B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1293/2014
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Österreich,
vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung / Rentenanspruch
(Verfügung vom 4. Februar 2014).
C-1293/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1967 geborene, in ihrer Heimat Österreich wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war vom 1. Oktober
1985 bis 31. August 1994 in der Schweiz bei der A._______ AG in (…) in
der Montage tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die ob-
ligatorische Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV). Vom 11. Oktober 2004 bis 30. September 2010 arbei-
tete sie in Österreich als Handelsangestellte für Obst und Gemüse bei der
B._______ GmbH (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 13, 30, 53, 54,
62, 65). Am 14. Februar 2004 erlitt sie bei einem Fahrradsturz eine Total-
ruptur des vorderen Kreuzbandes am linken Knie. Vom 9. September bis
30. September 2011 war sie wegen eines Suizidversuchs in der psychiat-
rischen Abteilung des Landeskrankenhauses (…) hospitalisiert (IV-
act. 28). Mit Bescheid vom 16. Januar 2013 anerkannte die Pensionsver-
sicherungsanstalt (…), Österreich, den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis
30. November 2013 (IV-act. 43).
B.
Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 19. April 2011 zum
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im
Folgenden: IV) an; das entsprechende Formular E 204 ging zusammen
mit weiteren Unterlagen am 2. Mai 2011 bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse ein (IV-act. 1 bis 5). Nach Vorliegen der Fragebögen für den
Arbeitgeber, den Versicherten, für die im Haushalt tätigen Versicherten
(IV-act. 13, 18, 22) sowie diverser medizinischer Berichte (IV-act. 14, 15,
24 bis 26) gab Dr. med. C._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA
am 4. April 2012 eine Stellungnahme ab (IV-act. 32). Gestützt darauf er-
liess die Vorinstanz am 12. April 2012 einen Vorbescheid, in welchem sie
feststellte, dass keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität vor-
liege und der Beschwerdeführerin die Abweisung des Rentenbegehrens
in Aussicht stellte (IV-act. 33). Nach Abschluss des Vorbescheidverfah-
rens (IV-act. 34 bis 41) erliess die Vorinstanz am 7. August 2012 eine
dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (IV-act. 41).
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 16. Januar 2013 (Eingangsdatum: 31. Januar 2013) meldete sich die
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Seite 3
Beschwerdeführerin unter Beilage diverser Unterlagen, unter anderem
des Berichts des Landeskrankenhauses (…) vom 2. November 2011 und
des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle (…) vom
16. Januar 2013 neu an (IV-act. 42 bis 50). Nachdem die eingereichten
medizinischen Dokumente aus Österreich Dr. med. D._______, Facharzt
des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD), vorgelegt worden wa-
ren, gab dieser am 10. April 2013 eine Stellungnahme ab (IV-act. 54), in
der er ausführte, dass die neu eingereichten Dokumente auf eine depres-
sive Phase hinwiesen, jedoch keinen Aufschluss über deren Häufigkeit,
Dauer oder Schwere gäben. Nachdem Dr. D._______ Kenntnis der am
18. April 2013 und 4. Juli 2013 verlangten neuen ärztlichen Unterlagen
(57 und 63) hatte, nahm er am 29. August 2013 erneut Stellung (IV-
act. 66). In der Folge erliess die Vorinstanz am 6. September 2013 einen
Vorbescheid, in welchem sie die Beschwerdeführerin aufgrund eines In-
validitätsgrads (im Folgenden: IV-Grad) von 39 % über die Abweisung
des Leistungsbegehrens orientierte (IV-act. 67). Hiergegen brachte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Adrian Fiechter
am 27. September 2013 mit Verweis auf die anlässlich des Rentenan-
trags eingereichten Unterlagen seinen Einwand sowie am 4. November
2013 eine Nachbegründung vor (IV-act. 70 und 76). Nachdem bei der Vo-
rinstanz weitere ärztliche Gutachten (IV-act. 80 bis 82) aus Österreich
eingegangen waren, wurden diese erneut Dr. med. D._______ vorgelegt
(IV-act. 84). Der RAD-Arzt hielt an seiner Beurteilung vom 29. August
2013 fest (IV-act. 85), woraufhin die Vorinstanz am 4. Februar 2014 eine
Verfügung erliess, welche inhaltlich dem Vorbescheid vom 6. September
2013 entsprach (IV-act. 86).
D.
Hiergegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt Adrian Fiechter, beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga-
be vom 12. März 2014 Beschwerde (act. 1) erheben und beantragen, die
Verfügung vom 4. Februar 2014 sei aufzuheben, und es sei eine IV-Rente
von mindestens 50 %, zudem die unentgeltliche Prozessführung sowie
eine Nachfrist von 30 Tagen für eine ergänzende Begründung zu gewäh-
ren. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei ein neutrales psychiatri-
sches Gutachten zu erstellen, nachdem der angefochtene Entscheid sich
ohne ein solches Gutachten mit den ärztlichen Unterlagen aus Österreich
auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe sich ein neutrales Gutach-
ten mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Entscheid der österreichi-
schen Sozialversicherungsanstalt, wonach die Beschwerdeführerin eine
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Seite 4
volle Rente erhalte, den schweizerischen rechtlichen Voraussetzungen
genüge.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 (act. 2) wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege" ausgefüllt und mit den erforderlichen Beweismitteln versehen dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen, da ansonsten aufgrund der Ak-
ten über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden werde. Zudem wur-
de die Beschwerdeführerin daraufhin gewiesen, dass sie sich im Rahmen
der Replik weiter äussern könne.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2014 (act. 3) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
die Beschwerdeführerin habe ihre Erwerbstätigkeit im Obst- und Gemü-
severkauf bis September 2010 in einem Pensum von 15 Stunden/Woche
bei einer üblichen Normalarbeitszeit von 38.5 Stunden pro Woche ausge-
übt und daneben den Haushalt besorgt. Dem ärztlichen Dienst seien zur
Beurteilung Gutachten der österreichischen Pensionsversicherung sowie
Befundberichte des behandelnden Psychiaters zur Verfügung gestanden,
welche als überzeugend und übereinstimmend beurteilt worden seien.
