Abtei lung II I
C-1298/2008/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Gojko Reljić ,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 31. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1298/2008
Sachverhalt:
A.
Frau X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren 1949,
Bürgerin von Bosnien und Herzegowina, arbeitete in den Jahren 1979
bis 1983 sowie 1990 und 1991 jeweils während 4 bis 6 Monaten pro
Jahr in einem Schweizer Hotel als Zimmermädchen und Küchenhilfs-
kraft. Dabei entrichtete sie die obligatorischen Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach ihrer Rück-
kehr in die Heimat im Oktober 1991 war sie gemäss eigenen Angaben
nicht mehr erwerbstätig (vgl. act. 16). Am 7. August 2006 (Eingangs-
datum; act. 6) reichte sie dem bosnischen Versicherungsträger eine
Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung ein, die am 25. August 2006 an die Schweizerische
Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgen-
den: IVSTA) weitergeleitet wurde (Eingang am 1. September 2006; act.
6 und 7).
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 wies die IVSTA das Rentengesuch
der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, trotz des Gesund-
heitsschadens sei eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich
(Haushalt) noch in rentenausschliessender Weise zumutbar.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Februar
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Ausrichtung einer ganzen IV-Rente mit der Begründung, aus den me-
dizinischen Unterlagen gehe klar hervor, dass sie für sämtliche (leich-
tere und schwere) Tätigkeiten, somit auch für Arbeiten im Haushalt, zu
100% arbeitsunfähig sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die neu einge-
reichten spezialärztlichen Berichte dem regionalärztlichen Dienst un-
terbreitet. Dieser sei zur Erkenntnis gelangt, dass im Haushaltsbereich
zwar vorübergehend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom
4. Januar bis zum 11. März 2008 sowie eine solche von 50% vom
12. März bis zum 30. April 2008 bestanden habe, dass aber aus den
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Berichten eine wesentliche Verbesserung ab dem 1. Mai 2008 hervor-
gehe, weshalb an der im Abklärungsverfahren festgestellten 14%igen
Invalidität im Haushaltsbereich festgehalten werde (vgl. Bericht vom 4.
August 2008, act. 45).
E.
In ihrer Replik vom 12. September 2008 machte die Beschwerdeführe-
rin geltend, in Anbetracht der verschiedenen physischen und psychi-
schen Leiden hätte die IVSTA die Beurteilung einer Fachgruppe und
nicht nur eines Einzelarztes einholen müssen. Zudem würden in den
Beurteilungen des RAD-Arztes nicht sämtliche Beschwerden berück-
sichtigt – insbesondere nicht die Expertise vom 21. November 2007
der Neuropsychiaterin Dr. med. A._______ (act. 38/39).
F.
Am 23. September 2008 reichte die IVSTA ihre Duplik ein und verwies
im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen. In Bezug auf die
angeblich nicht berücksichtige Stellungnahme der Neuropsychiaterin
hielt die IVSTA fest, in der Stellungnahme vom 28. Januar 2008 (act.
41) habe sich der RAD-Arzt klar dahingehend geäussert, dass die de-
pressiven Elemente keine Schwere aufwiesen, die einer Tätigkeit der
Beschwerdeführerin im Haushalt entgegenstünden.
G.
In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 2. Oktober 2008 wies die
Beschwerdeführerin erneut darauf hin, der RAD-Arzt sei Spezialarzt
für Innere Medizin und somit nicht in der Lage, ihre psychischen
Beschwerden zu beurteilen, weshalb die Beurteilung einer Fachgruppe
hätte eingeholt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 31. Januar 2008, mit
welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzli-
chen Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressatin durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Kosten-
vorschuss fristgerecht bezahlt worden ist, kann auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
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2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
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punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; vgl. BGE 130 V 445).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit Bosnien und Her-
zegowina, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.
818.1; im Folgenden: Abkommen über Sozialversicherung) Anwen-
dung (zu dessen Anwendbarkeit für alle Staatsangehörigen des ehe-
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maligen Jugoslawiens vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1,
BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens über Sozialversi-
cherung stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 dieses Abkommens genann-
ten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesge-
setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen
des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der an-
wendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozial-
versicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichun-
gen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs sind die Feststellungen ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen aus-
ländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
E. 2.3.3 hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2008 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das
IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die
Verordnung in der entsprechenden Fassung der 4. und 5. IV-Revision).
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend
geltend gemachten Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt an-
wendbar sind. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
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kommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen
und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze
unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im Folgenden auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen.
