Abtei lung II I
C-1290/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1290/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1980 geborene ukrainische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 28. November
2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Kiew die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beab-
sichtigten Reise gab sie an, den im Kanton St. Gallen wohnhaften
Schweizerbürger S._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) besuchen zu wollen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass
die Eingeladene, welche bereits als Tänzerin in der Schweiz gearbeitet
habe, jung, ledig und arbeitslos sei. Den um 30 Jahre älteren Gastge-
ber kenne sie erst seit kurzem und nur oberflächlich. Zudem habe sie
sich in der Vergangenheit bei einem andern Gastgeber besuchshalber
in der Schweiz aufgehalten.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen beim Gastge-
ber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
31. Januar 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Vi-
sum sei zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise nicht
gesichert sei. Erfahrungsgemäss würden insbesondere Touristen- und
Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich dauerhaft oder
zu einem andern Zweck hier aufhalten möchten, für eine erleichterte
Einreise in die Schweiz missbraucht. Der Gesuchstellerin oblägen im
Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Nachdem die
Gesuchstellerin kaum nähere Angaben zum Gastgeber habe machen
können, sei überdies unklar, welchem tatsächlichen Zweck der Aufent-
halt diene.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2008 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner Freun-
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din. Im Weitern versichert er, dass die Eingeladene sich lediglich als
Touristin in der Schweiz aufhalten und nach ihrem dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt in die Ukraine zurückkehren werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2008 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der
Beschwerdeführer habe gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
schriftlich ausgeführt, der vorgesehene Besuchsaufenthalt der Einge-
ladenen diene touristischen wie auch geschäftlichen Zwecken. Es sei
geplant, die Gesuchstellerin in ein Firmenprodukt einzuführen, wel-
ches hernach in der Ukraine und in Russland vertrieben werden solle.
Die Eingeladene werde dabei als Dolmetscherin für seine (Einzel-)Fir-
ma tätig sein. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsbewilligung erforderlich
sei. Die unklaren und widersprüchlichen Angaben zwischen Gesuch-
stellerin und Gastgeber hätten das BFM veranlasst, das Einreisebe-
gehren formell abzulehnen.
E.
In seiner Replik vom 21. April 2008 wendet der Beschwerdeführer ein,
die Idee, die Produkte seiner Firma in Russland und in der Ukraine zu
verkaufen, habe sich inzwischen als nicht realisierbar erwiesen. Seine
Freundin, mit welcher er eine gemeinsame Wohnung in Wil/SG teile,
werde sich demnach nur als Touristin in der Schweiz aufhalten. Eine
Heirat sei in diesem oder im nächsten Jahr beabsichtigt.
F.
In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Auslän-
deramtes des Kantons St. Gallen sowie des Migrationsdienstes des
Kantons Bern bei.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
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Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189).
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4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
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Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 In der Ukraine herrschten in den 1990er-Jahren, und damit unmit-
telbar nach dem Erlangen der Unabhängigkeit, stark angespannte
wirtschaftliche Verhältnisse. Der Lebensstandard eines Grossteils der
Einwohnerinnen und Einwohner nahm stark ab und weite Teile der Be-
völkerung waren von Armut betroffen. Seit dem Millenniumswechsel
kehrte die ukrainische Wirtschaft zunächst auf den Wachstumspfad zu-
rück. In den Jahren 2000 bis 2004 resultierten Wachstumsraten des
Bruttoinlandsprodukts (BIP) von durchschnittlich 8.5%. Nachwirkungen
der politischen Veränderungen (orangene Revolution) und ungünstige
Bedingungen auf dem Weltmarkt (sinkende Stahlpreise) führten be-
reits 2005 zu einer massiven Abflachung der BIP-Wachstumskurve
von vormals 12.1% (2004) auf 2.7% (2005). Steigende Haushaltsein-
kommen und der Inlandkonsum trieben den Wirtschaftsmotor 2006
(BIP 7.3%) und 2007 (BIP 7.9%) an. Höhere Preise für Energieträger
aus Russland sowie Abgaben für kommunale Dienstleistungen führten
allerdings zu einer stärkeren Belastung der Staatskasse sowie der pri-
vaten Haushalte, dies bei einer durchschnittlichen Inflationsrate von
25.5% (2008). Für 2009 rechnet der Internationale Währungsfonds
(IWF) mit einem Rückgang des BIP um 14% (Quelle: Staatssekretariat
für Wirtschaft, , Themen > Aussenwirtschaft >
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Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Ukraine, Stand: 22. Juli
2009, besucht im November 2009). Aufgrund dieser angespannten
wirtschaftlichen Lage sind breite Bevölkerungsschichten nach wie vor
von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens-
bedingungen betroffen. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die ver-
suchen, nach Westeuropa – und unter anderem auch in die Schweiz –
zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bes-
sere Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich
erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen
Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im
Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wie-
derausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden
die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung.
Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen.
8.