Gestützt darauf habe der ärztliche Dienst eine gegen Ende 2012 einge-
tretene Verschlimmerung des depressiven Leidens festgestellt, welche
seitdem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für Erwerbsarbeiten verur-
sacht habe. Das Leiden – eine mittelgradige Depression – sei jedoch
nicht als dermassen schwer beurteilt worden, sodass dieses auch bei
Verrichtung des eigenen Haushalts eine Arbeitsunfähigkeit verursachen
würde. Bei einem "Invaliditätsgrad" von 100 % in Erwerbstätigkeiten und
einem "Invaliditätsgrad" von 0 % in der Haushaltstätigkeit, sowie einer
Normalarbeitszeit von 38.5 Stunden pro Woche und einer effektiven Ar-
beitszeit von 15 Stunden pro Woche resultiere ein gewichteter Invalidi-
tätsgrad von 39 %, welcher keinen Rentenanspruch begründen würde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 (act. 7) wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Mai 2014 (act. 6) abgewiesen und
die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufge-
fordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmassli-
chen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag wurde in vier Monatsra-
ten à Fr. 100.- zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen (act. 12).
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Seite 5
H.
Mit ihrer Replik vom 15. August 2014 (act. 13) reichte die Beschwerdefüh-
rerin weitere Unterlagen ein. Zudem liess sie an ihren Anträgen festhalten
und ergänzend vorbringen, dass sie bereits im letzten Fragebogen für die
im Haushalt tätigen Versicherten im April 2013 Einschränkungen im
Haushalt angegeben habe. Es sei für sie nicht mehr möglich, grössere
Einkäufe zu erledigen, da sie nicht mehr Autofahren oder schwere Ta-
schen und Getränke tragen könne. Aufgrund bestehender Schmerzen in
beiden Ellenbogen und im Kniegelenk seien keine Arbeiten möglich, wel-
che übermässige Anstrengung erforderten, wie beispielsweise längeres
Knien oder den verstärkten Einsatz der Arme (Reinigung der Fens-
ter/Fussböden/Bad, etc.). Zudem leide sie an einer ausgesprochenen An-
triebslosigkeit und Tagesmüdigkeit sowie Atemproblemen, weshalb sie im
Haushalt massiv mehr Zeit als eine durchschnittliche im Haushalt tätige
Person benötige. Dieser Umstand sei auf die tägliche Einnahme ver-
schiedener Medikamente zurückzuführen. Vor Beginn ihrer Erkrankung
habe die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von 100 % gearbeitet,
dies jedoch schrittweise erst auf 75 % und anschliessend auf 40 % redu-
ziert, bis sie 2010 die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich habe einstellen
müssen. Mit Verweis auf die replikweise eingereichten und in den Akten
enthaltenen medizinischen Unterlagen liess die Beschwerdeführerin wei-
ter ausführen, dass ihre geklagten psychischen Beschwerden und Er-
krankungen bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung aktenkundig
gewesen seien, jedoch anlässlich der Beurteilung der Einschränkung im
Aufgabenbereich Haushalt keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten.
Die Vorinstanz habe sowohl in einer angestammten als auch in einer
adaptierten Tätigkeit eine 100 % Arbeitsunfähigkeit anerkannt, jedoch be-
hauptet, dass im Aufgabenbereich (Haushalt) eine uneingeschränkte
Leistungsfähigkeit bestehe. Es seien jedoch keine umfassenden Abklä-
rungen im Haushalt durchgeführt worden, weshalb der relevante Sach-
verhalt nicht hinreichend geklärt worden sei. Insgesamt sei von einer Ein-
schränkung im Aufgabenbereich Haushalt von mindestens 50 % auszu-
gehen.
I.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 (act. 14, Beilage 8 und 9) liess die
Beschwerdeführerin einen fachärztlichen Bericht von
Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom
1. September 2014 sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme von
Mag. F._______, Psychologin und Psychotherapeutin, vom 21. August
2014 zu den Akten reichen.
C-1293/2014
Seite 6
J.
In ihrer Duplik vom 5. Dezember 2014 (act. 20) hielt die Vorinstanz ge-
stützt auf die Stellungnahme des ärztlichen Diensts vom 24. November
2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begrün-
dung wurde zusammengefasst ausgeführt, es ergebe sich weder aus den
neu eingegangenen Arztberichten noch aus der Replik ein neuer Sach-
verhalt. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.
K.
Mit Schreiben vom 13. März 2015 (act. 26) liess die Beschwerdeführerin
an ihren bisherigen Ausführungen festhalten.
