Abtei lung II I
C-1286/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
1. N._______ und ihre Kinder
2. S._______
3. E._______
4. A._______
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Rechtsanwältin Inge Mokry,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug; Abweisung eines
Wiedererwägungsgesuchs.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1286/2006
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene, aus dem Gebiete der heutigen Republik Bosnien
und Herzegowina stammende Beschwerdeführerin 1 gelangte im De-
zember 1992 zusammen mit ihrer ältesten Tochter, der am 8. Dezem-
ber 1990 geborenen Beschwerdeführerin 2, illegal in die Schweiz und
ersuchte - damals noch in erster Ehe verheiratet und unter dem Famili-
ennamen R._______ - bei der Migrationsbehörde des Kantons Zürich
um Regelung ihres Aufenthalts. Die angegangene Behörde teilte der
Antragstellerin in einem Schreiben vom 29. Dezember 1992 mit, dass
sie eigentlich zur Ausreise verpflichtet wäre, der Vollzug der Wegwei-
sung aber bei Personen mit letztem Wohnsitz in Bosnien und Herzego-
wina gestützt auf eine Weisung der Bundesbehörden bis auf Weiteres
sistiert sei. Sie könne deshalb bis zur Aufhebung besagter Sistierung,
vorerst längstens bis 30. April 1993 im Kanton Zürich bleiben. In der
Folge beantragte die kantonale Migrationsbehörde beim damaligen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM), die Beschwerdeführe-
rinnen 1 und 2 vorläufig aufzunehmen.
B.
Mit gemeinsamer Verfügung des BFF und des Bundesamtes für Aus-
länderfragen (BFA; heute ebenfalls Teil des BFM) vom 26. November
1993 wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus der Schweiz
weggewiesen, gleichzeitig aber gestützt auf den Bundesratsbeschluss
vom 21. April 1993 betr. die gruppenweise vorläufige Aufnahme von
Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in
Bosnien und Herzegowina vorläufig aufgenommen.
C.
Am 12. Juni 1996 gebar die Beschwerdeführerin in Zürich einen Sohn,
den Beschwerdeführer 3. Über diese Geburt informiert, teilte das BFF
der Beschwerdeführerin 1 in einem Schreiben vom 11. November
1996 mit, dass die Verfügung vom 26. November 1993 auch für das
jüngste Kind gelte.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober 1996 von ihrem ersten
Ehemann rechtkräftig geschieden worden war, verheiratete sie sich am
27. Oktober 1997 mit X._______. Der neue Ehemann, ebenfalls
Staatsangehöriger aus dem Gebiete der heutigen Republik Bosnien
und Herzegowina, war im August 1993 in die Schweiz gelangt und hat-
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te hier um Asyl ersucht. Sein Asylgesuch war mit Verfügung des BFF
vom 19. Mai 1994 abgelehnt worden. Anstelle des Wegweisungsvoll-
zugs hatte das BFF auch für ihn eine vorläufige Aufnahme gestützt auf
den bereits erwähnten Bundesratsbeschluss angeordnet.
Am 25. August 1998 wurde eine weitere Tochter, die Beschwerde-
führerin 4, geboren.
D.
Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 19. November 1997, infor-
mierte die kantonale Migrationsbehörde die Beschwerdeführerin 1
über die vom Bundesrat zwischenzeitlich beschlossene Aufhebung der
kollektiven vorläufigen Aufnahme und forderte sie dazu auf, die
Schweiz bis zum 31. Juli 1998 zu verlassen. In der Folge wurde die
Ausreisefrist mehrmals erstreckt, zunächst im Zusammenhang mit der
bevorstehenden Geburt der Beschwerdeführerin 4, später im Hinblick
auf eine geplante Weiterwanderung der Familie nach Australien.
E.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 teilte die kantonale Migrationsbehörde
der Beschwerdeführerin mit, dass sie grundsätzlich zum Kreis der be-
günstigten Personen gehöre, für welche der Bundesrat am 2. März
2000 eine vorläufige Aufnahme beschlossen habe („humanitäre Aktion
2000“, im Folgenden: HUMAK 2000). Vom BFA bzw. BFF werde nun
geprüft, ob sie die weiteren Kriterien für eine vorläufige Aufnahme im
Rahmen dieser Aktion erfülle.
