B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1287/2010
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
1. santésuisse Bern,
Waisenhausplatz 25, Postfach 605, 3000 Bern 7 Bärenplatz,
vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt, …,
Beschwerdeführerin 1,
2.1 Verband der Privatspitäler des Kantons Bern (VPSB),
Worbstrasse 52, 3074 Muri b. Bern,
2.2 Lindenhof AG,
Bremgartenstrasse 117, Postfach, 3001 Bern,
2.3 Beau-Site AG,
Schänzlihalde 11, 3000 Bern 25,
2.4 Salem-Spital AG,
Schänzlistrasse 39, 3000 Bern 25,
2.5 Privatklinik Linde AG,
Blumenrain 105, Postfach, 2501 Biel/Bienne,
2.6. Siloah Ärzte AG,
Worbstrasse 324, 3073 Gümligen,
2.7. Klinik Hohmad AG,
Hohmadstrasse 1, 3600 Thun,
Beschwerdeführende 2,
C-1287/2010
Seite 2
gegen
1.1 Verband der Privatspitäler des Kantons Bern (VPSB),
Worbstrasse 52, 3074 Muri b. Bern,
1.2 Lindenhof AG,
Bremgartenstrasse 117, Postfach, 3001 Bern,
1.3 Beau-Site AG,
Schänzlihalde 11, 3000 Bern 25,
1.4 Salem-Spital AG,
Schänzlistrasse 39, 3000 Bern 25,
1.5 Privatklinik Linde AG,
Blumenrain 105, Postfach, 2501 Biel/Bienne,
1.6 Siloah Ärzte AG,
Worbstrasse 324, 3073 Gümligen,
1.7 Klinik Hohmad AG,
Hohmadstrasse 1, 3600 Thun,
Beschwerdegegnerschaft 1,
1.8 Regierungsrat des Kantons Bern,
Postgasse 68, 3000 Bern 8,
handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern,
Vorinstanz
2.1 santésuisse Bern,
Waisenhausplatz 25, Postfach 605, 3000 Bern 7 Bärenplatz,
vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt, …,
Beschwerdegegnerin 2,
2.2 Regierungsrat des Kantons Bern,
Postgasse 68, 3000 Bern 8,
handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Tariffestsetzung 2010 für stationäre
Behandlung in den akutsomatischen Privatspitälern im Kt.
Bern, RRB 0093/2010.
C-1287/2010
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 24. Juni 2008 kündigte der Verband der Privatspitäler des Kantons
Bern (VPSB) den zwischen ihm und santésuisse am 20. November 2004
geschlossenen Vertrag betreffend die Behandlung von stationären Patien-
tinnen und Patienten in der allgemeinen Abteilung der Privatspitäler des
Kantons Bern per Ende 2008. Da es den erwähnten Parteien in der Folge
nicht gelang, sich auf einen neuen Tarif zu einigen, verlängerte der Regie-
rungsrat des Kantons Bern die Geltungsdauer des gekündigten Vertrags
gestützt auf Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) um ein Jahr bis Ende 2009.
B.
Nachdem daraufhin die Parteien Mitte Mai 2009 der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion des Kantons Bern (im Folgenden: GEF BE) mitgeteilt
hatten, sie hätten sich nicht einigen können, leitete die GEF BE ein Ver-
fahren für die Festsetzung der Tarife ab dem 1. Januar 2010 für die stati-
onäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung (im Folgenden: OKP) in den Privatspitälern des Kantons Bern ein.
Santésuisse beantragte in dessen Rahmen am 20. Juli 2009 für die vor-
liegend einzig noch interessierenden akutsomatischen Spitäler (vgl. nach-
folgend Bst. C und L) Tagespauschalen zwischen Fr. 916.- (Klinik Linde)
und Fr. 1'538.- (Klinik Beau-Site), der VPSB beantragte am 21. Juli 2009
für alle Spitäler eine einheitliche Baserate von Fr. 10'905.-. Zu diesen –
von den Parteien ausführlich begründeten – Anträgen sowie zu den Be-
rechnungen der GEF BE nahm am 12. November 2009 die dazu eingela-
dene Preisüberwachung (im Folgenden: PUE) Stellung. Diese empfahl für
die akutsomatischen Privatspitäler Baserates zwischen Fr. 7'510.- (Klinik
Permanence) und Fr. 8'229.- (Klinik Sonnenhof, Klinik Siloah, Klinik Linde
und Klinik Hohmad). Zusätzlich seien die Abrechnungs- und Anwendungs-
regeln für das (All Patients Diagnosis Related Groups) APDRG-System
festzulegen. Zu dieser – begründeten – Stellungnahme der PUE nahmen
die Parteien ihrerseits am 2. bzw. 7. Dezember 2009 Stellung.
C.
Mit Beschluss Nr. 0093 vom 27. Januar 2010 (act. 1.2 der Beschwerdeak-
ten, im Folgenden: angefochtener RRB) setzte der Regierungsrat des
Kantons Bern (im Folgenden: Vorinstanz) den Tarif für die stationäre Be-
handlung zu Lasten der OKP in den akutsomatischen Privatspitälern des
Kantons Bern für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 wie
folgt fest:
C-1287/2010
Seite 4
Lindenhofspital: Baserate Fr. 9'745.-
Sonnenhof AG Bern: Baserate Fr. 9'745.-
Klinik Siloah: Baserate Fr. 9'657.-
Privatklinik Linde: Baserate Fr. 9'745.-
Klinik Hohmad: Baserate Fr. 8'596.-
Klinik Beau-Site: Baserate Fr. 9'745.-
Klinik Permanence: Baserate Fr. 9'281.-
Salem-Spital: Baserate Fr. 9'745.-
Die Gruppierung erfolgte dabei auf der Basis der Cost Weights (CW) 6.0
mit der Basis der Abrechnungen in den Regeln von TAR ADPRG 2009,
wobei als Basis der Tarife die folgenden Case Mix Indizes (CMI) herange-
zogen wurden.
Lindenhofspital: […]
Sonnenhof AG Bern: […]
Klinik Siloah: […]
Privatklinik Linde: […]
Klinik Hohmad: […]
Klinik Beau-Site: […]
Klinik Permanence: […]
Salem-Spital: […]
Zudem wurde festgehalten, Abweichungen der im Jahre 2010 abgerech-
neten CMI, die die Grenze von +/- 3 Prozent überstiegen, würden finan-
ziell ausgeglichen.
Im Sinne einer Übergangsregelung hielt der Regierungsrat schliesslich
fest, dass die neuen Tarife spätestens ab dem 1. April 2010 anzuwenden
seien, bis dahin gälten die Tarife gemäss dem Vertrag zwischen santé-
suisse und dem VPSB weiter.
Darüber hinaus setzte der Regierungsrat auch noch den Tarif für die stati-
onäre Behandlung zu Lasten der OKP in den psychiatrischen Privatspitä-
lern des Kantons Bern sowie für die Station für Palliative Therapie der
Stiftung Diakonissenhaus Bern für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 in
Form von sog. Nachpauschalen fest. Da diese im vorliegenden Verfahren
indes letztlich – wie nachfolgend unter Bst. L zu zeigen – nicht mehr wei-
ter interessieren, erfolgen hierzu keine weiteren Ausführungen.
C-1287/2010
Seite 5
D.
D.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob santésuisse (im Fol-
genden auch Beschwerdeführerin 1) am 2. März 2010 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte – soweit vorliegend noch
interessierend (vgl. Bst. C und L) – die Aufhebung des erwähnten Regie-
rungsratsbeschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Tarif
für die stationäre Behandlung zu Lasten der OKP in den akutsomatischen
Privatspitälern des Kantons Bern für die Zeit vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2010 sei wie folgt festzusetzen:
eventuell
Lindenhofspital: Baserate Fr. 7'497.- Fr. 7'886.-
Sonnenhof AG Bern: Baserate Fr. 7'497.- Fr. 8'229.-
Klinik Siloah: Baserate Fr. 7'497.- Fr. 8'229.-
Privatklinik Linde: Baserate Fr. 7'497.- Fr. 8'229.-
Klinik Hohmad: Baserate Fr. 7'497.- Fr. 8'229.-
Klinik Beau-Site: Baserate Fr. 7'497.- Fr. 7'886.-
Klinik Permanence: Baserate Fr. 7'497.- Fr. 7'510.-
Salem-Spital: Baserate Fr. 7'497.- Fr. 7'886.-
Die Gruppierung habe auf der Basis der Cost Weights (CW) 6.0 zu erfol-
gen; Basis der Abrechnungen seien die Regeln von TAR ADPRG 2009.
Für die Dauer des Verfahrens – so der weitere Antrag der Beschwerde-
führerin 1 – seien provisorisch und rückwirkend auf den 1. Januar 2010
maximal die in ihrem Rechtsbegehren beantragten Tarife festzusetzen.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid bezüglich provisori-
scher Festsetzung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdefüh-
rerin 1 neben zahlreichen im Rahmen der rechtlichen Erwägungen des
vorstehenden Entscheids aufzunehmenden Argumenten aus, sie gebe die
vor der Vorinstanz noch als Hauptbegehren gestellte "Anwendung von
Tages- und Nachtpauschalen" auf und sei grundsätzlich mit dem bei der
Vorinstanz subeventuell beantragten System ADPRG einverstanden, nicht
jedoch mit der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe der Baserates.
Dieses Verfahren wurde unter der vorliegenden Geschäfts-Nr.
C-1287/2010 eröffnet.
D.b Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben am 3. März
2010 auch der VPSB sowie neun bernische Privatspitäler (im Folgenden:
Beschwerdeführende 2). Diese beantragten – soweit vorliegend noch inte-
C-1287/2010
Seite 6
ressierend (vgl. Bst. C und L) – die Änderung des angefochtenen RRB
wie folgt:
Lindenhofspital: Baserate Fr. 10'905.-
Sonnenhof AG Bern: Baserate Fr. 10'905.-
Klinik Siloah: Baserate Fr. 10'905.-
Privatklinik Linde: Baserate Fr. 10'905.-
Klinik Hohmad: Baserate Fr. 10'905.-
Klinik Beau-Site: Baserate Fr. 10'905.-
Salem-Spital: Baserate Fr. 10'905.-
Die einschlägige Passage betreffend CMI sei sodann wie folgt umzufor-
mulieren: "Basis der Tarife bilden die Case Mix Indizes (CMI) des Jahres
2009. Abweichungen der im Jahre 2010 abgerechneten CMI, die die
Grenze von +5/-5 Prozent übersteigen, werden finanziell ausgeglichen."
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdefüh-
renden 2.1 bis 2.7 neben zahlreichen im Rahmen der rechtlichen Erwä-
gungen des vorstehenden Entscheids aufzunehmenden Argumenten aus,
die Klinik Permanence sei rechtlich kein eigenes Spital, sondern Bestand-
teil der Klinik Beau-Site, mit der sie tariflich einheitlich zu betrachten sei.
Dieses Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. C-1310/2010 eröffnet.
E.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 wurden die Verfahren mit den Ge-
schäfts-Nr. C-1287/2010 und C-1310/2010 vereinigt und unter der vorlie-
genden Geschäfts-Nr. C-1287/2010 weitergeführt. Zugleich wurden – ne-
ben den üblichen sich an beide Parteien richtenden prozessleitenden
Massnahmen – die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 und die Vorinstanz
eingeladen, sich bis zum 26. März 2010 zum Antrag der Beschwerdefüh-
rerin 1 um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (rückwirkende
Festsetzung eines provisorischen Tarifs) zu äussern. Eine Einladung mit
gleicher Frist erfolgte sodann an Beschwerdeführerin 1 und die Vorinstanz
betreffend den Antrag der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 auf Entzug
der aufschiebenden Wirkung. Die Parteien leisteten der Einladung innert
Frist Folge. Während die Beschwerdeführerin 1 die Abweisung des An-
trags der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 auf Entzug der aufschieben-
den Wirkung beantragte und noch einmal der von ihr beschwerdeweise
C-1287/2010
Seite 7
anbegehrten provisorischen Festsetzung der Tarife das Wort redete, be-
antragte die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie
die Abweisung des Gesuchs um rückwirkende Festsetzung des provisori-
schen Tarifs. Nur so könne überflüssiger Aufwand vermieden und die Li-
quidität der Spitäler sichergestellt werden. Die Beschwerdeführenden 2.1
bis 2.7 schliesslich beantragten ebenfalls die Abweisung des Gesuchs um
rückwirkende Festsetzung des provisorischen Tarifs. Schon aufgrund des
Charakters des Entscheids über ein Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen als summarischer Vorentscheid ("prima facie-Entscheid")
sei dem bisherigen Zustand oder zumindest dem, was die verfügende
Behörde nach Durchführung eines langwierigen Verfahrens entschieden
habe, gegenüber einem Parteibegehren für eine Übergangslösung ohne
vertiefte Prüfung der Vorzug zu geben. Zudem würde ein derartiger provi-
sorischer Tarif, wie von der Beschwerdeführerin 1 beantragt, nicht nur zu
administrativem Leerlauf, sondern zu Massentlassungen in den Spitälern
und bis hin zu deren Existenzbedrohung führen.
F.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht
den Antrag der Beschwerdeführerin 1 um Erlass vorsorglicher Massnah-
men (Anordnung provisorischer Tarife) gut, soweit es darauf eintrat. Die
Anträge der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 sowie der Vorinstanz auf
Entzug der aufschiebenden Wirkung hiess es nur teilweise – soweit die
Modalitäten der Tarifanwendung betreffend – gut. Für die Zeit vom 1. April
2010 bis zum Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in vorlie-
gender Sache wurden die Tarife für das Lindenhofspital, die Kliniken der
Sonnenhof AG, die Klinik Beau-Site, das Salemspital, die Privatklinik Lin-
de, die Klinik Siloah, die Klinik Hohmad sowie die Klinik Permanence pro-
visorisch mit einer Baserate nach dem APDRG-System von Fr. 7'497.-
festgesetzt.
G.
Am 16. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 beim
Bundesverwaltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch ein, in welchem
sie im Wesentlichen beantragten, in Abänderung der Verfügung vom
31. März 2010 seien die provisorischen Tarife (Baserates) für die Akutspi-
täler auf Fr. 8'596.- für die Klinik Hohmad, auf Fr. 9'657.- für die Klinik Si-
loah und auf Fr. 9'745.- für das Lindenhofspital, die Kliniken der Sonnen-
hof AG, die Privatklinik Linde, die Klinik Beau-Site (inklusive Klinik Perma-
nence) sowie das Salemspital festzulegen.
Die Beschwerdeführerin 1 nahm mit Eingabe vom 17. Mai 2010 zum er-
wähnten Wiedererwägungsgesuch Stellung. Sie beantragte, die provisori-
schen Tarife seien entsprechend der Empfehlung der PUE für die Akutspi-
C-1287/2010
Seite 8
täler (Baserates) auf Fr. 7'510.- für die Klinik Permanence, auf Fr. 7'886.-
für das Lindenhofspital, die Klinik Beau-Site sowie das Salemspital und
auf Fr. 8'229.- für die Kliniken der Sonnenhof AG, die Klinik Siloah, die
Privatklinik Linde und die Klinik Hohmad festzulegen. Weitergehend bean-
tragte sie die Abweisung des Gesuches. Die Vorinstanz ihrerseits bean-
tragte mit Eingabe vom selben Datum, die Zwischenverfügung vom
31. März 2010 sei aufzuheben und den Beschwerden vom 2. und 3. März
2010 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Für die Dauer des Ver-
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht seien damit die Tarife so fest-
zusetzen, wie sie die Vorinstanz in einem förmlichen Verfahren sorgfältig
berechnet habe.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April
2010 festgestellt hatte, der Klinik Permanence komme im vorliegenden
Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu, setzte es am 28. Mai 2010
für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum Erlass seines Urteils die Tarife für
die privaten Akutspitäler im Kanton Bern mit folgenden Baserates nach
dem APDRG-System fest:
Lindenhofspital: Baserate Fr. 9'745.-
Sonnenhof AG Bern: Baserate Fr. 9'745.-
Klinik Siloah: Baserate Fr. 9'657.-
Privatklinik Linde: Baserate Fr. 9'745.-
Klinik Hohmad: Baserate Fr. 8'596.-
Klinik Beau-Site: Baserate Fr. 9'745.-
Klinik Permanence: Baserate Fr. 9'281.-
Salem-Spital: Baserate Fr. 9'745.-
H.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 eröffnete das Bundesverwaltungsgericht
sodann den Schriftenwechsel in der Sache selbst und stellte den Parteien
die aufforderungsgemäss am 17. Mai 2010 erstattete Vernehmlassung
der Vorinstanz zu. Nachdem sich die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7
schon mit Eingabe vom 17. Mai 2010 unaufgefordert materiell zur Be-
schwerde der Beschwerdeführerin 1 geäussert hatte, reichte sie am
30. Juni 2010 – wie eingeladen – eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde-
antwort ein. Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits erstattete ihre Be-
schwerdeantwort zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7
am 1. Juli 2010. Beide Parteien bekräftigten ihre in den Beschwerden ein-
genommenen Standpunkte.
C-1287/2010
Seite 9
I.
