Abtei lung II I
C-1297/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in: Bosnien und Herzegowina)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom
16. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1297/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1962 geboren
und ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, wo er heute lebt.
Er besuchte während sieben Jahren die Primarschule im damaligen
Jugoslawien, liess sich dort zum Chauffeur ausbilden und arbeitete in
der Folge als Gelegenheitsarbeiter. Er reiste 1986 in die Schweiz ein,
arbeitete zunächst als Handlanger, Fabrikarbeiter, Chauffeur und
Kellner und ab dem 16. Januar 1989 als Hilfsarbeiter für die
B._______ (im Folgenden: letzte Arbeitgeberin, Bundesbetrieb) und
zahlte entsprechende Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung. Am 12. Dezember 1989
erlitt der Beschwerdeführer (als Linkshänder) einen schweren
Arbeitsunfall, wobei er seinen linken Unterarm verlor (traumatische
Amputation) und ihm in der Folge eine myoelektrische
Vorderarmprothese angepasst wurde (vgl. Akten der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1-3,
IV/5, IV/18, IV/22, IV/63, IV/73, IV/81). Seither hat der
Beschwerdeführer - von gewissen Eingliederungsversuchen
abgesehen - nicht mehr gearbeitet.
B.
B.a Nach der Vornahme verschiedener Abklärungen, medizinischer
Massnahmen und Eingliederungsversuche (vgl. IV/6-7, IV/9-12, IV/18,
IV/22, IV/64-69, IV/74-75) sprach die IV-Kommission für das Bundes-
personal mit Beschluss vom 10. Juli 1992 dem Beschwerdeführer für
den Zeitraum vom 1. Dezember 1990 bis 30. Juni 1992 ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente und für den
Zeitraum ab 1. Juli 1992 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von
50% eine halbe Rente zu (vgl. IV/26).
B.b Mit Verfügung vom 16. Juli 1992 stellte die SUVA eine
Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 66.66% fest und
sprach ihm ab 1. Juli 1992 eine Teilrente zu (vgl. IV/77).
B.c Am 27. April 1994 teilte die IV-Kommission des Kantons Aargau
dem Beschwerdeführer mit, dass eine Revision der Rente
vorgenommen worden sei und die Leistung weiterhin in der bisherigen
Höhe ausgerichtet werden könne (IV/32).
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B.d Im März 2000 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz, worauf
die Eidgenössische Ausgleichskasse seine Rentenunterlagen am
12. Februar 2001 an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgen-
den: SAK) überwies (vgl. IV/37, IV/40-41). Am 21. Februar 2001
überwies die IV-Stelle Aargau ihre Akten an die SAK zur weiteren
Bearbeitung (vgl. IV/44). Am 19. März 2001 teilte die SAK dem
Beschwerdeführer unter Berufung auf einen von der IVSTA
festgestellten Invaliditätsgrad von 50% mit, dass für den Zeitraum ab 1.
März 2001 eine halbe ordentlichen Rente für ihn eine Zusatzrente für
die Ehefrau und eine Kinderrente ausgerichtet würden (vgl. IV/47).
B.e Auf Aufforderung der IVSTA vom 13. November 2002 hin liess der
Beschwerdeführer der IVSTA im Dezember 2002 einen ausgefüllten
"Fragebogen für die IV-Rentenrevision" und einen Arztbericht (je vom
5. Dezember 2002) zukommen (vgl. IV/58, IV/62, IV/84). Am 8. Februar
2003 diagnostizierte der Ärztliche Dienst der IVSTA einen Status nach
Amputation des linken Vorderarms sowie eine schwere reaktionelle
Depression und erklärte, dass es keine Veränderung im Gesundheits-
zustand des Patienten gegeben habe und dieser daher weiterhin eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit aufweise (vgl. IV/86). Am 11. Februar
2003 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass die Über-
prüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende
Änderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die ent-
sprechenden Geldleistungen bestehe (vgl. IV/87).
