Abtei lung II I
C-1288/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Christian von Wartburg,
Hauptstrasse 104, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität, Rentenrevision (Einspracheentscheid
vom 24.1.2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1288/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene, französische Staatsangehörige A._______ war bis
1999 als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und bei der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) versichert. Nach einer partiellen Mastektomie links wegen
Adenokarzinom meldete sie sich im Juni 2000 bei der schweizerischen
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (IV-Akt. 2). Die für die
Abklärung zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle
Basel) stellte – im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med.
C._______, Facharzt für allgemeine Medizin, vom 19. September 2000
(IV-Akt. 7) – fest, seit Mai 1999 bestehe eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von 68 % und seit November 1999 von 100 % (IV-
Akt. 13 f.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2001 bzw. vom 15. November
2001 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
Stelle IVSTA) der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ganze Rente zu (IV-Akt. 16 f.).
Im Juni 2005 leitete die IV-Stelle Basel ein Revisionsverfahren ein (IV-
Akt. 20) und holte zwei Verlaufsberichte ein, zunächst beim Hausarzt
Dr. B._______ (Eingang am 21. Juni 2005, IV-Akt. 21) anschliessend
bei Dr. C._______ (Bericht vom 27. September 2005, welcher eine
Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für Gynäkologie,
vom 29. August 2005 enthält, IV-Akt. 27). Mit Verfügung vom
8. November 2005 hob die IV-Stelle IVSTA die Rente mit Wirkung ab
Ende Dezember 2005 auf und entzog einer allfälligen Einsprache die
aufschiebende Wirkung (IV-Akt. 36). Zur Begründung führte sie aus,
gemäss den Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand erheblich
verbessert und es bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Der Einkommensvergleich habe
einen Invaliditätsgrad von 24 % ergeben, weshalb kein
Rentenanspruch mehr bestehe.
In ihrer Einsprache vom 8. Dezember 2005 liess die Versicherte unter
anderem beantragen, es sei eine psychiatrische Abklärung durchzu-
führen und der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
(IV-Akt. 33). Mit Eingabe vom 10. April 2006 liess die Versicherte der
IV-Stelle Basel – unter Hinweis auf ein Attest von Frau Dr. E._______
vom 11. März 2006 – mitteilen, dass sie am 28. April 2006 erneut
einen chirurgischen Eingriff an ihren Brüsten vornehmen lassen müsse
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(IV-Akt. 44). Am 15. September 2006 reichte der Rechtsvertreter
weitere medizinische Berichte betreffend der Operation vom 28. April
2006 ein (IV-Akt. 48). Die IV-Stelle holte bei Dr. D._______ einen
weiteren Verlaufsbericht ein (Eingang am 29. November 2006, IV-
Akt. 49). Am 2. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter der IV-Stelle Basel
mit, seine Mandantin sei am 4. April 2007 mit einer gravierenden
depressiven Episode in die Clinique F._______ in G._______ einge-
wiesen worden (IV-Akt. 50). In der Folge holte die IV-Stelle Basel bei
der Klinik F._______ den Austrittsbericht vom 28. August 2007 (IV-
Akt. 52) und bei Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 5. Januar 2008 ein
(IV-Akt. 57).
Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008 wies die IV-Stelle
IVSTA die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, der Gutachter habe keine psychische Störung mit Krankheitswert
diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Dass sich
der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht verbessert habe, sei
durch einen weiteren Verlaufsbericht bestätigt worden. Die der Ver-
fügung vom 8. November 2005 zu Grunde liegende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei daher korrekt (IV-Akt. 60).
B.
A._______ liess, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, am
27. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Der Ein-
spracheentscheid vom 24.1.2008 sei aufzuheben. 2. Der Beschwer-
deführerin sei eine ganze Rente der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung zu gewähren. 3. Es sei dieser Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu bewilligen und der Beschwerdeführerin die
bisherige Invalidenrente bis zu einem rechtskräftigen Aufhebungsent-
scheid auszubezahlen. 4. Es sei bei der Beschwerdeführerin ein Ober-
gutachten betreffend ihre Gesundheit und ihre Arbeitsfähigkeit durch-
zuführen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin der Kostenerlass zu be-
willigen mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Vertreter. 6. Es
sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur ergänzenden Begrün-
dung der Beschwerde zu gewähren. 7. Unter o/e-Kostenfolge.“ Der
Antrag auf Beschwerdeergänzung wurde damit begründet, dass –
entgegen den Angaben im Entscheid – das Gutachten von
Dr. H._______ dem Einspracheentscheid nicht beigelegt worden sei.