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrens-
gesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtli-
cher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
act. 71). Als primäre Adressatin der angefochtenen Verfügung vom
4. Februar 2014 ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden
ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzun-
gen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
C-1293/2014
Seite 8
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung
BGE 125 V 351 E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind
Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be-
hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche
Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz
und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinwei-
sen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungs-
pflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder ver-
langt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streiti-
gen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachver-
halt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwal-
tungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
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Seite 9
hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil
des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.5 Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsangehörig-
keit und wohnt in Österreich, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Fol-
genden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 be-
treffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen
zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder
der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum
31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (4. Februar 2014) finden vorliegend
auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per-
sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts
anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
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Seite 10
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über so-
ziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung
dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für
die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen
Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin
Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge-
führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser
Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung
gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus
Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invali-
dität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
2.6 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen
Normen zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
4. Februar 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS
2003 3859 und 2007 5155]).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (4. Februar 2014) können auch die
Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
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Seite 11
Verfügung vom 4. Februar 2014 das Leistungsbegehren der Beschwerde-
führerin zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist im Rahmen der Neuanmel-
dung nach erster rechtskräftiger Rentenablehnung vom 7. August 2012
insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüg-
lich abgeklärt und gewürdigt hat.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Art. 36
Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus,
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Seite 12
dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren
Beiträge geleistet worden sind.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gege-
ben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.3
4.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsge-
such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi-
cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat. Tritt die Verwaltung – wie im hier zu beurteilenden Fall – auf die Neu-
anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie
hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfah-
ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst
noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr ei-
ne anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be-
C-1293/2014
Seite 13
schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs-
pflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
4.3.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Ände-
rung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der
Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustandes) beruht. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wie-
dererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 und 130 V 71
E. 3.2.3 sowie Urteil des BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit
Hinweisen). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das
heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-
sam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Un-
ter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für
das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006
E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b
mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.4
4.4.1 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende Methode
der Invaliditätsbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen
oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbstä-
tigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit dem
1. Januar 2004 geltenden Fassung sowie Art. 28a IVG in der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht auf
die Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenanspruchs ab-
zustellen.
4.4.2 Ob eine versicherte Person als ganztätig oder zeitweilig erwerbstä-
tig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sog. Statusfrage), ergibt
sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
C-1293/2014
Seite 14
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die-
se Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die per-
sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse vorzuneh-
men, wozu insbesondere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zählen (vgl. BGE
133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3 und 125 V 146
E. 2c, je mit Hinweisen).
Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V
150 E. 2c und 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichtes I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2;
vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
4.4.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1985 bis
31. August 1994 zu 100 % in der Schweiz gearbeitet. Das Arbeitsverhält-
nis wurde aufgrund ihrer Mutterschaft beendet (IV-act. 30). Im Anschluss
bezog die Beschwerdeführerin vom 1. September bis 18. Oktober 1994 in
ihrer Heimat Österreich Arbeitslosengelder; vom 19. Oktober 1994 bis
12. Februar 1995 erhielt sie Wochengelder. Im Versicherungsdatenaus-
zug der österreichischen Sozialversicherung ist vom 1. Januar 1995 bis
31. Dezember 1998 "Ersatzzeit wegen Kindererziehung" eingetragen. In
der Zeit vom 13. Februar 1995 bis 18. Dezember 1996 bezog die Be-
schwerdeführerin ausserdem Karenzurlaubsgelder. Am 23. Oktober 2000
stieg sie schliesslich wieder ins Berufsleben ein und arbeitete mit Unter-
brüchen als Verkäuferin. Gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber
(IV-act. 22) war sie 15 Stunden pro Woche als Handelsangestellte für
Obst und Gemüse bei der B._______ GmbH (vgl. auch Sachverhalt, Ziff.
A) beschäftigt. Der Austritt aus der Firma erfolgte aufgrund einer Kündi-
gung (IV-act. 3, 22, 62, vgl. auch IV-act. 65). Dem ärztlichen Gesamtgut-
achten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension (IV-
act. 1, S. 1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt 5 Jah-
re als Obst- und Gemüseverkäuferin beschäftigt und zuvor ein paar Jahre
bei ihrem Kind zu Hause gewesen sei. Sie habe nur noch 17 Stunden pro
Woche gearbeitet, da ihr die Arbeit "zu streng" gewesen sei. Zudem ging
die Vorinstanz bereits anlässlich des ersten Rentenanmeldungsverfah-
rens im Jahr 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit
teilzeitlich ausgeführt hatte, sodass der Invaliditätsgrad nach der ge-
C-1293/2014
Seite 15
mischten Methode berechnet worden war. Die Beschwerdeführerin mach-
te zu diesem Zeitpunkt weder geltend, dass sie ohne gesundheitliche Be-
einträchtigung vollzeitlich erwerbstätig sein würde, noch erhob sie Be-
schwerde gegen die abweisende Verfügung vom 7. August 2012, welche
in der Folge in Rechtskraft erwuchs (IV-act. 41). Im Rahmen der Neuan-
meldung liess die mittlerweile rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rerin im Anhörungsverfahren geltend machen, dass sie keiner beruflichen
Tätigkeit mehr nachgehen könne. Ebenso könne sie keine Haushaltsar-
beiten mehr durchführen. Es bestehe somit auch in ihrem Aufgabenbe-
reich keine volle Arbeitsfähigkeit mehr (IV-act. 70, Ziff. 5). Erst anlässlich
des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin replikando aus-
führen, dass sie aufgrund ihres sich verschlechternden Gesundheitszu-
standes das Arbeitspensum schrittweise erst auf 75 % und anschliessend
auf 40 % reduziert habe, bis sie letztlich im Jahr 2010 die Arbeitstätigkeit
vollumfänglich habe einstellen müssen.
