Abtei lung II I
C-1294/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch SYNA - die Gewerkschaft,
Regionalsekretariat, Kantonsstrasse 11, Postfach,
3930 Visp,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1294/2008
Sachverhalt:
A.
Am 28. September 2007 beantragte der sri lankische Staatsangehöri-
ge B._______ (geboren 1949; nachfolgend Gesuchsteller) bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Wallis lebenden
Tochter A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und deren
Familie. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die
Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem sich die Migrationsbehörde des Kantons Wallis mit der Be-
gründung, beim Gastgeber handle es sich um einen ehemaligen Asyl-
suchenden, gegen die Bewilligung der Einreise ausgesprochen hatte,
wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2008
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die allgemeine
Lage im Herkunftsland und die persönlichen Verhältnisse der Gesuch-
stellerin liessen den Schluss auf eine fristgerechte Wiederausreise
nicht zu.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2008 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Erteilung eines Besuchervisums an den Gesuchteller. Zur Begrün-
dung bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Gesuchsteller seine seit
17 Jahren in der Schweiz lebende Tochter und deren Ehemann besu-
chen sowie die inzwischen 5 Enkelkinder ein erstes Mal sehen möchte.
Vor vier Jahren sei bereits die Ehefrau des Gesuchstellers drei Monate
in der Schweiz gewesen und anstandslos wieder ausgereist.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit gegeben, sich bis zum 9. Juni 2008 zur Vernehmlassung
der Vorinstanz zu äussern. Von dieser Möglichkeit wurde kein
Gebrauch gemacht.
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F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft
getreten. Mit der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europä-
ischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assozi-
ierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick-
lung des Schengen-Besitzstands (SAA, SR 0.360.268.1) am 12. De-
zember 2008, hat sich die Rechtslage erneut geändert. Ungeachtet
der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG sind Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, nach neuem (Schengen-)
Recht fortzuführen (Art. 57 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; vgl. dazu
ausführlich statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-450/2008 vom 4. April 2009 E. 4).
5.
5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
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Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Sri Lanka findet sich im Anhang I, so dass der Gesuchsteller
der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles
zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage des Herkunfts- oder Heimat-
staates der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Kommt
die gesuchstellende Person aus einem Land oder einer Region mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Inter-
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essenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.2.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahre 2007 real um 7,4 %
gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Brutto-
inlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für das Jahr 2008 wird erneut ein
hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für
die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die
2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle
gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit
etwa 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings
grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die
Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirt-
schaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungs-
schichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichs-
weise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite
des deutschen Auswärtigen Amtes: > Sri
Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008, besucht am 7. August
2009).
Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit An-
fang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausge-
brochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und der
Norden Sri Lankas. Am 17. Mai 2009 legten die LTTE nach einem über
zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt die Waffen nieder, woraufhin die
Regierung den Krieg für beendet erklärte. Die Lage im ganzen Land ist
aber nach wie vor angespannt und mit Anschlägen – auch in der
Hauptstadt Colombo – muss weiterhin gerechnet werden. Auch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gruppen der LTTE den
Guerilla-Krieg weiterführen (Quellen: Länder- und Reiseinformationen
des Deutschen Auswärtigen Amtes, a.a.O., Rubrik Reise- und Sicher-
heitshinweis/Teilreisewarnung, Stand 5. Juni 2009, Reisehinweise des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
[EDA], , Stand 22. Mai 2009, beide Seiten besucht
am 7. August 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
7.2.2 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungs-
gemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen,
aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft
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diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes soziales
Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) ist ein wichtiges Element,
das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Mög-
lichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu
nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wieder-
ausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Lan-
des spiegelt sich übrigens in der schweizerischen Asylstatistik wider,
in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste
Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche
wegen der Eskalation des bewaffneten Konflikts im Vergleich zum
Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich auch in den ersten
sieben Monaten dieses Jahres fort: Im genannten Zeitraum des Jahres
2008 reichten 572 Personen aus Sri Lanka ein Asylgesuch ein, im
gleichen Zeitraum 2009 waren es 954 (vgl. BFM-Asylstatisik 2008 vom
12. Januar 2009, S. 4 und S. 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im
Internet unter: > Themen > Statistiken, besucht am
7. August 2009).
7.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka
generell als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings
nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch
sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im
Heimat- oder Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begün-
stigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern,
die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen
Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als
hoch eingeschätzt werden.
7.4 Der Gesuchsteller ist 60 Jahre alt und verheiratet. Im Formular des
Visumsgesuches gab er an, pensioniert zu sein. Zudem machte er
geltend, Eigentümer eines Hauses in Colombo zu sein. Weitere Infor-
mationen über die persönlichen Verhältnisse in Sri Lanka sind den
Akten nicht zu entnehmen. Aus diesen wenigen Angaben ergeben sich
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keine Anhaltspunkte für besondere gesellschaftliche, berufliche oder
familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland, die ihn
nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dass der
Gesuchsteller alleine in die Schweiz kommen soll, seine Ehefrau also
in Sri Lanka zurückbleiben würde, kann an dieser Beurteilung nichts
ändern, da erfahrungsgemäss zurückbleibende Angehörige keinen
Hinderungsgrund für eine Emigration darstellen. Zudem leben mit der
Beschwerdeführerin und ihrem Mann sowie deren fünf Kindern nahe
Verwandte hier, eine Tatsache, die es dem Gesuchsteller, nicht zuletzt
angesichts der angespannten politischen bzw. wirtschaftlichen Verhält-
nisse in Sri Lanka, erleichtern könnte, den Entschluss für eine
Emigration zu fällen.
7.5 Unter den gegebenen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht da-
von ausgegangen, dass nicht genügend Gewähr für die fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. An dieser
Einschätzung vermag der für den Besuchsaufenthalt angegebene
Grund nichts zu ändern. Angesichts der schwierigen Lage im Her-
kunftsland und der spärlichen Informationen über die persönlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers, kann auch der an sich nachvoll-
ziehbare Wunsch danach, die inzwischen fünf Enkelkinder kennenzu-
lernen, an der Beurteilung nichts ändern.
8.
Aus den vorangegangen Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind von dem am 28. März 2008 einbezahlten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis
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Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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