Abtei lung II I
C-1297/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
B._______ und S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
J._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1297/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Bosnien und Herzegowina stammende J._______ (im Folgen-
den: Gesuchstellerin), geboren 1982, beantragte am 20. November
2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Sarajevo ein Visum für ei-
nen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Onkel und ihrer Tante
B._______ und S._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in Solothurn. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt.
B.
Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn bei den
Gastgebern weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorin-
stanz in einer Verfügung vom 2. Februar 2007 die nachgesuchte Ein-
reisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch
in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (die
weder auf berufliche, noch auf gesellschaftliche Verpflichtungen oder
auf familiäre Verantwortlichkeiten schliessen liessen) nicht als gesi-
chert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2007 (Datum des Poststempels) be-
antragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Ein-
reisegesuchs. Zur Begründung machen sie sinngemäss geltend, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Die-
se habe nicht die Absicht, sich hier niederzulassen, da ihre Familien-
angehörigen alle in Lopare (Bosnien und Herzegowina) lebten. Sie (die
Beschwerdeführer) garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz
für eine Abweisung der Beschwerde aus. Es bestehe kein Anlass, an
der Integrität der Beschwerdeführer zu zweifeln. Für die Gewähr einer
fristgerechten Wiederausreise seien aber die Verhältnisse der Gesuch-
stellerin massgebend. Letztere sei jung und ledig, und sie gehe keiner
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geregelten und gefestigten Erwerbstätigkeit nach. Gesamthaft betrach-
tet sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ab-
lauf des Besuchervisums als relativ hoch zu gewichten.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
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meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend
gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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4.2 Rund zwölf Jahre nach dem Friedensabkommen von Dayton ge-
stalten sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in
Bosnien und Herzegowina trotz Anzeichen einer erkennbaren Erho-
lung nach wie vor schwierig. Seit 2002 und vor allem mit dem Beginn
der Vorbereitungen der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union ist der wirt-
schaftliche Reformprozess zwar mehr in den Mittelpunkt der politi-
schen Debatte getreten. Ungeachtet der angestrengten Reformen
(Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes, Verabschiedung ei-
ner modernen Wirtschaftsgesetzgebung, Prämisse einer stabilen
Geldwertpolitik mit niedriger Inflation, Einführung der Mehrwertsteuer,
etc.) sieht sich das Land aber weiterhin mit hoher Arbeitslosigkeit und
Armut konfrontiert. Die Arbeitslosenquote bewegt sich seit Jahren auf
einem Niveau von 40 bis 45 Prozent (Quellen: www.auswaertiges-
, Länder- und Reiseinformationen > Bosnien und Herzegowina
> Wirtschaftspolitik [Stand: Juli 2007]; , Bosnien und
Herzegowina, Stand Oktober 2007). Entsprechend hoch ist der Anteil
jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Un-
ter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch
die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsge-
mäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
ven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtli-
cher Bestimmungen.
5.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
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5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige, ledige
Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass sie
mit den Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und
dass alle nahen Familienangehörigen im gleichen Dorf leben. Sie hat
somit zwar familiäre Bindungen in der Heimat, eigentliche Verpflichtun-
gen gegenüber der dort lebenden Familie sind indessen keine erkenn-
bar. Hinsichtlich der beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnis-
sen ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung keiner Erwerbstätigkeit nachging. In welchen wirt-
schaftlichen Verhältnissen sie und ihre Familie leben, ist nicht bekannt.
Demnach bleibt festzuhalten, dass die Gesuchstellerin, obwohl schon
26 Jahre alt, noch keine eigene Existenz aufbauen konnte. Dement-
sprechend hoch ist das Risiko einzustufen, dass sie - einmal in der
Schweiz – versucht sein könnte, hier in persönlicher und wirtschaftli-
cher Hinsicht Fuss zu fassen.
5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermag die Zusicherung der Beschwerdeführer nichts
zu ändern. Diese können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Grün-
den aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind mit dem am 28. Februar 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 264 843 retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn mit den Akten
SO 251 845
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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