Am 8. September 2010 erstattete die hierzu mit Verfügung vom 7. Juli
2010 eingeladene PUE ihre Stellungnahme zu den Beschwerden. Hierzu
nahm die Beschwerdeführerin 1 am 5. Oktober 2010, die Beschwerdefüh-
renden 2.1 bis 2.7 mit insgesamt acht Eingaben zwischen dem 4. und
dem 18. Oktober 2010 sowie die Vorinstanz am 15. Oktober 2010 Stel-
lung.
J.
Am 29. November 2010 gab das hierzu mit Verfügung vom 28. Oktober
2010 eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) seine Stellungnahme
zu den ins Recht gelegten Eingaben ab. Hierzu nahm die Beschwerdefüh-
rerin 1 am 11. Januar 2011, die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 mit ins-
gesamt sieben Eingaben zwischen dem 13. und dem 18. Januar 2011
sowie die Vorinstanz am 14. Januar 2011 Stellung.
K.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel für ge-
schlossen erklärt.
L.
Am 30. Oktober 2012 gelangte die Vorinstanz an das Bundesverwal-
tungsgericht. Da sich die involvierten Beteiligten betreffend der sog.
Nachtpauschalen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 mittlerweile geeinigt
hätten (vgl. Sachverhalt C), sei auf die Beschwerde der santésuisse –
soweit diesen Aspekt betreffend – ebenso wenig einzutreten wie auf die
Beschwerden der davon betroffenen Privatspitäler bzw. – soweit diesen
Aspekt betreffend – des VPSB (Beschwerdeführer 2.1). Das Bundesver-
waltungsgericht lud daraufhin die involvierten Beteiligten mit Verfügung
vom 21. November 2012 ein, zum von ihm in Aussicht genommenen Vor-
gehen – Abtrennung der Verfahren betreffend Nachtpauschalen vom
Hauptverfahren und anschliessende Abschreibung mangels Rechts-
schutzinteresses – Stellung zu nehmen. Nachdem sämtliche involvierten
Beteiligten zwischen dem 3. Dezember 2012 und dem 7. Januar 2013
diesem Vorgehen zugestimmt hatten, trennte das Bundesverwaltungsge-
richt mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – wie in Aussicht gestellt – die
Verfahren betreffend Nachtpauschalen vom vorliegenden Hauptverfahren
ab und führte sie unter der Geschäftsnummer C-8908/2010 weiter. Dieses
Verfahren wurde alsdann gleichentags als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben. Mit der gleichen Verfügung nahm das Bundesverwaltungs-
gericht sodann davon Kenntnis, dass die Spitalbetriebe der Stiftung Lin-
denhof Bern und der Sonnenhof AG per 18. Dezember 2012 in die Lin-
denhof AG überführt worden waren.
C-1287/2010
Seite 10
M.
Am 14. Februar 2014 teilte die KPT Krankenkasse AG dem Bundesver-
waltungsgericht mit, sie habe sich mit den Spitälern der Lindenhof-
Sonnenhofgruppe zwischenzeitlich aussergerichtlich über den anwendba-
ren Tarif vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 geeinigt. In die-
sem Umfang werde die Beschwerde der santésuisse zurückgezogen.
N.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie der weiteren in das Verfahren in-
volvierten Stellen wird – so weit entscheidwesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das KVG erfuhr seit seinem Erlass mehrere Änderungen, weshalb
vorab kurz darauf einzugehen ist, welches Recht in zeitlicher Hinsicht vor-
liegend anwendbar ist.
1.1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind verfah-
rensrechtliche Bestimmungen sofort und in vollem Umfang anwendbar
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt allfälliger (hier nicht einschlägiger)
spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. Das Beschwerdeverfahren
richtet sich dementsprechend nach Art. 53 KVG in der seit dem 1. Januar
2009 geltenden Fassung.
1.1.2 Demgegenüber sind in materiellrechtlicher Hinsicht in der Regel die-
jenigen Bestimmungen anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3,
129 V 1 E. 1.2).
Vorliegend ist der RRB vom 29. Januar 2010 angefochten, der die Spital-
taxen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 festlegt. Es sind daher
die materiellrechtlichen Bestimmungen (insbesondere das KVG, die Ver-
ordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR
832.102] und die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung
und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflege-
heime in der Krankenversicherung [VKL, SR 832.104]) anwendbar, wie
sie am 1. Januar 2010 galten. Seit dem 1. Januar 2009 steht zwar eine
neue Fassung von Art. 49 KVG in Kraft, die jedoch Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzie-
rung) zufolge erst ab dem 1. Januar 2012 angewandt wird. Der angefoch-
C-1287/2010
Seite 11
tene Entscheid ist daher im Lichte des Art. 49 KVG, in der Fassung vom
18. März 1994 (AS 1995 1328), zu beurteilen (vgl. Abs. 4 der erwähnten
Übergangsbestimmungen; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum KVG, Zürich etc. 2010, Art. 49 N 1; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 1.1.2 mit
weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Gleiches gilt für die VKL,
die aufgrund der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung ebenfalls auf den
1. Januar 2009 geändert wurde. Die Anwendung der revidierten VKL wür-
de voraussetzen, dass der Tarif bereits nach den Grundsätzen des seit
dem 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Art. 49 KVG festzusetzen wäre,
was vorliegend – wie gesagt – nicht der Fall ist. Dementsprechend ist
auch bei der VKL auf die bis Ende Dezember 2008 gültige Fassung
(AS 2002 2835) abzustellen.
1.2 Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregie-
rungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
geführt werden. Der angefochtene RRB Nr. 0093 vom 27. Januar 2010
wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch
Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.3
1.3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des
VGG und die besonderen Bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 KVG. Da sich
diesem keine entsprechende gegenteilige Aussage entnehmen lässt, gilt
auch in Beschwerdeverfahren der in Art. 12 VwVG verankerte Grundsatz,
wonach das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen hat und nicht an die Beweisanträge
der Parteien gebunden ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
Basel 2013, Rz. 1.49). Sodann können gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG
selbst verspätete Parteivorbringen berücksichtigt werden, wenn sie aus-
schlaggebend erscheinen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1698/2013 vom 7. April 2014 E. 1.5.2).
1.3.2 Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG hält fest, im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht dürften neue Tatsachen und Beweismittel
nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu
Anlass gebe. Neue Begehren sind unzulässig. Diese Novenregelung ist
nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit den vorliegend anwendba-
C-1287/2010
Seite 12
ren Verfahrensvorschriften des VwVG, namentlich mit dem Untersu-
chungsgrundsatz (vgl. auch ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 99 N 1 ff., insbes.
N 6). Weil der Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht von ihrer Mit-
wirkungspflicht befreit, kommt dieser bei der Abgrenzung von zulässigen
und unzulässigen Vorbringen entscheidende Bedeutung zu. Mitwirkungs-
pflichtig sind die Parteien für umstrittene und beweisbedürftige Tatsachen,
die in ihrem Einflussbereich liegen (MEYER/DORMANN, a.a.O., Art. 99 N 6).
In Ausnahmefällen kann es sich indessen im Beschwerdeverfahren auch
dann als notwendig erweisen, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen,
wenn die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht
nicht vollumfänglich nachgekommen sind. Daher wäre es jedenfalls nicht
sachgerecht, Beweismittel förmlich aus dem Recht zu weisen (zumal das
Bundesverwaltungsgericht nicht an die Beweisanträge der Parteien ge-
bunden ist) und sie – sollten sie sich als erheblich erweisen – zu einem
späteren Zeitpunkt gestützt auf Art. 12 VwVG wieder einzuholen. Einem
solchen Vorgehen würde nicht nur Art. 32 Abs. 2 VwVG, sondern auch
das mit Art. 53 Abs. 2 KVG angestrebte Ziel der Verfahrensbeschleuni-
gung entgegenstehen.
1.3.3 Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG entspricht im Wesentlichen Art. 99 BGG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich
die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG ana-
log der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 BGG (Urteil des BVGer
C-220/2012 vom 4. Juni 2012 E. 2.2, BVGE 2012/18 E. 3.2). Gleiches hat
grundsätzlich auch für die Beurteilung neuer Tatsachen und Beweismittel
im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG zu gelten. Massgebend ist der
Vergleich mit den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren bzw. den Ak-
ten der Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer C-195/2012 vom 24. September
2012 E. 5.1.2, BVGE 2012/18 E. 3.2). Allerdings ist nicht zu verkennen,
dass die Novenregelung in Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG in einem anderen
Kontext steht als diejenige in Art. 99 BGG, denn das Bundesgericht ist
grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden
(Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG) bzw. kann diesen in einzelnen
Rechtsgebieten zwar frei überprüfen (Art. 105 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 Abs. 2
BGG) und von Amtes wegen berichtigen (vgl. BGE 135 V 194 E. 3.4), es
stellt aber nicht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Zu beachten ist ferner, dass das Bundesgericht in zweiter Instanz Ge-
richtsurteile überprüft, Art. 53 KVG hingegen Beschwerdeverfahren be-
trifft, in welchen das Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsin-
stanz urteilt (vgl. Art. 83 Bst. r BGG). Diesen verfahrensrechtlichen Unter-
schieden ist ebenso Rechnung zu tragen wie dem vom Gesetzgeber mit
C-1287/2010
Seite 13
Erlass von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG (als lex spezialis) vorgenommenen
Wertungsentscheid.
Das Verhältnis der Novenregelung (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG) und des
Grundsatzes der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12
VwVG) ist in dem Sinne zu interpretieren, dass Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG
zwar den Untersuchungsgrundsatz im Beschwerdeverfahren nicht auf-
hebt, diesen jedoch in den Hintergrund treten lässt. Das Bundesverwal-
tungsgericht wird daher nur – aber immerhin – in besonderen Fällen er-
gänzende Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Der Untersuchungs-
grundsatz führt jedoch nicht dazu, dass die Novenregelung nach Art. 53
Abs. 2 Bst. a KVG nicht oder nur beschränkt anwendbar wäre. Daher
können sich die Parteien im Beschwerdeverfahren nur auf neue Tatsa-
chen und Beweismittel berufen, soweit erst der angefochtene Beschluss
dazu Anlass gibt. Für diese Auslegung spricht im Bereich der Tarifstreitig-
keiten auch, dass den Tarifparteien nicht erst im vorinstanzlichen Tariffest-
setzungsverfahren, sondern bereits im Rahmen der Tarifverhandlungen
erhebliche Mitwirkungspflichten (bspw. die Verhandlungspflicht, vgl. BVGE
2010/24 E. 5.2 und 6) zukommen. Zudem hat das Bundesverwaltungsge-
richt den der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum in dieser aus-
gesprochen fachtechnischen Materie zu respektieren, was einer umfas-
senden Sachverhaltsabklärung durch das Gericht – mit dem Ziel, ein re-
formatorisches Urteil zu fällen – in vielen Fällen entgegensteht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1698/2013 vom 7. April 2014 E. 1.5.4).
1.4
1.4.1 Der Regierungsrat hat in zwei separaten Beschlüssen die Tarife je
für die Klinik Beau-Site und die Klinik Permanence festgesetzt. Da beide
Kliniken von der Beschwerdeführerin 2.3 betrieben werden, diese für bei-
de Kliniken gemeinsam Beschwerde führt und das Bundesverwaltungsge-
richt mit Verfügung vom 21. April 2010 festgestellt hat, der Klinik Perma-
nence komme im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung
zu, wurde betreffend die beiden Kliniken nur ein Beschwerdeverfahren
durchgeführt und ergeht das vorliegende Urteil mit Wirkung für beide Kli-
niken. Inwieweit der Umstand, dass die Klinik Permanence rechtlich Teil
der Klinik Beau-Site ist, die Eignung der Klinik Permanence als Referenz-
spital im Rahmen des Benchmarking in Frage zu stellen vermag, ist nicht
an dieser Stelle zu beurteilen, sondern bildet Gegenstand der materiellen
Erwägungen (vgl. E. 14).
1.4.2 In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber daran erin-
nert, dass die Spitalbetriebe der Stiftung Lindenhof Bern und der Sonnen-
hof AG per 18. Dezember 2012 in die Lindenhof AG überführt worden
C-1287/2010
Seite 14
sind (vgl. Sachverhalt Bst. L in fine) und die nunmehrige Beschwerdefüh-
rerin 2.2 das Verfahren für beide Kliniken führt.
1.4.3 Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Beschwerdeführenden zu
den vorliegend erhobenen Beschwerden legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG), weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 teilte die KPT Krankenkasse AG
dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe sich zwischenzeitlich mit
den Spitälern der Lindenhof-Sonnenhofgruppe aussergerichtlich über den
anwendbaren Tarif vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 geei-
nigt (vgl. Sachverhalt Bst. M). In diesem Umfang werde die Beschwerde
der santésuisse, welche u.a. auch die KPT Krankenkasse AG vertrete, zu-
rückgezogen. Gerne erwarte die KPT Krankenkasse AG den entspre-
chenden Abschreibungsbeschluss. Diesem Ansinnen kann aus folgendem
Grund nicht stattgegeben werden: Die santésuisse hat ihre Beschwerde
als so genannte Verbandsbeschwerde eingereicht, was vorliegend ohne
weiteres zulässig ist (vgl. etwa MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.82). Ist nun aber eine solche Verbandsbeschwerde erfolgt und wird
nicht ausdrücklich auch im Namen der einzelnen Verbandsmitglieder Be-
schwerde geführt, wie dies etwa bei den Beschwerdeführenden 2.1 bis
2.7 geschehen ist, so hat einzig der Verband Parteistellung und den ein-
zelnen Verbandsmitgliedern wie der KPT Krankenkasse AG ist die Verfah-
rensherrschaft und damit auch die Möglichkeit des Beschwerderückzugs
entzogen.
2.
2.1 In ihren an verschiedenen Daten im Oktober 2010 eingereichten Stel-
lungnahmen zu den am 8. September 2010 eingereichten Ausführungen
der PUE "erneuern" die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 ihr "Begehren
um Durchführung einer Instruktionsverhandlung". Sie führen aus, sie er-
achteten es als wichtig, die Unzulänglichkeiten des Preisüberwachermo-
dells und die vorgelegten Vergleiche mit den öffentlichen Spitälern auch
noch mündlich darlegen zu können.
2.2 Im Zentrum des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht das Recht der Parteien, sich vor dem
Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern (sog. rechtliches Gehör im engeren Sinn; vgl. BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009
[nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 29 Rz. 80 ff.). Das Bundesverwal-
tungsgericht hört die Parteien zunächst und vorab dadurch an, dass es
C-1287/2010
Seite 15
deren Rechtsschriften (Beschwerde, Vernehmlassung) entgegennimmt
und prüft. Eine (anschliessende) mündliche Anhörung ist dagegen grund-
sätzlich nicht erforderlich, und ein entsprechender Anspruch lässt sich
auch nicht aus Art. 57 Abs. 2 VwVG ableiten, es sei denn, das persönli-
che Erscheinen sei für die Beurteilung der Streitsache von unmittelbarer
Bedeutung (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.85 f.; FRANK
SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Praxiskommentar, Art. 57 Rz. 57 f.; vgl.
auch BGE 130 II 425 E. 2.1).
2.3 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 hatten im vorliegenden Verfah-
ren mehrfach Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen, und haben da-
von auch Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen ist nicht ersicht-
lich, was eine zusätzliche mündliche Darlegung zur weiteren Erhellung
des Sachverhaltes beizutragen vermöchte. Dem Begehren um Durchfüh-
rung einer Instruktionsverhandlung ist mithin nicht stattzugeben.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwal-
tungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Bst. e KVG e
contrario; BVGE 2010/24 E. 5.1).
3.2
3.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz
zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V
75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch-
stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu-
lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht nicht ohne Not
von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung
technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in
C-1287/2010
Seite 16
denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE
139 II 185 E. 9.3, 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE
2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die
Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
hat (BGE 139 II 185 E. 9.3, 138 II 77 E. 6.4).
3.2.2 Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es zusätzlich zu beachten,
dass die Kantonsregierung die PUE zunächst anhören (vgl. Art. 14 Abs. 1
des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG,
SR 942.20]) und zudem begründen muss, wenn sie deren Empfehlung
nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG). Nach der Rechtsprechung des Bundesra-
tes kommt den Empfehlungen der PUE ein besonderes Gewicht zu, weil
die auf Sachkunde gestützte Stellungnahme bundesweit einheitliche
Massstäbe bei der Tariffestsetzung setzt (vgl. RKUV 1997 KV 16 S. 343
E. 4.6). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss dann
eine Zurückhaltung, wenn der Entscheid der Vorinstanz mit den Empfeh-
lungen der PUE übereinstimmt (BVGE 2010/25 E. 2.4.2, 2012/18 E. 5.4)
3.2.3 Weicht die Kantonsregierung hingegen von den Empfehlungen der
PUE ab, kommt weder der Ansicht der PUE noch derjenigen der Vorin-
stanz generell ein Vorrang zu (vgl. auch DANIEL STAFFELBACH/YVES END-
RASS, Der Ermessensspielraum der Behörden im Rahmen des Tariffest-
setzungsverfahrens nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG, Zürich
etc. 2006 Rz. 231). Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt es – trotz
Anhörungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 14 PüG – der Kantons-
regierung, bei vertragslosem Zustand den Tarif festzusetzen (vgl. auch
RKUV 2004 KV 265 S. 2 E. 2.4; RUDOLF LANZ, Die wettbewerbspolitische
Preisüberwachung, in: Thomas Cottier/Matthias Oesch [Hrsg.], Schweize-
risches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirt-
schafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N 113). Das Gericht
hat in diesen Fällen namentlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Abwei-
chung in nachvollziehbarer Weise begründet hat. Im Übrigen unterliegen
die verschiedenen Stellungnahmen – auch der weiteren Verfahrensbetei-
ligten – der freien Beweiswürdigung bzw. Beurteilung durch das Bundes-
verwaltungsgericht (BVGE 2012/18 E. 5.4, 2010/25 E. 2.4.3).