3.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (31. Januar
2008) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während der vom Gesetz geforderten Dauer Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumula-
tiv gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Ele-
mente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
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bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut
Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungs-
gerichts (EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
vorliegend nicht anwendbare Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft, denen auch bei einem Invaliditätsgrad ab
40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.3 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
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auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeits-
fähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zu-
mutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
IVSTA, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tä-
tigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
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einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode).
4.5.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbe-
reich (meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG),
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem
Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der ab
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
4.5.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die
unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren
sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 3 IVG (in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung resp. Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) berechnet. In diesem Falle wird der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen
bemessen (gemischte Methode, vgl. Urteil des Bundesgerichts I
725/04 vom 20. Januar 2006 mit Verweis auf BGE 131 V 51 und BGE
125 V 146).
Seite 11
C-1298/2008
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus den medizinischen Unter-
lagen gehe hervor, dass sie für sämtliche (leichtere und schwere) Tä-
tigkeiten zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei, weshalb sie Anspruch
auf eine ganze IV-Rente habe.
5.1 Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin
im Oktober 1991 aufgegeben, weil sie in ihre Heimat zurückgekehrt ist.
Dort war sie gemäss ihren eigenen Angaben vor Eintritt des Gesund-
heitsschadens weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig,
sondern mit der Haushaltführung betraut, die auch landwirtschaftliche
Arbeiten im Betrieb ihres Ehegatten umfasste.
5.2 Aufgrund dieser Angaben hat die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin zu Recht als nichterwerbstätige Versicherte qualifiziert, wel-
che im häuslichen Aufgabenbereich tätig ist und der die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, so dass sich die
Bemessung der Invalidität nicht nach Art. 16 ATSG, sondern nach Art.
28a Abs. 2 IVG richtet (spezifische Methode): es ist darauf abzustellen,
in welchem Masse sie unfähig ist, sich in diesem Aufgabenbereich zu
betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten
gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung
der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27
IVV). Die Invalidität wird aufgrund eines Betätigungsvergleichs er-
mittelt, bei welchem die prozentuale Einschränkung in den einzelnen
Teilen des in Frage kommenden Aufgabenbereichs bestimmt wird,
wobei die Summe der Einschränkungen den massgebenden Gesamt-
invaliditätsgrad ergibt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 16
Rz. 30).
Zu beachten ist, dass in Befolgung der Schadenminderungspflicht die
versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die
Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich redu-
zieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung
der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten
nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können,
begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine
Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter
geht als im Gesundheitsfall (vgl. BGE 130 V 101 E. 3.3.3).
5.3 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
hat sich die Vorinstanz auf den Schlussbericht vom 28. September
2007 des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung
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(RAD) gestützt. In diesem Bericht nennt Dr. med. B._______ als
Hauptdiagnosen die Niereninsuffizienz wegen Zysten, die es erforder-
lich macht, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2004 drei Mal pro
Woche einer Dialyse unterziehen muss, und zudem eine sekundäre
Blutarmut sowie eine chronische Hepatitis C. Bei den Nebendiagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt er eine arterielle
Hypertonie. Dabei hat er insbesondere den Bericht über den Spi-
talaufenthalt vom 19. Mai 2004 bis 5. Juni 2004, den Bericht vom
18. September 2005 von Dr. C._______, den Bericht vom 21. März
2006 von Dr. D._______ und Dr. E._______ sowie das für den bosni-
schen Sozialversicherungsträger erstellte Gutachten vom 21. Juni
2006 von Dr. F._______ und Dr. G._______ berücksichtigt. In sämtli-
chen Berichten werden die erwähnten Diagnosen bestätigt und die
Ärzte des bosnischen Versicherungsträgers halten zudem fest, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheiten invalid sei und es
ihr dauerhaft absolut unmöglich sei, irgendeiner Tätigkeit auf dem
Arbeitsmarkt nachzugehen.
5.3.1 Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Unterlagen kam
Dr. B._______ allerdings zum Schluss, dass die Einschränkungen im
Haushaltsbereich nur minim seien und nur besonders schwere Arbei-
ten beträfen. Nach Gewichtung der bei der Beschwerdeführerin ge-
mäss ihren Angaben im Fragebogen anfallenden Arbeiten im Haushalt
errechnete Dr. B._______ in Anwendung des Kreisschreibens über
Invalidität und Hilflosigkeit eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von ins-
gesamt 14% ab Mai 2004 (vgl. act. 30). Die Gewichtung der verschie-
denen Haushaltsbereiche ist nachvollziehbar und nicht zu beanstan-
den. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im landwirtschaftli-
chen Betrieb des Ehemannes mitgeholfen hat, wurde insofern berück-
sichtigt, als Dr. B._______ den Haushaltsbereich "Verschiedenes" mit
43% gewichtet hat, was aufgrund der Angaben der Beschwerde-
führerin im Fragebogen, wonach für landwirtschaftliche Arbeiten zu-
sätzliche Hilfskräfte (Familienangehörige und haushaltsfremde Perso-
nen) während ca. 20 Stunden pro Woche eingesetzt werden müssen,
durchaus angemessen und nachvollziehbar ist.
5.3.2 Allerdings wurde bei der Einschätzung der Behinderung in den
einzelnen Haushaltsbereichen den krankheitsbedingten Einschrän-
kungen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen.
So geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass das Nieren-
leiden der Beschwerdeführerin eine zeitaufwändige Therapie verlangt,
muss sie sich doch seit Mai 2004 drei Mal pro Woche der Dialyse
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unterziehen. Da die Dialyse jeweils knapp vier Stunden in Anspruch
nimmt und damit der Zeitaufwand der Beschwerdeführerin an den drei
Behandlungstagen inklusive Hin- und Rückfahrt insgesamt mehr als
7,5 Stunden beträgt, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der Be-
handlung und der nachfolgenden Erholungszeit, welche die Leistungs-
fähigkeit beeinträchtigt, an diesen drei Tagen zu 100% arbeitsunfähig
ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
die Hausarbeit auf sechs Tage pro Woche verteilen kann und es ihr an
den drei dialysefreien Tagen möglich sein sollte, mit Hilfe ihres Ehe-
gatten einen grossen Teil der anfallenden Hausarbeiten – wenn auch
nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand – zu bewältigen, muss von
einer durchschnittlich 50%igen Einschränkung in sämtlichen Haus-
haltsbereichen und damit von einem Invaliditätsgrad von 50% ab Mai
2004 ausgegangen werden.
5.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerde-
führerin ein neuropsychiatrisches Gutachten vom 21. November 2007
ein. In diesem Gutachten erwähnt die Ärztin Dr. A._______ beim psy-
chischen Status eine abgeschwächte Aufmerksamkeit und Wahrneh-
mung, einen labilen Gemütszustand sowie das Bestehen von Suizid-
gedanken, und beim neurologischen Status eine eingeschränkte Be-
weglichkeit im Wirbelsäulenbereich sowie harte Muskulatur und ver-
minderte Kraft in den oberen Gliedmassen. Nebst den bereits bekann-
ten somatischen Leiden diagnostizierte sie eine Depression und eine
Skoliose und erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund des soma-
tischen und psychophysischen Zustandes als nicht mehr in der Lage,
alltägliche Arbeiten zu verrichten.
Nach Würdigung dieses neuen Berichtes hielt der RAD-Arzt Dr.
B._______ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2008 an seiner ur-
sprünglichen Einschätzung fest – mit der relativ knappen Begründung,
bei der diagnostizierten depressiven Störung handle es sich nicht um
eine derart gravierende Krankheit, die es der Beschwerdeführerin ver-
unmöglichen würde, ihre Arbeiten im Haushalt zu erledigen.
Vom Ergebnis her ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet eine fachärztlich
festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres das Vorliegen
einer Invalidität. Auch sagt die Behandelbarkeit oder fehlende Chroni-
fizierung allein nichts über die invalidenversicherungsrechtliche Be-
deutung einer psychischen Störung aus. Vielmehr muss in jedem
Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von
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der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen
und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem
weitgehend objektivierten Massstab vorzunehmende Beurteilung, ob
und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung
seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen
stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumut-
bar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. BGE 127 V 294).