Nachdem das BFF der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Familie am
30. Oktober 2000 eine neue Ausreisefrist auf den 30. November 2000
angesetzt hatte, erkundigten sich diese beim BFF, wie es nun um eine
Regelung im Rahmen der HUMAK 2000 stehe. In einem Schreiben
vom 17. November 2000 teilte das BFF mit, dass eine vorläufige Auf-
nahme im Rahmen der erwähnten Aktion nicht erteilt werden könne.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei in der Vergangenheit
mehrfach straffällig geworden, was eine Regelung nicht nur für ihn,
sondern auch für seine Familie ausschliesse.
F.
Mit Eingabe vom 29. November 2000 wurde beim BFF einmal mehr ein
Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist, diesmal bis Ende März
2001, eingereicht. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin 1
habe nach zwei Suizidversuchen zur stationären Behandlung in die
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Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingeliefert werden müssen,
wo sie voraussichtlich während ungefähr acht Wochen bleiben werde.
In der Folge setzte das BFF den Wegweisungsvollzug aus. Gestützt
auf einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü-
rich vom 12. Dezember 2000 bzw. ein Gesuch der gleichen Institution
vom 23. Januar 2001 erstreckte das Bundesamt die Ausreisefrist vor-
erst bis zum 31. Januar 2001, später bis zum 30. März 2001.
G.
Mit Eingabe vom 20. März 2001 gelangte die Beschwerdeführerin 1 an
die Vorinstanz und ersuchte darum, den weiteren Aufenthalt von ihr, ih-
ren Kindern und ihrem Ehemann zu regeln, allenfalls unter Wiederer-
wägung des Entscheids betreffend Einbezug in die HUMAK 2000. Sie
berief sich dabei auf mehrere sie, ihren Ehemann und den Sohn
E._______ (Beschwerdeführer 3) betreffende ärztliche Atteste. Aus
diesen Dokumenten ergebe sich, dass sie selbst weiterhin in medika-
mentöser Behandlung sei und sich einer Gesprächstherapie unterzie-
he. Ihr Ehemann leide an einer Depression mit rezidivierendem Er-
schöpfungszustand. Der Sohn E._______ habe als Folge eines im Ja-
nuar 2001 erlittenen Verkehrsunfalles vor kurzem zu einer kinderpsy-
chiatrische Behandlung überwiesen werden müssen.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch (zur
Weigerung, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie im Rahmen der
HUMAK 2000 vorläufig aufzunehmen) entgegen und wies dieses mit
Verfügung vom 4. Mai 2001 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen an, die von den Gesuchstellern geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme könnten auch in ihrer Heimat behandelt werden.
Gleichzeitig erstreckte das BFF die Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2001
und erklärte sich bereit, medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der
damals zuständigen Rechtsmittelinstanz aus formellen Gründen nicht
an die Hand genommen und zur Prüfung einer weiteren Erstreckung
der Ausreisefrist (bis Ende 2001) an das BFF weitergeleitet. Dieses
lehnte eine Fristerstreckung ab.
H.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2001 liess die Beschwerdeführerin 1 für sich
und implizit auch für die Kinder ein zweites Wiedererwägungsgesuch
bei der Vorinstanz einreichen. Erneut wurde beantragt, der Aufenthalt
sei im Rahmen der HUMAK 2000 zu regeln. Sie (die Beschwerdefüh-
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rerin 1) sei seit 1992 in der Schweiz und habe sich nie etwas zu Schul-
den kommen lassen. Es gehe nicht an, dass ihr der weitere Aufenthalt
in der Schweiz nur deshalb verwehrt werde, weil ihr Ehemann als Fol-
ge einer psychischen Erkrankung straffällig geworden sei. Zu berück-
sichtigen sei auch die Situation der Kinder, die hier aufgewachsen sei-
en und im Falle einer erzwungenen Rückkehr entwurzelt würden.