3.2.4 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 beantragen in diesem Kon-
text, das Bundesverwaltungsgericht möge diese sich selbst auferlegte Zu-
rückhaltung bei der Überprüfung von kantonalen Tariffestsetzungsent-
scheiden ablegen. Angesichts der "Tatsache, dass die Kantone im Ge-
sundheitswesen […] eine unsägliche Mehrfachrolle einnehmen", sei es
"für nicht von der öffentlichen Hand mitfinanzierte Spitäler unabdingbar,
C-1287/2010
Seite 17
dass ein Gericht die festgelegten Tarife nach objektiven Kriterien uneinge-
schränkt" überprüfe. +
3.2.5 Die von Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 angesprochene Mehr-
fachrolle der Kantone und die damit potentiell verbundenen Zielkonflikte
sind Rechtsprechung und Literatur nicht verborgen geblieben (THOMAS
BRUMANN, Tarif- und Tarifstrukturverträge im Krankenversicherungsrecht,
Hamburg 2012, [Diss. Bern 2011], S. 88 ff. mit weiteren Hinweisen). Wie
die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 aber selber einräumen, ist diese
Mehrfachrolle im Gesetz angelegt und damit letztlich – wenn vielleicht
auch "faute de mieux" – so gewollt. In der Literatur wird denn auch fest-
gehalten, es handle "sich vermutlich mangels tauglicher Alternativen bei
der durch das KVG vorgesehenen Zuständigkeitsordnung wohl doch um
die richtige Ordnung" (BRUMANN, a.a.O., S. 89). Die für die Rechtspre-
chung zuständigen Instanzen, darunter das Bundesverwaltungsgericht,
haben sich deshalb in ständiger Rechtsprechung der erwähnten Zurück-
haltung befleissigt (E. 3.2.2), dies auch in Fällen, in denen – wie vorlie-
gend – Privatspitäler betroffen waren (vgl. etwa BVGE 2012/18 E. 5.4).
Weshalb vor diesem Hintergrund das Bundesverwaltungsgericht gerade
im vorliegenden Fall von seiner ständigen Praxis abkehren sollte, ist nicht
ersichtlich. Damit muss es hier sein Bewenden haben.
4.
4.1 Die OKP übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen
gemäss Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG fest-
gelegten Voraussetzungen. Laut Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und
Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarif-
vertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der
zuständigen Behörde festgesetzt; dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche
Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Die Ver-
tragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qua-
litativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu
möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG).
Parteien eines Tarifvertrags sind einzelne oder mehrere Leistungserbrin-
ger oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versi-
cherer oder deren Verbände andererseits (Art. 46 Abs. 1 KVG).
4.2 Der Anwendungsfall der in Art. 43 Abs. 4 KVG vorgesehenen hoheitli-
chen Festsetzung eines Tarifs ist in Art. 47 Abs. 1 KVG geregelt. Dem-
nach setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif
fest, wenn zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande kommt. Mit anderen Worten gilt das Verhandlungsprimat.
Durch die Regelung, wonach eine hoheitliche Festsetzung erfolgt, falls
C-1287/2010
Seite 18
sich Leistungserbringer und Versicherer nicht vertraglich einigen können,
wird verhindert, dass sich ein Tarifpartner seiner Leistungspflicht entzie-
hen kann. Unabdingbare Voraussetzung für ein behördliches Einschreiten
sind jedoch gescheiterte Vertragsverhandlungen oder mindestens eine
vorhanden gewesene Verhandlungsgelegenheit (BRUMANN, a.a.O., S. 97,
mit weiteren Hinweisen; EVA DRUEY JOST, Das Prinzip betriebswirtschaftli-
cher Tarifbemessung im KVG, in: Jusletter 19. August 2013, Rz. 1). Ge-
mäss Rechtsprechung gilt alsdann auch bei der Tariffestsetzung im ver-
tragslosen Zustand nach Art. 47 KVG die Bestimmung, wonach die Kan-
tonsregierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob
diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit im Einklang stehen (Art. 46 Abs. 4 KVG; BVGE 2010/24 E. 4.3 mit
weiterem Hinweis).
4.3 Gemäss Art. 59c KVV hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob
der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen entspricht: Der
Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung
und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten de-
cken (Abs. 1 Bst. a und b; vgl. auch: DRUEY JOST, a.a.O., Rz. 9 ff.). Die
Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpas-
sen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht
mehr gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die Resultate
der Überprüfungen zu informieren (Abs. 2). Die zuständige Behörde wen-
det die Abs. 1 und 2 auch bei Tariffestsetzungen nach den Art. 43 Abs. 5,
Art. 47 oder Art. 48 KVG sinngemäss an (Abs. 3).
4.4 Die besonderen Grundsätze betreffend Tarifverträge mit Spitälern
werden in Art. 49 KVG geregelt. Jene sind auch von der Kantonsregierung
zu beachten, wenn sie den Tarif hoheitlich festsetzt (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2142/2010 vom 21. September 2011 E. 3.4,
C-7967/2008 vom 13. Dezember 2010 [nicht in BVGE 2010/62 publizierte]
E. 4.8.5).
4.4.1 Nach Art. 49 Abs. 1 KVG (in der hier massgeblichen Fassung, vgl.
E. 1.1.2) vereinbaren die Vertragsparteien für die Vergütung der stationä-
ren Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital (im Sinne von
Art. 39 Abs. 1 KVG) Pauschalen. Diese decken für Kantonseinwohner und
-einwohnerinnen bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern
höchstens 50% der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder
je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung. Die anrechenbaren
Kosten werden bei Vertragsabschluss ermittelt. Betriebskostenanteile aus
Überkapazität, Investitionskosten sowie Kosten für Lehre und Forschung
werden nicht angerechnet.
C-1287/2010
Seite 19
4.4.2 Die Spitäler ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre Leistungen nach
einheitlicher Methode; sie führen hierzu eine Kostenstellenrechnung und
eine Leistungsstatistik. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien
können die Unterlagen einsehen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Be-
stimmungen (Art. 49 Abs. 6 KVG). Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit
dem Erlass der VKL nachgekommen. In dieser wurden die von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze zur Nachvollziehbarkeit der Kosten
übernommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7967/2008 vom
13. Dezember 2010 [nicht in BVGE 2010/62 publizierte] E. 4.8.7.1 mit
Hinweis). Die VKL regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfas-
sung der Leistungen im Spital- und Pflegeheimbereich (Art. 1 Abs. 1 VKL)
und gilt für die nach Art. 39 KVG zugelassenen Spitäler und Pflegeheime
(Art. 1 Abs. 2 VKL; vgl. – auch zum nachfolgenden – BVGE 2012/18
E. 16.4 mit weiteren Hinweisen).
4.4.2.1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss
gemäss Art. 2 Abs. 1 VKL so erfolgen, dass damit u.a. die Grundlagen
geschaffen werden für die Unterscheidung der Leistungen und der Kosten
zwischen der stationären, teilstationären, ambulanten und Langzeitbe-
handlung (Bst. a), für die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der
OKP in der stationären, teilstationären, ambulanten und Langzeitbehand-
lung im Spital (Bst. b-e), für die Bestimmung der Leistungen und der Kos-
ten der Krankenpflege bei Langzeitbehandlung im Spital (Bst. f) und für
die Ausscheidung der nicht anrechenbaren Kosten der OKP in der statio-
nären Behandlung im Spital (Bst. g).
4.4.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 VKL soll die Unterscheidung und Bestim-
mung der in Abs. 1 genannten Kosten und Leistungen namentlich erlau-
ben: die Bildung von Kennzahlen (Bst. a), Betriebsvergleiche auf regiona-
ler, kantonaler und überkantonaler Ebene zur Beurteilung von Kosten und
Leistungen (Bst. b), die Berechnung der Tarife (Bst. c), die Berechnung
von Globalbudgets (Bst. d), die Aufstellung von kantonalen Planungen
(Bst. e), die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der Leistungs-
erbringung (Bst. f) sowie die Überprüfung der Kostenentwicklung und des
Kostenniveaus (Bst. g).
4.4.2.3 Nach Art. 9 VKL müssen Spitäler und Pflegeheime eine Kosten-
rechnung führen, in der die Kosten nach dem Leistungsort und dem Leis-
tungsbezug sachgerecht ausgewiesen werden (Abs. 1). Die Kostenrech-
nung muss insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kos-
tenträger und die Leistungserfassung umfassen (Abs. 2). Sie muss den
sachgerechten Ausweis der Kosten für die Leistungen erlauben. Die Kos-
ten sind den Leistungen in geeigneter Form zuzuordnen (Abs. 3). Das
Eidgenössische Departement des Innern kann nähere Bestimmungen
C-1287/2010
Seite 20
über die technische Ausgestaltung der Kostenrechnung erlassen. Es hört
dabei die Kantone, Leistungserbringer und Versicherer an (Abs. 6).
4.4.2.4 Art. 10 VKL verpflichtet die Spitäler, eine Finanzbuchhaltung zu
führen. Grundlage ist die Nomenklatur des Kontenrahmens von "H+ Die
Spitäler der Schweiz" (unveränderte Ausgabe 1999) (Abs. 1). Die Spitäler
müssen die Kosten der Kostenstellen nach der Nomenklatur des Leis-
tungsangebots der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993
über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durch-
geführten Krankenhausstatistik ermitteln (Abs. 2). Zur Ermittlung der Kos-
ten für Anlagenutzung ist eine Anlagebuchhaltung zu führen (Abs. 3). Es
ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (Abs. 4).
4.5 Die in der VKL enthaltenen Reglungen gelten (grundsätzlich) auch für
Privatspitäler, sofern es sich – wie vorliegend – um nach Art. 39 KVG zu-
gelassene Spitäler und Pflegeheime handelt (Art. 1 Abs. 2 VKL). Aller-
dings beträgt das gesetzlich vorgesehene Maximum der Deckung durch
die OKP 100% (statt maximal 50%) der anrechenbaren Kosten (vgl. auch
E. 5.1.2). Ausserdem sind bei Privatspitälern ohne öffentliche Betriebsbei-
träge Investitionskosten nur soweit nicht anrechenbar, als sie von der öf-
fentlichen Hand nach dem Recht des zuständigen kantonalen oder kom-
munalen Gemeinwesens zu tragen sind (BVGE 2012/18 E. 5.9 mit weite-
ren Hinweisen).
5.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die Rechtmässig-
keit der von der Vorinstanz festgesetzten Spitaltaxen für die stationäre
Behandlung in zu Lasten der OKP in den akutsomatischen Privatspitälern
des Kantons Bern vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.
5.1 Nach der Praxis zu Art. 49 Abs. 1 KVG sind demzufolge zunächst die
anrechenbaren Kosten (oder die standardisierten betriebswirtschaftlichen
Kosten) zu ermitteln (vgl. zum Ganzen auch: PUE, Spitaltarife, Praxis des
Preisüberwachers bei der Prüfung von stationären Spitaltarifen, Dezem-
ber 2006 [im Folgenden: PUE-Praxis 2006]; das Berechnungsmodell der
PUE wurde in der Regel auch von den Kantonsregierungen angewendet
[vgl. bspw. BVGE 2012/18 E. 8; BVGE 2010/62 E. 4.2]).
5.1.1 Ausgangspunkt bilden grundsätzlich die ausgewiesenen Betriebs-
kosten für OKP-relevante stationäre Leistungen (nur grundversicherte
sowie zusatzversicherte Patientinnen und Patienten, soweit die Behand-
lungskosten von der OKP zu übernehmen waren [BVGE 2010/62
E. 4.12.1], d.h. nur Pflichtleistungen, ohne Mehrkosten für Zusatzversi-
cherte [vgl. BVGE 2012/18 E. 13]). Investitionskosten sind nur bei Privat-
C-1287/2010
Seite 21
spitälern ohne öffentliche Betriebsbeiträge anrechenbar (vgl. dazu BVGE
2012/18 E. 10). Üblicherweise wird auf die Daten zwei Jahre vor dem Ta-
rifjahr (X-2) abgestellt (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG; BVGE 2012/18
E. 6, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4961/2010 vom 18. Sep-
tember 2013 E. 8.1), ausnahmsweise auf die unmittelbar vorangegangene
Rechnungsperiode (X-1; BVGE 2012/18 E. 6.2.2 [S. 355 f.]). Von den Be-
triebskosten abgezogen werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 4 KVG) insbe-
sondere die Kosten für Lehre und Forschung, wobei Normabzüge zur An-
wendung kamen, wenn die Kosten nicht (hinreichend) ausgewiesen sind
(BVGE 2010/25 E. 5.2). Weiter erfolgen ein Abzug für Überkapazitäten
(sofern die geforderte Auslastung nicht erreicht war; vgl. BVGE 2010/25
E. 6) sowie ein Abschlag für Zusatzversicherte. Hinzugerechnet werden
die Zinsen auf dem Umlaufvermögen und eine allfällige Teuerung für das
Jahr X-1 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4961/2010 vom
18. September 2013 E. 8.1.4, mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch RKUV
6/1997 KV 16, E. 8).
5.1.2 Von den Abzügen für nicht anrechenbare Kosten zu unterscheiden
ist die Reduktion des Kostendeckungsgrades. Diese Praxis beruht auf der
Vorgabe, dass die Pauschalen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG höchs-
tens 50% (öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler) bzw. 100%
(Privatspitäler) der anrechenbaren Kosten decken dürfen. Weil bei unge-
nügender Kostentransparenz (Intransparenz der Kostendaten) die Gefahr
bestand, dass die Spitalpauschalen mehr als das gesetzlich vorgesehene
Maximum decken, wird – abgestuft nach Kostentransparenz – ein redu-
zierter Kostendeckungsgrad gewährt (vgl. die Zusammenfassung der
Rechtsprechung in BVGE 2012/18 E. 16.4; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 7.1.3). Vollstän-
dige Kostentransparenz wird dann als gegeben erachtet, wenn ein Spital
– wie seit 2003 von der VKL ausdrücklich verlangt – auf der Basis einer
Kostenartenrechnung eine gute Kostenstellenrechnung sowie eine voll-
ständige, qualitativ gute, ausreichend detaillierte Kostenträgerrechnung
(KTR; inkl. Leistungserfassung) vorlegt (BVGE 2010/25 E. 4.1, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2142/2010 vom 21. September 2011
E. 5.1). Die Reduktion des Kostendeckungsgrades aufgrund ungenügen-
der Kostentransparenz wird auch als Intransparenzabzug bezeichnet.
5.2 Ausgehend davon ist nunmehr dabei zu prüfen, ob das von der Vorin-
stanz angewendete sog. Spitaltaxmodell den Vorgaben des KVG ent-
spricht und gegebenenfalls (auch) für Privatspitäler Anwendung finden
kann (E. 6). Ist dies zu bejahen, ist alsdann zu klären, ob die anrechenba-
ren Kosten korrekt ermittelt wurden (E. 7 ff.). Anschliessend ist zu unter-
suchen, ob die festgesetzten Taxen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und
Billigkeit entsprechen (E. 14). Nicht mehr umstritten ist unter den Parteien,
C-1287/2010
Seite 22
dass die Spitaltaxen in Anwendung des Systems APDRG festgelegt wer-
den.
6.
6.1 Der Regierungsrat hat den Tarif auf der Basis des Spitaltaxmodells
der PUE berechnet (von Letzterer auch als OKP-Tarifkalkulationsmodell
bezeichnet, nachfolgend: Spitaltaxmodell, PUE-Modell), was er damit be-
gründete, dass Bundesrat und PUE bei der Berechnung von OKP-
Spitaltarifen in konstanter Praxis auf dieses Modell abgestützt hätten. Die
Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 rügen, dass dieses Modell für Privatspi-
täler absolut untauglich sei.
6.2 Unter Tarifmodell wird das Modell beziehungsweise die Vorgehens-
weise verstanden, nach welcher im Rahmen eines bestimmten Tarifsys-
tems (z.B. Tages- oder Fallpauschale) die Höhe des gesetzeskonformen
Tarifs (z.B. der Frankenbetrag pro Tag bzw. Fall) ermittelt wird.
