Abtei lung II I
C-129/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
1. P._______,
2. S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-129/2006
Sachverhalt:
A.
Der albanische Staatsangehörige P._______ (geboren am 28. Dezem-
ber 1972, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 16. August 1999
in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration, BFM) mit
Verfügung vom 24. Januar 2000 abgewiesen. Seit Mai 2000 galt der
Beschwerdeführer als verschwunden.
B.
Am 29. Juli 2001 reiste der Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung
der Heirat erneut in die Schweiz ein. Am 28. September 2001 heiratete
er die Schweizer Bürgerin S._______ (nachfolgend: Ehegattin bzw. Be-
schwerdeführerin). Zum Verbleib bei ihr erteilte der Kanton Zürich dem
Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung.
C.
Am 17. November 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksge-
richt Bülach wegen Raubes, Freiheitsberaubung, Vereitelung einer
Blutprobe sowie der Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwid-
rigen Verhaltens bei einem Unfall zu 22 Monaten Zuchthaus verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Als Zu-
satzstrafe zum Urteil vom 17. November 2004 wurde der Beschwerde-
führer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
vom 24. Juni 2005 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz zu 31 Tagen Gefängnis verurteilt. Das Obergericht des Kan-
tons Zürich bestätigte im Berufungsverfahren mit Entscheid vom
5. September 2005 den Schuldspruch des Bezirksgerichts Bülach,
setzte indessen die Strafe auf 18 Monate Zuchthaus herab. Der Voll-
zug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3
Jahre festgelegt.
D.
In der Folge verweigerte der Kanton Zürich mit Verfügung vom
21. Februar 2006 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
wies den Beschwerdeführer weg. Auf Antrag des Migrationsamtes
Zürich dehnte das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom
2. Mai 2006 die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der ganzen
Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus. Dem Beschwerde-
führer wurde eine Frist bis zum 27. September 2006 zur Ausreise aus
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der Schweiz angesetzt. Am 30. Juni 2006 verfügte die Vorinstanz
gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von
zehn Jahren mit der Begründung, sein Verhalten habe wiederholt zu
schweren Klagen und gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben.
Die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei deshalb unerwünscht.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2006 (Datum des Poststempels)
an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ersu-
chen die Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der Einreise-
sperre. Dabei machen sie im Wesentlichen geltend, sie könnten sich
nicht vorstellen nach Albanien zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei
ein schüchterner, zurückhaltender und anständiger Mensch, der sich
integrieren könne und zudem Deutschkurse besucht habe. Ausserdem
habe er für seine Fehltritte gebüsst.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. September
2006 die Abweisung der Beschwerde und verweist hauptsächlich auf
die durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten.
G.
Die Beschwerdeführer liessen die ihnen gewährte Replikfrist unbe-
nutzt verstreichen.
H.
Die Ehe der Beschwerdeführer wurde am 7. August 2007 geschieden.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl.
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Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die
vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materiel-
le Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die an-
gefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die
materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die
altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG abzu-
stellen.
2.
2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreisesperre unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1
ANAG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]).
2.4 Die Beschwerdeführer waren bei Einreichung zur Anfechtung der
erlassenen Einreisesperre legitimiert. Ob die Ehefrau nach erfolgter
Scheidung weiterhin legitimiert ist, kann offenbleiben, da die Legitima-
tion des Beschwerdeführer 1 zweifelsohne gegeben ist. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich – unter Vorbehalt von Ziff. 1 – die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007
E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer kann das BFM
die Einreisesperre verhängen. Während der Einreisesperre ist auslän-
dischen Personen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächti-
gung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15
Abs. 3 ANAG).
4.2 Als "unerwünscht" im Sinne des Gesetzes gelten nach ständiger
Praxis ausländische Personen, die wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens gerichtlich verurteilt wurden (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-53/2006 vom 30. August 2007 E. 4.3, C-103/2006 vom
8. August 2007 E. 3.2, C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 5, C-146/2006
vom 4. Juni 2008 E. 4.2). Die Einreisesperre hat jedoch keinen Straf-
charakter im Sinne eines sozialethischen Unwerturteils, sondern stellt
lediglich eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Mit dieser Mass-
nahme sollen Ausländerinnen und Ausländer ferngehalten werden, de-
ren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass
sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung
einzufügen (vgl. BGE 129 lV 246 E. 3.2 S. 251 f. sowie Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.1).