Eine solche Beurteilung enthält der Bericht der Neuropsychiaterin
indes nicht. Gegen die Annahme, dass die diagnostizierte depressive
Verstimmung ursächlich für eine weitestgehende Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin sein soll, spricht die Tatsache, dass keine
anhaltende, schwere psychische Erkrankung, sondern lediglich eine
depressive Störung diagnostiziert wurde, und sich zudem die Ärztin
mit keinem Wort zum Ausmass der erwähnten Leiden oder den Thera-
piemöglichkeiten – weder bezüglich des psychischen noch des neuro-
logischen Status – äusserte. Im Weiteren enthält ihre Einschätzung
keine konkreten Aussagen zur Restarbeitsfähigkeit, sondern lediglich
den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin für alltägliche Arbeiten auf
Hilfe und Pflege angewiesen sei. Damit lässt sich aus den neuen Dia-
gnosen keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit ableiten und es ist nicht
zu beanstanden, dass die IVSTA darauf verzichtete, weitere spezial-
ärztliche Abklärungen bzw. Beurteilungen vornehmen zu lassen.
5.5 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht reichte die Beschwerdeführerin neue medizinische Unter-
lagen ein, die in der Folge dem RAD-Arzt zur Beurteilung unterbreitet
wurden. Nach Prüfung der neuen Berichte kam Dr. B._______ in sei-
ner Stellungnahme vom 4. August 2008 zum Schluss, dass aufgrund
der am 31. Januar 2008 diagnostizierten, offenbar spontan entstan-
denen Schambeinfraktur (ohne Dislokation) von einer vorübergehen-
den, vom 4. Januar 2008 bis zum 11. März 2008 dauernden 100%igen
Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich auszugehen sei. Aufgrund der
nachfolgenden Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Kon-
sultation vom 11. März 2008 beim Orthopäden ermuntert wurde, auf
die Krücken zu verzichten, und zudem keine weiteren Konsultationen
vorgesehen waren, schätzte Dr. B._______ die Arbeitsunfähigkeit im
Haushalt für die Dauer vom 12. März 2008 bis zum 30. April 2008 noch
auf 50%. Für die Zeit danach (ab 1. Mai 2008) verwies er auf seine
ursprüngliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer
Tätigkeit im Haushaltsbereich zu 14% eingeschränkt sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt lediglich diejenigen Rechts-
und Sachverhaltsänderungen, die bis zum Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung, also bis zum 31. Januar 2008, eingetreten sind. Auch
wenn die Einschätzung von Dr. B._______, wonach vom 4. Januar
2008 bis zum 11. März 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im
Haushaltsbereich auszugehen sei, ohne weiteres nachvollziehbar ist,
sind die Voraussetzungen gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV für eine Ände-
rung des Rentenanspruchs aufgrund einer Verschlechterung der Ar-
beitsfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt (am 31. Januar 2008) offen-
sichtlich nicht erfüllt, muss doch die Änderung der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert haben. Es wird allerdings Sache der Vorinstanz
sein zu prüfen, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass noch weiter ange-
dauert hat, so dass möglicherweise eine revisionsweise Änderung des
Rentenanspruchs angezeigt wäre.
5.6 Demnach ist aufgrund der Niereninsuffizienz und der damit ver-
bundenen regelmässigen Dialyse ab Mai 2004 von einer 50%igen Ar-
beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich auszu-
gehen, so dass sie Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Allerdings
werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorange-
henden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG
[in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS 2007 5141]), wobei das Datum
der Einreichung des Gesuchs massgeblich ist. Das Leistungsbegehren
der Beschwerdeführerin wurde am 7. August 2006 eingereicht, wes-
halb die halbe IV-Rente ab August 2005 auszurichten ist.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin rück-
wirkend ab August 2005 Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden-
versicherung hat. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen
und die Verfügung vom 31. Januar 2008 ist aufzuheben. Die Akten
werden der Vorinstanz überwiesen zwecks Überprüfung einer all-
fälligen Änderung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägung 5.5.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den
Auslagen zusammen und werden für das vorliegende Verfahren auf
Fr. 300.– festgelegt. Sie sind in der Regel von der unterliegenden Par-
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tei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde-
führerin im vorliegenden Verfahren teilweise obsiegt, werden ihr keine
Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits geleistete Verfahrenskosten-
vorschuss von Fr. 300.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Kostenauflage an die teilwei-
se unterliegende Vorinstanz ist ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]), welche mangels Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE auf-
grund der Akten zu bestimmen ist. Das einer Partei zu entschädigende
Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Ver-
treters, wobei der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen Fr. 100.– bis Fr. 300.– beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der Akten ein
Honorar (inklusive Auslagen, ohne MWSt) von Fr. 800.– für an-
gemessen. Die ebenfalls teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
31. Januar 2008 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August
2005 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz, damit sie im Sinne der Erwägung
5.5 vorgehe.
Seite 17
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 800.– zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx; Beilage: Vorakten IVSTA)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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