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C.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 26. Mai 2008 nahm die Beschwer-
deführerin zum psychiatrischen Gutachten Stellung und reichte
weitere medizinische Berichte sowie Unterlagen zum Nachweis der
Prozessarmut ein (Akt. 9).
D.
Die IV-Stelle IVSTA beantragte – unter Hinweis auf die Stellungnahme
der IV-Stelle Basel – in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2008, die
Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu
bestätigen (Akt. 11).
E.
Mit Eingaben vom 26. Juni 2008 und vom 28. August 2008 liess die
Beschwerdeführerin ein Attest von Dr. I._______, Facharzt für
Psychiatrie, vom 28. Mai 2008 einreichen und an ihren Rechtsbe-
gehren festhalten (Akt. 12 und 15).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung ab (Akt. 16).
G.
Am 3. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere
Stellungnahme von Dr. I._______ vom 20. August 2008 und ein „avis
d'arrêt de travail von Dr. K._______ vom 22. September 2008 ein
(Akt. 17).
H.
Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle Basel nahm am 23. Oktober 2008 zu
den neu eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Akt. 19).
I.
Mit Eingabe vom 7. April 2009 leitete die IV-Stelle IVSTA ein Schreiben
der APAMAD vom 27. März 2009 weiter, aus welchem hervorgeht,
dass die Beschwerdeführerin am 24. März 2009 unter Vormundschaft
(curatelle renforcée nach Art. 472 Code Civil) gestellt wurde (Akt. 21).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
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wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch die ordentlich
vertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des ihre Einsprache abweisen-
den Entscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene
Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
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3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze dazulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
24. Januar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs-
unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2
hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V
215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
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Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE
127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs-
fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl.
auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ob eine unter revisionsrecht-
lichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt
sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
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konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände-
rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Recht-
sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133
V 108 E. 5.4).
4.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden
Verfahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfü-
gung vom 25. Juli 2001 bis zum 24. Januar 2008 (streitiger Einspra-
cheentscheid) massgeblich verbessert haben.
4.1 In seinem Bericht vom 19. September 2000, der für die Renten-
zusprache entscheidend war, hatte Dr. C._______ folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Status nach partieller
Mastectomie links wegen Adenokarzinom (PT2 PN0), radiotherapeu-
tisch bedingte Dermatose linke Mamma sowie deutliches Lymph-
oedem des linken Armes, Schwindelsensationen noch ungeklärter
Aetiologie, rezidivierendes Erbrechen noch ungeklärter Aetiologie (IV-
Akt. 7 S. 1). Er stellte einen deutlich reduzierten Allgemeinzustand
fest. Die Beweglichkeit des linken Armes sei deutlich eingeschränkt.
Aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde sei die
Versicherte in ihrem angestammten Beruf als Arbeiterin in einer
Verpackungsabteilung bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Die
Prognose sei vorsichtig zu stellen.
4.2 Gemäss der fachärztlichen Beurteilung von Dr. D._______ vom
29. August 2005 spricht aufgrund der Histologie und des operativen
Ergebnisses sowie der praktisch vollständigen Beweglichkeit des
linken Armes nichts für eine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akt. 27). Diese
Einschätzung bestätigte er im Verlaufsbericht vom 27. November 2006
(IV-Akt. 49). Der Verdacht auf ein Lokalrezidiv in der linken Mamma
habe sich nicht bestätigt. Die Beweglichkeit der beiden Arme sei nicht
eingeschränkt; es bestünden keine Anhaltspunkte für ein Lymphoe-
dem. Die Patientin sei mindestens 80 % arbeitsfähig. Die Problematik
liege seiner Ansicht nach in der unzureichenden Aufklärung über das
Geschehen und die Prognose und der dadurch entstandenen psychi-
schen Veränderung (IV-Akt. 27, S. 6). Dr. C._______ und
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Dr. D._______ stellten eine deutliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes fest, etwa seit Februar 2001 bestehe eine
stabile Situation. Da die Versicherte immer noch über Schmerzen
klage, seien Arbeiten zu vermeiden, bei welchen repetitiv schwere
Lasten vorwiegend mit dem linken Arm gehoben werden müssten (IV-
Akt. 27, S. 4).
4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich der Gesund-
heitszustand in somatischer Hinsicht seit der rentenzusprechenden
Verfügung vom 25. Juli 2001 verbessert hat. Sie macht vielmehr gel-
tend, die Arbeitsfähigkeit werde durch schwere depressive Episoden
und eine Schmerzstörung beeinträchtigt.
4.3.1 Der psychiatrische Gutachter, Dr. H._______, stellte in seinem
Gutachten vom 5. Januar 2008 (IV-Akt. 57) folgende psychiatrische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), anamnestisch Status
nach depressiver Episode im April 2006 und Dezember 2007. Unter
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden akzen-
tuierte, histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) angeführt
(S. 10).
4.3.2 Dem Gutachter lagen die medizinischen Akten der IV-Stelle vor,
welche vorwiegend den Verlauf der Brustkrebserkrankung dokumen-
tieren. Psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahmen fehlten weitgehend.
Es lag lediglich der Austrittsbericht der Klinik F._______ vom
15. August 2007 (IV-Akt. 52) vor, in welcher die Beschwerdeführerin
vom 4. bis 18. April 2007 hospitalisiert war. Darin wird als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine „épisode dépressif majeur
d'intensité sévère“ angeführt. Während der Hospitalisation hätten eine
„Athymhormie“ (wird z.T. im Sinne von Athymie verwendet, was
gemäss JÜRGEN MAGRAF/FRANZ J. MÜLLER-SPAHN [Hrsg.], Psychyrembel –
Psychiatrie, Klinische Psychologie, Psychotherapie, Berlin/New York
2009, S. 73, „Kraftlosigkeit und Verzagtheit infolge Depression und
Schwermut mit Mangel an affektiver Reagibilität und Modulierbarkeit
des Ausdrucks als Schutzmechanismus im zwischenmenschlichen
Bereich“ bedeutet), Konzentrationsstörungen sowie eine psychomo-
torische Verlangsamung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 3).
Weitergehende Informationen enthält der Bericht nicht.
4.3.3 In seiner Zusammenfassung der berücksichtigten Akten zitiert
der Gutachter den Verlaufsbericht von Dr. D._______ vom 27. Novem-
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ber 2006, wonach die Patientin nach wie vor in psychiatrischer
Behandlung sei, die aus ihrer Sicht aber nicht viel bringe (S. 4). Bei
den Angaben der Explorandin zu den bisherigen Therapien hielt der
Gutachter Folgendes fest: „Die Versicherte habe noch nie Psychothe-
rapie gemacht. Seit einem Jahr befinde sie sich nun bei Dr. L._______
in M._______ in Behandlung. Die Sitzungen würden zweimal
monatlich stattfinden für ein Gespräch von je einer Stunde Dauer. Die
Explorandin erklärt, dass die Beziehung zu Dr. L._______ schwierig
sei, da seine Frau ebenfalls Brustkrebs habe und an einem Rezidiv
leide. Bezüglich des Themas Brustkrebs sei die Explorandin in der
Beziehung zu Dr. L._______ völlig blockiert, sie könne nicht mit ihm
darüber sprechen“ (S. 8 f.).
Bei den subjektiven Angaben zu den aktuellen Beschwerden führt der
Gutachter aus, die Versicherte habe gleich zu Beginn der Unter-
suchung erwähnt, dass sie seit dem 17. Dezember 2007 in der
Psychiatrischen Klinik in N._______ hospitalisiert sei (S. 5).
In der Beurteilung wird unter anderem ausgeführt, es sei von einer
reaktiven Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung an die
andauernden Schmerzen auszugehen. Es sei jedoch zu bemerken,
dass aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Explorandin
retrospektiv keine Angaben gemacht werden könnten über den
Schweregrad der jeweiligen depressiven Verstimmungen. Zudem seien
ihre Angaben nicht immer konsistent. So habe sie beispielsweise
anlässlich der Exploration erklärt, seit der Operation im Jahr 2000
leide sie dauernd unter Suizidgedanken, zu einem anderen Zeitpunkt
aber angegeben, aktuell habe sie keine Suizidgedanken mehr.
Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, aktuell lasse sich keine
psychiatrische Krankheit mit Krankheitswert diagnostizieren. Die
akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge hätten keinen Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Über die Dauer und die Intensität der im
April 2006 (gemeint ist wohl April 2007) aufgetretenen reaktiven
Depression könnten retrospektiv keine genauen Angaben gemacht
werden. Die depressive Symptomatik, die nach Angaben der
Versicherten zur Klinikeinweisung am 17. Dezember 2007 geführt
hätte, habe sich bei der Untersuchung vom 4. Januar 2008 nicht
objektivieren lassen. Diesbezüglich sei auch festzuhalten, dass in
keinem anderen der vorliegenden Arztberichte, abgesehen von
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demjenigen der Klinik F._______, über eine depressive Symtomatik
berichtet werde (S. 13).
4.3.4 Angesichts dieser Ausführungen erstaunt, dass der Gutachter
weder mit dem behandelnden Psychiater Rücksprache nahm noch –
allenfalls über die IV-Stelle – einen Verlaufsbericht anforderte. Nicht
nachvollziehbar ist auch, dass ein psychiatrisches Gutachten in einem
Zeitpunkt erstellt wird, in welchem die Explorandin in einer psychiat-
rischen Klinik hospitalisiert ist, ohne dass irgendwelche – objektiv
fachliche – Angaben über die Umstände des Klinikeintrittes, die
Eintrittsdiagnose sowie die erhobenen Befunde und die Behandlung
vorliegen bzw. eingeholt werden. Die Kenntnis der Vorakten ist insbe-
sondere für die Beurteilung des Verlaufs wichtig; Auskünfte des
behandelnden Psychiaters können dem Gutachter allenfalls Informa-
tionen vermitteln, welche im Rahmen einer einmaligen Untersuchung
nicht erhoben werden können, bspw. über die Persönlichkeit oder die
Compliance der Explorandin (vgl. Leitlinien der Schweizerischen Ge-
sellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychi-
scher Störungen, in: Schweizerische Ärztezeitung Nr. 20 2004,
S. 1050 f.). Nach der Rechtsprechung muss deshalb eine Expertise,
soll sie beweiskräftig sein (vgl. E. 3.4 hiervor), in Kenntnis der Vor-
akten erstellt werden. Auch die Anforderung, dass die Beurteilung der
medizinischen Situation nachvollziehbar dargelegt und die Schlussfol-
gerungen begründet werden, setzt voraus, dass Berichte behandeln-
der Ärztinnen und Ärzte vorliegen, soll sich doch der Gutachter mit
allenfalls abweichenden Einschätzungen auseinander setzen (vgl.
bspw. Urteil EVG I 536/04 vom 10. Dezember 2004 E. 3.2).
4.4 Das psychiatrische Gutachten vom 5. Januar 2008 erfüllt demnach
die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht. Aufgrund
der Akten lässt sich nicht – mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit – feststellen, ob und gegebenen-
falls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
aufgrund einer psychischen Störung beeinträchtigt wird. Die Sache ist
daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie – in Zusammen-
arbeit mit der IV-Stelle Basel – die ergänzenden Abklärungen vor-
nehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In
diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der Entscheid über die Wiederherstellung der
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aufschiebenden Wirkung vom 22. August 2008 zu ändern ist, was
während des hängigen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich jederzeit
zulässig ist (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 55
N. 139 und 155).
5.1 Gemäss Art. 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
in Verbindung mit Art. 66 IVG kann die IV-Stelle in ihrer Verfügung
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung – abweichend
von Art. 55 Abs. 2 VwVG – auch entziehen, wenn die Verfügung auf
eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Art. 55 Abs. 2-4 VwVG.
5.1.1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktions-
richter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung
wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 55
Abs. 3 VwVG). Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen
oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den
daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome
Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat (Art. 55 Abs. 4
VwVG).
5.1.2 Nach der Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise
verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung
der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses
Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung
an (BGE 129 V 370). Diese Praxis wird unter anderem damit begrün-
det, dass eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Rentenleis-
tungen (vgl. Art. 25 ATSG) vielfach erschwert oder gar verunmöglicht
würde (BGE 129 V 370 E. 4.3 mit Hinweisen). Gleichzeitig erschien es
aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht angebracht, nach einem
Rückweisungsentscheid von den IV-Stellen eine neue Verfügung
betreffend Sistierung der Rente – im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme – zu verlangen (vgl. BGE 129 V 370 E. 4.4).
5.1.3 Die Praxis gemäss BGE 129 V 370 ändert jedoch nichts daran,
dass bei einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer
Rente Art. 88bis Abs. 2 IVV (sowie Art. 88a Abs. 1 IVV) zu beachten ist
(Urteil BGer 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4, publiziert in SVR
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2009 IV Nr. 57). Nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herab-
setzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Mass-
gebend ist dabei nicht die Verfügung, welche vom Gericht mit der
Begründung aufgehoben wird, die Revisionsvoraussetzungen seien
nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (soeben zitiertes Urteil BGer
9C_149/2009 E. 4.4), sondern die nach dem Rückweisungsentscheid
neu erlassene Verfügung (Urteil BGer 9C_646/2009 vom 13. Oktober
2009 E. 3.3).
5.1.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 2 AHVG und Art. 55
Abs. 1 VwVG ist es Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die
Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen,
gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt
werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sach-
verhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne
zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der
Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die
Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins
Gewicht fallen, sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf
die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen,
wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE
124 V 82 E. 6a).
5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 8. November 2005 einer
allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl.
Art. 11 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]) und
den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Einspracheentscheid vom
24. Janaur 2008 bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 22. August
2008 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Unter Berücksichtigung der in
E. 5.1 dargelegten Grundsätze erscheint bei einer Rückweisung an die
Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung (im Rahmen
eines Revisionsverfahrens) eine erneute Überprüfung angezeigt, ob
der Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum des
Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung
weiterhin andauern soll.
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5.2.1 Der Entscheid des Instruktionsrichters vom 22. August 2008
entsprach der Praxis, wonach das öffentliche Interesse an der
Vermeidung von Rückforderungen von zu Unrecht geleisteten Renten
in der Regel höher zu gewichten ist als das private Interesse an der
weiteren Ausrichtung von möglicherweise unrechtmässigen Leistun-
gen, zumal bei Renten – als Ersatzeinkommen – eine erhebliche
Gefahr besteht, dass solche Forderungen uneinbringlich sind (vgl.
etwa BGE 105 V 266 E. 3, Urteil EVG 406/01 vom 31. August 2001
E. 4b, Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 in
Verbindung mit E. 3.1).
5.2.2 Nach dem vorliegenden Rückweisungsurteil kann eine Herab-
setzung oder Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens auf den ersten Tag des zweiten
der Zustellung der – von der Verwaltung nach ergänzenden Abklä-
rungen noch zu erlassenden – Verfügung folgenden Monats erfolgen.
Vorbehalten bleibt eine allfällige Sanktion bei Verletzung der Mitwir-
kungspflichten (vgl. Art. 7b IVG). Bestehen – wie vorliegend – keine
Hinweise dafür, dass die Versicherte Leistungen der Invalidenver-
sicherung zu Unrecht bezieht, bzw. bestehen keine Zweifel, dass der
Anspruch auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt des Rückweisungs-
urteils noch besteht, entfällt das öffentliche Interesse an einem weiter-
dauernden Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. auch Zwischen-
verfügung BVGer C-5983/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 6.2). Weil
der mit der (neuen) Verfügung angestrebte Zweck auch ohne weiter-
dauernden Suspensiveffekt erreicht werden kann, besteht kein schutz-
würdiges Interesse an vorsorglichen Massnahmen (vgl. BGE 129 II
286 E. 3.2, siehe auch SEILER, a.a.O., Art. 55 N. 91). Ein weiteres
Aufrechterhalten der aufschiebenden Wirkung lässt sich somit nicht
rechtfertigen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entzug der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt
und die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2001 bzw.
vom 15. November 2001 zugesprochene Invalidenrente weiterhin aus-
zurichten ist.
6.
Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gegenstandslos geworden. Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
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weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'400.-
angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ein-
spracheentscheid vom 24. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit
diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist der Beschwerdeführerin die
IV-Rente weiterhin auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'400.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der
Vorinstanz zu leisten.
5.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
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- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- CPV / CAP, Pensionskasse Coop
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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