I.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2001 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und hielt fest, dass keine Gründe vorlägen, welche
die Rechtskraft der Verfügungen vom 26. November 1993 bzw. vom
4. Mai 2001 beseitigen könnten. In der Begründung verwies die Vorin-
stanz erneut auf die Praxis zur HUMAK 2000, wonach Familienange-
hörige einer Person, die infolge Straffälligkeit von einer Regelung aus-
geschlossen sei, ebenfalls keine vorläufige Aufnahme gestützt auf die
humanitäre Aktion erhalten könnten. Weiter führte die Vorinstanz in der
Begründung an, dass die Kinder der Beschwerdeführerin 1 aufgrund
ihres Alters (drei- bis zehnjährig) noch stark an die Eltern gebunden
seien und deshalb bei einer Rückkehr der ganzen Familie nicht im ei-
gentlichen Sinne entwurzelt würden. Falls ein Kind wegen der Rück-
kehr nach Bosnien und Herzegowina tatsächlich eine medizinische Be-
handlung benötigen sollte (wie im Gesuch andeutungsweise geltend
gemacht), sei eine solche (Behandlung somatischer Leiden) auch dort,
insbesondere in grösseren Städten, möglich.
J.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe
vom 11. Juli 2001 Beschwerde erheben. Die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK), an welche die Beschwerde adressiert war, lei-
tete die Eingabe in der Folge zuständigkeitshalber an den Beschwer-
dedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
(EJPD) und damit an die damals für solche Verfahren zuständige Vor-
gängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts weiter. In der
Rechtsmitteleingabe wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben (implizit), und die Beschwerdeführerin und die Kinder sei-
en vorläufige aufzunehmen, dies im Rahmen der HUMAK 2000 oder
(implizit) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2001 wurde die Beschwerde-
führerin 1 von der instruierenden Behörde aufgefordert, einen in der
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Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen.
Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich ergänzend zu ihrer
gesundheitlichen, sozialen und familiären Situation zu äussern. Im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme wurde die kantonale Migrationsbe-
hörde angehalten, von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
L.
Am 24. September 2001 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Be-
richt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, datiert vom 20. Sep-
tember 2001, zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Pati-
entin damals eine depressive Symptomatik mit reduziertem Allgemein-
zustand zeigte. Seit Anfang Juli 2001 habe sich ihr Zustand erneut ver-
schlechtert, es seien wieder (unkonkrete) Suizidgedanken aufgekom-
men, weshalb die bestehende antidepressive medikamentöse Behand-
lung anfangs September 2001 intensiviert worden sei. Zum gegenwär-
tigen und zukünftigen Behandlungsbedürfnis teilten die behandelnden
Ärzte mit, die Patientin sei mittel- bis langfristig auf kontinuierliche psy-
chiatrische Behandlung angewiesen. Nachdem es im Sommer 2000 im
Rahmen einer schweren depressiven Episode trotz Liebe und Verant-
wortungsgefühl ihren Kindern gegenüber wiederholt zu ernsthaften
Suizidversuchen gekommen sei, müssten Zustandsverschlechterun-
gen rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Im Falle einer bevorste-
henden Ausschaffung wäre bei der Patientin mit einer Überforderung
und Belastung zu rechnen, so dass eine Zustandsverschlechterung
mit erneuter ernsthafter Suizidgefahr nicht auszuschliessen wäre.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2001 liess die Beschwerdeführerin 1
(nebst dem vorerwähnten, bereits aktenkundigen Bericht der Psychiat-
rischen Universitätsklinik Zürich) ein Arztzeugnis betreffend den Sohn
E._______ einreichen.
M.
Mit Eingabe vom 19. November 2001 wurde ein Arztzeugnis den Ehe-
mann der Beschwerdeführerin 1 betreffend zu den Akten gegeben.
N.
