B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1292/2013
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
(Verfügung vom 22. Februar 2013).
C-1292/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Feburar 2013 hat die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: Vorinstanz) A._______, Inhaber der gleichnamigen
Einzelfirma, als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2008 zwangsweise
an die Auffangeinrichtung angeschlossen. Dabei stützte sie sich auf die
Lohnbescheinigungen der Jahre 2008 bis 2011 der Ausgleichskasse des
Kantons B._______, woraus sich ergebe, dass der Arbeitgeber seit
1. Januar 2008 dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löh-
ne ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Auf-
grund der Lohnreduktion per 1. Januar 2011 unter die BVG-
Eintrittsschwelle des Arbeitnehmers C._______ müsse per 31. Dezember
2010 ein Austritt durchgeführt werden, wodurch die Voraussetzungen für
den Zwangsanschluss erfüllt seien. Ferner wurde A._______ aufgefor-
dert, innert zehn Tagen alle von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die Ein-
trittsdaten sowie deren Lohnverhältnisse zu melden und es wurden ihm
die Kosten der Verfügung von CHF 450.-- in Rechnung gestellt (BVG-
act. 10).
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 11. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Vorinstanz mit
Schreiben vom 4. Dezember 2011 um eine einmalige Ausnahme, den
Nicht-Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu bewilligen, ersucht. Da
er auf dieses Schreiben nie eine Antwort erhalten habe, sei er davon
ausgegangen, dass sein Gesuch bewilligt worden sei. Sein Arbeitnehmer
C._______ habe im Jahre 2008 CHF 4'680.--, im Jahre 2009 CHF 3'980.-
-, im Jahre 2010 CHF 22'028.--, im Jahre 2011 CHF 19'998.-- und im Jah-
re 2012 CHF 15'036.-- verdient. Seit 2012 habe er seine Arbeitnehmer bei
der D._______ versichert.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2013 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von CHF 800.-- in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einver-
langte Kostenvorschuss ging am 9. April 2013 bei der Gerichtskasse ein.
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Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2013 beantrage die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus,
gemäss Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse B._______ habe der
Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2008 BVG-pflichtige Arbeitnehmer
beschäftigt. Der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde geltend,
der Mitarbeiter C._______ habe im Jahr 2008 lediglich CHF 4'680.--
erzielt. Der Beschwerdeführer verkenne indes, dass C._______ im 2008
lediglich zwei Monate angestellt gewesen sei und der Lohn im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) auf das
Jahr hochgerechnet werden müsse. Dies bedeute, dass C._______ im
Jahre 2008 einen Jahreslohn von CHF 28'080.-- erzielt habe, welcher
eindeutig über der damals geltenden Eintrittsschwelle von CHF 19'890.--
gelegen habe. Dasselbe gelte für das Jahr 2010, in welchem C._______
von März bis Dezember angestellt gewesen sei. Auch hier müsse der
Lohn auf das Jahr hochgerechnet werden, was einen massgebenden
Jahreslohn von CHF 26'434.-- ergebe. Seit November 2011 beschäftige
der Beschwerdeführer zudem einen weiteren Arbeitnehmer, welcher mit
einem hochgerechneten Jahreslohn von CHF 51'780.-- eindeutig über der
Eintrittsschwelle gelegen habe. Die Vorinstanz sei verpflichtet, den
Zwangsanschluss zu verfügen, falls ein Arbeitgeber obligatorisch zu ver-
sichernde Personen beschäftige und kein anderweitiger Anschluss beste-
he. Sie verfüge somit über keinen Ermessensspielraum und könne dem-
entsprechend nicht auf einen Zwangsanschluss wegen Geringfügigkeit
verzichten.
E.
Mit Replik vom 2. Juli 2013 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
mit, er habe nicht gewusst, dass der Lohn eines Mitarbeiters aufzurech-
nen sei, wenn dieser nur eine gewisse Zeit gearbeitet habe. Da sich die
Vorinstanz über zwei Jahre nicht bei ihm gemeldet habe, sei er davon
ausgegangen, dass sein Gesuch vom 4. Dezember 2011 gutgeheissen
worden sei. Für den Arbeitnehmer E._______, welcher seit November
2011 für ihn arbeite, habe er sich seit November 2011 bei der D._______
angeschlossen. Da er für E._______ nicht doppelte Beiträge einzahlen
möchte, bitte er die Vorinstanz, die Fakturanummer (…) zu stornieren.
Für die Jahre 2008 und 2010, in welchen C._______ die gesetzliche
Höchstgrenze überschritten habe, müsse er wohl Beiträge entrichten.
