Abtei lung II I
C-1296/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch lic. iur. C. Bretscher Integration Handicap,
Rechtsdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Aufhebung der IV-Rente, Verfügung
vom 28. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1296/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA), nach Durchführung einer Rentenrevision
mit Verfügung vom 28. Januar 2008 festgestellt hat, dass Herr
A._______ (Beschwerdeführer), welcher seit 1. Mai 1999 (act. 64) aus
orthopädischen und psychischen Gründen eine ganze Rente erhielt,
wieder in der Lage wäre, eine angepasste Tätigkeit auszuüben und da-
bei mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen könnte, welches
er heute erreichen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Des-
halb bestehe ab dem 1. April 2008 kein Anspruch mehr auf eine Rente
der Invalidenversicherung (act. 137),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht erheben liess. Er beantragte, es sei die Verfügung
vom 28. Januar 2008 aufzuheben und ihm weiterhin eine Rente zuzu-
sprechen. Des Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen
und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unterlassene not-
wendige Durchführung eines Einkommensvergleichs, sei nun im Be-
schwerdeverfahren nachgeholt worden. Es habe sich ergeben, dass
der Beschwerdeführer bei Ausübung einer leidensangepassten leich-
ten Verweisungstätigkeit im Umfange von 75% eine gesundheitlich be-
dingte Erwerbseinbusse von knapp 33% erleiden würde. Es bestehe
daher keine anspruchsbegründende Invalidität mehr,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2008 (Poststempel vom
26. September 2008) eine Replik einreichen liess und darin an seinen
in der Beschwerde vom 26. Februar 2008 gestellten Anträgen festhielt
und ergänzend beantragte, das Verfahren sei zu sistieren, bis die er-
gänzende psychiatrische Stellungnahme vorliege. Zudem seien ergän-
zende orthopädische Abklärungen vorzunehmen. In der Beilage reich-
te der Beschwerdeführer vier übersetzte Arztberichte inkl. Originale
des Soldatenkrankenhauses B._______, Z._______ (Dr. C._______,
Facharzt für Physische Behandlung und Rehabilitation, vom 18. März
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2008 und 25. April 2008; Dr. D._______, Facharzt für Gehirn- und
Nervenchirurgie, vom 13. Juni 2008 und 13. August 2008) ein,
dass die IVSTA in ihrer Duplik vom 10. Oktober 2008 beantragte, es
sei dem Beschwerdeführer antragsgemäss Gelegenheit zur Nachrei-
chung des in Aussicht gestellten psychiatrischen Berichts zu geben
und der Vorinstanz anschliessend nochmals Gelegenheit zur Stellung-
nahme einzuräumen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 eine
Ergänzung seiner Replik einreichen liess und insbesondere das in
Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._______,
Leitender Arzt, Y._______ Psychiatrie, Ambulante Dienste, vom 3. De-
zember 2008 in Kopie beilegte (Original mit Eingabe vom 16. Dezem-
ber 2008 nachgereicht). Des Weiteren gab er ein ärztliches Zeugnis
von Dr. med. F._______, Ärzte ohne Grenzen, X._______, vom 28. No-
vember 2008 zu den Akten. Er ersuchte um Gutheissung seiner in der
Replik gestellten Anträge und beantragte, die IVSTA sei zu verpflich-
ten, ihm die im Zusammenhang mit der Beschwerde angefallenen er-
heblichen Kosten für den beiliegenden psychiatrischen und orthopädi-
schen Arztbericht, für die Reisekosten aus der Türkei sowie die Über-
setzung der vier türkischen Arztberichte (Beilage zur Replik) rückzuer-
statten,
dass Dr. med. G._______, Regionaler ärztlicher Dienst der IVSTA,
nach Einsicht in die Akten in seiner Stellungnahme vom 26. Januar
2009 ausführte, dass aufgrund der Aktenlage mit den neuen Berichten
ab Frühjahr 2008 vorerst wohl nicht an der bisherigen Verfügung mit
Aufhebung der Rente festgehalten werden kann. Nach den beiden ei-
gentlich klaren Begutachtungen von Mai 2007 und Juni 2007 in der
Schweiz sei der weitere Verlauf, insbesondere ab Frühjahr 2008, sehr
ungewiss. Er empfehle die Einholung eines zuverlässigen neurologi-
schen Berichtes eines Vertrauensarztes in der Türkei (inkl. EMG Unter-
suchungen der unteren Extremitäten) und die Einholung einer Stel-
lungnahme eines Psychiaters der IVSTA. Besser sei es, nochmals eine
Begutachtung (evt. Medas) in der Schweiz zu veranlassen (act. 142),
dass Dr. med. H._______, Psychiater, Regionaler ärztlicher Dienst der
IVSTA, nach Einsicht in die Akten in seiner Stellungnahme vom
25. Februar 2009 ausgeführt hat, beim Beschwerdeführer sei aus psy-
chiatrischer Sicht eine erhebliche Besserung eingetreten. Die Ein-
schätzung einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten
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halte er für gerechtfertigt und weitere medizinische Abklärungen für
unnötig (act. 144),
dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahmen von
Dr. med. G._______ vom 26. Januar 2009 und Dr. med. H._______
vom 25. Februar 2009 – mit Quadruplik vom 3. März 2009 ihre Anträge
dahingehend änderte, als die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen
sei, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zu
ergänzender medizinischer Abklärung und zu anschliessendem neuem
Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Aufgrund der Akten
müsse davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Ver-
schlechterung schon vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 28. Januar 2008 ihren Anfang genommen habe. Es könne deshalb
an der angefochtenen Verfügung nicht ohne weiteres festgehalten wer-
den,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. März 2009 den
Schriftenwechsel schloss,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetz über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2008 nach überein-
stimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbeson-
dere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden
Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers abzuweichen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen ergänzenden
medizinischen Abklärungen anzuordnen und in der Sache neu zu ver-
fügen,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden
Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass sich der Beschwerdeführer rechtlich vertreten liess und der Stun-
denansatz für nichtanwaltliche Rechtsvertreter Fr. 100.- bis 300.- be-
trägt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE),
dass vorliegend die Parteientschädigung für die Rechtsvertreterin inkl.
Auslagen pauschal auf Fr. 1'400.- festgesetzt wird,
dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG,
SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leis-
tungen von Beraterinnen und Beratern, die im Ausland erbracht wer-
den, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht
entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass der Beschwerdeführer in der Ergänzung zur Replik die Rücker-
stattung erheblicher Abklärungs-, Übersetzungs- und Transportkosten
im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren geltend machte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2009 seine For-
derungen dahingehend präzisierte, als er eine Entschädigung für das
Gutachten bei Dr. med. E._______ von Fr. 300.- und Fr. 381.- für das
Flugticket Istanbul – Zürich – Istanbul für die Anreise zur Abklärung
geltend machte,
dass der obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten
stützt, notwendige Expertenkosten (Expertenhonorar und andere Kos-
ten) unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG
zu ersetzen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_544/2007 E. 6.1; BGE
115 V 62),
dass die Vorinstanz für ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde
auf das private Ergänzungsgutachten vom 3. Dezember 2008 von
Dr. med. E._______ abgestellt hat und es sich bei den einschlägigen
Kosten somit um notwendige Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG handelt,
dass das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 300.- zudem nicht zu
beanstanden ist, da nur invalidenrechtlich relevante Fragen behandelt
und auch keine für die Schätzung des streitigen Invaliditätsgrades un-
nötigen Untersuchungen durchgeführt wurden, und da sich das Hono-
rar für das erstellte Gutachten überdies im Rahmen der Vergütungen
der Invalidenversicherung für ärztliche Berichte gemäss IV-Rund-
schreiben Nr. 202 vom 11. Juni 2004 bewegt,
dass auch die Kosten des Flugs Istanbul-Zürich-Istanbul von Fr. 381.-
notwendige Kosten darstellen, da sonst das oben genannte
notwendige Gutachten nicht hätte erstellt werden können,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dolmetscherkost-
en nicht zu ersetzen sind, da der Beschwerdeführer gemäss Art. 27
des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Re-
publik Türkei über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) berechtigt
ist, die Beschwerde in der amtlichen Sprache des Wohnsitzlandes ein-
zureichen und es somit in seiner eigenen Verantwortung liegt, wenn er
einen Dolmetscher beauftragt,
dass aufgrund des Gesagten die Parteientschädigung inkl. Auslagen,
Gutachten und Flugticket im vorliegenden Fall auf Fr. 2'081.- festzuset-
zen und der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Ausgang
des Verfahrens gegenstandslos wird und daher abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 28. Januar 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen, insbesondere zur Anordnung ergänzender medizinischer
Abklärungen, sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'081.-
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat (vgl. Art. 42 BGG).
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