4.4.4 Weder aus den vorinstanzlichen noch aus den anlässlich des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, ob
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen oder aus anderen Gründen teilzeitlich erwerbstätig gewesen ist. Ak-
tenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am Beginn ihrer beruflichen
Tätigkeit bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 1994 Vollzeit erwerbstätig
war und danach einige Jahre keiner Arbeit nachgegangen ist. Es liegen
jedoch keine Belege dafür vor, dass eine Reduktion des Arbeitspensums
in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Handelsangestellte für Obst- und
Gemüse aus krankheitsbedingten Gründen erfolgt ist. Die 48-jährige Be-
schwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt, ist verheiratet und lebt mit ih-
rem vollzeitlich erwerbstätigen Ehemann in einer 2-Zimmerwohnung. Ihr
mittlerweile 18-jähriger Sohn wohnt nicht mehr in ihrem Haushalt, sodass
diesbezüglich weder Erziehungs- noch Betreuungsaufgaben vorliegen.
Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Untersuchung am
14. März 2011 zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspen-
sion (IV-act. 1) aus, sie habe zuletzt nur noch 17 Stunden pro Woche ge-
arbeitet, da die Arbeit zu streng gewesen sei. Allein daraus kann nicht ge-
folgert werden, dass sie aufgrund körperlicher Einschränkungen Teilzeit
berufstätig gewesen ist, zumal sie erst anlässlich des Schriftenwechsels
im Beschwerdeverfahren angegeben hat, wegen gesundheitlicher Beein-
trächtigungen ihr Arbeitspensum reduziert zu haben. Es ist nicht auszu-
schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund anderer Gründe als
jener der gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer teilzeitlichen Er-
werbstätigkeit nachgegangen ist. Somit lässt sich auch die Frage, was die
C-1293/2014
Seite 16
Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, nicht
beantworten. Die Statusfrage somit kann erst beantwortet werden, wenn
durch die Vorinstanz eine Überprüfung der Verhältnisse, wie sie sich bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, erfolgt ist.
Erst hiernach kann der Invaliditätsgrad näher ermittelt werden.
4.5
4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung er-
achtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen me-
dizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V
352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Ja-
nuar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol-
ten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht er-
statten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte
behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauens-
C-1293/2014
Seite 17
stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E.
3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie
für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27.
Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach
Art. 49 Abs. 2 IVV führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche
Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt der versicherungsin-
terne Arzt seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit kein Grund, um
einen Bericht des medizinischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Ur-
teile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06
vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist
zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind;
der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte
imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges
Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009
E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009
vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsache allein, dass der be-
fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
C-1293/2014
Seite 18
4.5.4 Ist das Gutachten einer versicherungsinternen oder -externen Stelle
nicht schlüssig und kann die offene Tatfrage nicht anhand anderer Be-
weismittel geklärt werden, so stellt sich das Problem, inwieweit die mit der
Streitsache befasste Beschwerdeinstanz noch die Wahl haben soll zwi-
schen einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese eine
neue oder ergänzende Expertise veranlasst, und der Einholung eines Ge-
richtsgutachtens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
hat das (kantonale) Gericht prinzipiell die freie Wahl, bei festgestellter Ab-
klärungsbedürftigkeit die Sache an den Versicherungsträger zurückzu-
weisen oder aber selber zur Herstellung der Spruchreife zu schreiten (vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 355/99 vom 11. April 2000
E. 3b). In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht diese Praxis geändert
und ausgeführt, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichts-
gutachten einholt, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig
erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklä-
rungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis-
erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch ent-
scheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an
die Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle soll hingegen möglich
bleiben, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher voll-
ständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem soll es dem kanto-
nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen
bleiben, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung,
Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforder-
lich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1 ff.).
4.6
4.6.1 Um feststellen zu können, in welchem Mass eine versicherte Per-
son im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden einge-
schränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs.
2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urteile des BGer 9C_121/2011 E. 3.1.1
m.w.H. und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Nach der Recht-
sprechung stellen die entsprechenden Abklärungsberichte grundsätzlich
eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invalidi-
tätsbemessung im Haushalt dar (vgl. Urteil des BGer I 27/07 vom 24. Ja-
nuar 2008 E. 6.1; Urteil des EVG I 103/06 vom 6. November 2006,
E. 4.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts ist wesentlich, dass
er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen
und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen
C-1293/2014
Seite 19
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Die Anga-
ben der versicherten Person sind zu berücksichtigen, wobei divergieren-
de Meinungen der Beteiligten im Abklärungsbericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert be-
züglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteil des
BGer 8C_ 817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 sowie BGE 130 V 97 mit
Hinweis).
4.6.2 Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die
Ermittlung des Ausmasses von physisch bedingten Beeinträchtigungen
zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Um-
ständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an
psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt der Abklä-
rungsbericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um
die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die
Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004
S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort
und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten
Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den
ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht
über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig
nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und
der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des BGer
8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hin-
weisen).