8.1 Die im Nordosten der Ukraine lebende Gesuchstellerin ist 29-jäh-
rig und geschieden. Zu den familiären Verhältnissen wurden im vorlie-
genden Visumsverfahren von den Beteiligten keine näheren Angaben
gemacht. Im Rahmen ihres früheren Aufenthaltes als Cabaret-Tänzerin
in der Schweiz (vgl. Erwägung 8.3 hienach) hatte die Gesuchstellerin
gegenüber dem Migrationsdienst des Kantons Bern allerdings festge-
halten, sie sei Mutter einer (damals) achtjährigen Tochter (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 20. Juni 2007). Auf den ersten Blick könnte der
Umstand, dass die Eingeladene für die Dauer ihres Besuchsaufenthal-
tes in der Schweiz die minderjährige Tochter in der Heimat zurücklas-
sen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Ande-
rerseits lässt die Tatsache, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der
Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten ange-
strebt wird, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der
Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; auf-
grund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr allenfalls
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geleistete Unterstützung und Betreuung ihres Kindes könne durchaus
für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Im Übri-
gen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder ge-
rade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht
verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration
zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung
getragen sein, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich
effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu
können.
8.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstelle-
rin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüg-
lich einer gesicherten Wiederausreise schliessen, bezeichnete sich
doch die Eingeladene anlässlich ihrer Gesuchseinreichung als arbeits-
los (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 28. November
2007). Für die Annahme, sie ginge in der Zwischenzeit in der Ukraine
einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Arbeits-
welt integriert, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine Anhalts-
punkte. Der Beschwerdeführer, welcher die Vermögensverhältnisse
seiner Freundin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene offen legte, macht denn auch nicht geltend, diese lebe
in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer
Emigration abzuhalten vermöchten.
8.3 Im Weitern muss bei der umfassenden Interessenabwägung auch
die ausländerrechtliche Vorgeschichte der Gesuchstellerin miteinbezo-
gen werden. Aus den umfangreichen Vorakten geht diesbezüglich her-
vor, dass die Eingeladene im Jahre 2005 während rund fünf Monaten
als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz gearbeitet hatte. Kaum zurück im
Heimatland beantragte sie ein Einreisevisum für die Dauer von drei
Monaten, um einen im Kanton Basel-Landschaft niedergelassenen ita-
lienischen Staatsangehörigen besuchen zu können. In der Folge wur-
de ihr von der Schweizervertretung in Kiew ein entsprechendes Visum
und – nur kurze Zeit später – ein weiteres Besuchervisum für einen
90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz ausgestellt. Ein drittes Einreise-
begehren, welches die Eingeladene wiederum unmittelbar nach ihrer
Rückkehr in die Ukraine gestellt hatte, wurde am 10. August 2006 in-
dessen von der Schweizervertretung in Kiew in eigener Kompetenz
abgewiesen.
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Nachdem sich die Gesuchstellerin von März 2007 bis September 2007
erneut als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz aufgehalten hatte, reichte
sie bereits zwei Monate später das nunmehr zu beurteilende Einreise-
gesuch ein, angeblich, um den im Kanton St. Gallen wohnhaften und
wesentlich älteren Gastgeber S._______ zu besuchen, zu dessen
Person sie gemäss Auskunft der Schweizervertretung in Kiew al-
lerdings kaum nähere Angaben machen konnte. Zu den Gründen des
Besuchsaufenthaltes befragt, bezeichnete Letzterer die Eingeladene
gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde als seine Freundin und
zugleich Geschäftspartnerin. Diese solle nach ihrer Rückkehr in ihr
Heimatland für ihn als Dolmetscherin tätig sein und die Produkte sei-
ner Firma in der Ukraine und in Russland vertreiben. Von der Vorin-
stanz in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass für eine solche
Tätigkeit eine Arbeitsbewilligung erforderlich sei, versicherte der Be-
schwerdeführer in seiner Replik, seine Freundin werde sich lediglich
als Touristin in der Schweiz aufhalten.
Ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Ca-
baret-Tänzerin zog die Eingeladene am 16. Oktober 2008 zurück.
8.4 Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, jedoch auch in Be-
rücksichtigung der unklaren und zum Teil widersprüchlichen Angaben
zwischen Gesuchstellerin und Gastgeber zum vorgesehenen Aufent-
halt, müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, seine Freun-
din werde die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wie-
der verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Von den
Beteiligten wurde denn auch nie ausgeführt, wodurch die Eingeladene
gegebenenfalls zur Rückkehr in ihr Heimatland zu motivieren wäre.
Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Eingeladene, welche während ihres Voraufenthaltes in der Schweiz
wiederholt einer (bewilligten) Erwerbstätigkeit nachgegangen war, bei
einer erneuten Einreise bestrebt sein könnte, sich hierzulande länger-
fristig aufzuhalten. Insofern bestehen eindeutig Festsetzungstenden-
zen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthalts-
zweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und
Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). Diese Einschätzung wird noch durch
die Tatsache bestärkt, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens verlauten liess, er beabsichtige seine Freundin,
mit welcher er eine gemeinsame Wohnung in Wil/SG teile, demnächst
zu heiraten (vgl. Replik vom 21. April 2008). Der Vollständigkeit halber
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ist noch darauf hinzuweisen, dass für Einreisebegehren zwecks Ehe-
schliessung in der Schweiz besondere Zuständigkeiten gelten.
8.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz da-
her zu Recht davon ausgehen, es bestünden begründete Zweifel am
Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin bzw. es bestehe nicht genügend
Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise.
9.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die angefochtene Ver-
fügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 10. März 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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