6.3 Mit Hilfe des PUE-Modells werden die für die Bemessung des OKP-
Tarifs anrechenbaren Betriebskosten bestimmt. Dieses Modell geht von
den tatsächlich für die Leistungserbringung aufgebrachten, transparent
ausgewiesenen (und belegten) Betriebskosten des stationären Spitalteils
aus und bestimmt den Anteil dieser Kosten, der KVG-konform der OKP
belastet werden kann. Dabei werden die anrechenbaren Kosten für die
meisten Positionen unter Berücksichtigung normativer Zu- und Abschläge
ermittelt. Soweit nicht bereits transparent ausgeschieden, sind insbeson-
dere normative Abzüge für die Kosten für Lehre und Forschung vorgese-
hen sowie zur Ausscheidung der Mehrkosten für zusatzversicherte Patien-
ten. Ausserdem werden die Werte einzelner Kostenarten, soweit nicht
transparent ausgewiesen und belegt, durch kalkulatorische beziehungs-
weise normative Werte ersetzt, beziehungsweise werden normative Ab-
züge vorgenommen. Insbesondere unterzieht das Modell die Anlage-
nutzungskosten einer Plausibilisierung und sieht Abzüge für Überkapa-
zitäten vor. Ausserdem verlangt das Modell, dass die Kosten eines Spitals
einer Wirtschaftlichkeitskontrolle mittels Vergleichs mit anderen Spitälern
unterzogen werden können beziehungsweise müssen. Die Anwendung
dieses Modells auch auf (bernische) Privatspitäler wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2012 bestätigt (BVGE 2012/18
E. 8).
6.4 Auch im vorliegenden Fall gehen die Vorinstanz, die Beschwerdefüh-
rerin 1, die PUE und das BAG ohne Weiteres von der Anwendbarkeit des
PUE-Modells aus. Dies zu Recht. Ebenso wie im zum erwähnten Urteil
vom 6. Juli 2012 führenden Verfahren bringen die Beschwerdeführenden
2.1 bis 2.7 zwar vor, das Modell sei in sich falsch, da pauschale Abzüge
C-1287/2010
Seite 23
von den gesamten ausgewiesenen Kosten gemacht und nicht nur dort
Korrekturen vorgenommen würden, wo allenfalls ein Fehler erfolgt sei. Die
aufgrund dieses Modells erfolgenden pauschalen Kürzungen setzten vor-
aus, dass die dergestalt definierten nicht anrechenbaren Kosten von an-
derer Seite gedeckt würden. Eine solche Möglichkeit bestehe bei den Pri-
vatspitälern nicht; die Kürzungen gingen voll zu Lasten der Leistungserb-
ringer. Aufgrund der deswegen vorzunehmenden Einsparungen sei "die
Konkurssituation" vorprogrammiert. Abgesehen davon, dass kein Grund
ersichtlich ist, von der unlängst publizierten, die Anwendbarkeit des PUE-
Modells auf (bernische) Privatspitäler bestätigenden bundesverwaltungs-
gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.3 in fine) abzuweichen, richten
sich Rügen der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 bei Lichte betrachtet
letztlich "nur" gegen einzelne Aspekte (oder mit den Worten der Be-
schwerdeführenden 2.1 bis 2.7: Anwendungen) des Modells, wird doch
nicht bestritten, dass für die Berechnung des Tarifs zu Lasten der OKP
von den tatsächlichen für die entsprechende Leistungserbringung ange-
fallenen Kosten auszugehen ist. Auf diese entsprechenden Rügen ist
nachfolgend einzugehen.
7.
7.1 Vorab aufzunehmen sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden
2.1 bis 2.7 betreffend (den Umfang der) Anrechenbarkeit der Investitionen
im Rahmen der vorzunehmenden Berechnungen. Unbestritten ist, dass
Investitionskosten bei Privatspitälern ohne öffentliche Betriebsbeiträge an-
rechenbar sind, soweit sie – wie vorliegend – nicht von der öffentlichen
Hand nach dem Recht des zuständigen kantonalen oder kommunalen
Gemeinwesens zu tragen sind (vgl. E. 4.5). Als Investitionen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 KVG gelten Mobilien, Immobilien und sonstige Anlagen, die
zur Erfüllung des Leistungsauftrages nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG not-
wendig sind. Dazu gehören neben den Kaufgeschäften sämtliche Miet-
und Abzahlungsgeschäfte (Art. 8 VKL). Unter Investitionskosten sind die
Kosten der Anlagenutzung zu verstehen, welche sich grundsätzlich aus
Darlehens- und Kreditzinsen sowie Abschreibungen, Leasing- und Hypo-
thekarzinsen zusammensetzen (BVGE 2012/18 E. 10.2).
7.2 Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführten Praxis
des Bundesrates dürfen dabei freilich die geltend gemachten Investitions-
kosten nicht unbesehen für die Tarifberechnung herangezogen werden.
Vielmehr beinhaltet eine betriebswirtschaftliche Bemessung der Tarife in
jedem Fall eine Wirtschaftlichkeitsbeurteilung der Leistungserbringung
(Art. 43 Abs. 4 und Abs. 6 KVG). Es ist daher für die geltend gemachten
Kosten eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, wobei gemäss der
bundesrätlichen Praxis das ganze einschlägige Konto 44 (Aufwand für An-
lagenutzung) einer Plausibilisierung anhand der normativen Investitions-
C-1287/2010
Seite 24
und Grundstückskosten gemäss Spitaltaxmodell der Schweizerischen
Vereinigung der Privatkliniken (SVPK) und der Medizinal-Kommission
UVG (MTK) für die UVG-Patienten und Patientinnen (SVPK/MTK-
Spitaltaxmodell) zu unterziehen ist, wobei praxisgemäss die Anrechnung
einer Toleranzmarge von 5% auf den normativen Anlagenutzungskosten
erfolgt. Dieser Vorgang stellt eine behelfsmässige Plausibilisierung und
nicht einen Benchmarking-Ansatz dar (BVGE 2012/18 E. 10.3).
7.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die Anrechenbar-
keit der Investitionen auf der Basis des MTK-Modells vorgenommen, und
nicht aufgrund der spitalinternen Berechnungen. Das Modell gehe von
Norminvestitionen pro betriebenes Bett aus. Das "Ergebnis der Anlage-
nutzungskosten" sei auf Hinweis der PUE und gemäss Rechtsprechung
des Bundesrates um 5% erhöht worden. Dergestalt resultieren gemäss
Regierungsrat folgende normative Anlagenutzungskosten (Spalte A), der-
weil die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 folgende Werte verfechten
(Spalte B):
A (Vorinstanz) B (Bf 2.1 bis 2.7)
Beschwerdeführerin 2.2.1 (Lindenhof) […] […]
Beschwerdeführerin 2.2.2 (Sonnenhof) […] […]
Beschwerdeführerin 2.3.1 (Beau-Site) […] […]
Beschwerdeführerin 2.3.2 (Permanence) […] […]
Beschwerdeführerin 2.4 (Salem) […] […]
Beschwerdeführerin 2.5 (PK Linde) […] […]
Beschwerdeführerin 2.6 (Siloah) […] […]
Beschwerdeführerin 2.7 (Hohmad) […] […]
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 wenden sich in ihrer Be-
schwerde vom 3. März 2010 nicht gegen eine Plausibilisierung. Eine sol-
che sei aber vorliegend nicht erfolgt, sondern es sei – ohne auf die nach-
gewiesenen Investitions- und Kapazitätsfolgekosten einzugehen – einfach
ein bestimmtes Modell übernommen worden. Dies sei "absolut KVG-
C-1287/2010
Seite 25
widrig, umso mehr als das MTK-Modell auf völlig veralteten Zahlen" beru-
he und für eine Plausibilisierung der nachgewiesenen Investitionskosten
absolut untauglich sei.
7.4.2 Vorab ist betreffend diese Vorbringen daran zu erinnern, dass das
SVPK/MTK-Spitaltaxmodell auf einem von der Schweizerischen Vereini-
gung der Privatkliniken mitbegründeten Spitaltaxmodell beruhen, also auf
Privatkliniken anwendbar sind und in der Praxis auch auf Privatspitäler
angewandt wurden (BVGE 2012/18 E. 10.5). Den Einwand der veralteten
Normwerte erheben die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 denn bezeich-
nenderweise auch lediglich pauschal, ohne ihn genauer zu substantiieren.
Sie verkennen sodann mit ihrer Rüge, dass die Plausibilisierung sehr wohl
erfolgt ist, nämlich eben gemäss SVPK/MTK-Spitaltaxmodell. Da die von
den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 geltend gemachten Anlagenut-
zungskosten höher sind als der dergestalt plausibilisierte und um die 5%-
Toleranzmarge erhöhte Wert, dessen korrekte Berechnung die Beschwer-
deführenden 2.1 bis 2.7 nicht bestreiten, hat der Regierungsrat in Über-
einstimmung mit der PUE somit zu Recht für die anrechenbaren Anlage-
nutzungskosten auf den letztgenannten Wert abgestützt. Auf die Abnahme
der gegebenenfalls sinngemäss angebotenen Beweismittel (Anlagebuch-
haltung auf Papier) kann damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 bestreiten die Zulässigkeit der
Ausscheidung von Kosten für Lehre und Forschung, wie sie der Regie-
rungsrat mittels eines von der Bettenzahl abhängigen normativen Abzugs
von 1 - 5% vorgenommen hat.
8.2 Nach Art. 49 Abs. 1 KVG sind die Kosten für Lehre und Forschung von
den auf die Pauschalen anrechenbaren Kosten abzuziehen. Die Kosten
für die Lehre umfassen laut Art. 7 Abs. 1 VKL – in der hier massgebenden
Fassung gemäss AS 2002 2835 (vgl. E. 1.1.2) – die Aufwendungen für die
theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden der Medizin bis
zum Erwerb des Staatsexamens (Bst. a), die Weiterbildung der Ärzte und
Ärztinnen bis zum Erwerb eines Facharzttitels (Bst. b), die Aus- und Wei-
terbildung des übrigen medizinischen akademischen Personals (Bst. c),
die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung des Pflegeperso-
nals (Bst. d) sowie die theoretische und praktische Aus- und Weiterbil-
dung des Personals medizinisch-technischer und medizinisch-
therapeutischer Fachbereiche (Bst. e) (vgl. BVGE 2010/25 E. 5.1.1). Die
Kosten für die Forschung umfassen die Aufwendungen für systematische
schöpferische Arbeiten und experimentelle Entwicklung zwecks Erweite-
rung des Kenntnisstandes sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue
C-1287/2010
Seite 26
Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darunter fallen Projekte, die zur
Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der
Prävention, der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt
werden (Art. 7 Abs. 2 VKL; vgl. BVGE 2010/25 E. 5.1.2). Ebenfalls als
Kosten für Lehre und Forschung gelten die indirekten Kosten sowie die
Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehr- und Forschungstä-
tigkeiten verursacht werden (Art. 7 Abs. 3 VKL; vgl. BVGE 2010/25
E. 5.1.3). Die Definition der Lehre und Forschung in Art. 7 VKL entspricht
im Wesentlichen der bundesrätlichen Praxis (BRE vom 23. Juni 2004 [02-
11-23 TG] E. II.6.3.2), wonach von einem weiten Begriff der Lehre und
Forschung auszugehen ist. Ein Abzug für Lehre ist immer vorzunehmen,
wenn Angestellte gemäss Pflichtenheft zumindest während eines Teils ih-
rer Arbeitszeit als Ausbildnerin oder Ausbildner tätig sind; die entspre-
chenden Kosten sind auszuweisen (nach RKUV 3/2002, KV 220 [nur elek-
tronische Publikation] E. 1.6.3; unveröffentlichte BRE vom 14. April 1999
[98-94 SG] E. II.8.3.2 und Privatklinik H. E. II.16; vgl. BVGE 2010/25
E. 5.1.4; zum ganzen Abschnitt sodann BVGE 2012/18 E. 11.2).
8.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesrates, welche vom Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2010/25 (E. 5.1.4) fortgeführt wurde, sind die ef-
fektiven Kosten für Lehre und Forschung im Rahmen der vorzunehmen-
den Berechnungen abzuziehen, sofern diese bekannt sind; anderenfalls
sind normative Abschlagssätze anzuwenden (nach RKUV 3/2002, KV 220
[nur elektronische Publikation] E. 10.1, RKUV 6/1997 S. 360). Sind die
Kosten für Lehre und Forschung nicht ausgewiesen, kommen praxisge-
mäss folgende, nach Spitalgrösse und -typ abgestufte Abzüge zur An-
wendung: bei Universitätsspitälern 25%, bei mittelgrossen und grossen
Spitälern (über 125 Betten) 5%, bei Spitälern mit 75 bis 124 Betten 2%
und bei kleineren Spitälern 1% (vgl. BVGE 2010/25 E. 5.2; RKUV 6/1997
S. 387, nach RKUV 3/2002, KV 220 [nur elektronische Publikation]
E. 10.1.1). Die Pauschalabzüge für Lehre und Forschung stellen nach der
Rechtsprechung des Bundesrates lediglich ein Korrektiv dar, welches an-
zuwenden ist, wenn die Spitäler ihrer Pflicht, die effektiven Kosten auszu-
scheiden, nicht nachgekommen sind. Daher sind an die Berechnungen
der Pauschalabzüge keine sehr differenzierten Anforderungen zu stellen
(vgl. BVGE 2010/25 E. 5.5.2; unveröffentlichter BRE vom 14. April 1999
[98-94, SG] E. II.8.3.4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden 2.1 bis 2.7 kann aus der per 1. Januar 2012 in Kraft tretenden Spi-
talfinanzierungsrevision nichts hergeleitet werden, was die dargelegte
Umschreibung der massgeblichen Kosten für Lehre und Forschung als
unzutreffend erscheinen liesse (Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 (zum
ganzen Abschnitt BVGE 2012/18 E. 11.2).
C-1287/2010
Seite 27
8.4 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 nicht, Aus-
und Weiterbildung im Sinne der bundesrätlichen Praxis und der VKL (in
der hier massgebenden Fassung gemäss AS 2002 2835; vgl. E. 1.1.2) zu
betreiben und die entsprechenden Kosten nicht separat ausgewiesen zu
haben. Letzteres begründen sie damit, dass die (nicht universitären) Aus-
und Weiterbildungskosten zu den anrechenbaren Kosten gehören, da
damit produktive Leistungen verbunden seien und daher nicht auszu-
scheiden seien. Dabei verkennen sie, dass die auszuschliessenden Kos-
ten nicht seitens der Personen ansetzen, welche aus- oder weitergebildet
werden (Lernende), sondern bei den Personen, die aus- oder weiterbilden
(Lehrende) (vgl. E. 8.3; BVGE 2012/18 E. 11.3, mit Hinweis, auch zum
Folgenden). Dass dem Lernaufwand der Lernenden auch eine gewisse
produktive Leistung gegenübersteht, wird von diesem Modell somit nicht
in Frage gestellt. Es spielt damit auch keine Rolle, ob die aus- und weiter-
bildenden Personen daneben produktive Tätigkeiten im Sinne der OKP
ausüben oder nur als Aus- beziehungsweise Weiterbildende angestellt
beziehungsweise beauftragt werden. In beiden Fällen werden die Kosten
nicht von der OKP getragen.
8.5 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 machen weiter geltend, dass
sie von Bund und Kanton dazu aufgefordert beziehungsweise verpflichtet
werden, Ausbildung zu betreiben und es nicht sein könne, dass sie die
entsprechenden Kosten nicht auf die OKP abwälzen könne. Dabei ver-
kennen sie bei ihren Ausführungen zu den anrechenbaren Kantonsbeiträ-
gen, welche bereits neutralisiert worden seien, dass vorliegend nur und
einzig zu prüfen ist, ob diese Kosten von der OKP zu tragen sind, was
Gesetz und Verordnung klar verneinen. Inwiefern die Klinik aufgrund aus-
serhalb der OKP liegender Bestimmungen oder Vorgaben verpflichtet ist,
Ausbildung zu betreiben, wer für die entsprechenden Kosten aufzukom-
men hat und wie die den Spitälern für die mit dem Kanton abgeschlosse-
nen Leistungsaufträge – auch gemäss Ausführungen der Vorinstanz – er-
folgten Abgeltungen zu buchen sind, ist hier nicht zu prüfen
(BVGE 2012/18 E. 11.4).
8.6 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 bestreiten die für die Berech-
nungen angenommene Bettenzahl nicht (bzw. zumindest nicht in einem
für die vorliegende Einteilung relevanten Bereich, E. 9.4.1). Gemäss der
dargelegten Praxis (E. 8.3) hat der Regierungsrat in Übereinstimmung mit
der PUE somit zu Recht unter dem Titel Lehre und Forschung einen Ab-
zug von zwischen 1% und 5% vorgenommen. Angemerkt seien immerhin
zwei Punkte: Nicht ersichtlich wird erstens die Höhe des von der Vorin-
stanz vorgenommenen Abzugs beim Lindenhofspital, beliefe sich der
normative Abzug angesichts der Anzahl betriebener Betten von […] doch
auf 5% und damit auf Fr. […]. Mangels Relevanz für das End-Ergebnis
C-1287/2010
Seite 28
(E. 15) kann auf eine weitergehende Betrachtung dieses Punktes indes-
sen verzichtet werden. Zweitens, dass bei einer Behandlung der Kliniken
Beau-Site und Permanence als Einheit – was die Beschwerdeführenden
2.1 bis 2.7 zu Unrecht verfechten (E. 14.7.2) – zu ihren Ungunsten ein die
letztlich massgebenden Nettobetriebskosten schmälernder normativer
Abzug von 5% zu erfolgen hätte, und nicht – wie jetzt – ein solcher von
2% und 1%.
9.
9.1 Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören gemäss Art. 49 Abs. 1
KVG Betriebskostenanteile aus Überkapazität.
