriebener Medi-
kation – eine Rücküberweisung ins Spital in G._______ erfolgte (act. 117
S. 1 und 2, 118 und 119 S. 1).
3.3.2 Mit Blick auf den Bericht von Dr. F._______ vom 26. Juli 2012 (act.
80 S. 1) kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung von Dr.
med. C._______ in dessen Bericht vom 17. September 2013, wonach die
beiden Dokumente vom 7. September 2009 und 26. Juli 2012 ungefähr den
gleichen Gesundheitszustand beschreiben würden, nicht anschliessen.
Während Dr. med. F._______ am 7. September 2009 noch von einer mit-
telgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) gesprochen hatte
(act. 67 S. 5), vertrat er am 26. Juli 2012 den Standpunkt, dass beim Be-
schwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) vor-
liege (act. 80 S. 1), die gemäss weiterem Bericht vom 4. November 2013
therapieresistent sei (act. 116) und damit eine gewisse Schwere aufweisen
dürfte. Festzuhalten ist weiter, dass mit Blick auf den von Dr. med.
F._______ im Bericht vom 26. Juli 2012 aufgelisteten Diabetes mellitus und
die Angiopathie im Beinbereich sowie die Ausführungen von Dr. med.
I._______, wonach seit einem Jahr die vierte Zehe blau sei (act. 86 S. 2
und 3), von einer Gefässerkrankung und möglichen, ernsthaften Folgeer-
scheinung des erwähnten Diabetes mellitus auszugehen ist. Bereits unter
diesen Aspekten sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
die Verschlechterung des Gesundheitszustands – obwohl eine Diagnose
für sich allein noch keinen Schluss auf die gesundheitlich bedingte Ein-
schränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4) –
entgegen der Meinung von Dr. med. C._______ als glaubhaft zu qualifizie-
ren, zumal zwischen der Verfügung vom 8. Juni 2012 bis zum vorliegend
angefochtenen Entscheid vom 7. Februar 2014 über anderthalb Jahre ver-
gangen sind. Vor diesem Hintergrund resp. mit Blick auf diese Zeitspanne
sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen
Sachverhalts weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.4 hiervor).
3.3.3 Hinzu kommt weiter, dass sich die Stellungnahme von Dr. med.
B._______ vom 11. Oktober 2012 insbesondere auf diejenige vom 15. Feb-
ruar 2012 – welche auf den schon im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
vom 8. Juni 2012 nicht mehr aktuellen und bereits gewürdigten Berichten
des Neuropsychiaters Dr. F._______ vom 7. September 2009 und vom Kar-
diologen Dr. E._______ vom 8. Januar 2009 beruhte – bezog und somit für
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die Beurteilung, ob eine rentenrelevante Verschlechterung glaubhaft ge-
macht worden ist, nicht beweistauglich ist.
3.3.4 Die Beweistauglichkeit muss auch der Beurteilung von Dr. med.
D._______ vom 18. Januar 2014, wonach kein Unterschied zur psychiatri-
schen Beurteilung von Dr. med. C._______ bestehe, abgesprochen wer-
den, da die Diagnose der rezidivierenden Depression (ICD-10: F33) ohne
Angabe der genauen Symptomatik, Schwere, Befunde, Therapie und Ver-
lauf erfolgt war und somit nicht auf einem aktuellen und lückenlosen psy-
chisch-psychiatrischen Befund – erhoben durch einen Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie – basierte.
3.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass aufgrund
der neu gestellten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung [ICD-10:
F33], Diabetes mellitus, Angiopathie und Polyneuropathie) glaubhaft ge-
macht worden ist, dass sich Anhaltspunkte für ein psychisches und/oder
somatisches Leiden mit Krankheitswert resp. für eine relevante Änderung
des Gesundheitszustands finden lassen.
4.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vor-
instanz auf die Neuanmeldung vom 3. August 2012 hätte eintreten und die
Sache materiell rechtsgenüglich hätte abklären müssen. Die Beschwerde
ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, insofern gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2014 aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anwei-
sung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen
und anschliessend neu zu verfügen. Obwohl die Frage, ob der Beschwer-
deführer weiter medizinisch zu begutachten ist, nicht Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. E. 1.4.1 hiervor), ist ergän-
zend darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der materiellen Prüfung mit
Blick auf die somatischen und psychischen Leiden Abklärungen interdis-
ziplinärer Art (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August
2008 E. 6.2.2 und 8C_189/ 2008 vom 4. Juli 2008 E.5 mit Hinweisen) ins-
besondere auf den Fachgebieten der Kardiologie, der Inneren Medizin so-
wie der Psychiatrie und Psychotherapie durchzuführen sind (vgl. hierzu
auch Urteil des BVGer C-2896/2010 E. 6.3.4 mit Hinweis auf Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 316/99
vom 28. August 2000 mit weiteren Hinweisen).
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132
V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil
des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird
mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache im Sinn
der Erwägungen materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
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geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1'300.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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