C.
C.a Am 4. September 2006 leitete die IVSTA ein neues Revisions-
verfahren ein und holte bei der SUVA eine Auskunft, beim bosnisch-
herzegowinischen Versicherungsträger diverse medizinische Unterla-
gen und beim Beschwerdeführer einen ausgefüllten Fragebogen für
die IV-Rentenrevision ein (vgl. IV/92-113).
C.b Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2007 erklärte der Regionale
Ärztliche Dienst C._______ (im Folgenden: RAD; Dr. D._______,
spezialisiert in Psychiatrie und Psychotherapie), dass sich der klini-
sche psychiatrische Befund im Allgemeinen nicht verändert habe. Es
gebe keine neuen erheblichen Elemente, welche eine
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes plausibel und den
Beschwerdeführer insbesondere als gänzlich arbeitsunfähig
erscheinen liessen (vgl. IV/115).
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C.c Am 3. September 2007 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer
mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchs-
beeinflussende Änderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf
die entsprechenden Geldleistungen bestehe (vgl. IV/117). Sollte der
Beschwerdeführer mit dieser Mitteilung nicht einverstanden sein,
könne er schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
C.d Mit Schreiben vom 19. November 2007 verlangte der Beschwer-
deführer sinngemäss den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung
und beantragte unter Berücksichtigung der verschlechterten gesund-
heitlichen Verhältnisse gemäss den beigelegten ärztlichen Berichten
die Ausrichtung einer höheren Rente (IV/118).
C.e Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 beschied die IVSTA dem
Beschwerdeführer, dass weiterhin (nur) Anspruch auf eine halbe
Rente bestehe, zumal die mit Schreiben vom 19. November 2007
eingereichten medizinischen Unterlagen bereits in ihrem Besitz seien
und die Schlussfolgerungen der Revision vom 3. September 2007 nicht
in Zweifel zu ziehen vermöchten (vgl. IV/120).
D.
D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 27. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückwei-
sung des Verfahrens für weitere Abklärungen an die Vorinstanz, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Er
begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich sein
Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung der Invalidität
erheblich verschlechtert und die Vorinstanz den Sachverhalt unvoll-
ständig abgeklärt habe. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung
seines Vertreters als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 führte die IVSTA unter
Verweis auf die neue Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 19.
Mai 2008 (IV/122) aus, dass eine zuverlässige Beurteilung der Frage
nach einer eventuellen Zunahme des Invaliditätsgrades erst nach
Vorlage der Ergebnisse der vom Beschwerdeführer erwähnten
aktuellen Untersuchungen durch Dr. E._______ (FMH für
Allgemeinmedizin) und Dr. F._______ (FMH in Neurologie) möglich sei.
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D.c Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2008 ein Über-
weisungsschreiben von Dr. E._______ an Dr. F._______ vom 26.
Februar 2008 sowie einen Arztbericht von Dr. F._______ vom 8. April
2008 ein, hielt sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest und
stellte das Einreichen eines psychiatrischen Berichts in Aussicht (vgl.
act. 9).
D.d Am 19. September 2008 räumte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer eine Frist zur ergänzenden Replik und
entsprechender Beweismittel, insbesondere des in Aussicht gestellten
psychiatrischen Berichts, ein (act. 10). Ein solcher wurde in der Folge
nicht eingereicht.
D.e In seiner ergänzenden Replik vom 14. Oktober 2008 rügte der
Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und wies
daraufhin, dass er sich wegen einer Depression in laufender
Behandlung befinde (act. 11).
D.f Am 28. November 2008 beantragte die IVSTA unter Hinweis auf
eine neue Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes und eines neuen
Einkommensvergleichs die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
D.g Mit Triplik vom 15. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 15).
D.h Am 22. Januar 2009 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel ab.