9.2 Ob in einem Spital Überkapazitäten bestehen, beurteilt sich nach der
vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung des
Bundesrates aufgrund der Bettenbelegung. Dabei wurde der Auslas-
tungsschwellenwert für Akutspitäler mit Notfallstation auf 85% festgelegt.
Für Akutspitäler ohne Notfallstation, für Psychiatrie-, Geriatrie- und Reha-
bilitationsspitäler gilt hingegen ein Auslastungsschwellenwert von 90%
(BVGE 2012/18 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen).
9.3 Der Regierungsrat hat bei den Beschwerdeführerinnen […] und […]
einen Abzug für Überkapazitäten vorgenommen. Er ist dabei für diese
beiden Beschwerdeführerinnen – als Akutspitäler ohne Notfallaufnahme-
station – von einem Auslastungsschwellenwert von 90% ausgegangen.
Diesem stellte er für die Beschwerdeführerin […] eine tatsächliche Bet-
tenbelegung von 70.5% ([…]) und für die Beschwerdeführerin […] eine
tatsächliche Bettenbelegung von 83.6% ([…]) gegenüber.
9.4 Die beiden Beschwerdeführerinnen bestreiten vom Grundsatz her
nicht, dass Überkapazitäten nicht von der OKP zu finanzieren sind.
9.4.1 Die Beschwerdeführerin […] macht freilich geltend, sie betreibe nur
[…] stationäre Betten. Wohl seien es ursprünglich deren […] gewesen,
doch aufgrund sehr vieler ambulanter Operationen mit Bettbenützung be-
nötige sie eine höhere Bettenzahl. Die Bettenauslastung betrage somit
85.9%.
Vorab ist dazu bemerken, dass es vorliegend einzig um die Tariffestset-
zung für stationäre Behandlung geht. Was die Beschwerdeführerin […]
vor diesem einzig interessierenden Hintergrund aus dem von ihr geltend
gemachten Umstand sehr vieler ambulanter Operationen zu ihren Guns-
ten abzuleiten gedenkt, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht
nicht. Im Übrigen ist selbst bei Annahme von […] Betten der für ein Spital
zur Vermeidung eines Überkapazitätsabzugs notwendige Bettenauslas-
C-1287/2010
Seite 29
tungsgrad von 90% (E. 9.2) mit 85.9% nicht erreicht ([…] = 85.87%, auf-
gerundet 85.9% der maximal möglichen Bettenbelegung).
9.4.2 Die Beschwerdeführerin […] führt aus, die angegebene Bettenzahl
entspreche dem Total der im für die Berechnung massgebenden Jahr
2008 betriebenen Betten und berücksichtige damit den Umstand, dass die
Klinik während der Betriebsferien vollständig geschlossen war. Würden
hingegen die Tagesklinikpatienten und deren Pflegetage mitberücksichtigt,
könnte eine Bettenbelegung von über 100% ausgewiesen werden. Gera-
de im Hinblick auf eine optimale Ressourcenplanung seien beide Patien-
tenkategorien zu berücksichtigen.
Dem ist nicht so. Massgebend sind einzig die stationären Pflegetage
(E. 9.4.1). In der Beschwerdeantwort vom […] bringt die Beschwerdefüh-
rerin […] sodann erstmals vor, wegen Wochenendschliessungen einzelner
Abteilungen könne eigentlich nur von […] durchschnittlich betriebenen
Betten ausgegangen werden. Damit ergebe sich eine Auslastung von
über 90%. In der Tat ergäbe sich bei einer Bettenzahl von […] eine Aus-
lastung von über 90% ([…] = 92.24%, abgerundet 92.2% der maximal
möglichen Bettenbelegung). Dieses neue Vorbringen – eingeleitet mit der
knappen Aussage, man habe in der "Zwischenzeit die Angaben in den un-
terbreiteten Unterlagen geprüft und feststellen müssen, dass die Anzahl
betriebener Betten nicht richtig berechnet worden" sei – erfolgt indes ohne
jegliche ernsthafte Substantiierung oder gar Belege, so dass sie schon
aus diesem Grund nicht zu hören ist. Angesichts des Umstandes, dass
der Beschwerdeführerin […] die Bedeutung der Bettenzahl spätestens seit
dem sie betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli
2012 klar sein musste, wurde doch damals schon die Frage der Überka-
pazitäten thematisiert (BVGE 2012/18 E. 12), erstaunt diese nunmehr un-
substantiiert geltend gemachte Korrektur sodann noch mehr. Betrachtet
man schliesslich, dass die Beschwerdeführerin […] in der Beschwerde
von aufgrund der von ihr angewandten "Mischrechnung" gar bei einer Bet-
tenzahl von […] noch einer Bettenauslastung von 115.9% das Wort gere-
det hat, so grenzt die Gesamtheit der von ihr im Zusammenhang mit der
Bettenauslastung geltend gemachten Vorbringen an mutwillige Prozess-
führung (Art. 60 Abs. 2 VwVG).
9.5 Die rein rechnerische Berücksichtigung des Überkapazitätsabzugs
wurde von beiden Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Da die-
ser keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen gibt, hat es mit dem vom
Regierungsrat zu Recht in Übereinstimmung mit der PUE vorgenomme-
nen Abzug für Überkapazitäten sein Bewenden.
C-1287/2010
Seite 30
10.
10.1 Der Regierungsrat hat in Übereinstimmung mit der PUE – ausge-
hend von den aktenkundigen Zusatzversichertenanteilen – in Anwendung
der bundesrätlichen und auch vom Bundesverwaltungsgericht geschütz-
ten Praxis (BVGE 2012/18 E. 13 mit weiteren Hinweisen) bei den (nicht
separat ausgewiesenen) Mehrkosten für die Behandlung von zusatzversi-
cherten Patientinnen und Patienten entsprechende Abzüge vorgenom-
men. Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 bestreiten weder den von der
Vorinstanz angenommenen Anteil an Zusatzversicherten noch die Zuläs-
sigkeit des Abzugs als solchen. Einzelne Beschwerdeführerinnen rügen
indessen Einzelaspekte, auf welche nachfolgend einzugehen ist.
10.2 Die Beschwerdeführerin 2.2 (Lindenhof AG) führt betreffend das
Lindenhofspital aus, zur Prüfung stehe die ungleiche Berechnungssyste-
matik des Mehrkostenabzuges für Zusatzversicherte bei den Privatspitä-
lern. Der Regierungsrat sei der PUE gefolgt und habe bei der Abzugsbe-
rechnung 2% vom Zwischentotal 2 angenommen, infolge offenbar fehlen-
der KTR. Die KTR sei aber noch im Verfahren vor der Vorinstanz offenge-
legt worden, und der Abzug sei – analog dem Vorgehen der Vorinstanz
bei den übrigen Privatspitälern – auf den Kosten der halbprivat und privat
Versicherten vorzunehmen (Beschwerde S. 22 f.). Betreffend den Son-
nenhof wird sodann ausgeführt, hinsichtlich des Abzugs der Mehrkosten
für die "ZV-Patienten" ergebe sich eine kleine Differenz von Fr. 26'649.- zu
ihren Lasten (Beschwerdeantwort S. 23).
10.3 Die Beschwerdeführerin 2.3 (Beau-Site AG) rügt betreffend die Klini-
ken Beau-Site und Permanence wiederholt, der Abzug sei – anders als
bei den anderen Privatspitälern – zu Unrecht auf den anrechenbaren Kos-
ten gemäss Zwischentotal 2 vorgenommen worden, und nicht nur auf den
Gesamtkosten für Zusatzversicherte gemäss Kostenträgerrechnung (Be-
schwerde S. 31 f.; Beschwerdeantwort S. 23). Eine gleiche Rüge erhebt
auch die Beschwerdeführerin 2.4 (Salem-Spital AG) (Beschwerde
S. 33 f.).
10.4
10.4.1 Der Regierungsrat äussert sich weder im angefochtenen Be-
schluss noch in seinen Vernehmlassungen und Stellungnahmen im vor-
liegenden Verfahren explizit dazu, bei welchen Spitälern er von welcher
Grundlage für den Abzug für die (nicht separat ausgewiesenen) Mehrkos-
ten für die Behandlung von zusatzversicherten Patientinnen und Patien-
ten ausgegangen ist. Aus den von der GEF BE am 16. September 2009
der PUE vorgelegten Tabellenkalkulation ergibt sich freilich, dass dort, wo
eine solche Spalte vorlag, der Abzug von 2% vom Zwischentotal II der
Spalte der Zusatzversicherten vorgenommen wurde (Vorakten p 287).
C-1287/2010
Seite 31
Unklar bleibt allerdings, weshalb derlei im eigentlichen Festsetzungsver-
fahren nicht auch für das Lindenhofspital, die Kliniken Beau-Site und
Permanence sowie das Salemspital erfolgt ist, haben doch diese vier Spi-
täler im Nachgang zur Empfehlung der PUE vom 12. November 2009
noch eine entsprechende Kostenträgerrechnung nachgereicht, welche je-
denfalls die Aussagekraft hat, wie die von der GEF BE berücksichtigten
und der PUE vorgelegten Unterlagen (zur Frage, bis wann Unterlagen
eingereicht werden dürfen, vgl. unten E. 13.4.3). Der entsprechende Ab-
zug ist auch bei diesen vier Spitälern von den Gesamtkosten für Zusatz-
versicherte gemäss Kostenträgerrechnung vorzunehmen.
10.4.2 Dies führt für die erwähnten vier Spitäler – ausgehend vom von der
Vorinstanz ermittelten und Bestand habenden Zwischentotal II (ZWT II) –
zu einem entsprechend korrigierten Abzug der "Mehrkosten für die ZV-
Patienten" und damit zu einem neuen Zwischentotal III (ZWT III):
Lindenhof Beau-Site Permanence Salem
ZWT II […] […] […] […]
Abzug
neu
[…] […] […] […]
ZWT III
neu
[…] […] […] […]
11.
Nunmehr aufzunehmen ist, dass der Regierungsrat kalkulatorische Zinsen
berücksichtigt sowie unter dem Titel "gewichtete Teuerung", umfassend
Lohnkostenindex-Teuerung von 1.9% und eine LIK-Teuerung von 2.4%,
die anrechenbaren Kosten um 2.09% - 2.14% heraufgesetzt hat. Die
diesbezüglich erhobenen Rügen der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7
richten sich nicht gegen dieses Vorgehen als solches. Sie beziehen sich
lediglich darauf, dass – ausgehend von ihren eigenen Berechnungen –
die entsprechende "Bemessungsgrundlage", das sog. Zwischentotal III
(ZWT III), höher sei, womit sich folgerichtig die in Prozenten von diesem
ZWT III errechneten Zuschläge ebenfalls erhöhen würden. Diese Rüge ist
insofern zu hören, als der Abzug der "Mehrkosten für die ZV-Patienten"
bei vier Spitälern korrigiert werden musste und bei diesen damit eine neu-
es ZWT III resultiert (E. 10). Dies hat eine Neukalkulation der Nettobe-
triebskosten zur Konsequenz, die sich wie folgt präsentiert:
C-1287/2010
Seite 32
Lindenhof Beau-Site Permanence Salem
ZWT III […] […] […] […]
+ kalk. Zinsen
(Jahreszins von 0.33%)
[…] […] […] […]
+ gewichtete Teue-
rung
[…]
[…]
[…]
[…]
Nettobetriebskosten
(NBK)
[…] […] […] […]
12.
Im Sinne eines Zwischenresultats ist somit festzuhalten, dass der Regie-
rungsrat im angefochtenen Beschluss die umstrittenen Abzüge bzw. nor-
mativen Korrekturen – mit Ausnahme derjenigen betreffend Mehrkosten
für die Behandlung von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten
(E. 10) – zu Recht vorgenommen hat. Dies führt zu folgenden im Rahmen
der Tariffestsetzung anrechenbaren Nettobetriebskosten:
Beschwerdeführerin 2.2.1 (Lindenhof) […]
Beschwerdeführerin 2.2.2 (Sonnenhof) […]
Beschwerdeführerin 2.3.1 (Beau-Site) […]
Beschwerdeführerin 2.3.2 (Permanence) […]
Beschwerdeführerin 2.4 (Salem) […]
Beschwerdeführerin 2.5 (PK Linde) […]
Beschwerdeführerin 2.6 (Siloah) […]
Beschwerdeführerin 2.7 (Hohmad) […]
C-1287/2010
Seite 33
13.
13.1 Allseits strittig ist sodann der vom Regierungsrat festgesetzte Kos-
tendeckungsgrad von 96%. Der Regierungsrat stellte im angefochtenen
Beschluss die seiner Auffassung nach geltende Rechtslage dar und wies
u.a. darauf hin, gemäss der PUE erweise sich bei Spitälern mit einer gu-
ten Kostenstellen- sowie bei Vorliegen einer Kostenträgerrechnung ein
maximaler Kostendeckungsgrad von 96% als angemessen. Da alle Pri-
vatspitäler in der Lage gewesen seien, der GEF BE die Daten so aufberei-
tet zu liefern, dass eine Differenzierung nach den verschiedenen Versi-
cherungsklassen habe erfolgen können, könne damit hier ein Kostende-
ckungsgrad von 96% zugestanden werden. Abgesehen davon, dass bis-
her kein Spital bekannt sei, dem ein Kostendeckungsgrad von 100% zu-
gestanden worden sei, fehle für die Gewährung der Abgeltung der vollen
Kosten eine detaillierte Leistungserfassung bei den Ärzten. Eine Abrech-
nung der Honorare durch die Ärzteschaft ersetze eine zeit- oder taxpunkt-
genaue Erfassung der Arztleistungen nicht.
13.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 (santésuisse) weist in ihrer Beschwerde
in diesem Kontext vorab darauf hin, die Arzthonorare seien nicht (genü-
gend) ausgewiesen worden. Im Übrigen sei ihr durch die Spitäler ganz
generell die nötige Transparenz nicht gewährt worden. Ihr als einziger
Trägerin der Kosten von Privatspitälern sei keine Möglichkeit geboten
worden, die Tarifberechnung nachzuvollziehen. Zu bemängeln seien un-
vollständige Kosten- und Leistungsrechnungen, die (erwähnte) unklare
Herleitung der Arzthonorare und die unvollständigen und den Versiche-
rern nicht vorliegenden Anlagebuchhaltungen. Zudem habe sie mit Er-
staunen festgestellt, dass zwischen derjenigen Berechnung, welche die
GEF BE am 16. September 2009 der PUE zur Stellungnahme zugestellt
habe, und der Schlussberechnung für die Festsetzung zum Teil markante
Unterschiede bei den Personalkosten, Arzthonoraren sowie den Sachkos-
ten bestanden hätten. Die PUE habe denn auch in ihrer Empfehlung im
vorinstanzlichen Festsetzungsverfahren bei vier Spitälern einen Kosten-
deckungsgrad von 92% als angezeigt bezeichnet. Selbst wenn alsdann –
entgegen ihrer Auffassung – im vorinstanzlichen Festsetzungsverfahren
doch noch für genügend Transparenz gesorgt worden wäre, wäre dies im
Lichte von Art. 15 VKL zu spät erfolgt und sei aufgrund des Datenstandes
im massgeblichen damaligen Zeitpunkt zu entscheiden. Unter diesen Um-
ständen rechtfertige sich ein Kostendeckungsgrad von 90%. Diese Aus-
sagen wiederholt sie – zum Teil wortwörtlich – in ihrer Beschwerdeantwort
vom 1. Juli 2010 zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7.
13.1.2 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 ihrerseits rügen den vom
Regierungsrat festgesetzten Kostendeckungsgrad von 96% ebenfalls im
Grundsatz. Diese Kürzung betreffe alle nachgewiesenen Kosten, obwohl
C-1287/2010
Seite 34
sie, die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7, mehrmals dargelegt hätten, sie
seien bereit, alle Unterlagen zu liefern, welche die Entscheidinstanz noch
als notwendig erachte. Eine solche Aufforderung sei indessen nie erfolgt.
Eine detaillierte Leistungserfassung zu verlangen, verkenne, dass die Ärz-
te selbständige Unternehmer seien. Daher sei das Spital nicht in der La-
ge, nachzuweisen, dass die verlangten Honorare die Kosten ersetzten. Im
Übrigen sei, wenn denn schon, die Kürzung nur "auf den Arztkosten", und
nicht pauschal auf allen Kosten vorzunehmen. Schliesslich sei ein
Intransparenzabzug ohnehin nicht zulässig, nachdem bereits ein Bench-
mark durchgeführt worden sei. Diese Ausführungen wiederholen die Be-
schwerdeführenden 2.1 bis 2.7 – zum Teil wortwörtlich – in ihrer Be-
schwerdeantwort vom 17. Mai/30. Juni 2010 zur Beschwerde der Be-
schwerdeführerin 1.
13.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 hält die Vorinstanz an
ihrer Auffassung fest und weist insbesondere noch einmal darauf hin,
dass bei den Arzthonoraren eine Kostenträgerrechnung mit vollständiger
Leistungserfassung unabdingbar sei. Es sei Aufgabe des Spitales, seine
Verträge mit der Ärzteschaft entsprechend auszugestalten, um diesen
Nachweis erbringen zu können.