X._______ hatte in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 11. Juli 2001 für
sich ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim BFF einreichen
lassen. Auch dieses Gesuch wurde vom BFF mit Verfügung vom 4. Ja-
nuar 2002 abgewiesen. Die dagegen am 28. Januar 2002 erhobene
Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 17. April 2002 ab.
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O.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2003 hält die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Was die Beschwerdeführerin 1 betreffe, so sei die Ent-
wicklung in deren gesundheitlichen Problemen seit Ausstellung des
Arztberichts vom 20. September 2001 nicht aktenkundig. Es müsste
aber vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die eingelei-
teten Therapien in der Zwischenzeit Wirkungen gezeigt hätten und es
der Patientin besser gehe. Dessen unbesehen beständen im Heimat-
land genügende Möglichkeiten zur Fortsetzung solcher Therapien.
Was den Beschwerdeführer 3 betreffe, so äussere sich das zuletzt ein-
gereichte Arztzeugnis nicht zur Art der vorhandenen Erkrankung. An-
hand der Spezialisierung der ausstellenden Ärztin (Dermatologie, Ve-
nerologie) könne zumindest ausgeschlossen werden, dass es sich um
eine psychische Erkrankung handle, wie sie in der Beschwerde gel-
tend gemacht worden sei.
P.
Nach einem Wechsel in der Rechtsvertretung liess die Beschwerde-
führerin 1 mit Replik vom 17. Dezember 2003 an ihren Rechtsbegeh-
ren und an deren Begründung festhalten. Unter anderem liess sie –
unter Hinweis auf einen zu den Akten gereichten Arztbericht der Psy-
chiatrischen Universitätsklinik Zürich, datiert vom 12. November 2003
– ausführen, dass sie nach wie vor eine intensive medizinische Be-
treuung benötige. Seit Mitte Mai 2003 lebten sie und die drei Kinder
getrennt von ihrem alkoholabhängigen Ehemann bzw. Vater, der wie-
derholt straffällig und auch gewalttätig geworden sei. Sie erwäge sogar
die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens. Weiter liess sie ausfüh-
ren, dass der Vollzug der Wegweisung für sie und ihre Kinder nicht nur
wegen ihrer gesundheitlichen Situation, sondern auch wegen ihrer
langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht zumutbar sei. Sie lebe
nun seit mehr als 11 Jahren hier, habe sich bestens integriert und ver-
füge über einen tadellosen Leumund. Sei sei voll erwerbstätig und nur
deshalb noch geringfügig fürsorgeabhängig, weil sie alleine für ihre
drei minderjährigen Kinder aufkommen müsse. Letztere seien hier auf-
gewachsen und entsprechend stark verwurzelt. Sie verfügten über kei-
nerlei Kontakte zu ihrem Heimatland und beherrschten die Landes-
sprache nur unzureichend.
Nebst dem bereits erwähnten Arztbericht vom 12. November 2003
liess die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Eingabe die Kopie eines Ehe-
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schutzbegehrens vom 10. Juli 2003 an das Bezirksgericht Zürich (mit
Beilagen) und drei Schulbestätigungen zu den Akten reichen.
Q.
Am 10. November 2006 wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden
Vernehmlassung eingeladen.
R.
Per Anfang 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren an das
Bundesverwaltungsgericht über (vgl. nachfolgend E. 1.2).
S.
In einer Stellungnahme vom 22. Mai 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem
bisherigen Standpunkt fest und beantragte erneut die Abweisung der
Beschwerde.
T.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin 1 –
nunmehr vertreten durch Inge Mokry – darüber informieren, dass sie
gleichentags bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Er-
teilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13
Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) eingereicht habe. Eine Kopie
des entsprechenden Gesuchs wurde zu den Akten gereicht.
U.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 liess die Beschwerdeführerin 1 mittei-
len, dass die kantonale Migrationsbehörde ihr Gesuch um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO abgelehnt
habe mit der Begründung, dass vorerst im hängigen Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht über die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina zu befinden sei.