D.i Auf die übrigen Anträge und Ausführungen der Parteien wird,
soweit notwendig, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
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Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Verfü-
gung vom 16. Januar 2008 am 29. Januar 2008 erhalten zu haben, der
genaue Zustellungszeitpunkt beweismässig nicht hinreichend erstellt
ist und die Vorinstanz sich zur Fristwahrung nicht hat vernehmen
lassen, ist die Beschwerde vom 27. Februar 2008 als fristgerecht
eingereicht zu betrachten (vgl. Beschwerdeakten act. 1 und 1.2 sowie
Art. 38 und 60 ATSG). Im Übrigen wurde die Beschwerde formgerecht
eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina, wo er heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolge-
staat des ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues
Abkommen abgeschlossen hat, bleiben die Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den vorliegenden Fall
anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V
101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls
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ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch
ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und
ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend wird der Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 nach den Normen der zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen 5. IV-Revision beurteilt. Für die Zeit davor finden die
vormaligen Normen Anwendung.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Ab-
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klärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung
an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen
Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichts-
gutachtens - selber vornehmen will.
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht entschieden hat, die bisher
ausgerichtete halbe Rente weiterhin auszurichten, oder ob sie dem
Beschwerdeführer eine höhere Rente auszurichten hat.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invali-
ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V
343 E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2).
4.4 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem
Referenzzeitpunkt gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz
der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
4.5 Vorliegend ist festzuhalten, dass die IVSTA von Amtes wegen ein
Revisionsverfahren im Sinne von Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201])
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eingeleitet und der Beschwerdeführer (erst) nach Erhalt der Mitteilung
betreffend das Revisionsresultat den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung beantragt hat (vgl. oben C.c und C.d). Anders, als wenn die
versicherte Person ein Revisionsgesuch stellt, musste der
Beschwerdeführer vorliegend nicht glaubhaft machen, dass sich sein
Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert
hatte (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV). Die IVSTA hat somit zu Recht materiell
über den Rentenanspruch befunden. Die beschwerdeweise erhobene
Rüge, es gehe zu wenig klar hervor, ob ein Nichteintretensentscheid
vorliege, weshalb die angefochtene Verfügung (bereits) wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei, geht daher fehl.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Erhöhung der bisher
ausgerichteten halben Rente und begründet dies im Wesentlichen mit
einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.
5.2 Mit Beschluss vom 10. Juli 1992 (IV/26) sprach die IV-Kommission
für das Bundespersonal dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
1. Dezember 1990 bis 30. Juni 1992 ausgehend von einem Invaliditäts-
grad von 100% eine ganze Rente und für den Zeitraum ab 1. Juli 1992
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zu.
5.3 Da vor der revisionsweisen Mitteilung der Ausgleichskasse Aargau
vom 27. April 1994, wonach die bisherigen Leistungen weiterhin unver-
ändert ausgerichtet würden (IV/32), die Eidgenössische Ausgleichs-
kasse (soweit ersichtlich) lediglich die Akten der SUVA beigezogen hat
(vgl. IV/30-31), kommt diese Revision als Vergleichszeitpunkt für die
aktuelle Revision nicht in Frage (vgl. oben E. 4.4).
5.4 Nach Vornahme diverser Abklärungen stellte die IVSTA mit Schrei-
ben vom 11. Februar 2003 fest, dass das neue Rentenrevisions-
verfahren keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe
und weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (halbe
Rente) bestehe (vgl. IV/56-59, IV/62, IV/84-87). Da die IVSTA ihren
Entscheid auf den Bericht ihres Ärztlichen Dienstes vom 8. Februar
2003 (IV/86) abstützte, welcher - in Übereinstimmung mit dem
Arztbericht von Dr. G._______ vom 5. Dezember 2002 (IV/84) - den
Beschwerdeführer weiterhin für gänzlich arbeitsunfähig deklarierte,
fällt diese Revision aufgrund dieses erheblichen Widerspruchs in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Vergleichszeitpunkt ebenfalls
ausser Betracht.
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5.5 Dementsprechend sind einander als Vergleichszeitpunkte für die
allfällige Veränderung des Invaliditätsgrades der Zeitpunkt der ur-
sprünglichen Rentenzusprache (12. Juli 1992) und der Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung (16. Januar 2008) gegenüber
zu stellen (vgl. oben E. 4.4), wie dies auch der ärztliche Dienst in
seinen Stellungnahmen vom 19. Mai und 16. November 2008 getan
hat (vgl. IV/122 und IV/124).
6.
6.1 In ihrem Beschluss vom 10. Juli 1992 nahm die IV-Kommission für
das Bundespersonal für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit einzig auf den Verlust der
dominanten linken Hand des Beschwerdeführers Bezug. Sie erachtete
den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit für vollständig
arbeitsunfähig, ging aber davon aus, dass er in einer angepassten
Verweisungstätigkeit noch ein Erwerbseinkommen erzielen könnte,
das höher sei als ein Drittel des Einkommens, das ohne Gesund-
heitsschaden hätte erzielt werden können. Als zumutbare Ver-
weisungstätigkeit wurde einzig eine konkret angebotene (und aus-
geschlagene) Stelle in der Neuwagenbereitstellung in einer Garage
erwähnt. In den damals vorliegenden Unterlagen wurden allerdings
auch weitere leichte Arbeiten als zumutbar erachtet, namentlich
Tätigkeiten im Kurierdienst oder im Bereich Kontrolle sowie einfache
Büro- oder Montagearbeiten. Ein konkreter Einkommensvergleich
wurde nicht vorgenommen (vgl. IV/9-10, IV/12, IV/18, IV/22, IV/66-69,
IV/72-73, IV/77).
6.2 In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2003 hielt Dr. H._______
vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle als Diagnose einen Status nach
Amputation des linken Vorderarms und eine schwere reaktionelle
Depression fest. Der Beschwerdeführer sei weiterhin voll
arbeitsunfähig (IV/86).
6.3 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers zum aktuellen Vergleichszeitpunkt
(16. Januar 2008) sind namentlich die folgenden medizinischen
Unterlagen von Bedeutung:
- Bericht von I._______ (klinische Psychologie) vom 27. Januar 2007
(IV/106),
Seite 10
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- Bericht von Dr. J._______ (Neuropsychiater) vom 1. Februar 2007
(IV/108),
- Bericht von Dr. K._______ (Orthopädie) vom 1. Februar 2007 (IV/113),
- Bericht eines Ophthalmologen (Name unleserlich) vom 5. Februar 2007
(IV/111),
- Fragebogen für den Arzt von Dr. G._______ vom 6. Februar 2007
(IV/112),
- Überweisungsschreiben von Dr. E._______ (Fachärztin FMH für
Allgemeinmedizin) vom 26. Februar 2008 (act. 9.2),
- Bericht von Dr. F._______ (Neurologie FMH) vom 8. April 2008 (act.
9.3),
- Stellungnahmen des RAD vom 13. Juli 2007, 19. Mai 2008 und 16.
November 2008 (IV/115, IV/122, IV/124).
6.4 Im Fragebogen für den Arzt vom 6. Februar 2007 (IV/112) stellte
Dr. G._______ unter Bezugnahme auf die neueren fachmedizinischen
Unterlagen folgende Diagnosen: Status nach Amputation des linken
Unterarms, deformatorische zervikale Spondylose mit Wirbelarthrose
C3-C5, Status nach Wirbelkompressionsfraktur Th 12, beidseitige
posttraumatische Hörschädigung, Status nach Hörsturz, Depression
mit posttraumatischem Belastungssyndrom (PTSD). Er erklärte den
Beschwerdeführer für gänzlich arbeitsunfähig.
Demgegenüber hält der RAD fest, aus psychiatrischer Sicht habe sich
der Gesundheitszustand im Allgemeinen nicht verändert. Eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich
(IV/115). In somatischer Hinsicht sei ein seit Jahren unveränderter
Zustand festzustellen. Dr. F._______ habe zudem eine freibewegliche
Halswirbelsäule ohne Nervenbeeinträchtigung festgestellt. Der
Beschwerdeführer sei in Bosnien lediglich als subdepressiv bezeichnet
worden, ein Antidepressivum werde nicht eingenommen, eine
psychiatrische Behandlung erfolge „von Zeit zu Zeit“, was nicht auf
eine relevante psychische Erkrankung hindeute, insbesondere nicht in
Verbindung mit einer leichten Verweistätigkeit. Die weiteren Diagnosen
Coxarthrose und Wirbelkompressionsfraktur seien nicht – wie
gefordert – belegt worden, den Ärzten Dr. E._______ und Dr.
F._______ sei aber diesbezüglich nichts Objektivierbares aufgefallen.
Das festgestellte Gangbild deute auch nicht auf eine schwere
Beeinträchtigung der unteren Extremitäten hin, die die Ausübung eine
sitzenden Verweistätigkeit ausschliesse. Der RAD postuliert deshalb,
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dass der Beschwerdeführer stundenweise, einfache, ruhige, leichte,
vorwiegend sitzende Verweisungstätigkeiten (im Kontrollbereich, im
Billetverkauf, in der Postverteilung intern) ausüben könne, während
täglich 2 x 3 Std., bei um 30% reduzierter Leistung (IV/124).
6.5
6.5.1 Gemäss den Stellungnahmen des RAD ist seit der erstmaligen
Berentung, als nur die mit der Unterarmsamputation zusammen-
hängenden Einschränkungen bestanden (vgl. oben E. 6.1), keine für
die Arbeitsfähigkeit relevante Veränderung der Gesundheit des
Beschwerdeführers eingetreten (vgl. IV/115, IV/122 und IV/124).
Jedoch war bereits der Beurteilung von Dr. H._______ vom 8. Februar
2003 der Hinweis auf eine schwere reaktionelle Depression zu
entnehmen. Dr. I._______ stellt in seinem Bericht vom 27. Januar 2007
Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine
deutliche depressive Störung [Anmerkung: ungenaue Übersetzung in
IV/106] fest. Dr. J._______ diagnostiziert in seinem Bericht vom 1.
Februar 2007 eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung
(PTSD) und ein neurodepressives Syndrom nach Beck-
Depressionsinventar. Dr. G._______ führt in seinem Bericht vom 6.
Februar 2007 die Diagnose Depression mit posttraumatischem
Belastungssyndrom auf. Dr. E._______ weist in ihrem Bericht vom 26.
Februar 2008 daraufhin, dass sich der Beschwerdeführer wegen
Depression in periodischer Behandlung befinde. Trotz zutreffender
Hinweise des medizinischen Dienstes in der Stellungnahme vom 16.
November 2008 auf die Begrifflichkeit „subdepressiv“ im Bericht von
Dr. J._______, fehlende Einnahme von Psychopharmaka und
adäquater psychotherapeutischer Behandlung in Bosnien werden von
den behandelnden und beurteilenden Ärzten wiederholt psychische
Erkrankungen genannt, die nicht ohne genauere Prüfung als
geringfügig und ohne Auswirkungen auf die Ausübung einer leichten
Verweistätigkeit bezeichnet werden können. Dabei kann offen bleiben,
ob die unzureichende Behandlung in Bosnien in casu auf ein nach wie
vor unzureichendes Angebot an spezialisierten Ärzten und hohe
Kosten bei der Gesundheitsversorgung, die meist selbst übernommen
werden müssen, zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage sind weitere
Abklärungen hinsichtlich der psychischen Erkrankungen des
Beschwerdeführers erforderlich.