13.2 Die PUE liess sich im Verlaufe des Verfahrens wie vorgesehen zwei
Mal vernehmen:
13.2.1 Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens ersuchte die GEF BE
die PUE mit Schreiben vom 16. September 2009 um eine Stellungnahme
zu den von der GEF BE u.a. für die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 be-
rechneten Tarifen. Sie legte ihrem Schreiben ihre Tarifberechnungen, ihre
Erläuterungen dazu und "Grundlagen: Kostenrechnungen der Institutio-
nen sowie die Tarifberechnungen der Parteien" bei. In ihrer Berechnung
ging die GEF BE bei vier Spitälern von einem Kostendeckungsgrad von
92% aus (Beau-Site, Permanence, Salem, Lindenhof). Auf Nachfrage der
PUE lieferte die GEF BE noch weitere Unterlagen und Auskünfte nach. In
ihrer Empfehlung vom 12. November 2009 erachtete die PUE alsdann für
die vier bereits erwähnten Spitäler ebenfalls einen Kostendeckungsgrad
von 92% für angezeigt. Für deren drei (Beau-Site, Permanence und Sa-
lem), weil diese nur eine Kostenstellenrechnung eingereicht hätten, für ei-
nes (Lindenhofspital), weil trotz Vorliegens einer Kostenträgerrechnung
bei den KVG-Patienten nicht zwischen den verschiedenen Versicherungs-
klassen differenziert werden könne (Vorakten p 296 ff.).
13.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erklärte die PUE in ihrer
Eingabe vom 8. September 2010, dass sie die Tarifkalkulationen im ange-
fochtenen Beschluss, welche der gängigen Rechtspraxis entsprächen,
C-1287/2010
Seite 35
nachvollziehen und diese grundsätzlich stützen könne. Sie wies allerdings
ergänzend darauf hin, nach ihrer am 12. November 2009 erfolgten Emp-
fehlung im Festsetzungsverfahren hätten die Kliniken noch umfangreiches
Datenmaterial nachgeliefert. Sie äussere sich nicht dazu, bis zu welchem
Zeitpunkt derlei noch zulässig sei. Aufgrund der grossen Anzahl nachge-
lieferter Zahlen und Korrekturen, habe sich aber "die Unsicherheit bezüg-
lich Datenqualität eher vergrössert denn verkleinert". Sie halte deshalb bei
den vier Spitälern Beau-Site, Permanence, Salem, Lindenhof nach wie
vor an den Kostendeckungsgraden gemäss Tarifempfehlung vom 12. No-
vember 2009, also von 92%, fest. Deshalb spreche sie sich auch dagegen
aus, dass beim Lindenhofspital noch die Kosten einer ganzen Abteilung
heraus gerechnet würden, um damit einen separaten Tarif für die Psycho-
somatik zu berechnen.
13.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 bemängelt in ihrer Stellungnahme vom
5. Oktober 2010 (zur Eingabe der PUE vom 8. September 2010), "dass
aufgrund der wiederholt durch die Spitäler nachgereichten, weder über-
blick- noch nachvollziehbaren Daten die Tarife schrittweise an die Forde-
rungen der Spitäler angenähert" worden seien. Die Daten seien zudem
nicht gesichert, weshalb – selbst, wenn nachträgliche Datenlieferungen
zulässig gewesen wären – der Kostendeckungsgrad maximal 90% betra-
gen dürfe.
13.2.4 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 halten in ihren zwischen
dem 4. und dem 14. Oktober 2010 eingereichten Stellungnahmen (zur
Eingabe der PUE vom 8. September 2010) dafür, das Nachreichen von
präzisierenden Daten sei im Rahmen eines erstinstanzlichen Tariffestset-
zungsverfahrens aufgrund der anwendbaren Regelungen von Art. 12
VwVG verfahrensrechtlich ohne Weiteres zulässig. Die Auffassung der
PUE, wonach die Datenqualität unsicher sei, erfolge "völlig pauschal" und
sei nicht andeutungsweise substantiiert.
13.3
13.3.1 Das BAG ruft in seiner Stellungnahme vom 29. November 2010 in
Erinnerung, dass der Kostendeckungsgrad von der Transparenz der vor-
gelegten Kostenrechnung abhänge, und legt die Rechtsprechung des
Bundesrats zur Kostendatentransparenz sowie die in der VKL enthaltenen
Anforderungen an die von den Spitälern bereit zu haltenden Kostendaten
dar. Darüber hinaus hält es fest, die Kostendeckungsgrade der PUE zu
überschreiten, sei zweifelhaft. Sodann gehe es nicht an, sich wie die Be-
schwerdeführenden 2.1 bis 2.7 auf den Standpunkt zu stellen, nachträg-
lich im Rahmen des Festsetzungsverfahrens – nach Stellungnahme der
PUE – noch Daten zu liefern, die ausschliesslich die Entscheidinstanz
noch als notwendig erachte. Das BAG äussert sich hingegen nicht konkret
C-1287/2010
Seite 36
dazu, auf welcher Höhe der Kostendeckungsgrad für die Beschwerdefüh-
renden 2.1 bis 2.7 aufgrund der vorliegenden Unterlagen seiner Ansicht
nach jeweils einzusetzen wären.
13.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 erneuert in ihrer Stellungnahme vom
11. Januar 2011 (zur Eingabe des BAG vom 29. November 2010) ihre Auf-
fassung, wonach die Spitäler die notwendigen Daten zu spät und unvoll-
ständig geliefert hätten, und schliesst, sie halte nach wie vor einen Kos-
tendeckungsgrad von maximal 90% für gerechtfertigt.
13.3.3 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 halten in ihren zwischen
dem 14. und dem 17. Januar 2011 eingereichten Stellungnahmen (zur
Eingabe des BAG vom 29. November 2010) an ihrem Standpunkt fest, sie
hätten "sehr wohl die Zahlen geliefert". Zudem bestreiten sie die sachge-
genständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 und erneuern,
die Daten seien "nicht zu spät, nicht unvollständig und auch nicht falsch
eingereicht" worden.
13.4 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugen die
Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, weshalb der Kostendeckungsgrad
tiefer anzusetzen sei, ebenso wenig wie die Begründungen der Be-
schwerdeführenden 2.1 bis 2.7 für einen Kostendeckungsgrad von 100%.
13.4.1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen müs-
sen – wie in E. 4.4.2 ausgeführt – gemäss den Vorgaben der VKL erfol-
gen, in welcher die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur
Nachvollziehbarkeit der Kosten übernommen wurden (vgl. BVGE 2012/18
E. 16.5; vgl. BVGE 2010/25 E. 4.2 Ingress und in BVGE 2010/62 [C-
7967/2008] nicht veröffentlichte E. 4.8.7.1, je m.w.H.). Zur Beurteilung des
für den Kostendeckungsgrad vorzunehmenden Abzuges ist somit die
Qualität und Transparenz der im vorliegenden Fall aktenkundigen Unter-
lagen zu bewerten und gemäss den dargelegten Richtlinien zu kategori-
sieren.
13.4.2 Vorab ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7
einzugehen, ein Intransparenzabzug sei nicht zulässig, nachdem bereits
ein Benchmark inkl. der Investitions- und Kapitalkosten durchgeführt wor-
den sei. Wenn schon der Tarif des besten Vergleichsspitals Ausgangs-
punkt sei, auf das die anderen herabgekürzt würden, könne nicht mit ei-
nem Pauschalabzug das Niveau des Vergleichsspitals noch einmal unter-
boten werden. Diese Auffassung hat im Ergebnis einiges für sich, erfolgt
doch ein allfälliges Korrektiv bei einem keine hinreichend transparente
und vollständige Kostenrechnung vorlegenden Spital über die Anglei-
chung an den Benchmark, und nicht (zusätzlich noch) über die vorgängi-
C-1287/2010
Seite 37
ge Vornahme eines Intransparenzabzugs zum Abschluss der Ermittlung
der benchmarking-relevanten Betriebskosten. Diese bilden zwar für das
Spital durchaus und nach wie vor Grundlage für Tarifverhandlungen (oder
-festsetzungsbegehren); der zu vereinbarende oder festzusetzende Tarif
hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, sondern sich am Tarif des
Spitals, welches den Benchmark bildet, zu richten. (In Frage gestellt wäre
das System einzig dann, wenn keine oder zu wenige Spitäler eine den An-
forderungen entsprechende Kostenrechnung vorlegten hätten und des-
halb kein rechtskonformes Benchmarking möglich wäre). Genau deswe-
gen besteht denn im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung auch keine
Rechtfertigung mehr für einen Intransparenzabzug (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1698/2013 vom 7. April 2014 E. 9.2). Allerdings ist
nach der vorliegend einzig und nach wie vor anwendbaren Rechtspre-
chung zu Art. 49 Abs. 1 KVG in der bis zum Inkrafttreten der neuen Spital-
finanzierung anwendbaren Form (vgl. E. 1.1.2) die Frage der wirtschaftli-
chen Leistungserbringung (welche z.B. mittels Benchmarking geprüft
wird) von der Frage der Kostentransparenz und eines aufgrund eines all-
fälligen Intransparenzabzuges reduzierten Kostendeckungsgrades zu
trennen (vgl. oben E. 5.1.2; BVGE 2012/18 E. 16.12). Für diesen "alt-
rechtlich" zu beurteilenden Fall davon abzuweichen, besteht – nicht zu-
letzt vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1998 (BV, SR 101) – kein Anlass.
13.4.3 Alsdann gilt es – in der gebotenen Kürze und soweit notwendig –
auf die Frage des (von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Ver-
passens des) richtigen Zeitpunktes der Einreichung der von Art. 9 f. VKL
verlangten Daten (E. 4.4.2.3 f.) einzugehen.
13.4.3.1 Massgebende Rechtsgrundlage für die gemäss Art. 9 f. VKL zu
erhebenden und auszuweisenden Daten stellt Art. 15 VKL dar, wonach
Spitäler und Pflegeheime verpflichtet sind, die Unterlagen eines Jahres ab
dem 1. Mai des Folgejahres zur Einsichtnahme bereit zu halten. Zur Ein-
sichtnahme berechtigt sind – wie sich dies bereits aus Art. 49 Abs. 6 KVG
ergibt – die Genehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des
Bundes sowie die Tarifpartner. Keine Aussage enthalten KVG und VKL in-
dessen zur Frage, welches die Konsequenzen einer gänzlich fehlenden
oder einer "scheibchenweisen" Lieferung sind. Dazu existiert auch keine
einschlägige Rechtsprechung.
13.4.3.2 Das schweizerische System zur Festlegung der Spitaltarife be-
ruht – wie dargelegt – auf dem Verhandlungsprimat (E. 4.2). Ausgangs-
punkt für die entsprechenden Verhandlungen mit dem Tarifpartner bilden
– alt-, wie neurechtlich – die relevanten Betriebskosten (E. 14.4.2). Diese
sind denn auch – wie dies Art. 15 VKL festlegt – offenzulegen, und zwar
C-1287/2010
Seite 38
von Anfang und vollständig. Nur so können Verhandlungen im Sinne des
Gesetzes überhaupt sinnvollerweise erfolgen.
13.4.3.3 Dies bedeutet aber nicht, dass bei fehlenden oder noch ungenü-
genden Daten im gerade (auch) deswegen nötig gewordenen Tariffestset-
zungsverfahren die den Tarif festsetzende Behörde keine Untersuchun-
gen vornehmen dürfte oder unter Umständen gar müsste, stehen doch
derartige Handlungen selbst dem Bundesverwaltungsgericht unter gewis-
sen Umständen noch zur Verfügung (E. 1.3.2 f.). Es ist denn auch Aufga-
be der zuständigen Kantonsregierung, im Rahmen der Tarifgenehmi-
gungs- oder -festsetzungsverfahren die entscheiderheblichen Tatsachen
festzustellen, dies trotz Mitwirkungspflichten der Spitäler. Darauf weist
denn auch die Vorinstanz zu Recht hin, etwa in ihren Schlussbemerkun-
gen vom 14. Januar 2011.
13.4.3.4 Eine davon unabhängige Frage ist freilich diejenige, wie ent-
scheidrelevant sich Zahlen erweisen (können), welche erst im Verlaufe
des Verfahrens und damit nachträglich zum im Art. 15 VKL vorgesehenen
Zeitpunkt produziert, sprich offengelegt, werden. Die Antwort darauf ist im
Rahmen der nachfolgenden Bewertung der Qualität und Transparenz der
im vorliegenden Fall aktenkundigen Unterlagen zu geben (E. 13.4.1).
13.4.4
13.4.4.1 In den dem Gericht vorliegenden Vorakten befinden sich in Be-
zug auf die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 neben einer Tarifkalkulation
die folgenden Unterlagen für das Jahr 2008: Ein Erhebungsformular KTR
2008, jeweils eine "Gesamtübersicht sowie Berichtigung / Abgrenzung
von Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung 2008" (Kostenartenrech-
nung), je eine Kostenstellenrechnung für die Hauptkostenstellenrechnung
stationär und je Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärungen zur Rech-
nungslegung 2008. Zudem liegen für die Klinik Beau-Site, das Salem-
Spital sowie die Klinik Permanence Unterlagen über den (Anla-
ge-)Bestand der Mobilien sowie die kalkulatorische Abschreibung von
Gebäuden und Mobilien vor. Kalkulatorische Abschreibungen auf be-
triebsnotwendigem Anlagevermögen finden sich auch in den Unterlagen
für die Klinik Linde sowie für die Klinik Sonnenhof, nämlich solche für Im-
mobilien und Mobilien und eine Anlage-Analyse. Für das Lindenhofspital
wurden schliesslich zusammen mit der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht noch weitere Unterlagen eingereicht (Verdichtung Kosten
/ Erträge, Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen [Auszug aus der
Anlagebuchhaltung]).
13.4.4.2 Nach der eben gemachten Darlegung ist auf das Ansinnen der
Beschwerdeführerin 1 auf Reduktion des Kostendeckungsgrads auf 90%
C-1287/2010
Seite 39
einzugehen. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Vorbringen
letztlich auch als wenig substantiiert bezeichnet werden müssen, spielt
der von der Beschwerdeführerin 1 stark betonte Umstand der Datenliefe-
rung erst auf Aufforderung hin – wie dargelegt (E. 13.4.3.3) – für die vor-
liegende Beurteilung von Datentransparenz und -qualität keine generell
ausschliessende Rolle. Da gerade durch für die von der PUE noch mit ei-
nem Kostendeckungsgrad von 92% bedachten Spitäler (E. 13.2.1 f.) im
Festsetzungsverfahren relevante Unterlagen nachgeliefert worden sind,
ist die Annahme der Vorinstanz, es liege eine hinreichend gute Kosten-
stellen- und eine ausreichend detaillierte Kostenträgerrechnung für die
Erhöhung des Kostendeckungsgrades auf 96% auch für diese Spitäler
vor, nicht zu beanstanden.
13.4.4.3 Umgekehrt steht aber auch eine Erhöhung des Kostende-
ckungsgrades auf 100% ausser Frage. Wie dies schon die Vorinstanz zu-
treffend ausgeführt hat, gebricht es an der ausreichenden Leistungserfas-
sung der Arzthonorare. Diese müssen zwingend detailliert ausgewiesen
sein, ansonsten die gesetzlich vorgesehene Überprüfung des zulasten der
OKP zu Verrechnenden nicht möglich ist. Abgesehen davon, dass es sich
die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 angesichts der unmissverständli-
chen Vorgaben der VKL (E. 4.4.2) betreffend Dateneinreichung mit der la-
pidaren Bemerkung, sie hätten stets angeboten, alle Unterlagen zu lie-
fern, welche die Entscheidinstanz noch als notwendig erachte, generell zu
einfach machen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 2.4.3), sind diese zentralen Da-
ten von ihr eben gerade nicht geliefert worden. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 zu Recht ausführt, wäre es den Spitä-
lern frei gestanden, eine vollständige Leistungserfassung verlangende
Verträge mit der Ärzteschaft abzuschliessen. Da genau diese Leistungser-
fassung zentral ist, zielt auch der von Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7
angeführte Vergleich mit dem Lohnvolumen der bei öffentlichen Spitälern
angestellten Ärztinnen und Ärzten an der massgeblichen Frage vorbei.
Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 sodann, wenn
sie geltend machen, die Abzüge seien – wenn schon – "auf den Arztteil zu
beschränken". Die Spitäler verkennen mit dieser Argumentation, dass der
Intransparenzabzug aufgrund einer Gesamtbeurteilung der der Tarifbe-
rechnung zugrunde liegenden Berechnungsqualität und deren Qualität
(bezüglich Kostendeckungsgrad) vorgenommen wird und einen Mangel in
der Datenqualität sanktioniert. Diese Sanktion erfolgt in Bezug auf eine
fehlende umfassende Kostentransparenz und hat sich somit auch auf die
gesamten Kosten zu beziehen. Solange keine umfassend ausreichende
Datenqualität und -transparenz gegeben ist, ist auch keine (virtuelle) Ab-
grenzung zwischen (angeblich) vollständig und transparent ausgewiese-
C-1287/2010
Seite 40
nen und anderen Daten vorzunehmen (BVGE 2012/18 E. 16.10 mit weite-
ren Hinweisen).