Weiter bat der Beschwerdeführer um Mitteilung, an wen er die Beiträge
bezahlen müsse, falls C._______ für kommende Jahre die gesetzliche
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Höchstgrenze überschreiten werde. Als Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer den Persönlichen Ausweis der D._______ für den Arbeit-
nehmer E._______ ab 1. Januar 2012 sowie eine Beitragsrechnung vom
12. April 2013 zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine wei-
tere Stellungnahme und hielt an ihren bisher gestellten Anträgen fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die-
se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG)
und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört
(Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in
casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 22. Februar 2013, welcher eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erho-
ben. Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.3 Der Beschwerdeführer ersucht die Vorinstanz um Stornierung der
Fakturanummer (…) (vgl. BVGer-act. 10). Soweit sich die Beschwerde
gegen die mit der Beitragsrechnung vom 12. April 2013 festgesetzten
Beiträge richten sollte, kann nicht darauf eingetreten werden, da die Bei-
tragsrechnung vom 12. April 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spe-
zialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
3.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Ar-
beitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitge-
ber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1
BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielt und bei der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser
Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch ange-
passt und betrug ab 1. Januar 2007 CHF 19'890.--, ab 1. Januar 2009
CHF 20'520.--, ab dem 1. Januar 2011 CHF 20'880.-- und ab 1. Januar
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2013 CHF 21'060.-- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den
jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn
entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesge-
setz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulas-
sen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Ar-
beitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt,
so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung er-
zielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versiche-
rungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder be-
fristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonde-
ren Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2
Abs. 4 BVG).
Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit
einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j
Abs. 1 lit. b BVV 2). Vorbehalten ist Art. 1k BVV 2. Demnach sind Arbeit-
nehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen
Versicherung unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch
über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall
ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlän-
gerung vereinbart wurde (Art. 1k lit. a BVV 2). Zudem sind Arbeitnehmer
mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versiche-
rung unterstellt, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim
gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unter-
nehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch
drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des
insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert (Art. 1k lit. b erster Satz
BVV 2). Die Höchstdauer von drei Monaten gilt für jede einzelne Unter-
brechung und nicht für alle Unterbrechungen zusammen. Die Unterbre-
chungsperioden werden also nicht kumuliert (Mitteilungen über die Beruf-
liche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August 2008, abrufbar unter
). Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart,
dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate über-
steigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versi-
chert (Art. 1k lit. b zweiter Satz BVV 2).
3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich
einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über-
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prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht
nachkommen, zwangsweise anzuschliessen, und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die
Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
3.3 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versiche-
rungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Ar-
beitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der
Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verord-
nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
3.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsor-
geeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2).
3.5 In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbstän-
digerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen
(vgl. BGE 135 I 28 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 37 E. 4; ebenso
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht]
B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3 mit Hinweisen).
3.6 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Person, die
sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grund-
lage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getrof-
fen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich darf der
Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegendes öffentliches Interes-
se entgegenstehen. Der ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im
Rechtsverkehr gebietende Grundsatz ist aber nicht nur auf Beziehungen
unter Privatpersonen und das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen
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und den Privaten anwendbar, sondern er gilt ebenso im Verhältnis zwi-
schen verschiedenen Gemeinwesen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 622 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1052/2006 E. 5).
4.
Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu
Recht per 1. Januar 2008 zwangsweise an die Auffangeinrichtung ange-
schlossen hat. Dazu müsste der Beschwerdeführer in vorgenanntem Zeit-
raum mindestens einen obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer be-
schäftigt haben.
4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Arbeitnehmer C._______ in
den Jahren 2007 bis 2011 mit Unterbrüchen für den Beschwerdeführer
gearbeitet und im Jahr 2007 von September bis Oktober ein Einkommen
von CHF 1'980.--, im Jahr 2008 von Januar bis Februar ein Einkommen
von CHF 4'680.--, im Jahr 2009 während einer unbestimmten Dauer (Co-
de: 66-66) ein Einkommen von CHF 3'980.--, im Jahr 2010 von März bis
Dezember ein Einkommen von CHF 22'028.-- sowie im Jahr 2011 von
Januar bis Dezember ein solches von CHF 19'998.-- erzielt hat. Weiter
ersichtlich ist, dass der Arbeitnehmer E._______ seit November 2011 für
den Beschwerdeführer arbeitet und im Jahr 2011 von November bis De-
zember ein Einkommen von CHF 8'630.-- erzielt hat (BVG-act. 3 und 8).