Gleichzeitig wurde in der Eingabe die aktuelle Situation der Beschwer-
deführerin 1, ihrer Kinder sowie des Ehemannes dargelegt. Die Be-
schwerdeführerin 1 besuche nach wie vor einmal monatlich eine Ge-
sprächstherapie in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, und
sie sei immer noch auf eine medikamentöse Behandlung ihres psychi-
schen Leidens angewiesen. Unter Bezugnahme auf einen mit der Ein-
gabe eingereichten ärztlichen Verlaufsbericht, datiert vom 4. Juli 2008,
wurde ausgeführt, dass unabhängig von einer allfälligen adäquaten
medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Bosnien und Herzegowina
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die behandelnden Fachärzte in der Schweiz die Zumutbarkeit der
Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 verneinten. Sie gingen davon aus,
dass ein tatsächlicher Vollzug der Wegweisung zu einer massiven
Dekompensation und ernsthaften Suizidgefahr führen würde, dies als
Folge der grossen Belastung und psychosozialen Überforderung der
Beschwerdeführerin 1. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina
sei aber auch aus anderen Gründen nicht zumutbar. Die
Beschwerdeführerein 1 habe ihre Heimatregion vor 15 ½ Jahren
verlassen. Nach so langer Zeit könnte sie sich dort weder sozial noch
beruflich wieder eingliedern. Demgegenüber habe sie sich trotz vieler,
schwerwiegender Probleme mit der Familie in der Schweiz erstaunlich
gut integriert und sei immer erwerbstätig gewesen.
Zur Situation der Beschwerdeführer 2 bis 4 wurde geltend gemacht,
dass diese in der Schweiz bestens integriert seien. Die Tochter
S._______ sei im Alter von zwei Jahren in die Schweiz gekommen. Sie
sei nun 17 Jahre alt und absolviere eine Lehre als Detailhandelsassis-
tentin. Die beiden jüngeren Kinder seien in der Schweiz geboren, mitt-
lerweile 12 bzw. bald 10 Jahre alt und besuchten beide die Primar-
schule. Alle drei Kinder würden nur die Schweiz als ihre Heimat ken-
nen, und die Kenntnisse ihrer Muttersprache, vor allem im schriftlichen
Bereich, seien sehr mangelhaft. Der Vollzug der Wegweisung käme für
sie einer Entwurzelung gleich und wäre unter dem zu beachtenden
Kindeswohl nicht zumutbar.
Zur Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 wird schliess-
lich unter anderem erwähnt, dass dieser gemäss einer Begutachtung
im Rahmen eines Strafverfahrens an einer chronifizierten posttrauma-
tischen Belastungsstörung aufgrund seiner Kriegserlebnisse und an
Alkoholabhängigkeit leide. Da alle seine Straftaten gemäss Feststel-
lung im letzten Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner Alko-
holkrankheit und/oder psychischen Störung gestanden hätten, seien
die Strafen mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. November
2005 zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben worden.
Diese Massnahme habe der Betroffene erfolgreich abgeschlossen,
und er sei seit drei Jahren trocken. Der Justizvollzug des Kantons Zü-
rich habe deshalb am 4. Juli 2008 beschlossen, dass die ambulante
Behandlung aufgehoben werde und die aufgeschobenen Strafen nicht
mehr zu vollziehen seien. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Ehe
nicht aufgegeben, weil sie sich immer bewusst gewesen sei, dass das
Verhalten ihres Ehemannes mit seinen (kriegsbedingten) psychischen
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Problemen und damit einhergehend mit seiner Alkoholkrankheit zu-
sammen hänge.
Mit der Eingabe vom 17. Juli 2008 wurden diverse Beweismittel zu den
Akten gereicht; nebst dem bereits erwähnten ärztlichen Verlaufsbericht
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. Juli 2008 diverse
Unterlagen, das Lehrverhältnis der Beschwerdeführerin 2 betreffend,
zwei Schulbestätigungen bzgl. der Beschwerdeführer 3 und 4, zwei
persönlich verfasste Schreiben letzterer, ein Zwischenzeugnis vom
19. Mai 2008 der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1 sowie diver-
se Unterlagen den Ehemann bzw. Vater betreffend.
V.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung eines Wie-
dererwägungsgesuchs im Zusammenhang mit einer Wegweisungsver-
fügung eine Verfügung im erwähnten Sinn und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Wiedererwägungsentscheide unterlie-
gen grundsätzlich dem gleichen Rechtsmittelweg wie die ursprüngliche
Verfügung (vgl. dazu Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.109 E. 1d mit Hinweis). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführer 1 bis 4 sind als formelle und materielle Ver-
fügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG);
auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 ff. VwVG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft. Materiellrecht-
lich beurteilt sich die vorliegende Streitsache, die vor dem Inkrafttreten
des AuG eingeleitet wurde, nach altem Recht (vgl. Art. 126 Abs. 1
AuG, BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Massgebend sind somit die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollstän-
digen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf das Wie-
dererwägungsgesuch eingetreten und hat eine materielle Prüfung der
Begehren vorgenommen. Damit liegt ein neuer Entscheid in der Sache
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Kognition daher nicht
beschränkt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S.
144 f.).
3.
Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet in Sinne dieser Bestim-
mung sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, wel-
che Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung
der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt
zu sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die
nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten können oder - aus objektiver Sicht - wegen den herrschenden
Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwieder-
bringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
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sogar dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1, E-5105/2006 vom
4. September 2007 E. 6.2 [mit Hinweisen]).
Grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird der Wegweisungsvollzug hin-
gegen von negativen Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnis-
sen des Ziellands haben, sondern im Vorgang des Wegweisungsvoll-
zugs als solchem, wie Depressionen mit Suizidgedanken als Folge des
durch die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven
in der Schweiz. Solchen Umständen ist durch medizinische Begleitung
des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E.8.2).
Sind vom Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen, so kommt unter
dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem
Kindswohl besonders Gewicht zu (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-7481/2006 vom 19. September 2008 E. 6.3 und C-2276/2007
vom 24. November 2007 E. 8.1; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6
S. 57 f.).
4.
4.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt
oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in
Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würden. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von
Dayton am 14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosni-
en und Herzegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die
Beibehaltung dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wah-
len vom 5. Oktober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzego-
wina hat sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich
das Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von
Spannungen geprägt ist. In Anbetracht der angelaufenen politischen
und juristischen Reformen und der langsamen, aber stetigen Verbes-
serung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat
Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum soge-
nannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. Seit dem Erlass der bos-
nisch-herzegowinischen Verfassung vom 27. März 1992 werden die
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von Bosnien und Herzegowina kodifizierten Rechte und Pflichten weit-
gehend respektiert; so beispielsweise auch das Recht auf freie Wahl
eines dauernden Wohnsitzes, respektive das Recht ausgereister Per-
sonen und Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina auf freie Wohn-
sitznahme in der Föderation. Schliesslich ist zu erwarten, dass das am
16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Stabilisie-
rung und Assoziierung zwischen der EU und Bosnien und Herzegowi-
na erfolgsversprechende Auswirkungen zeigen wird. Jedenfalls werden
die Zusagen, die verschiedene Politiker aus Bosnien und Herzegowina
in Luxemburg abgegeben haben, als optimistisch und erfolgverspre-
chend gewertet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3746/2006
vom 4. August 2008 E. 6.1.1).
Was die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in
Bosnien und Herzegowina anbelangt ist festzustellen, dass solche dort
grundsätzlich vorhanden sind. Institutionen, welche auf die Behand-
lung von schweren psychischen Erkrankungen spezialisiert sind, fin-
den sich allerdings ausschliesslich in den grösseren städtischen Zent-
ren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica). Zudem sind diese Ein-
richtungen chronisch überlastet, weshalb viele Personen nicht behan-
delt werden können und abgewiesen werden müssen. Die in den Ge-
meinden tätigen "Mental Health Centers" sind unter anderem mangels
qualifizierten Personals nicht in der Lage, eine fortlaufende Behand-
lung zu gewährleisten und beschränken sich im Wesentlichen auf me-
dikamentöse Therapien. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamen-
ten wiederum ist festzustellen, dass zwar eine Vielzahl davon in Bosni-
en und Herzegowina erhältlich ist. Patienten und Patientinnen müssen
jedoch verschiedentlich die Kosten selbst tragen, auch wenn es ihnen
gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die
erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des
öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische
Krankenversicherung umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung,
welche durch die öffentlichen Gesundheitszentren angeboten wird. Zu-
dem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversiche-
rungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regel-
mässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versiche-
rungsschutz geltend machen wollen. Jedenfalls kann der Abschluss ei-
ner Krankenversicherung mit erheblichem administrativem Aufwand
verbunden sein, womit zwangsläufig Behandlungslücken von unbe-
stimmter Dauer entstehen können (Urteil des Bundesverwaltungsge-
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richts E-3576/2006 vom 29. Januar 2008 E. 6.3.5 mit weiteren Hinwei-
sen).
Zur wirtschaftlichen Situation ist schliesslich festzuhalten, dass Bosni-
en und Herzegowina sich nach wie vor mit einem hohen Mass an Ar-
beitslosigkeit und Armut konfrontiert sieht. Die Arbeitslosenquote be-
trug 2007 über 44 Prozent (Quelle: > Ausland >
Länder > Bosnien und Herzegowina > Hintergrund-Infos, besucht am
6. Oktober 2008).
4.2
Mit Blick auf die vom Wiedererwägungsgesuch erfassten Kinder und
deren lange Anwesenheit in der Schweiz ist zunächst zu prüfen, ob
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass der massgeblichen
Verfügungen vom 26. November 1993 bzw. 4. Mai 2001 dergestalt ver-
ändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumut-
bar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme der Kinder anzuord-
nen wäre. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen
Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Bei dieser gesamtheitli-
chen Beurteilung können namentlich folgende Kriterien von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten des Kindes und Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz,
ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
(Re-) Integration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy-
chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch
dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
insofern auswirken, als eine starke Assimilierung die Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-6297/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 4.4 mit wei-
teren Hinweisen).
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4.2.1 Hinsichtlich der Situation der 1990 geborenen Beschwerdeführe-
rin 2 ergibt sich, dass diese Bosnien und Herzegowina bereits im Alter
von knapp zwei Jahren verlassen hat und demzufolge zu diesem Land
keine Beziehung aufbauen konnte. Sie lebt mittlerweile seit beinahe 16
Jahren in der Schweiz, hat gemäss Angaben der Beschwerdeführe-
rin 1 nur mangelhafte Kenntnisse ihrer Muttersprache und hat ihre
ganze Sozialisation in der Schweiz erfahren. Sie dürfte daher weitest-
gehend von der schweizerischen Kultur und Lebensweise geprägt
sein. Einem ins Recht gelegten Bericht der Lehrfirma, datiert vom
8. Juli 2008, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 dort
zwischen September 2006 und Juli 2007 ein Praktikum absolviert hat
und aufgrund von dabei erbrachten hervorragenden Leistungen in ein
Lehrverhältnis zur Ausbildung als Detailhandelsassistentin aufgenom-
men wurde. Die Ausbildung dauert noch bis August 2009. Dem Bericht
kann weiter entnommen werden, dass es sich bei der Beschwerdefüh-
rerin 2 um eine zuvorkommende, hilfsbereite und fleissige junge Frau
handle. Demnach ist in ihrem Falle von einer weit fortgeschrittenen In-
tegration in der Schweiz auf der einen Seite und einer kaum vorhande-
nen Vertrautheit mit den soziokulturellen Verhältnissen in Bosnien und
Herzegowina auf der andern Seite auszugehen.