13.4.4.4 Damit hat es beim von der Vorinstanz im Einklang mit der ständi-
gen Rechtsprechung (E. 5.1.2; BVGE 2012/18 E. 16.4 mit weiteren Hin-
weisen) festgelegten Kostendeckungsgrad von 96% sein Bewenden.
14.
14.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2), hat die Kantonsregierung den Tarif
auch im Einklang mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit
und Billigkeit festzusetzen (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG).
14.2
14.2.1 Bei Vergleichen zwischen Spitälern dürfen nach der Rechtspre-
chung freilich nicht einfach die blossen Tarife einander gegenüber gestellt
werden, weil damit nicht gewährleistet ist, dass Gleiches mit Gleichem
verglichen wird und daraus die richtigen Schlüsse gezogen werden. Eine
taugliche Vergleichsbasis besteht daher nur dann, wenn Kosten einander
gegenüber gestellt werden, die auf vergleichbare Leistungen entfallen. In
diesem Sinne sind zunächst die mit den strittigen Tarifen abgegoltenen
Leistungen eines Spitals sowie die darauf entfallenden Kosten zu bestim-
men und sodann den Leistungen sowie Kosten eines oder mehrerer an-
derer Spitäler (im Folgenden: Referenzspitäler) gegenüber zu stellen. Der
anhand der Zahlen der Referenzspitäler ermittelte Wert wird als Bench-
mark (oder auch als Referenzwert oder Vergleichswert) bezeichnet, die
Methode zur Bestimmung und zum Vergleich der Leistungen und Kosten
als Benchmarking und das zu vergleichende Spital als das zu benchmar-
kende Spital (BVGE 2010/25 E. 7.1, mit weiterem Hinweis).
14.2.2 Aus der Forderung, dass nur Gleiches mit Gleichem verglichen
werden darf, folgt nach der Rechtsprechung, dass (1) das zu benchmar-
kende Spital und die Referenzspitäler über dieselben rechnerischen
Grundlagen in Form von Kostenstellenrechnungen verfügen müssen. Zu-
dem (2) müssen die Leistungen und Kosten des zu benchmarkenden Spi-
tals und der Referenzspitäler anhand bestimmter Kriterien fassbar und
vergleichbar sein (je nach Art des Kostenvergleichs beispielsweise hin-
sichtlich Versorgungsstufe, Leistungsangebot in Diagnostik und Therapie,
Zahl und Art sowie Schweregrad der Fälle oder hinsichtlich Leistungen in
Hotellerie/Service und Pflege [BVGE 2010/25 E. 7.3.1, mit Hinweis; vgl.
auch BVGE 2009/24 E. 4.2.4]).
14.2.3 Wenn die Leistungen vergleichbar sind, so ist zu vermuten, dass
auch deren Kosten etwa gleich hoch liegen werden. Falls dies im Einzel-
fall nicht zutrifft und das zu benchmarkende Spital für die strittigen Leis-
C-1287/2010
Seite 41
tungen höhere Kosten aufweist als die Referenzspitäler, kann das Spital
diese Vermutung umstossen, indem es die höheren Kosten stichhaltig be-
gründet. Wenn dies nicht gelingt, so ist anzunehmen, dass die höheren
Kosten mindestens teilweise auf einer unwirtschaftlichen Leistungserbrin-
gung beruhen, was mit dem KVG nicht vereinbar und daher beim zu
benchmarkenden Spital zu korrigieren ist (Art. 43 Abs. 6 sowie Art. 46
Abs. 4 KVG; BVGE 2010/25 E. 7.3.2; RKUV 2005 KV 325 S. 159 E. 11.1).
14.3 Zur anzuwendenden Methode des Wirtschaftlichkeitsvergleichs äus-
sern sich weder das KVG und noch die Ausführungsverordnungen.
14.3.1 Basierend auf Vorarbeiten der PUE, des Bundesamtes für Statistik
und des BAG hat die PUE im Dezember 2006 die PUE-Praxis 2006 veröf-
fentlicht (vgl. BVGE 2010/62 E. 6.6.4, auch zum Folgenden). Danach sind
die standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten des Spitals zu er-
mitteln und diese einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem Betriebsver-
gleichsmodell des Bundes zu unterziehen. Die Wirtschaftlichkeit ist zu be-
jahen, wenn die Baserate des zu prüfenden Spitals nicht mehr als max.
5% höher ist als die tiefste Baserate einer vergleichbaren inner- oder aus-
serkantonalen Spitalgruppe. Es ist eine Analyse der Vergleichbarkeit und
eine Analyse der Gründe bei grösserer Abweichung vorzunehmen
(Ziff. 3.2.2, Bst. C). Die Wirtschaftlichkeitskorrektur erfolgt auf der Basis
der Fallkosten einer Gruppe von Referenzspitälern zuzüglich einer Tole-
ranzmarge, welche dem Grad der in einem Vergleich verbleibenden Unsi-
cherheit Rechnung trägt. Ist die beantragte Baserate im Vergleich zur ver-
gleichbaren Gruppe eindeutig zu hoch, so wird die Baserate des zu prü-
fenden Spitals maximal 5% über derjenigen der Referenzgruppe festge-
legt (Ziff. 3.3).
14.3.2 Die Anwendung der Benchmark-Methode der PUE durch die den
Tarif festsetzenden Behörden wurde vom Bundesverwaltungsgericht als
grundsätzlich zulässig bezeichnet. Allerdings hat das Gericht darauf hin-
gewiesen, dass die erwähnte PUE-Praxis 2006 nicht unbesehen über-
nommen werden könne, wenn Leistungserbringer betroffen seien, wel-
chen das Patientenklassifikationssystem der leistungsbezogenen Fallpau-
schale APDRG mit der Kostengewichtsversion 5.1 zugrunde gelegen sei.
Mit dem APDRG-System und der Kostengewichtsversion 5.1 sollte es
grundsätzlich möglich sein, die Spitäler intra- und interkantonal direkt zu
vergleichen, unabhängig vom Tätigkeitsbereich und der Krankenhausty-
pologie. Der Schweregrad der Fälle werde mit dem CMI berücksichtigt,
indem Spitäler mit überdurchschnittlich komplizierten und kostenintensi-
ven Fällen bei gleicher Baserate eine höhere Entschädigung erhielten
(BVGE 2010/62 E. 6.9, 6.11). A fortiori muss dies gelten, wenn – wie vor-
liegend – mit der jüngeren Kostengewichtsversion 6.0 gearbeitet wird.
C-1287/2010
Seite 42
14.4
14.4.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, er
wende bei den standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten der Akut-
spitäler ein Benchmarking an, das von der günstigsten vergleichbaren In-
stitution ausgehe. Die dergestalt resultierende Baserate werde mit einer
Toleranzmarge von fünf Prozent versehen; was über diesem Wert liege,
werde korrigiert. Die Klinik Permanence verfüge "über ein ausgebautes
und breites medizinisches Angebot wie auch über einen 24-Stunden-
Notfalldienst". Damit erfülle diese Klinik "die notwendigen Voraussetzun-
gen, um im Benchmarking als Referenzspital zu dienen."
14.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, ein lediglich zwischen den Pri-
vatspitälern innerkantonal durchgeführter Tarifvergleich erweise sich –
zumindest im vorliegenden Fall – als nicht sachgerecht. Der Vorzug ge-
bühre einem interkantonalen Benchmarking auf der Basis aller nach
APDRG abrechnenden Spitäler der Schweiz. Dies bekräftigt sie in ihrer
Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2010 zur Beschwerde der Beschwerde-
führenden 2.1 bis 2.7.
14.4.3 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 erachten die Vornahme ei-
ner Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen einer Tariffestsetzung als
durchaus richtig, ebenso das Mittel des Benchmarks. Zentrale Frage sei
dabei freilich, welches Spital als Benchmarkspital ausgewählt werde. Das
seien im vorliegenden Fall die regionalen Spitalzentren. Die von der Vor-
instanz getroffene Wahl, die Klinik Permanence, erweise "sich bei näherer
Betrachtung in verschiedener Hinsicht als untauglich". So bilde die Klinik
"spitaltechnisch eine Einheit mit der Klinik Beau-Site". Zudem sei ein Ab-
stellen allein auf den CMI ungenügend; es müssten – nach dem Leitfaden
der PUE [= PUE-Praxis 2006] – auch andere Indikatoren wie die Anzahl
der stationären Fälle, die Anzahl verrechneter APDRG sowie die Weiter-
bildungsintensität einbezogen werden, desgleichen die Anzahl betriebe-
ner Betten und die Tatsache, ob eine Notfallstation betrieben werde. Die
fehlende Selbständigkeit bringe der Klinik Permanence in Bezug auf die
administrativen Kosten klare Vorteile. Im Leistungsspektrum fehlten so-
dann wichtige Bereiche, was sich auch am tiefen CMI zeige. Schliesslich
habe die Klinik Permanence auch keine Intensivstation und keine Über-
wachungsstation (IMC).
Diese Ausführungen nehmen die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 in un-
terschiedlicher Form bei ihren die einzelnen Spitäler betreffenden Rügen
auf und wiederholen sie – zum Teil wortwörtlich – in ihrer Beschwerde-
antwort vom 17. Mai/30. Juni 2010 zur Beschwerde der Beschwerdeführe-
rin 1.
C-1287/2010
Seite 43
14.4.4 Die Vorinstanz bekräftigt ihre Auffassung in ihrer Vernehmlassung.
Auch die PUE habe die Klinik Permanence als geeignetes Vergleichsspi-
tal erachtet. Der Umstand an der nunmehr fehlenden rechtlichen Selb-
ständigkeit ändere an der Qualität der Zahlen dieser Klinik und damit an
der Eignung als Vergleichsspital im Rahmen des Benchmarkings nichts.
14.5
14.5.1 Die PUE liess sich im Verlaufe des Verfahrens wie vorgesehen
zwei Mal vernehmen. Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hielt
sie in ihrer Empfehlung vom 12. November 2009 fest, sie könne sich dem
Vorhaben der GEF BE, ein Benchmarking auf Basis der günstigsten
100%-Baserate zuzüglich fünf Prozent Toleranzmarge durchzuführen, an-
schliessen. Da nach ihren Kalkulationen die Klinik Permanence die güns-
tigste Baserate aufweise und eine gute Datenqualität bescheinigt erhalten
habe, bilde sie den Referenzwert für die übrigen akutsomatischen Privat-
spitäler. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bekräftigt die PUE in ih-
rer Eingabe vom 8. September 2010, es sei an der Klinik Permanence als
Referenz- oder Benchmarkingspital festzuhalten.
14.5.2 Die Beschwerdeführerin 1 bemängelt in ihrer Stellungnahme vom
5. Oktober 2010 (zur Eingabe der PUE vom 8. September 2010), dass
auch die PUE den Tarifvergleich lediglich zwischen den Privatspitälern in-
nerkantonal durchführe (vgl. E. 14.4.2).
14.5.3 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 monieren in ihren zwischen
dem 4. und dem 14. Oktober 2010 eingereichten Stellungnahmen (zur
Eingabe der PUE vom 8. September 2010), die PUE halte ohne irgend-
welche Begründung daran fest, dass die Klinik Permanence als Referenz-
und Benchmarkspital zu gelten habe. Dass keine inhaltliche Auseinander-
setzung mit der von ihnen in ihrer Beschwerde gemachten Argumentation
erfolge, könne nur so gedeutet werden, dass die PUE offenbar nicht in der
Lage sei, ihre Argumentation zu entkräften. Sie hielten deshalb daran fest,
dass der Beizug der Klinik Permanence als Benchmarkspital nicht zuläs-
sig sei.
14.6
14.6.1 Das BAG befürwortet in seiner Stellungnahme vom 29. November
2010, dass die PUE ein Benchmarking auf Basis der Kostendaten durch-
geführt habe. Mit der Beschwerdeführerin 1 halte sie jedoch den aus-
schliesslichen innerkantonalen Vergleich unter Privatspitälern für verkürzt.
14.6.2 Die Beschwerdeführerin 1 begrüsst in ihrer Stellungnahme vom
11. Januar 2011 (zur Eingabe des BAG vom 29. November 2010) die vom
BAG gemachten Ausführungen, gemäss dem die Vorinstanz verpflichtet
C-1287/2010
Seite 44
gewesen wäre, die Argumente betreffend Benchmarking mit den öffentli-
chen Spitälern sowohl inter- wie auch innerkantonal zu prüfen und allen-
falls umzusetzen.
14.6.3 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 bemängeln in ihren zwi-
schen dem 14. und dem 17. Januar 2011 eingereichten Stellungnahmen
(zur Eingabe des BAG vom 29. November 2010), das BAG habe ihre Kri-
tik am Benchmark völlig ignoriert.
14.7 Vorliegend sind sich die Verfahrensparteien in keiner Weise einig,
wie die gesetzlich verlangte Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Ihre Rügen setzen an unterschiedlichen Punkten an und sind – der jewei-
ligen Interessenlage entsprechend – zumindest im Ergebnis gegenläufig.
Einzugehen ist vorab auf die Frage, ob die von der Vorinstanz herange-
zogene Klinik Permanence überhaupt ein taugliches Benchmarkspital sein
kann (E. 14.7.1 ff.). Hernach wird geprüft, ob die Klinik Permanence
Benchmarkspital sein darf (E. 14.8 f.), ehe schliesslich auf die Höhe der
Toleranzmarge einzugehen ist (E. 14.10).
14.7.1 Betreffend die von den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 erhobene
Rüge, die Klinik Permanence könne kein taugliches Benchmarkspital sein
(E. 14.4.3), ist in einem ersten Schritt auf Ablauf und Vorbringen im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens einzugehen.
14.7.1.1 Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens ersuchte die GEF
BE die PUE mit Schreiben vom 16. September 2009 um eine Stellung-
nahme zu den von der GEF BE u.a. für die Beschwerdeführenden 2.2 bis
2.7 berechneten Tarifen. In diesem Schreiben führte die GEF BE aus, für
die Wirtschaftlichkeitsprüfung habe sie die Methode "Best + 5%" ange-
wendet. Aus der diesem Schreiben beiliegenden Berechnung (Vorakten
p 287) ergibt sich alsdann, dass die GEF BE als Benchmarkspital die Kli-
nik Hohmad herangezogen hatte.
14.7.1.2 Die PUE ihrerseits ging in ihrer Stellungnahme vom 12. Novem-
ber 2009 – wie erwähnt (E. 14.5.1) – von Klinik Permanence als Bench-
markspital aus.
14.7.1.3 Die Beschwerdeführerin 2.1 nahm zu Handen der GEF BE am
7. Dezember 2009 zu den Berechnungen der GEF BE sowie der Stel-
lungnahme der PUE Stellung. Dabei wandte sie sich vorab gegen die von
der GEF BE getroffene Auswahl der Klinik Hohmad als Vergleichsspital.
Danach führte sie aus, die PUE habe bei der Wahl der Klinik Permanence
in keiner Art und Weise geprüft, ob diese als Vergleichsspital überhaupt
geeignet sei. "Sonst hätte sie festgestellt, dass dies nicht der Fall ist". Die
C-1287/2010
Seite 45
PUE habe also unter Missachtung ihrer eigenen Grundsätze ihre eigenen
Anleitungen überhaupt nicht angewandt. Die Beschwerdeführerin 2.1
schloss, es erübrige sich, "die Tauglichkeit der Klinik Permanence hier
näher zu untersuchen, da diese nur deshalb die geringsten Kosten auf-
wies, weil die Preisüberwachung diesbezüglich klare Berechnungsfehler
unterlaufen [seien], wie im Anhang bei der Behandlung der Berechnungen
der einzelnen Kliniken aufgezeigt" werde (Vorakten p 479).
Die Beschwerdeführerin 2.1 führte sodann aus, die Kliniken Beau-Site
und Permanence seien unter der Klinik Beau-Site AG zusammengefasst.
Für die Berechnungen habe dies "jedoch keinen entscheidenden Einfluss,
sollte aber für einen korrekten Ausweis richtig angewendet werden". Wei-
ter könne die Klinik Permanence alleine, nicht, wie dies die PUE vor-
schlage, als Benchmark für die Taxfestsetzung angewendet werden. Un-
ter dem Titel "Zentrale Dienstleistungen" erläuterte die Beschwerdeführe-
rin 2.1, die Hirslanden Kliniken Bern (das Salem Spital sowie die Kliniken
Beau-Site und Permanence) hätten verschiedene Dienstleistungen wie
Administration, Informatik, Qualitätsmanagement, Marketing und Human
Resources zusammengeführt und betrieben diese an einem Standort. Die
für die drei Kliniken in den genannten Feldern tätigen Mitarbeitenden sei-
en juristisch in der Klinik Beau-Site angestellt. Die Kosten würden gemäss
Service Level Agreement auf die drei Kliniken aufgeteilt. Entsprechend sei
die Entlastung in der Klinik Beau-Site gutgeschrieben und die Belastung
der Klinik Permanence und dem Salem-Spital gutgeschrieben, "was zu
keinem höheren oder verzehrtem [recte: verzerrten] Ausweis der effekti-
ven Kosten für zentrale Dienstleistungen" führe (Vorakten p 471 f.).