4.6.3 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels
geeigneter Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung an Ort und
Stelle durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträch-
tigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des
BVGer C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom
16. März 2009 E. 4.2.5). Zwar ist es denkbar, dass bei Wohnsitz der ver-
sicherten Person im Ausland auf eine eigentliche Haushaltsabklärung
ausnahmsweise verzichtet werden kann. Der Abklärungsbericht muss
dann aber eine fachmedizinische Evaluation der Fähigkeiten der versi-
cherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, enthalten. Eine
solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, wobei eine de-
taillierte und eingehende Betrachtung der Einschränkungen der versicher-
ten Person nach deren Anhörung durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil
C-1293/2014
Seite 20
des BGer I 733/ 06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Ob eine solche Abklärung
im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkreten Umstände und Ver-
hältnisse zu entscheiden.
5.
5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das anlässlich der Neuanmeldung ein-
gereichte Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung
abgewiesen, es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der gewinn-
bringenden Tätigkeit als Handelsangestellte vor, jedoch sei im bisherigen
Aufgabenbereich eine Betätigung von 100 % zumutbar, was einen IV-
Grad von 39 % ergebe. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffas-
sung, ihre Beschwerden hätten anlässlich der Beurteilung der Einschrän-
kung im Haushalt keine Berücksichtigung gefunden. Diesbezüglich seien
keine umfassenden Abklärungen durchgeführt worden; es sei von einer
Einschränkung im Haushalt von mindestens 50 % auszugehen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während 107 Mona-
ten Beiträge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer
von drei Jahren erfüllt hat. Zu überprüfen bleibt, ob im rechtsrelevanten
Zeitraum – nämlich dem Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfü-
gung (7. August 2012) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung
(4. Februar 2014) – eine rentenbegründende erhebliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist.
5.2 Die Vorinstanz begründete die letztmalige rechtskräftige materiell ren-
tenabweisende Verfügung vom 7. August 2012 (IV-act. 41) damit, dass
bei der Beschwerdeführerin keine ausreichende durchschnittliche Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheits-
beeinträchtigung sei eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich so-
wie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit
noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Als Entscheidba-
sis in medizinischer Hinsicht diente der Vorinstanz insbesondere der
Schlussbericht des RAD-Arztes Dr. med. B._______ vom 2. August 2012
(IV-act. 40). Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
stützte sich in seinem Bericht auf den Befund von Dr. G._______ vom
7. November 2011 (IV-act. 25, 36, 46) sowie auf den Bericht von Dr. med.
H._______ des Landeskrankenhauses Rankweil, Abteilung Psychiatrie,
vom 30. September 2011 (IV-act. 24; 35, S. 6) und bestätigte die voran-
gegangene medizinische Beurteilung vom 4. April 2012 von
Dr. med. C._______, Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA (IV-
C-1293/2014
Seite 21
act. 32). Dr. med. D._______ stellte in seinem Schlussbericht die Diagno-
se einer rezidivierende depressive Störung, welche zwischenzeitlich aus-
geglichen sei (ICD-10: F33) und gab an, die Beschwerdeführerin sei so-
wohl in ihrer angestammten als auch in einer Verweistätigkeit zu 0 % ar-
beitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage ebenfalls 0 %.
5.3 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Fe-
bruar 2014 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die vom RAD-
Arzt Dr. D._______ verfasste Stellungnahme vom 30. Januar 2014 (IV-
act. 85), welche auf seine vorangegangenen Stellungnahmen vom
29. August und 10. April 2013 (IV-act. 66 und 54) sowie auf die Arztbe-
richte der Dres. med. I._______, J._______ und E._______ basierten.
Die entsprechenden Berichte sowie weitere medizinische Dokumente und
Unterlagen sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer
Würdigung zu unterziehen.
5.3.1 Im ärztlichen Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer
Berufsunfähigkeitspension vom 31. Juli 2013 (IV-act. 49) zuhanden der
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle (…) (Österreich) führte die
Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. K._______, aus, als Hauptursache der
Minderung der Erwerbstätigkeit liege eine rezidivierende depressive Stö-
rung vor, welche gegenwärtig maximal leichtgradig ausgeprägt sei (ICD-
10: F33.0). Zudem leide die Beschwerdeführerin unter belastungsabhän-
gigen Kniegelenkschmerzen links nach einer operierten vorderen Kreuz-
bandruptur im Jahr 2004, einer chronisch rezidivierenden Sehnenansatz-
entzündung an beiden Ellenbogengelenken sowie an Asthma bronchiale.
5.3.2 Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie, verwendete in seinem
ärztlichen Gutachten vom 13. September 2012 (IV-act. 48) ebenfalls zu-
handen der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle (…) den Diagno-
secode ICD-10: F33.0 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
max. leichtgradig ausgeprägt) und führte aus, die Beschwerdeführerin
leide unter anderem an Antriebsstörungen; die zerebrale Belastbarkeit sei
zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit am ersten Arbeitsmarkt zu gering. Dr.
J._______, klinische Neuropsychologin, hielt in ihrem klinisch-
neuropsychologischen Gutachten vom 10. November 2012 (IV-act. 50)
zur Frage der Belastbarkeit sowie Aggravation und Simulation zusam-
menfasst fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer kognitiven Leistungsfä-
higkeit (Belastbarkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Fehlerhäufig-
keit) mittelgradig bis grenzwertig schwer beeinträchtigt. Sie zeige schwe-
re Defizite in den Aufmerksamkeitsleistungen, eine verstärkte Ermüdbar-
keit, eine Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität sowie eine stark re-
C-1293/2014
Seite 22
duzierte Belastbarkeit. Es liege eine mittelgradige depressive Symptoma-
tik vor. Nach Würdigung der Gutachten der Dres. I._______ und
J._______ bezog sich der RAD-Arzt Dr. D._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie, auf seinen Bericht vom 2. August 2012. In sei-
ner Stellungnahme vom 10. April 2013 (IV-act. 54) äusserte er sich da-
hingehend, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlech-
tert; jedoch gäben die neuen Berichte keine Auskunft über die Häufigkeit,
Schwere und Dauer der depressiven Phasen.
5.3.3 Im anschliessend von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie
und Neurologie, eingereichten psychiatrischen Attest vom 26. April 2013
(IV-act. 57) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide trotz verord-
neter antidepressiver Dauermedikation und erfolgter Begleitpsychothera-
pie an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche mittelgradig bis
schwer sei. Als Symptom ihrer zuletzt anhaltenden depressiven Episode
bestehe auch eine deutlich eingeschränkte kognitive Belastbarkeit. Im
Befundbericht vom 19. Juli 2013 (IV-act. 63) gab Dr. med. E._______ zu-
sammengefasst an, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivieren-
den depressiven Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10:
F33.1). Sie zeige eine anhaltend niedergeschlagen-gedrückte Stimmung;
zeitweise sei diese depressive Kernsymptomatik schon in schwerer Form
vorhanden gewesen. Im Herbst 2011 sei eine Medikamentenintoxikation
in suizidialer Absicht bei schon zweimal durchgeführten weiteren Suizid-
versuchen erfolgt. Psychotische Symptome seien jedoch nie aufgetreten.
In Österreich beziehe die Beschwerdeführerin eine bis November 2013
befristete Invalidenpension, wozu ein Invaliditätsgrad von mindesten
50 % bestehen müsse. Bei den zuletzt feststellbaren Chronifizierungsten-
denzen bezüglich der depressiven Störung sei die Prognose, was eine
berufliche Integration angehe, nicht besonders günstig.
5.3.4 Nachdem die psychiatrischen Atteste von Dr. med. E._______ dem
RAD-Arzt Dr. med. D._______ unterbreitet wurden, äusserte sich dieser
im Schlussbericht vom 29. August 2013 (IV-act. 66) dahingehend, dass
der verschlechterte Zustand der Beschwerdeführerin bestätigt worden
sei. Sie sei in einer gewinnbringenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Ihre gesundheitlichen Beschwerden hätten jedoch keinen signifikanten
Einfluss auf die Haushaltstätigkeit, weshalb diesbezüglich keine Arbeits-
unfähigkeit vorliege.
5.3.5 Im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom
27. April 2013 (IV- act. 58, Seite 6 ff.) gab die Beschwerdeführerin an, die
C-1293/2014
Seite 23
Führung des Zweipersonenhaushalts in einer Eigentumswohnung sei nur
einschränkt möglich. Sie könne nur teilweise Gemüse und Früchte rüsten
und schneiden, Mahlzeiten zubereiten, Geschirr spülen, die Küche reini-
gen, die Wäsche aufhängen und abnehmen. Sie sei nicht in der Lage die
Fussböden und Fenster zu reinigen, Betten zu machen, zu bügeln, die
Wäsche zu flicken oder zu stricken, nähen und häkeln. Den Einkauf kön-
ne sie nur mit Hilfe ihres Mannes erledigen, auch weil sie nicht mehr mit
dem Auto fahren könne. Zudem könne sie weder einen Nutzgarten noch
Geflügel oder Kleintiere betreuen. Wegen des Gesundheitsschadens sei
sie auf die Mithilfe ihrer Familienangehörigen angewiesen.
5.3.6 In den anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten psychi-
atrischen Verlaufsberichten vom 9. September und 24. September 2013
(IV-act. 81 und 82) bestätigte Dr. med. E._______ seine bereits gestellten
Diagnosen und führte ergänzend aus, bei der Beschwerdeführerin sei es
zu keiner affektiven Stabilisierung gekommen; sie habe keine Arbeitsver-
suche unternommen und auch nicht geringfügig gearbeitet.
Dr. med. I._______ gab in seinem ärztlichen Gutachten vom 16. Oktober
2013 (IV-act. 80) an, es liege weiter eine mittelgradige Episode vor (ICD-
10: F33.1). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung
angegeben, sie mache den Haushalt so gut es gehe. Zudem besuche sie
aufgrund von Knie- und Ellenbogenschmerzen eine Physiotherapie und
gehe regelmässig zum Arzt.
5.3.7 Nach Würdigung der fachärztlichen Berichte der Dres. E._______
und I._______ hielt der RAD-Arzt Dr. med. D._______ in seinem
Schlussbericht vom 30. Januar 2014 (IV-act. 85) an seinen Ausführungen
vom 29. August 2013 (Arbeitsunfähigkeit in einer gewinnbringenden Tä-
tigkeit von 100 %, im Haushalt hingegen 0 %) fest.
5.3.8 Im anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten psychiatri-
schen Verlaufsbericht vom 1. September 2014 (IV-act. 14, Beilage 8) be-
stätigte Dr. med. E._______ erneut, dass es bei der Beschwerdeführerin
zu keiner affektiven Stabilisierung gekommen sei; sie sei weiterhin als in-
valide anzusehen. Es liege aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende
depressive Störung vor, zuletzt bestehe trotz aller Therapieversuche eine
anhaltende mittelgradige bis zeitweise schwere depressive Episode.