4.2 Der aufgerechnete Jahreslohn 2007 von C._______ beträgt
CHF 11'880.--. Da dieser Betrag unter dem massgebenden Jahreslohn
von CHF 19'890.-- im Jahr 2007/2008 liegt, bestand im 2007 keine Versi-
cherungspflicht. Im Jahr 2008 betrug der aufgerechnete Jahreslohn
CHF 28'080.--, womit die Eintrittsschwelle überschritten wurde, was
grundsätzlich eine Versicherungspflicht begründet. Da C._______ im Jahr
2008 jedoch aktenkundig einzig während zwei Monaten (Januar und Feb-
ruar) für den Beschwerdeführer gearbeitet hat und das Arbeitsverhältnis
danach für mehr als drei Monate unterbrochen worden ist, war er auch im
Jahr 2008 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt (Art. 1k lit. b
erster Satz BVV 2). Seit März 2010 arbeitete C._______ ohne Unterbruch
bis Dezember 2011 und erzielte dabei ein Einkommen, welches über dem
massgebenden Jahreslohn lag. Demnach war C._______ ab März 2010
der obligatorischen Versicherung unterstellt, zumal der Beschwerdeführer
auch weder behauptet noch belegt, dass es sich dabei um ein befristetes
Arbeitsverhältnis mit anschliessender Verlängerung im Sinne von Art. 1k
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Seite 9
lit. a BVV 2 gehandelt haben soll, noch entsprechende Anhaltspunkte in
den Akten zu finden sind (vgl. dazu auch E. 3.1 und 3.5 hiervor).
4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer per 1. Januar 2008 unbefris-
tet an die Auffangeinrichtung angeschlossen. Im Beschwerdeverfahren
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit November 2011 bzw.
Januar 2012 (BVGer-act. 1 und 10) bei der Vorsorgeeinrichtung der
D._______ versichert.
Gemäss Ziff. 6 der Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung (wel-
che integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung bilden),
kann der Anschluss jeweils per Ende Jahr unter Einhaltung einer sechs-
monatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Kündigung ist jedoch
nur wirksam, wenn die Arbeitnehmenden der Kündigung zustimmen und
der Nachweis erbracht wurde, dass die Personalvorsorge auf eine andere
registrierte Vorsorgeeinrichtung übertragen wird (BVG-act. 10).
Da der Beschwerdeführer die für die Auflösung massgebenden Regelun-
gen nicht eingehalten hat, ist der unbefristet verfügte Zwangsanschluss –
auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines
lückenlosen Versicherungsschutzes – nicht zu beanstanden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2).
4.4 Im Übrigen durfte der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen
Nichtreaktion der Auffangeinrichtung BVG auf sein Schreiben vom
4. Dezember 2011 während rund 14 Monaten auch nicht in guten Treuen
annehmen, dass seinem Ersuchen um eine einmalige Ausnahme, den
Nicht-Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu bewilligen, entsprochen
worden ist (vgl. E. 3.6 hiervor).
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas-
send, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als dass die ange-
fochtene Verfügung vom 22. Februar 2013 betreffend den in Ziff. 1 des
Dispositivs verfügten Zwangsanschluss vom 1. Januar 2008 bis
28. Februar 2010 aufzuheben ist. Der ab 1. März 2010 verfügte Zwangs-
anschluss an die Auffangeinrichtung hingegen war zu Recht erfolgt und
die in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Kosten von insgesamt CHF 450.--
für die Verfügung wurden korrekterweise und reglementskonform dem
Beschwerdeführer auferlegt, weshalb die Beschwerde im Übrigen abzu-
weisen ist.
C-1292/2013
Seite 10
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden
Verfahrens entspricht einem teilweisen Unterliegen des Beschwerdefüh-
rers, welcher damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden in
Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf CHF 800.-- festgesetzt. Sie sind dem Beschwerdeführer
im Umfang von CHF 500.-- aufzuerlegen und werden mit dem Kostenvor-
schuss verrechnet. Die Restanz von CHF 300.-- ist dem Beschwerdefüh-
rer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm
zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdefüh-
renden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten
auferlegt werden.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist
gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der berufli-
chen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher
nicht durch einen Anwalt vertreten ist, sind keine ausserordentlichen Auf-
wendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – teilweise gutge-
heissen und Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird in-
sofern geändert, als dass der Beschwerdeführer der Stiftung Auffangein-
richtung BVG rückwirkend per 1. März 2010 angeschlossen wird.
2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 800.-- festgesetzt. Dem Be-
schwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von CHF 500.--
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von CHF 800.-- verrechnet. Die Restanz von CHF 300.-- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
C-1292/2013
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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