14.7.2 In Anbetracht der eben wiedergegebenen Ausführungen der Be-
schwerdeführerin 2.1 im vorinstanzlichen Verfahren vermag das Bundes-
verwaltungsgericht das im Beschwerdeverfahren von den Beschwerde-
führenden 2.1 bis 2.7 gemachte Aussage nicht zu teilen, die Klinik Per-
manence müsse wegen ihrer rechtlichen Einheit mit der Klinik Beau-Site
für das vorliegend im Streit liegende Jahr auch tariflich einheitlich betrach-
tet werden. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kliniken die Zahlen sel-
ber einzeln eingereicht und auch spezifisch korrigiert haben (wollen).
Nicht ersichtlich ist sodann insbesondere, worin die fehlende Selbständig-
keit der Klinik Permanence in Bezug auf die administrativen Kosten klare
Vorteile bringen soll – so die Beschwerde, nachdem derlei im vorinstanzli-
chen Verfahren noch ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Generell
ist und wird denn auch weder klar noch dargelegt, wieso aus "organisato-
rischen Gründen" nicht auf die Daten Klinik Permanence sollte abgestellt
werden können. (Zu den weiteren, "inhaltlichen" Rügen betreffend die gel-
tend gemachte fehlende Eignung der Klinik Permanence als Vergleichs-
spital alsogleich E. 14.8). Was der von den Beschwerdeführenden 2.1 bis
C-1287/2010
Seite 46
2.7 geltend gemachte Umstand, dass die Vorinstanz in einem ein anderes
als das vorliegend im Streit liegende Jahr betreffenden Spitallistenent-
scheid die Klinik Permanence als Einheit mit der Klinik Beau-Site behan-
delt habe, daran ändern soll, ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich und
wird auch nicht substantiiert geltend gemacht.
14.7.3 Die Frage, ob die Klinik Permanence Vergleichsspital sein kann, ist
damit zu bejahen
14.8 Damit ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 einzu-
gehen, wonach auch eine Prüfung der in der PUE-Praxis 2006 aufgeführ-
ten massgebenden Kriterien zeige, dass die Klinik Permanence als Ver-
gleichsspital nicht geeignet sei.
14.8.1 In diesem Kontext ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die
Rechtsprechung der PUE-Praxis 2006 die Bedeutung zwar durchaus nicht
aberkannt, deren unbesehener Anwendung aber dann eine Absage erteilt
hat, wenn – wie vorliegend – Leistungserbringer betroffen sind, deren Da-
ten auf dem Patientenklassifikationssystem der leistungsbezogenen Fall-
pauschale APDRG mit der Kostengewichtsversion 6.0 basiert seien
(E. 14.3.2). Sollten die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 mit ihrer Rüge,
die PUE habe unter Missachtung ihrer eigenen Grundsätze ihre eigenen
Anleitungen überhaupt nicht umgesetzt, einer "eins zu eins"-Anwendung
der PUE-Praxis 2006 das Wort reden wollen, so stiessen sie folglich damit
ins Leere.
14.8.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7.
haben sodann sowohl PUE wie auch Vorinstanz – wenngleich eingestan-
denermassen knapp – begründet, weshalb sie die Klinik Permanence als
Vergleichsspital für geeignet halten (E. 14.4.1 und E. 14.5.1). Auch wenn
zutreffend ist, dass die Klinik Permanence gewisse Bereiche des gesam-
ten Leistungsspektrums nicht abdeckt, so besteht dennoch jedenfalls die
von der Rechtsprechung verlangte erforderliche "Vergleichbarkeit anhand
bestimmter Kriterien" (E. 14.2.2), zumal die Klinik Permanence nach ei-
genen Angaben "eine umfassende medizinische und chirurgische Grund-
versorgung im Westen von Bern" bietet (, Start-
seite => Kliniken & Zentren => Klinik Permanence, Bern => Klinikportrait,
letztmals aufgerufen am 28. April 2014; darin eingeschlossen ist – zumin-
dest heute und damit anders als noch durch Beschwerdeführenden 2.1
bis 2.7 geltend gemacht – auch ein gynäkologisches Angebot). Den un-
terschiedlichen Schweregraden der behandelten Fälle wird im Übrigen –
wie dies auch die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 einräumen – über
den CMI Rechnung getragen (E. 14.3.2; zu den die Zusammensetzung
des CMI betreffenden Rügen vgl. E. 14.8.3); darauf basiert auch das Be-
C-1287/2010
Seite 47
triebsvergleichsmodell des Bundes (PUE-Praxis 2006, Ziff. 3.2.1, Bst.
B.1). Selbst wenn man allerdings, wie von den Beschwerdeführenden 2.1
bis 2.7 gefordert, weitere Vergleichsindikatoren aus der PUE-Praxis 2006
heranziehen wollte, so ist etwa betreffend die "strukturbezogenen Indika-
toren zu exogenen Kostentreibern" zu bemerken, dass die Klinik Perma-
nence eben gerade eine Notfallstation betreibt und wegen ihrer mittleren
Grösse sicher nicht über überdurchschnittlich viele Möglichkeiten zur Rea-
lisierung sog. Skalenerträge verfügt, welche ihre Zahlen zu Ungunsten der
anderen zu vergleichenden Spitälern verändern würde. Daran ändert
auch die Zusammenarbeit mit der Klinik Beau-Site nichts.
14.8.3 Was den CMI betrifft, so stellen die Beschwerdeführenden 2.1 bis
2.7 – anders als die Beschwerdeführerin 1 – nicht dessen Berechnung in
Frage, sondern machen geltend, massgebender CMI müsse jener des
Jahres 2009, und nicht derjenige des Jahres 2008 sein. Wie die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 zu Recht festhält, sind
einzig die Zahlen des – bezogen auf das Festsetzungsjahr – Jahres x-2
massgebend, also diejenigen des Jahres 2008 (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3
KVG; BVGE 2012/18 E. 6.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 8.1). Dass es sich dabei um
"veraltete Daten" handelt, wie dies Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 mo-
nieren, ist damit vom Gesetzgeber gewollt und dergestalt systemimma-
nent.
14.8.4 Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang sodann – ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 – auch die
von der Vorinstanz festgelegte Toleranzmarge von 3% betreffend den fi-
nanziellen Ausgleich der Abweichungen der im Jahr 2010 abgerechneten
CMI. Die in diesem Kontext gemachten nachvollziehbaren Ausführungen
der Vorinstanz, "dass der nur aufgrund der besseren Codierung ermittelte
Schweregrad der behandelten Patienten zunehmen dürfte, ohne dass der
tatsächliche Aufwand für die Behandlung der Patienten sich verändert",
vermögen die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 nämlich nicht zu erschüt-
tern. Im Gegenteil sind sie daran zu erinnern, dass sie selber – anders als
die Beschwerdeführerin 1 – gegen einen Wechsel zum APDRG-System
nichts einzuwenden (gehabt) haben und damit um die herausragende
Bedeutung des CMI des Jahres x-2 wussten bzw. ihnen dies hätte be-
wusst sein müssen. Zu ergänzen ist, dass den Beschwerdeführenden 2.2
bis 2.7 gar noch eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2010 eingeräumt
worden ist. Diese ist im Übrigen angesichts des der Vorinstanz in diesem
Bereich zustehenden Ermessensspielraums (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-1698/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2.7) – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin 1 – nicht zu beanstanden.
C-1287/2010
Seite 48
14.8.5 Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin 1 beanstandeten
Unterschiede zwischen den im angefochtenen Beschluss festgelegten
CMI und denjenigen in der Tarifberechnung der GEF BE betrifft, so ist
diese Beobachtung für einzelne Spitäler zwar durchaus zutreffend. Die
Abweichung bewegen sich aber – mit einer Ausnahme – im Bereich von
weniger als einem Promille, wobei der im angefochtenen Beschluss fest-
gelegten CMI teilweise höher ist als der in der Tarifberechnung der GEF
BE festgelegte, teilweise tiefer. Wie eine Korrektur erfolgen sollte, wird
aus der gänzlich unsubstantiierten Rüge der Beschwerdeführerin 1 aber
nicht im geringsten ersichtlich, womit es mit den im angefochtenen Be-
schluss festgelegten CMI sein Bewenden haben muss.
14.8.6 Die Frage, ob die Klinik Permanence Vergleichsspital sein darf, ist
damit ebenfalls zu bejahen.
14.9 Damit bleibt auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1 einzugehen,
wonach sich ein lediglich zwischen den Privatspitälern innerkantonal
durchgeführter Tarifvergleich – zumindest im vorliegenden Fall – als nicht
sachgerecht erweise (vgl. E. 14.4.2).
14.9.1 Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar ebenso wie dem BAG
(E. 14.6.1) darin zuzustimmen, dass der Idealzustand eines Benchmark-
verfahrens alle nach dem gleichen System abrechnenden Spitäler der
Schweiz einbezieht, mit Inkrafttreten des – vorliegend nicht anwendbaren
(E. 1.1.2) – Art. 49 KVG in der Version vom 21. Dezember 2007 (AS 2008
2049) also sämtliche Spitäler der Schweiz (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1698/2013 vom 7. April 2014 E. 10.1.5). Die ange-
sprochenen neurechtlichen Bestimmungen erwähnen denn auch, die re-
levanten Pauschalen seien leistungsbezogen und beruhten auf gesamt-
schweizerisch einheitlichen Strukturen, und die Spitaltarife orientieren sich
an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch
versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig er-
brächten (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 und 5 KVG). Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG
ordnet der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen schweizweit
Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und
medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen da-
für die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Be-
triebsvergleiche.
14.9.2 Der eben erwähnte Idealzustand ist indessen selbst mit heutigem
Urteilsdatum noch nicht erreicht. So stehen etwa die gemäss Art. 49
Abs. 8 KVG vorgesehenen Ergebnisse von Betriebsvergleichen auf natio-
naler Ebene noch nicht zur Verfügung und lässt sich ein idealtypisches
Benchmarking selbst für das Jahr 2012 und damit für das erste Tarifjahr,
C-1287/2010
Seite 49
für welches das neue Gesetz volle Geltung beansprucht (E. 1.1.2) und die
SwissDRG-Tarifstruktur flächendeckend anzuwenden ist, nicht durchfüh-
ren. Auch für das Jahr 2012 ist so den Vorinstanzen (noch) ein weiter Er-
messensspielraum zuzugestehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1698/2013 vom 7. April 2014 E. 10.1). Umso mehr muss dies gel-
ten, wenn es – wie vorliegend – um das Tarifjahr 2010 geht, in welchem
die betroffenen Spitäler noch nach dem Vorläufermodell, dem APDRG,
abrechnen, auf welches sie (seinerzeit) erst seit kurzem umgestellt hatten.
14.9.3 Unbehelflich ist bei alledem der von der Beschwerdeführerin 1 er-
wähnte Hinweis auf den von ihr erstellten "santésuisse-Benchmark", mit
welchem sie ihren ansonsten unsubstantiiert vorgebrachten Antrag zu un-
termauern versucht. Der Umstand allein, dass die von der Beschwerde-
führerin 1 unter dem Titel "ADRG-Benchmark 2009" aufgeführten, nicht
näher bezeichneten Spitäler 1-23 (Vorakten p 20) nach APDRG abrech-
nen (sollen), gestattet auch nicht ansatzweise eine Überprüfung der rele-
vanten Aspekte.
14.9.4 Wenn die Vorinstanz damit ohne Widerspruch durch die PUE (vgl.
E. 3.2.2) den Tarifvergleich innerkantonal und auf die Privatspitäler be-
schränkt durchführt, so ist dies angesichts des erwähnten Ermessens-
spielraumes der Vorinstanz (E. 14.9.2) für das vorliegend einzige zu ent-
scheidende Tarifjahr 2010 nicht zu beanstanden.
14.10 Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die von der Vor-
instanz mit der "Best + 5%"-Methode angewendete Toleranzmarge eben-
falls nicht zu beanstanden ist. Angesichts des Umstandes, dass die PUE
dieses Vorgehen – Benchmarking auf Basis der günstigsten 100%-
Baserate zuzüglich fünf Prozent Toleranzmarge – in ihrer Eingabe vom
8. September 2010 ausdrücklich stützt (vgl. E. 3.2.2) und die sämtliche
Beschwerdeführenden sich dazu nicht äussern, sieht sich das Bundes-
verwaltungsgericht zu keinen weiteren Ausführungen veranlasst.
15.
15.1
15.1.1 Ausgehend von den (leicht) korrigierten für die Tariffestsetzung an-
rechenbaren Nettobetriebskosten der Klinik Permanence von Fr. […]
(E. 12) ergibt sich bei einem (gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz
unveränderten) CMI von […] und damit einem Casemix von […] eine Ba-
serate von Fr. 9'823.20. Dies führt in Anwendung der "Best + 5%"-
Methode zu einem Benchmark von (Fr. 9'823.20 * 105% =) Fr. 10'314.36.
Für die Spitäler, deren aufgrund der von ihnen eingereichten Kosten er-
rechnete Baserate diesen Betrag übersteigt – also alle mit Ausnahme der
Klinik Siloah und der Klinik Hohmad, deren Baserate und damit auch de-
C-1287/2010
Seite 50
ren Tarif gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid unverändert bleiben
– ist dieser Betrag nunmehr mit dem Kostendeckungsgrad von 96% zu
multiplizieren, was einen (maximalen) Tarif von (Fr. 10'314.36 * 96% =
Fr. 9'901.78, gerundet =) Fr. 9'902.-- ergibt. Für die Klinik Permanence be-
trägt die Baserate (Fr. 9'823.20 * 96% = Fr. 9'430.27, gerundet =)
Fr. 9'430.--.
15.1.2 Durch die im Rahmen der "Best + 5%"-Methode vorzunehmende
Angleichung erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von den Beschwer-
deführenden 2.1 bis 2.7 eingeräumten Korrekturen, etwa betreffend Aus-
weis der Arzthonorare der Klinik Beau-Site oder bei den Mehrkosten ZV-
Patienten beim Spital Sonnenhof.
15.2 Dies ergibt folgende Baserates:
Beschwerdeführerin 2.2.1 (Lindenhof) Fr. 9'902.--
Beschwerdeführerin 2.2.2 (Sonnenhof) Fr. 9'902.--
Beschwerdeführerin 2.3.1 (Beau-Site) Fr. 9'902.--
Beschwerdeführerin 2.3.2 (Permanence) Fr. 9'430.--
Beschwerdeführerin 2.4 (Salem) Fr. 9'902.--
Beschwerdeführerin 2.5 (PK Linde) Fr. 9'902.--
Beschwerdeführerin 2.6 (Siloah) Fr. 9'657.--
Beschwerdeführerin 2.7 (Hohmad) Fr. 8'596.--
16.
Zusammengefasst ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2.1 bis
2.7 damit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der ange-
fochtene RRB vom 27. Januar 2010 ist aufzuheben und die Baserates der
Beschwerdeführenden 2.2 bis 2.5 sind gemäss E. 15.2 anzupassen. Im
Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.
17.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschä-
digungen.
C-1287/2010
Seite 51
17.1 Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG
in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorinstanzen wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
17.1.1 Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche
Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind die Verfahrenskosten vorlie-
gend auf Fr. 8'000.- festzusetzen.
17.1.2 Die Beschwerdeführerin 1, die mit ihren Anträgen vollumfänglich
unterliegt, sind Kosten in der Höhe von Fr. 3'500.-- aufzuerlegen und mit
dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7, welche in einem Punkt obsiegen
und ansonsten unterliegen, sind ebenfalls Kosten in der Höhe von
Fr. 3'500.-- aufzuerlegen. Diese sind im entsprechenden Umfang mit dem
von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss
von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 zurückerstat-
tet.
17.2
17.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur
teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64
Abs. 2 VwVG).
17.2.2 Die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 sind anwaltlich nicht vertre-
ten. Zu entschädigende Kosten der Vertretung (Art. 8 ff. VGKE) existieren
mithin nicht, weitere notwendige Auslagen (Art. 11 VGKE) sind weder gel-
tend gemacht noch ersichtlich. Den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 ist
folglich ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen wie der
vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin 1.
18.
Der vorliegende Entscheid bringt eine Änderung des angefochtenen Be-
schlusses mit sich, weshalb er im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröf-
fentlichen ist.
C-1287/2010
Seite 52
19.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Der Tarif für die stationäre Behandlung zu Lasten der OKP in den akut-
somatischen Privatspitälern des Kantons Bern wird für die Zeit vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 in Abänderung von Ziffer 2.1 des
angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom 27. Januar 2010 für die
Spitäler Lindenhof, Sonnenhof und Salem sowie die Privatklinik Linde und
die Klinik Beau-Site auf Fr. 9'902.-- festgelegt, für die Klinik Permanence
auf Fr. 9'430.--. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Regierungsrat des Kantons Bern wird angewiesen, Ziffer 1 des Ur-
teilsdispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 8'000.-- festgesetzt.
Der Beschwerdeführerin 1 werden die Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 3'500.-- auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem von ihr ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 werden die Verfahrenskosten im
Umfang von Fr. 3'500.-- auferlegt und im entsprechenden Umfang mit
dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss
von Fr. 1'000.-- wird ihnen zurückerstattet.
Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden auf
die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
C-1287/2010
Seite 53
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 (…)
– die Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.7 (…)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] ; …)
– das Bundesamt für Gesundheit (…)
– die Preisüberwachung (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Versand: