B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1286/2014
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1286/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1987, Mazedonien) gelangte am 1. Juni 1994
mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern im Rahmen des Familien-
nachzugs in die Schweiz und erhielt im Oktober 2004 die Niederlassungs-
bewilligung.
B.
In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer wie folgt in Erschei-
nung:
- Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom
26. Mai 2003 wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 19. Au-
gust 2002 (absichtliches Umstossen des Opfers, wobei dieses Verletzun-
gen am Rücken erlitt); Verurteilung zu einer Arbeitsleistung von einem hal-
ben Tag sowie Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung von
Fr. 100.-.
- Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 8. No-
vember 2005 wegen einfacher Körperverletzung (anlässlich einer Ausei-
nandersetzung am 26. Juni 2005 versetzte der Beschwerdeführer seinem
Opfer mehrere Schläge ins Gesicht und einen Schlag auf die Brust. Ge-
mäss ärztlichem Zeugnis erlitt das Opfer Schürfwunden, Prellungen am
Unterkiefer und eine Ohrläppchenläsion); Bestrafung mit einer Busse von
Fr. 100.- sowie Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 100.-
.
- Strafverfügung des Bezirksamts Diessenhofen vom 5. Juli 2007 wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, began-
gen am 8. und 9. Juli sowie 23. Dezember 2006 (u.a. Verursachen eines
Verkehrsunfalles, wodurch der Beschwerdeführer seine Mitfahrerin und
allfällige andere Verkehrsteilnehmer einer ernstlichen Gefahr aussetzte):
bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von
Fr. 700.-.
- Strafverfügung des Bezirksamts Diessenhofen vom 16. Januar 2008 we-
gen Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, begangen am
22. Dezember 2007: Busse von Fr. 210.-.
- Strafverfügung des Bezirksamts Frauenfeld vom 6. März 2008 wegen ein-
facher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 1. Dezember 2007
(Verursachen eines Verkehrsunfalls durch mangelnde Aufmerksamkeit
und Linksabbiegen trotz Gegenverkehrs): Busse von Fr. 500.-.
- Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Kanton Schaffhausen vom
28. August 2009 wegen einfacher Körperverletzung (während einer Aus-
einandersetzung am 28. März 2009 schlug der Beschwerdeführer seinem
Opfer mit der Faust ins Gesicht): bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 60.-.
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- Strafbefehl des Verkehrsamts des Kantons Schaffhausen vom 25. März
2010 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und falscher An-
schuldigung, begangen am 9. August 2009: bedingte Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu Fr. 100.- und Busse von Fr. 600.- (als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl vom 28. August 2009).
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 21. Januar
2011 wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 10. Januar 2010
(während einer Auseinandersetzung schlug der Beschwerdeführer sei-
nem Opfer mit der Faust ins Gesicht und trat ihm anschliessend mit dem
Fuss an den Kopf, als es am Boden lag), und wegen grober Verletzung
von Verkehrsregeln, begangen am 11. Juni 2010: Geldstrafe von 60 Ta-
gessätzen zu je Fr. 50.-, davon 45 Tagessätze zur Zahlung aufgeschoben.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom
2. März 2012 wegen Tätlichkeiten, begangen am 25. September 2011
(während einer Auseinandersetzung versetzte der Beschwerdeführer sei-
nem Opfer mehrere Schläge gegen verschiedene Körperstellen): Busse
von Fr. 500.-.
C.
Am 16. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer erstmals vom Migrati-
onsamt des Kantons Thurgau unter Androhung einer Entfernungsmass-
nahme verwarnt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 ermahnte ihn das Mig-
rationsamt formlos und wies wiederum auf mögliche ausländerrechtliche
Massnahmen bei weiterer Straffälligkeit hin. Am 15. Oktober 2009 erfolgte
eine weitere formelle ausländerrechtliche Verwarnung.
Mit Verfügung vom 23. April 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Thurgau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies
ihn aus der Schweiz weg. Dagegen beschwerte er sich ohne Erfolg beim
Departement für Justiz und Sicherheit und sodann beim Verwaltungsge-
richt des Kantons Thurgau. Die gegen das Urteil des kantonalen Verwal-
tungsgerichts erhobene Beschwerde vom 14. Februar 2013 wies das Bun-
desgericht in letzter Instanz ab (vgl. Urteil 2C_160/2013 vom 15. Novem-
ber 2013).
D.
In der Folge setzte die kantonale Migrationsbehörde die Frist zur Ausreise
des Beschwerdeführers auf den 31. März 2014 an und teilte ihm am
13. Dezember 2013 unter gleichzeitiger Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs mit, dass das Dossier dem Bundesamt für Migration (BFM, heute
SEM) zur Prüfung eines Einreiseverbots übergeben werde. Mit Eingabe
vom 20. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer vom der ihm gewähr-
ten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und führte im Wesentlichen
aus, dass die Verhängung einer Fernhaltemassnahme die persönlichen
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Kontakte zu seiner Verlobten und seinen Familienangehörigen in der
Schweiz blockiere und unverhältnismässig sei.
E.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 verhängte das BFM gegenüber dem
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig vom 1. April 2014 bis 31. März
2017, und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener In-
formationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die auf-
schiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung des Einreiseverbots nahm
die Vorinstanz insbesondere Bezug auf die zahlreichen Vorstrafen des Be-
schwerdeführers, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt
hätten. Angesichts dieser Verstösse und der damit einhergehenden Verlet-
zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhal-
temassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt gewesen, wobei die
vorgebrachten privaten Interessen es nicht zuliessen, auf das Einreisever-
bot zu verzichten.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2014 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zum Erlass einer neuen, ausreichend begründeten Verfügung. Eventualiter
sei ein bis 31. März 2015 befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Zur Be-
gründung rügt er im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
bzw. der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz nicht auf die konkreten
Vorbingen in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2014 eingegangen sei.
Ferner machte er auch geltend, das Einreiseverbot sei angesichts seines
Aufenthaltes in der Schweiz von über 20 Jahren und seinen hier gelebten
Beziehungen (Eltern, Geschwister, Verlobte) unangemessen, wobei er sich
auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruft.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um An-
weisung an die kantonale Migrationsbehörde, ihn bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens betreffend Einreiseverbot nicht aus der Schweiz
wegzuweisen bzw. die Frist zum Verlassen der Schweiz zu verschieben.
Ferner beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
eventualiter seien die Parteien zu einem zweiten Schriftenwechsel einzu-
laden.
C-1286/2014
Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ab. Auf den Antrag um Anweisung der kantonalen
Migrationsbehörde, den Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz wegzu-
weisen bzw. die Frist zum Verlassen der Schweiz zu verschieben trat es –
da nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. mangels Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts – nicht ein.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 schloss die Instruktionsrichterin den Schrif-
tenwechsel.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.)
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne auf die
konkreten Vorbringen in der Stellungnahme vom 20. Januar 2014 einzuge-
hen, und sei damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.).
3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp und
summarisch gehalten; es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus wel-
chem Grund die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen hat,
verweist sie doch explizit auf die vom Beschwerdeführer begangenen De-
likte und insbesondere auf den durch das Urteil des Bundesgerichts vom
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15. November 2013 in Rechtskraft erwachsenen Widerruf seiner Nieder-
lassungsbewilligung. Der in jenem Verfahren beurteilte Sachverhalt bildet
ja auch die Grundlage für das Verfahren zum Erlass einer Fernhaltemass-
nahme, womit ihm dieser hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte. Zu be-
rücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigs-
ten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und die Vo-
rinstanz gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat.
Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss
daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des
BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Ausserdem trifft es
nicht zu, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf seine Stellung-
nahme vom 20. Januar 2014 eingegangen ist, wies sie doch den Be-
schwerdeführer ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, das Einreiseverbot
zur Wahrnehmung seiner privaten Interessen (Besuch von Familienange-
hörigen) gegebenenfalls befristet zu suspendieren. Darüber hinaus war die
Vorinstanz ohnehin nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen in der besagten
Stellungnahme einzeln einzugehen, insbesondere wenn es sich dabei um
private Interessen handelt (z.B. berufliche Tätigkeiten oder Freizeitaktivitä-
ten in Vereinen), die er auch ohne Einreiseverbot mangels Aufenthaltsbe-
rechtigung in der Schweiz nicht mehr ausüben kann (vgl. Urteil des BVGer
C-7017/2014 vom 25. September 2015 E. 3). Die erhobene Rüge der Ge-
hörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. Da der Beschwer-
deführer in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, und die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keine zusätzlichen Argumente vor-
brachte, wurde zu Recht auch auf einen weiteren Schriftenwechsel ver-
zichtet (vgl. Bst. I des Sachverhalts), zumal der Beschwerdeführer selbst
seinen diesbezüglichen Verfahrensantrag mit der Möglichkeit, zu den Ein-
wendungen der Vorinstanz angemessen Stellung nehmen zu können, be-
gründete (vgl. S. 13 seiner Rechtsmitteleingabe).
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden,
wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
C-1286/2014
Seite 8
4.2 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt,
so wird dies nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener In-
formationssystem (SIS) ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verord-
nung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember über die Errichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird
dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller
Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1
– 32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen
Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK;
Art 25 Abs. 1 Bst a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. dann vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Von daher ist die Anord-
nung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefährdung – an-
knüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person – abhängig (Ur-
teil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.2 m.H.), weshalb
ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Bot-
schaft a.a.O. S. 3760).
5.
Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise-
verbot mit den zahlreich von ihm begangenen Delikten begründet (vgl. Bst.
B des Sachverhalts vorstehend). Zweifellos stellen die sanktionierten Straf-
taten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art.
67 Abs. 2 Bst. a AuG dar, für die ohne weiteres ein Einreiseverbot für eine
Dauer von bis zu fünf Jahren verhängt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 3
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Seite 9
erster Satz AuG). Dies gilt insbesondere für die von ihm mehrfach began-
genen Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten, womit er die körperliche In-
tegrität seiner Opfer verletzt bzw. gefährdet hat. Dabei erscheint es als
blosser Zufall, dass die handgreiflichen Auseinandersetzungen (Faust-
schläge ins Gesicht, Fusstritt gegen den Kopf) nicht schlimmere Folgen
hatten. Die in der Rechtsmitteleingabe dargelegte Überzeugung, von ihm
gehe künftig keine diesbezügliche Gefahr (mehr) in der Schweiz aus, ist
schon aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.3)
nicht massgeblich. Zudem liess sich der Beschwerdeführer weder von den
verhängten Strafen noch von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen be-
eindrucken und zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen, was für
eine hohe Rückfallgefahr spricht, abgesehen davon, dass dieses Verhalten
von einer inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsord-
nung sowie einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich
und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung – insbesondere die hohe Rückfallgefahr (vgl. E. 5) –
spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das
infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräven-
tiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im
Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll
es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicher-
heit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichti-
gen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis schützen sollen und da-
mit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Ur-
teil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.).
C-1286/2014
Seite 10
6.3 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Beschwer-
deführer – soweit für das vorliegende Verfahren relevant (vgl. E. 3.3 vor-
stehend) – sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönli-
chen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und seiner Ver-
lobten entgegen, wobei er insbesondere auf den langjährigen Aufenthalt in
der Schweiz (mehr als 20 Jahre) und sein inniges Verhältnis zu seinen El-
tern verweist (wohnte bis zu seiner Ausreise bei ihnen).
6.4 Die Beschränkung des Familienlebens ist vorliegend in erster Linie auf
den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen. Die
Pflege des regelmässigen und kontinuierlichen Kontakts zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Eltern bzw. seiner Verlobten scheitert dem-
nach bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung. Schon im Verfah-
ren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde festgehalten,
dass er sich als Volljähriger aufgrund seiner Beziehungen zu seinen Eltern
nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und somit auch nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV)
berufen kann. Dasselbe gilt auch in Bezug auf seine Verlobte, musste diese
doch von vornherein damit rechnen, ihre Beziehung zum Beschwerdefüh-
rer zukünftig nicht in der Schweiz leben zu können, da der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der Verlobung bereits verfügt
worden war. Im Übrigen wurde in jenem Verfahren die Frage bezüglich der
Konsequenzen für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimat-
land (unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer und seiner Bindun-
gen zur Schweiz) eingehend behandelt (vgl. Urteil des BGer 2C_160/2013
vom 15. November 2013 E. 2.2.2 f.). Schliesslich hält auch die durch die
Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Fa-
milienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand, zumal mit
dem Einreiseverbot Einreisen in die Schweiz nicht von vornherein und ab-
solut verunmöglicht werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus wichti-
gen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhalte-
massahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wenn auch solche Bewil-
ligungen aus naheliegenden Gründen nur einzelfallweise für kurze und klar
begrenzte Zeit erteilt werden, so kann den Interessen des Beschwerdefüh-
rers damit doch in genügender Weise Rechnung getragen werde. Abgese-
hen davon können seine Eltern, die im grenznahen Ausland wohnenden
Geschwister und seine Verlobte ihn in Mazedonien besuchen oder die per-
sönlichen Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail,
Skype usw.) pflegen. Soweit nach dem Gesagten im Einreiseverbot über-
haupt ein relevanter Eingriff in das Familien- und Privatleben erblickt wer-
den kann, ist er durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.
C-1286/2014
Seite 11
7.
Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt
somit zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot –
einhergehend mit einer Ausschreibung im SIS II, welche vom Beschwerde-
führer auch nicht ausdrücklich beanstandet wird – eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt. Gerade mit der Beschränkung der Dauer des Einreis-
verbots auf drei Jahre hat die Vorinstanz den privaten Interessen des Be-
schwerdeführers (langjährige Aufenthaltsdauer, hier lebende nahe Ange-
hörige) in angemessener Weise Rechnung getragen. Ohne diese Interes-
sen wäre durchaus ein fünfjähriges Einreiseverbot angebracht gewesen.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
C-1286/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'000.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. April 2014 bezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (TG […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: