B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1294/2013
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Kanada)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV
(Beitragserhebung 2010/2011); Einspracheentscheid der
SAK vom 28. Januar 2013.
C-1294/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wurde im April 1955 ge-
boren, ist schweizerisch-kanadische Staatsangehörige und lebt in Kana-
da. 1989 liess sie sich im Ausland nieder. Am 23. Mai 1990 wurde sie von
der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK bzw. Vorin-
stanz) rückwirkend auf den 1. Mai 1990 in die freiwillige Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Ver-
sicherung) aufgenommen. Für die Jahre 1990 und 1991 bezahlte sie Ver-
sicherungsbeiträge. 1991 heiratete sie B._______. Dieser war zu diesem
Zeitpunkt bereits bei der schweizerischen AHV/IV versichert und blieb es
bis zu seinem Tod im Juni 2009. Während der Ehedauer leistete die Be-
schwerdeführerin aufgrund der von ihrem Ehegatten geleisteten Versiche-
rungsbeiträge bis und mit dem Jahr 2009 keine eigenen Versicherungs-
beiträge. Mit Wirkung ab 1. Juli 2009 sprach die SAK der Beschwerdefüh-
rerin eine Witwenrente und ihrem 1992 geborenen Sohn C._______ eine
Waisenrente zu (vgl. Akten der SAK 3 S. 5 f., SAK 4, SAK 13, SAK 15,
SAK 39 f., 42, SAK 61 S. 2 f.; Vernehmlassung der SAK vom 22. April
2013 [Beschwerdeakte B-7; im Folgenden: Vernehmlassung]).
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 setzte die SAK die Versiche-
rungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) der Beschwerdeführerin (als
Nichterwerbstätige) für das Jahr 2010 ausgehend von einem massge-
benden Vermögen von CHF 1'600'000.- auf CHF 3'189.90 fest (im Fol-
genden: Beitragsverfügung 2010; SAK 108).
Mit einer weiteren Verfügung, ebenfalls vom 18. Dezember 2012, setzte
die SAK die Versicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) der Be-
schwerdeführerin (als Nichterwerbstätige) für das Jahr 2011 ausgehend
von einem massgebenden Vermögen von CHF 2'200'000.- auf
CHF 4'887.75 fest (im Folgenden: Beitragsverfügung 2011; SAK 109).
Am 4. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die
Beitragsverfügungen 2010 und 2011 (SAK 117 S. 1-3 plus Beilagen
[S. 4 ff.]). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfü-
gungen und die Überprüfung der Gesetzmässigkeit derselben, insbeson-
dere, ob sie selbst nicht von der Beitragspflicht befreit sei oder die Beiträ-
ge zumindest tiefer anzusetzen seien. Sie begründete dies im Wesentli-
chen damit, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass die angefochtenen
C-1294/2013
Seite 3
Verfügungen gesetzeskonform seien. Sollten sich die Beiträge als korrekt
ermittelt bestätigen, würde sie aus der freiwilligen Versicherung austreten.
Am 7. Januar 2013 erklärte die Beschwerdeführerin den Austritt aus der
freiwilligen Versicherung, welcher von der SAK unter Berücksichtigung
der im Dezember 2012 geführten Korrespondenz mit Wirkung per
31. Dezember 2012 akzeptiert wurde (vgl. SAK 124, Vernehmlassung der
SAK vom 22. April 2013).
Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2013 (im Folgenden: Einspra-
cheentscheid; SAK 120) wies die SAK die Einsprache vom 4. Januar
2013 ab und bestätigte die Beitragsverfügungen 2010 und 2011. Die SAK
führte aus, dass die Beschwerdeführerin (erst) per 31. Dezember 2012
aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten und bis zu diesem Zeitpunkt
zur Beitragsleistung verpflichtet sei. Auch im Übrigen seien die angefoch-
tenen Beitragsverfügungen gesetzeskonform.