4.2.2 Die beiden jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin 1, die Be-
schwerdeführer 3 und 4, sind in der Schweiz geboren. Sie sind heute
12 bzw. 10 Jahre alt, und sie dürften zu Bosnien und Herzegowina (im
Vergleich zu ihrer älteren Schwester erst recht) keine Beziehung
haben. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin 1 verfügen sie
nur über ungenügende Kenntnisse ihrer Muttersprache, zumindest im
schriftlichen Ausdruck. Beiden Kindern wird von den Lehrern attestiert,
dass sie in ihrer Klasse gut integriert seien. Insgesamt dürften auch
sie in der Schweiz stark verwurzelt sein. Zwar sind beide noch in
einem Alter, in dem primär die Eltern – d. h. vorliegend vor allem die
Beschwerdeführerin 1 – die engsten Bezugspersonen darstellen. Im
Falle einer erzwungenen Rückkehr müsste vorliegend aber auch be-
rücksichtigt werden, dass die Kinder nicht nur aus ihrem bisherigen
sozialen Umfeld herausgerissen würden, sondern dass vermutungs-
weise auch ihr familiäres Umfeld deutlich an Stabilität verlieren würde.
Bis anhin lagen die Verantwortung für die Kinder und deren Wohl of-
fensichtlich hauptsächlich bei der Beschwerdeführerin 1. Sie war es
auch, die regelmässig arbeitete und für den Unterhalt der Familie auf-
kam. Aufgrund der Einschätzung der behandelnden Ärzte muss aber
befürchtet werden, dass sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr
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über nur ungenügende Ressourcen verfügen würde, um insbesondere
den beiden jüngeren Kindern weiterhin den nötigen Halt zu geben. Es
ist zu befürchten, dass die Zukunft der Kinder von Orientierungslosig-
keit und Perspektivlosigkeit geprägt wäre. Aufgrund der Akten kann
schliesslich – wie bereits erwähnt – auch nicht davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder bei einer
Rückkehr auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, das
den Kindern eine Integration in Bosnien und Herzegowina erleichtern
und die Beschwerdeführerin 1 in ihrer schwierigen Aufgabe unterstüt-
zen würde. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 aufgrund seiner Vorgeschich-
te wohl kaum in der Lage wäre, bei einer Integration der Kinder eine
besondere Stütze zu sein. Auch im Falle der beiden jüngeren Kinder
ist somit davon auszugehen, dass die Basis für eine Integration in
Bosnien und Herzegowina nicht besteht.
4.3 Was die Beschwerdeführerin 1 betrifft, so kann deren psychische
Erkrankung ursächlich kaum nur im Zusammenhang mit der drohen-
den Ausschaffung gesehen werden. Seit den Suizidversuchen im Jah-
re 2000 ist die Beschwerdeführerin wegen einer mittelgradigen de-
pressiven Störung in psychiatrischer Behandlung und benötigt ent-
sprechende Medikamente, die – je nach Belastungssituation – in der
Dosierung anzupassen sind. Die Beschwerdeführerin 1 hat gegenüber
ihrer Familie offenbar seit Jahren eine grosse Verantwortung zu tragen
und ist entsprechend belastet. Die Befürchtungen der behandelnden
Ärzte, wonach eine erzwungene Rückkehr bei ihr zur psychosozialen
Überforderung mit Dekompensation bis hin zum Suizid führen könnte,
sind durchaus nachvollziehbar. Insbesondere ist in diesem Zusammen-
hang auch mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 offen-
bar seit 16 Jahren nicht mehr in ihrer Heimat war und dort kein tragfä-
higes Beziehungsnetz mehr hat. Als psychisch angeschlagene Person,
dazu noch bereits 45 Jahre alt und mit der Verantwortung für drei Kin-
der dürfte es für sie sehr schwer wenn nicht gar unmöglich sein, in
Bosnien und Herzegowina innert nützlicher Frist beruflich und privat
wieder Fuss zu fassen.
4.4 In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung für
die Beschwerdeführer 1 bis 4 als nicht zumutbar im Sinne von Artikel
14a Abs. 4 ANAG erweist.
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5.
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen
und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer 1 bis 4 in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh-
rern keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der geleis-
tete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
6.1 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführer, die anwaltlich
vertreten sind, Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung ist nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmun-
gen zu Lasten der Vorinstanz auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 8 ff.
VGKE).
7.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer 1 bis 4 in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 20. September
2001 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahlungs-
adresse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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