6.5.2 Bezüglich der somatischen Beschwerden weist Dr. L._______
daraufhin, dass die von den bosnischen Ärzten diagnostizierte
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Coxarthrose und Wirbelkompressionsfraktur ungenügend dokumentiert
seien, schliesst jedoch aus dem festgestellten Gangbild, dass diese
Beeinträchtigungen mit einer leichten Verweistätigkeit vereinbar seien.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solcher Schluss
nicht ohne Weiteres gezogen werden: So ergibt sich aus den
aktenkundigen Arztberichten, dass der Arbeitsunfall im Jahre 1989 mit
einer starken Traktion und Kontusion der Schulter sowie einer
Kontusion der rechten Hüfte verbunden gewesen sei (Bericht Dr.
G._______, IV/112; Bericht Dr. E._______, act. 9.2). Im Bericht von Dr.
K._______, Poliklinik in Tesanj, wird zudem - neben einer
posttraumatischen Arthrose des rechten Schultereckgelenks, einer
posttraumatische Coxarthrose rechts sowie einer Schmorl'schen
Hernie L1-L2 (Verlagerung von Bandscheibengewebe in den
Wirbelkörper) - eine Diskushernie L4-L5 diagnostiziert. Dr. K._______
weist darauf hin, dass der Patient an Schmerzen im Beckenbereich
und Ausstrahlungen ins rechte Bein leide, und ordnet das Tragen eines
Entlastungslumbostats (entlastender Lendenmieder) an (IV/113). Dr.
F._______ schliesslich verweist in seinem Bericht auf
Rückenbeschwerden, die ein hinkendes Gangbild verursachen und
gewisse Untersuchungen (Einbeinhüpfen, Knie-Hacken-Versuch)
erschweren würden (act. 9.3).
Die oben erwähnten diagnostizierten Beschwerden können nicht
unbesehen als nicht relevant für die Ausübung einer leichten
Verweistätigkeit bzw. sitzenden Tätigkeit beurteilt werden (vgl. IV/118,
act. 1 S. 3, act. 9.3 S.1). Tatsächlich ersuchte der RAD in seiner
Stellungnahme vom 19. Mai 2008 (IV/122) in Bezug auf die bisher
nicht erwähnte Wirbelkompressionsfraktur und Coxarthrose um
Einholen von Röntgenberichten über die Wirbelsäule, damit er eine
abschliessende Beurteilung vornehmen könne. In seiner Stellung-
nahme vom 16. November 2008 schloss der RAD zwar auf Grund der
Ausführungen der Dres. F._______ und E._______ darauf, dass keine
schwere Affektion der unteren Extremitäten vorliege, welche eine
relevante Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der
Erstberentung darstelle. Allerdings monierte er, dass die Diagnosen
von Coxarthrose und Wirbelkompressionsfraktur "leider" in keiner
Weise (namentlich durch Röntgenbilder oder Berichte) belegt worden
seien. Damit kommt zum Ausdruck, dass selbst der RAD den
Sachverhalt in Bezug auf die Schulter-, Rücken- und Hüftbeschwerden
als unvollständig abgeklärt erachtet. Dass der Beschwerdeführer keine
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Röntgenbilder oder weitere Berichte betreffend seine
Wirbelsäulenbeschwerden eingereicht hat, kann ihm im Übrigen schon
deshalb nicht als relevante Verletzung der Mitwirkungspflicht
angelastet werden, weil er nicht konkret dazu aufgefordert wurde,
solche medizinische Unterlagen einzureichen. Dementsprechend sind
auch diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig und ist der
Beschwerdeführer in der Schweiz orthopädisch und radiologisch
begutachten zu lassen.
6.6 Für weitere Abklärungen des Sachverhalts im Sinne der obigen
Ausführungen spricht auch, dass der RAD in seiner Stellungnahme
zwar darauf hinweist, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die SUVA
dem Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 2/3 zugestanden
habe und weiterhin zugestehe (vgl. IV/77, IV/79 und IV/95), während
die IV-Stellen von einem Invaliditätsgrad von 50% ausgingen (vgl.
IV/122), er es jedoch bei dieser Feststellung bewenden lässt und für
den Vergleich der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der SUVA
verweist. Hinzu kommt, dass sich die IVSTA mit der andauernden
Diskrepanz zwischen ihrer Beurteilung des Invaliditätsgrades und
jener der SUVA nicht auseinandergesetzt hat, obwohl die
Versicherungsträger bei der Bestimmung der Invalidität den von einer
anderen Versicherung gefällten Entscheid (insbesondere rechtskräftig
abgeschlossene Invaliditätsschätzungen) nicht unberücksichtigt lassen
dürfen (vgl. AHI-Praxis 2004 S. 181 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts
9C_858/2008 vom 17. Februar 2009 E. 2).
6.7
6.7.1 Was die Sehfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist aus den
vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass diese - wie er geltend
macht - relevant eingeschränkt ist. So attestierte ein Ophthalmologe
dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 5. Februar 2007 auf beiden
Augen je einen Visus (Sehschärfe) von 1.0, für das rechte Auge
ausserdem Emmetropie (Normalsichtigkeit) und ein (lediglich)
beginnender Fundus hypertonicus (chronische Gefässveränderung der
Augennetzhaut infolge eines Bluthochdrucks) (vgl. IV/111). Im Übrigen
wurden Augenprobleme von den Dres. G._______ und E._______
nicht erwähnt, während Dr. F._______ am 3. April 2008 einen Visus
von 0.7 (rechts) und 1.0 (links) mass (vgl. IV/112, act. 9.2-9.3).
6.7.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme von
Ohnmacht bzw. Schwindel wurden von diesem weder substanziiert
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noch medizinisch - insbesondere von Dr. F._______ - dokumentiert
(vgl. insbesondere IV/113, IV/118, act. 9.2-9.3).
6.7.3 Dass er unter (relevanten) Hörproblemen leide wurde vom
Beschwerdeführer nie geltend gemacht.
6.8 Die Stellungnahmen des RAD sind somit in verschiedener
grundsätzlicher Hinsicht unvollständig und bieten keine ausreichende
Basis für eine Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist daher
insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 16. Januar 2008
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen 6.5
und 6.6 über den Leistungsanspruch neu verfüge.
6.9 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich diverse Unterlagen,
auf welche in den Akten Bezug genommen wird, nicht bei den Akten
befinden, namentlich das von der IVSTA in der angefochtenen
Verfügung erwähnte Arztzeugnis vom 29. Januar 2007 (vgl. IV/120),
die von der SUVA zum integrierenden Bestandteil ihrer Renten-
verfügung vom 16. Juli 1992 deklarierten Briefe der letzten
Arbeitgeberin (Agentur Zürich) vom 24. April und 14. Mai 1995 (vgl.
IV/77), die Dokumentation der kreisärztlichen Schlussuntersuchung
vom 13. März 1992 (vgl. IV/79) und der Bericht von Dr. W. Winkler der
Rehabilitationsklinik Bellikon vom 4. April 1991 (vgl. IV/20). Die Akten
sind entsprechend zu ergänzen.
6.10
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die IVSTA den
Einkommensvergleich vom 26. November 2008 (act. 13.2) richtig vor-
genommen hat (insbesondere, ob sie unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände nicht einen Leidensabzug hätte gewähren
müssen, zumal gemäss Beurteilung des RAD eine allfällige Ver-
weisungstätigkeit nur unter zusätzlichen Einschränkungen ausgeübt
werden könnte. Ebenfalls offen bleiben kann, inwiefern die übrigen
vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen gerechtfertigt sind.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
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werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2, in der ab 1. April 2010
geltenden Fassung) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung. Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Aufwands auf Fr. 1'800.- festzulegen.
7.3 Infolge Obsiegens des Beschwerdeführers wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) gegen-
standslos und ist entsprechend abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
16. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen 6.5 und 6.6 über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr.1'800.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos abgeschrieben
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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