C.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 (B-act. 1; Datum Postaufgabe:
11. März 2013) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheent-
scheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids und der
Beitragsverfügungen 2010 und 2011. Sie begründete dies im Wesentli-
chen damit, dass sie per Ende 2009 aus der freiwilligen Versicherung
ausgetreten wäre, wenn sie von der SAK über die Möglichkeit eines frei-
willigen Austritts korrekt informiert worden wäre, womit jegliche Beitrags-
pflicht für die Jahre 2010 und 2011 entfallen wäre.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2013 (B-act. 3) beantragte die SAK
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des
angefochtenen Einspracheentscheids und der Beitragsverfügungen 2010
und 2011. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die
Beschwerdeführerin erst im Dezember 2012 eine "Rücktrittsanfrage" ge-
stellt und am 7. Januar 2013 eine Rücktrittserklärung unterschieben ha-
be, womit ihr (erst) mit Wirkung per 31. Dezember 2012 der Rücktritt von
der freiwilligen Versicherung bestätigt worden sei. Zu keinem früheren
Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin eine Rücktrittserklärung abgege-
ben. Eine entsprechende klare Willensäusserung hätte zu einem Rücktritt
auf das Ende des Quartals geführt. Sie sei nie gegenteilig informiert wor-
den.
C-1294/2013
Seite 4
Mit Replik vom 13. Mai 2013 (Datum Postaufgabe) hielt die Beschwerde-
führerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (B-act. 5).
In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 beantragte die SAK erneut die Abwei-
sung der Beschwerde (B-act. 7).
Am 30. Mai 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriften-
wechsel.
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Ak-
ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
C-1294/2013
Seite 5
2.2 Da die SAK den ihr obliegenden Beweis des Zeitpunkts der Zustel-
lung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht erbracht hat, und die
Beschwerdeführerin geltend macht, diesen am 11. Februar 2013 erhalten
zu haben, ist davon auszugehen, dass mit der am 11. März 2013 der Post
übergebenen Eingabe fristgerecht Beschwerde erhoben wurde (vgl.
Art. 60 ATSG).
2.3 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Da die Beschwerdeführerin (auch) Schweizer Staatsangehörige ist,
richtet sich die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung nach
schweizerischem Recht.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 28. Januar 2013) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzli-
chen Bestimmungen anwendbar, welche für den strittigen Beitragszeit-
raum (hier: Beitragsjahre 2010 und 2011), Geltung hatten (vgl. BGE 130
V 329 E. 2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 115/01
vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 3.3). Für das vorliegen-
de Verfahren sind deshalb insbesondere die zwischen dem 1. Januar
2010 und 31. Dezember 2011 geltenden Fassungen des ATSG, des
AHVG, der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar, wobei allfällige Änderungen der
gesetzlichen Grundlagen für den von ihnen betroffenen Zeitraum zu be-
rücksichtigen sind (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
C-1294/2013
Seite 6
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193
E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-
hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü-
gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig
(vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.).
4.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde die mittels Verfü-
gungen für die Jahre 2010 und 2011 erfolgte Beitragsfestsetzung bestä-
tigt. Nicht Gegenstand der Verfügungen und des Einspracheentscheids
waren hingegen allfällige Versicherungsbeiträge für das Jahr 2012. Letz-
tere gehören dementsprechend nicht zum Streitgegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens, wovon im Übrigen auch die Beschwerde-
führerin ausgeht. Zu prüfen ist somit (nur) die Rechtmässigkeit der für die
Jahre 2010 und 2011 vorgenommenen Beitragsfestsetzungen, wofür zu-
nächst die einschlägigen rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen sind.
4.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschrif-
ten über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist
und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses.
Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
C-1294/2013
Seite 7
Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat
hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV und der
AHVV, deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die
VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV),
Gebrauch gemacht.
4.3 Im Rahmen der obligatorischen Versicherung sind die unselbständig
erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstäti-
gen Versicherten beitragspflichtig (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG). Die er-
werbstätigen Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Er-
werbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht
am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum
Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Alters-
jahr vollendet haben (vgl. Art. 1a Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 13a
Abs. 1 und 2 VFV). Vorbehalten bleibt ein von der SAK verfügter Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung (Art. 13 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3
und 6 AHVG) bzw. ein vom Versicherten auf das Ende eines Quartals er-
klärter Rücktritt des Versicherten (vgl. Art. 12 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und
6 AHVG).
4.4 Nicht erwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der
Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag
liegt für das Beitragsjahr 2010 zwischen CHF 892.- und CHF 9'800.- und
für das Beitragsjahr 2011 zwischen CHF 914.- und CHF 9'800.- Franken
im Jahr, wobei als Berechnungsbasis auf das Vermögen des Versicherten
unter Berücksichtigung des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenein-
kommens abgestützt wird (vgl. Art. 13b Abs. 2 VFV in den bis zum
31. Dezember 2010 und ab 1. Januar 2011 geltenden Fassungen). Die
Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt.
Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Massgebend ist bei erwerbstätigen
Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen
und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich
erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember.
Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer
Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Bei-
tragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt. (Art. 14
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VFV). Die eigenen Beiträge gelten (insbe-
sondere) als bezahlt, sofern der Ehegatte (im entsprechenden Beitrags-
jahr) Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages
von Artikel 13b (VFV) bezahlt hat, bei: a. nichterwerbstätigen Ehegatten
von erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV).
C-1294/2013
Seite 8
4.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben ins-
besondere der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Bei-
tragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu lie-
fern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Bei-
tragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folge-
jahres mittels Verfügung fest (Art. 14b Abs. 2 Satz 1 VFV).
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht vor dem
31. Dezember 2011 von der freiwilligen Versicherung zurück getreten ist.
Damit war sie bis zu diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, Versicherungs-
beiträge zu leisten. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend,
dass sie bereits mit Wirkung auf Ende des Jahres 2009 aus der freiwilli-
gen Versicherung ausgetreten wäre, wenn sie von der SAK korrekt über
die Möglichkeit eines freiwilligen Austritts informiert worden wäre. Sie sei
daher so zu behandeln, wie wenn sie per Ende 2009 aus der freiwilligen
Versicherung ausgetreten wäre. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den
Grundsatz von Treu und Glauben.
5.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berech-
tigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass fal-
sche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulati-
ven) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand-
lung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte;
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er-
kennen konnte;
C-1294/2013
Seite 9
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge-
troffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden können und von denen anzunehmen ist, dass er sie ohne die
fehlerhafte Auskunft nicht in dieser Form getroffen bzw. unterlassen hät-
te;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren hat
(vgl. BGE 121 V 65 E. 2a und 2b, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 668 ff. und ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜR-
ZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 7
Rz. 9 ff., je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5789/2007 vom 20. September 2010 E. 5.2).
5.3 Sollten sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf
den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne der von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Umstände erfüllt sein, wäre sie so zu stellen,
wie wenn sie per Ende 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgetre-
ten wäre.
5.4 Als erstmaligen Zeitpunkt, in dem sie eine unzutreffende Information
betreffend die Möglichkeit eines Austritts aus der freiwilligen Versicherung
erhalten habe, bezeichnet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein
Telefonat mit einem Herrn C._______, das sie im Dezember 2009 geführt
habe. Dabei habe sie sich bei ihm danach erkundigt, ob ein Austritt aus
der freiwilligen Versicherung und eine Entlassung aus der damit verbun-
denen Beitragspflicht möglich sei, was Herr C._______ verneint habe. In
ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, das er-
wähnte Gespräch habe am 20. Dezember 2010 stattgefunden und sie
verfüge über Notizen zu diesem Gespräch, aus welchen auch das Datum
des Gesprächs hervorgehe.
5.5 In einem an Frau D._______ der SAK adressierten Schreiben vom
13. Januar 2011 (SAK 60 = B-act. 5.10) nahm die Beschwerdeführerin
Bezug auf ein Gespräch mit Herrn C._______ vom 20. Dezember 2010.
In diesem Gespräch sei es darum gegangen, ihr Einkommen und Vermö-
gen zur Berechnung der Versicherungsbeiträge anzugeben. Die Be-
schwerdeführerin monierte ausserdem den Ton, in welchem das Ge-
spräch geführt worden sei, umso mehr, als eine freiwillige Partizipation
Gesprächsgegenstand gewesen sei. Dass Herr C._______ anlässlich
dieses Gesprächs erklärt habe, dass ein Austritt aus der freiwilligen Ver-
C-1294/2013
Seite 10
sicherung nicht möglich sei, behauptet die Beschwerdeführerin in diesem
Schreiben hingegen nicht. Vielmehr ersuchte sie um eine prognostische
Rentenberechnung in zwei Varianten. Für die erste Berechnungsvariante
war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin freiwillige
Beiträge leiste (welche aus ihrer Witwenrente zu bezahlen seien). Die
zweite Berechnungsvariante sollte der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte
dafür geben, welche Folgen ein sofortiger Austritt aus der freiwilligen Ver-
sicherung hat. Es sei ihr im Wesentlichen darum gegangen festzustellen,
ob es für sie Sinn mache, 9 Beitragsjahre zu kaufen bzw. entsprechende
"freiwillige Beträge" zu bezahlen.
Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass das Gespräch mit Herrn C._______ am 20. Dezember
2010 (und nicht im Dezember 2009) stattgefunden hat, dass die Be-
schwerdeführerin vor dem besagten Gespräch mit Herrn C._______ kei-
ne Auskunft erhalten hat, wonach ein Austritt aus der freiwilligen Versi-
cherung nicht möglich sei, dass Herr C._______ nicht erklärt hat, dass
ein Austritt aus der freiwilligen Versicherung nicht möglich sei (umso
mehr, als die Beschwerdeführerin die von ihr angeführten Notizen nicht
eingereicht hat und damit einen entsprechenden Nachweis schuldig
geblieben ist), und dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2011 be-
reits um die Möglichkeit eines Austritts aus der freiwilligen Versicherung
wusste.
5.6 Am 2. März 2011 teilte die SAK der Beschwerdeführerin das Resultat
der prognostischen Rentenberechnungen (zwei Varianten) mit (SAK 64 =
B-act. 1.9). Würde die Beschwerdeführerin ab 2010 bis April 2019 die Mi-
nimalbeiträge leisten, betrage die Altersrente ab 1. Mai 2019 CHF 2'183.-
pro Monat (Variante 1). Sollten nach Dezember 2009 keine Beiträge mehr
bezahlt werden, ergäbe sich ab 1. Mai 2019 eine Altersrente in der Höhe
von CHF 1'877.- (Variante 2). Im Schreiben wurde weiter insbesondere
darauf hingewiesen, dass für die Berechnung auf die aktuellen gesetzli-
chen Bestimmungen und Rententabellen sowie auf die von der Be-
schwerdeführerin gemachten Angaben abgestützt worden sei. Weiter sei-
en die künftige Entwicklung der Rentenbeträge und die Höhe der eventu-
ell noch zu leistenden Beträge noch nicht bekannt.
5.7 Am 28. März 2011 teilte die Beschwerdeführerin der SAK telefonisch
mit, dass sie sich entschieden habe, weiter in der freiwilligen Versiche-
rung ("AF" = assurance facultative) zu verbleiben (SAK 67). Auch damit
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Seite 11
bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Option eines Versiche-
rungsaustritts kannte.
5.8 Mit Schreiben vom 4. April 2011 (SAK 68 = B-act. 1.8) bedankte sich
die Beschwerdeführerin bei der SAK für deren Schreiben vom 2. März
2011. Sie erklärte, dass sie sich durchaus bewusst sei, dass diese Prog-
nosen mit wesentlichen Vorbehalten behaftet seien. Das Schreiben habe
ihr bzw. ihrem Finanzberater aber ermöglicht, sich ein Bild davon zu ma-
chen, ob es finanziell sinnvoll sei, weiterhin die freiwilligen Beiträge zu
bezahlen. Zugleich reichte sie die Einkommens- und Vermögensdeklara-
tion für das Jahr 2010 ein und führte aus, sie schätze, dass ihre freiwilli-
gen jährlichen Beiträge CHF 1'000.- nicht übersteigen würden. Sollte sich
diese Schätzung als falsch erweisen und die Beiträge wesentlich höher
ausfallen, wäre sie gezwungen, die freiwillige Versicherung zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin hat sich somit in Kenntnis der Austrittsoption und
der mit den Prognosen verbundenen wesentlichen Unsicherheiten be-
wusst dafür entschieden, in der freiwilligen Versicherung zu verbleiben.