Mag. F._______ gab in ihrer psychotherapeutischen Stellungnahme vom
21. August 2014 (IV-act. 14, Beilage 9) zusammengefasst an, die Be-
schwerdeführerin sei durch ihr ängstlich-vermeidendes Sozialverhalten
sehr isoliert. Ihre Ängste selbst Auto zu fahren bzw. öffentliche Verkehrs-
C-1293/2014
Seite 24
mittel zu benützen schränkten sie noch zusätzlich in ihrer persönlichen
Lebensgestaltung ein. Dieser eingeschränkte Lebensstil führe zu einer
permanenten depressiven Grundstimmung. Die körperlichen Einschrän-
kungen verstärkten noch zusätzlich ihr vermindertes Selbstwertgefühl und
Selbstvertrauen, da sie bei kleinsten körperlichen Anstrengungen, z.B. bei
der Haushaltstätigkeit, sogleich über mehrere Tage starke Schmerzen
habe.
5.3.9 In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 2. De-
zember 2014 (act. 20), welche anlässlich des Beschwerdeverfahrens ein-
gereicht wurde, führte Dr. L._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe bei ei-
nem Fahrradselbstunfall eine Kreuzbandruptur erlitten, welche mit einer
Integritätsentschädigung von 10 % durch die Unfallversicherung abge-
schlossen worden sei. Im Gutachten von Dr. I._______ vom 16. Oktober
2013 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem
Hund spazieren gehe; dies spreche gegen eine Verschlechterung der
Kniebefunde. Die Epicondylapathie sei eine Erkrankung, welche gutartig
verlaufe. Gemäss den Unterlagen würden die somatischen Leiden wei-
terhin konservativ behandelt. Bezogen auf die psychiatrischen Berichte
äusserte sich Dr. L._______ dahingehend, dass sich der psychische Ge-
sundheitszustand nicht verändert habe. Aus psychiatrischer Sicht sei
festzuhalten, dass eine mittelgradige depressive Episode bestehe, dies
begründe bei einfachen repetitiven Tätigkeiten keine vollständige Arbeits-
unfähigkeit. Bezüglich des Arbeitsaufwandes für die Haushaltung eines
Zweipersonenhaushalts in einer Eigentumswohnung sei kein achtstündi-
ger Einsatz notwendig; zudem gehöre Autofahren nicht in das Pflichten-
heft einer Hausfrau. Aus dem der Stellungnahme beigelegten, auf den
2. Dezember 2014 datierten Beiblatt betreffend die Berechnung der Inva-
lidität kam Dr. L._______ zum Ergebnis, es bestehe keine Invalidität in
den Bereichen Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche
und Kleiderpflege und Betreuung von Kindern. In den Kategorien "Ein-
kauf" und "Verschiedenes" befand Dr. L._______ über eine Invalidität von
jeweils 0.05 %. Insgesamt wurde eine Invalidität von 0 % veranschlagt.
5.4
5.4.1 Bei den Stellungnahmen von Dr. med. D._______ (RAD-Arzt) und
Dr. L._______ handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis
IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49
IVV siehe Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
C-1293/2014
Seite 25
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt
wurde (vgl. E. 4.3.3 hiervor), kann auf Stellungnahmen des RAD resp.
des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden,
dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Fragebo-
gen vom 27. April 2013 (IV-act. 58, S. 6 ff.) ist hingegen nicht als ord-
nungsgemässer Abklärungsbericht im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu
qualifizieren (vgl. E. 4.3.1).
5.4.2 Vorliegend zog der RAD-Arzt Dr. med. D._______, ein Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, für die Beurteilung der Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin die Gutachten der österreichi-
schen Ärzte heran. Dabei berücksichtigte er lediglich die Befunde, welche
sich auf die psychiatrischen Krankheitsbilder beziehen. Er kam zum Er-
gebnis, das Leiden der Beschwerdeführerin – eine mittelschwere Depres-
sion – verursache eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für Erwerbsarbei-
ten, habe aber keinen Einfluss auf die Verrichtung des eigenen Haus-
halts. Jedoch lagen schon zum Zeitpunkt der Überprüfung der Anmel-
dungsunterlagen klare Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin
neben psychiatrischen auch unter orthopädischen Beschwerden leidet,
welche eine Einwirkung auf ihre Arbeitsunfähigkeit haben könnten.
5.4.3 Bereits bei der am 30. Juli 2012 durchgeführten Untersuchung (IV-
act. 49), welche im Rahmen des Antrags auf Gewährung der österreichi-
schen Berufsunfähigkeitspension durchgeführt wurde, stellte die Allge-
meinmedizinerin Dr. K._______ belastungsabhängige Kniegelenk-
schmerzen und chronische Sehnenansatzentzündungen an beiden Ellen-
bogengelenken, d.h. Erkrankungen der Gelenke, fest. Anlässlich des Vor-
bescheidverfahrens führte Dr. med. E._______ aus, die Beschwerdefüh-
rerin unterziehe sich aufgrund ihrer Gelenkschmerzen einer Physiothera-
pie (IV-act. 81). Die Beschwerdeführerin selbst gab im Fragebogen vom
27. April 2013 (IV-act. 58) an, sie könne den Haushalt nicht ohne Hilfe
führen; Arbeiten wie beispielsweise die Reinigung der Fussböden oder
Fenster sowie das Wäschewaschen könne sie nicht bewältigen. Trotz der
Ausführungen der Dres. K._______ und E._______ und den Eigenanga-
C-1293/2014
Seite 26
ben der Beschwerdeführerin wurden keine weiteren Untersuchungen,
welche sich auf die erwähnten somatischen Beschwerden beziehen,
durchgeführt. Dies, obwohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
bereits im Vorbescheidverfahren eine umfassende Abklärung des Einflus-
ses aller Krankheitsbilder auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
verlangte. Dr. med. D._______ vernachlässigte es, auf weitere Krank-
heitsbilder, beispielsweise auf Beschwerden des Bewegungsapparates,
einzugehen. Insbesondere würdigte er weder den ärztlichen Bericht von
Dr. K._______, noch äusserte er sich zu den im Fragebogen gemachten
Angaben der Beschwerdeführerin und ihren geklagten Beschwerden.