4.3 Die Begehung einer Straftat kann ein Indiz für die Annahme sein,
die ausländische Person werde erneut delinquieren. Andererseits kann
ein strafbares Verhalten in generalpräventiver Hinsicht die Notwen-
digkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzu-
wirken, dass andere in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Aus-
länder von Ordnungsverstössen der betreffenden Art absehen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007
E. 5.2 mit Hinweis).
4.4 Aus dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 5. September 2005 geht hervor, dass sich der Beschwer-
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deführer am 17. bzw. 18 Juni 2002 des Raubes und der Freiheitsbe-
raubung schuldig machte und am 28. Februar 2003 in mehrfacher Wei-
se gegen das Strassenverkehrsrecht verstiess. Für die begangenen
Straftaten verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich zu
18 Monaten Zuchthaus. Noch während des hängigen Berufungsverfah-
rens machte sich der Beschwerdeführer zudem der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Juni 2005 wurde er
deshalb zu 31 Tagen Gefängnis verurteilt. Der Beschwerdeführer hat
somit wiederholt und in erheblichem Masse delinquiert. Neben der
Schwere der begangenen Straftaten lassen auch die Kadenz und der
Umstand, dass der Beschwerdeführer noch während des hängigen
Berufungsverfahrens erneut straffällig wurde, daran zweifeln, dass er
künftig willens oder in der Lage sein wird, sich in die geltende Rechts-
ordnung einzufügen. Folglich qualifizierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer zu Recht als unerwünschten Ausländer im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er hätte für die Fehltritte gebüsst, vermag an diesem Ergebnis nichts
zu ändern, legt doch der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb sein
bisheriges Verhalten anders zu beurteilen wäre.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen
2006, S. 127 f.)
5.2 Ausgangspunkt und Massstab zur Beurteilung des öffentlichen In-
teresses an der Fernhaltung bildet die vom Strafrichter verhängte Stra-
fe. Angesichts der Verurteilung zu 18 Monaten Zuchthaus und 31 Ta-
gen Gefängnis (als Zusatzstrafe) ist das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers erheblich. Der Umstand, dass das
Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 5. September
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2005 (Ziff. 19.1.1.7) das objektive Tatverschulden im unteren Viertel
des ordentlichen Strafrahmens ansetzte und namentlich unter Berück-
sichtigung der nachteiligen Folgen vom Vollzug der Freiheitsstrafe ab-
sah, stellt das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers nicht in Frage. In diesem Zusammenhang gilt es
zu berücksichtigen, dass strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Mass-
nahmen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während bei der Festset-
zung der Strafe die persönliche Situation des Verurteilten sowie seine
Resozialisierungschancen massgebend sind, stehen bei fremdenpoli-
zeilichen Massnahmen der Schutz der öffentlichen Ordnung und die
Sicherheit im Vordergrund. Dabei ist eine umfassende Interessenab-
wägung vorzunehmen, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und
Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (vgl.
BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f., 120 Ib 129 E. 5b S. 132, 114 Ib 1
E. 3a S. 3 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
mit der Begehung von Delikten gegen Leib und Leben und der Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bereichen straffällig
geworden ist, welche hochrangige Rechtsgüter betreffen, erscheint die
Anwendung eines strengen Massstabes und damit einer langjährigen
Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt. Hierfür sprechen vorliegend
nicht zuletzt auch generalpräventive Gründe. Eine wertende Gewich-
tung der Interessen – mit der Ehescheidung wurden die privaten Inter-
essen relativiert und weitergehende wurden nicht geltend gemacht –
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf zehn
Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemes-
sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer und seine damalige Ehegattin gel-
tend machen, ein gemeinsames Leben in Albanien sei für sie nicht
vorstellbar und sich damit sinngemäss auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) beziehen, welche dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen un-
gestörten Familienlebens dienen, erübrigen sich weitere Ausführun-
gen, da ihre Ehe zwischenzeitlich geschieden worden ist.
6.
6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
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6.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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