Darin ist das Gegenteil einer – von der Beschwerdeführerin in der Replik
geltend gemachten – klaren Willensäusserung zum Austritt aus der Versi-
cherung zu erkennen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht keine Absicht
der Beschwerdeführerin erkannt, aus der freiwilligen Versicherung austre-
ten zu wollen.
5.9 Da der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 12 VFV
(in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) erst per Ende eines
Quartals erfolgen kann, konnte eine allfällige falsche Auskunft betreffend
die oben genannte Rücktrittsoption erst auf Ende des entsprechenden
Quartals eine Wirkung entfalten, auf welchen Zeitpunkt ein Rücktritt frü-
hestens hätte erfolgen können. Da vorliegend die Beitragsjahre 2010 und
2011 Gegenstand des Verfahrens sind, hätten allfällige nach dem
30. September 2011 (also im oder nach dem letzten Quartal des Jahres
2011) erteilte unzutreffende Auskünfte nicht dazu geführt, dass ein Rück-
tritt vor dem 31. Dezember 2011 verhindert worden wäre. Dementspre-
chend kann offen bleiben, ob die übrigen Schreiben, auf welche die Be-
schwerdeführerin sich in Beschwerde und Replik beruft, nämlich das
Schreiben der SAK vom 30. September 2011 (SAK 78 = B-act. 1.7), das
die Beschwerdeführerin frühestens am 1. Oktober 2011 erhalten haben
kann, das Schreiben der SAK vom 23. Januar 2012 (SAK 86 = B-act. 1.4)
und/oder die E-Mail der SAK vom 23. Oktober 2012 (SAK 99 = B-act. 1.2)
unzutreffende Angaben betreffend die Austrittsoption enthielten. Auch aus
ihren Schreiben vom 10. Oktober 2011 (SAK 79 S. 1 f. = B-act. 1.6) und
C-1294/2013
Seite 12
6. Januar 2012 (SAK 82 S. 8 f. B-act. 1.5) kann die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu diesen Zeitpunkten war ein Rücktritt
auf ein Quartalsende vor dem 31. Dezember 2011 bereits ausgeschlos-
sen.
5.10 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Einsprache ausgeführt hat, dass sie in ihrem Brief vom 13. Januar
2011 um Anhaltspunkte über die Folgen eines Austritts aus der freiwilligen
Versicherung ersucht habe, da sie damals schon Zweifel gehabt habe, ob
eine weitere Partizipation für sie Sinn mache. Damit bestätigte sie, dass
sie (spätestens) zu diesem Zeitpunkt von der Austrittsoption wusste. Dass
sie falsch informiert worden sei, hat sie in ihrer Einsprache nicht geltend
gemacht, sondern erst in der Beschwerde.
5.11 Angesichts des dargelegten Sachverhalts kann mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im
massgebenden Zeitraum (bis 30. September 2011) keine falsche Aus-
kunft betreffend die Austrittsmöglichkeit aus der freiwilligen Versicherung
erhalten hat und ebenso um die Austrittsmöglichkeit wusste. Damit fehlt
es an einer falschen Auskunft, die für einen Gutglaubensschutz im um-
schriebenen Sinne vorausgesetzt wird (vgl. oben E. 5.2).
Aber selbst im Falle einer Falschauskunft hätte die Beschwerdeführerin
angesichts ihres Wissens um die Austrittsoption die Unrichtigkeit einer
gegenteiligen Auskunft ohne weiteres erkennen können und könnte ein
Nichtaustritt aus der freiwilligen Versicherung nicht auf einem Vertrauen
auf die Richtigkeit der Auskunft basieren, womit auch die dritte und vierte
Voraussetzung für einen Gutglaubensschutz nicht erfüllt wären (vgl. oben
E. 5.2).
6.
Dementsprechend war die Beschwerdeführerin während den vorliegend
umstrittenen Beitragsjahren 2010 und 2011 dazu verpflichtet, Beiträge an
die freiwillige Versicherung zu zahlen.
Da die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Replik explizit ausführt,
dass sich ihre Beschwerde nicht auf die Höhe der festgesetzten Beiträge
beziehe, kann eine Überprüfung derselben unterbleiben.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
C-1294/2013
Seite 13
7.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Partei-
entschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-1294/2013
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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