5.4.4 Wenngleich die ärztlichen Gutachten, auf welche sich die angefoch-
tene Verfügung stützt, ausführlich und umfassend ausgefallen sind, be-
ziehen sie sich hauptsächlich auf das psychiatrische Krankheitsbild der
Beschwerdeführerin. Die somatischen Beschwerden sind hingegen nicht
untersucht worden. Die Beschwerdeführerin ist zudem zu ihren Ein-
schränkungen in der Tätigkeit im Haushalt weder ärztlich angehört wor-
den, noch hat diesbezüglich eine Abklärung vor Ort stattgefunden. In den
Akten findet sich kein Bericht, welcher eine fachmedizinische Evaluation
der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, ihre gewohnten Aufgaben zu er-
füllten, enthält. Aus den Umständen, dass die Beschwerdeführerin nach
der Kreuzbandruptur eine Integritätsentschädigung erhalten hat oder mit
dem Hund spazieren geht, kann nicht abgeleitet werden, dass sie auf-
grund ihrer orthopädischen Beschwerden in der Lage ist, die Haushaltstä-
tigkeit vollumfänglich auszuüben. Im Übrigen kann aufgrund der Akten
nicht festgestellt werden, ob die im Fragebogen gemachten Angaben vom
RAD-Arzt vor Erlass der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden
sind. Die Einschätzung des medizinischen Dienstes wurde somit auf einer
unvollständigen Grundlage abgegeben und vermag infolgedessen nicht
zu überzeugen. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Eine zu-
verlässige Einschätzung, in welchem Mass und in welchen Tätigkeiten
des Haushaltes die Beschwerdeführerin Einschränkungen unterliegt, ist
aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich.
5.4.5 Sowohl der RAD-Arzt Dr. med. D._______ als auch die Gutachterin
des medizinischen Dienstes, Dr. L._______, verfügen über einen Fach-
arzttitel in der medizinischen Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie,
weshalb ihre Stellungnahmen (IV-act. 85 und act. 20) betreffend die Wür-
digung der psychiatrischen Gutachten der Dres. med. E._______,
I._______ und J._______ volle Beweiskraft zukommen kann, wenn die
übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeite-
C-1293/2014
Seite 27
ten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel.
Bezüglich der orthopädischen Beschwerden liegen jedoch weder dem
RAD-Arzt Dr. med. D._______ noch Dr. L._______ die nötige Fachkunde
zugrunde, da die Beurteilung dieser somatischen Beschwerden nicht in
das Fachgebiet der Psychiatrie gehört. Die Frage, ob die orthopädischen
resp. psychiatrischen Beschwerdebilder eine längerdauernde Beeinträch-
tigung der Tätigkeit im Haushalt und somit einen Einfluss auf den Invalidi-
tätsgrad zur Folge haben, kann allein durch eine Untersuchung auf ortho-
pädischer Basis und eine Abklärung im Haushalt beantwortet werden.
Diesbezüglich ist der Sachverhalt vollständig ungeklärt und es bedarf ei-
ner umfassenden Abklärung durch die Vorinstanz.
6.
Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar
2014 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer ur-
sprünglichen als auch in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tä-
tigkeit mit 100 % fest. Im Aufgabenbereich Haushalt sei die Beschwerde-
führerin zu 100 % arbeitsfähig. Eine interdisziplinäre Begutachtung in den
Bereichen Orthopädie und Psychiatrie ist nicht erfolgt; ebenso wenig
wurden weder die Statusfrage beantwortet noch die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Haushalt durch eine Fachperson abgeklärt. Auf-
grund der Akten ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-
urteilen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Insbesondere ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und
Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
Aufgabenbereich (Haushalt) der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die
angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2014 beruht damit auf einem
unvollständig ermittelten Sachverhalt (Art. 49 lit. b VwVG und Art. 49
ATSG), weshalb die Beschwerde vom 12. März 2014 in dem Sinne gut-
zuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2014
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie ergänzende, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerde-
führerin basierende fachärztliche gutachterliche Abklärungen vornehmen
lasse, die Statusfrage beantworte und anschliessend – nach Vornahme
zusätzlicher Abklärungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (vgl. Ur-
teile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer
vom 22. Juni 2010) sowie nach Durchführung eines allenfalls erforderli-
chen Einkommensvergleichs – über den Rentenanspruch neu verfüge.
C-1293/2014
Seite 28
Sollte sich aus der Klärung der Statusfrage ergeben, dass die Beschwer-
deführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % arbeitsfähig wäre, würde
sich eine Haushaltsabklärung erübrigen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rückweisung
praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Par-
tei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März
2014 E. 6).
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Ver-
fahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Be-
deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurtei-
lenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ge-
sprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 12. März 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2014 aufgehoben und
C-1293/2014
Seite 29
die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss Ziff. 6 an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-1293/2014
Seite 30
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: