Abtei lung II I
C-1299/2007/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 18. Januar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1299/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene, in Deutschland wohnhafte kroatische Staats-
angehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete
sich am 11. Oktober 2004 (Eingangsdatum) bei der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden: IV-Stelle), zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen
Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 wies die IV-
Stelle das Gesuch ab (act. 57). Eine gegen diesen Entscheid erhobene
Einsprache wies die IV-Stelle am 12. Oktober 2005 ebenfalls ab (act.
60). Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 führte der
Beschwerdeführer am 10. November 2005 Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgen-
den: REKO AHV/IV), welche den Entscheid in Gutheissung der Be-
schwerde am 2. Februar 2006 aufhob und die Sache zur Ergänzung
der medizinischen Unterlagen durch Einholung eines rheumatologi-
schen Gutachtens und zum Erlass eines neuen Entscheides an die IV-
Stelle zurückwies (act. 71).
Unter Berücksichtigung des inzwischen eingeholten rheumatolo-
gischen Gutachtens wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Ver-
fügung vom 18. Januar 2007 erneut ab mit der Begründung, dass der
Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Gerüstbauer zwar
nicht mehr ausüben könne, dass jedoch eine leichtere, dem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit in rentenausschliessender Weise
noch zumutbar sei und die Arbeitsunfähigkeit in diesen Verweisungs-
tätigkeiten nur vorübergehend bestanden habe. Eine dauernde Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes liege somit nicht vor.
B.
Am 14. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer
Viertelsrente. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben vom
25. Februar 2004 des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale
Soziale Aufgaben, wonach bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB)
von insgesamt 40 festgestellt worden sei.
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C-1299/2007
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2007 beantragte die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend,
gemäss ständiger Rechtsprechung bestehe keine Bindung der schwei-
zerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Ver-
sicherungsträger, Krankenkassen und anderer Behörden, weshalb
dem von einem deutschen Versorgungsamt festgestellten Grad der
Schwerbehinderung keine präjudizierende Bedeutung zukomme. Man-
gels neuer Sachverhaltselemente werde auf die der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegenden ärztlichen Stellungnahmen verwiesen,
wonach leidensangepasste Verweisungstätigkeiten vollumfänglich aus-
übbar seien.
D.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen und die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben.
E.
In seiner Eingabe vom 21. Dezember 2008 teilte der Beschwerdefüh-
rer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm von der Deutschen
Rentenversicherung laut Bescheid vom 11. September 2008 eine mo-
natliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen zugesprochen
worden sei.
F.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird in den folgenden Erwägungen – soweit erforderlich – näher einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2007, mit
welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
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021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art.
48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht bezahlt worden ist, kann auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
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2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
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punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; vgl. BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Deutschland. Nach Art. 4 des Abkommens vom 9. April
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re-
publik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Be-
stimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
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eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsange-
hörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung
vom 18. Januar 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Ren-
tenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der
Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab
dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21.
März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend
geltend gemachten Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in die-
ser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den er-
wähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und wei-
tergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
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vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die angefochtene Verfü-
gung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist
(vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf
2009, Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (18. Januar
2007) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Seinen eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer von Feb-
ruar 1969 bis Januar 1971 in der Schweiz erwerbstätig (act. 2) und hat
während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung geleistet. Seitens der Vorinstanz
wird dies nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass die Vor-
aussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or-
dentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gege-
benenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in-
valid im Sinne des Gesetzes ist.
4.1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss der bis
zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1
IVG, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derje-
nige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derje-
nige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war.
Seit dem 1. Januar 2004 besteht laut Art. 28 Abs. 1 IVG der Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von
mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der
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Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem sol-
chen von 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben.
4.2 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40% blei-
bend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
und b IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sung).
Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS
2007 5141]). Massgeblich ist das Datum der Einreichung des Gesuchs.
Vorliegend wurde das Leistungsbegehren am 11. Oktober 2004 einge-
reicht, so dass allfällige Leistungen der IV frühestens ab Oktober 2003
ausgerichtet werden könnten.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in ei-
nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
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4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (vgl. BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutba-
ren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionel-
len Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad
der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 275; ZAK 1985
S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl.
BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991
S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbs-
fähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall
dem Gericht.
4.4.1 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
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tätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht
4.4.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl.
AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art.
16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zu-
mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (vgl. SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK
1989 S. 322 E. 4).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
Seite 11
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ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheits-
schaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu ver-
dienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993,
S. 140).
4.5.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifi-
sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver-
gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb-
lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der kon-
kreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30
E. 1).
4.5.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der In-
validitätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG festgelegt.
Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem weiteren
Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit (seit dem 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2bis
IVG berechnet. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und
der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali-
ditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be-
messen (gemischte Methode, vgl. das Urteil des Bundesgerichts
I 725/04 vom 20. Januar 2006, mit Verweis auf BGE 131 V 51 und BGE
125 V 146).
4.5.4 Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne ge-
sundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete un-
entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne
daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG
tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen
für Erwerbstätige, somit nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezem-
ber 2002 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 16 ATSG zu bemessen
(Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die
gemischte Methode gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Das
Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden
ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die
versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen
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würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge-
sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber
das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit
zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Grün-
den des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenver-
sicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent-
sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das
– vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser
sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl.
BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
4.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
4.7 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7).
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1). Vorliegend ist daher für den
Einkommensvergleich die Situation des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt der Verfügung vom 18. Januar 2007 massgeblich.
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Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird.
5.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe Anspruch
auf eine Viertelsrente seitens der schweizerischen Invalidenversiche-
rung, da ihm auch vom niedersächsischen Landesamt für zentrale so-
ziale Aufgaben aufgrund der festgestellten Gesamtbehinderung von 40
Grad eine Rente zugesprochen worden sei.
5.1 Nachdem die REKO AHV/IV die Sache an die IV-Stelle zurückge-
wiesen hatte, wurde ein zusätzliches medizinisches Gutachten einge-
holt und das Gesuch des Beschwerdeführers erneut geprüft. Unter Be-
rücksichtigung der neuen medizinischen Unterlagen wies die IV-Stelle
das Rentengesuch am 18. Januar 2007 erneut ab. Ausschlaggebend
für diesen Entscheid waren insbesondere die Ausführungen im Zusatz-
gutachten vom 11. Juli 2006 von Dr. A._______, Orthopäde und
Rheumatologe, wobei auch die vom Beschwerdeführer eingereichte
ärztliche Bescheinigung vom 23. November 2006 von Dr. B._______
von der IV-Stelle berücksichtigt wurde.
5.2 Im seinem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten stellte Dr.
A._______ folgende Diagnosen:
- Thoracale Kyphose und hyper-ossifizierende Spondylosis
- Bandscheibenschaden L5/S1 mit lumbaler Wurzelreizung
- Cervicale Spondylarthrose und Bandscheibenschaden
- PHS rechts nach arthroskopischer Dekompensation
- Beginnende Coxarthrose beiderseits
- Beginnende Retropatellararthrose.
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Die Beschwerden im Bereich des Rückens führte der Gutachter auf
einsteifende Verschleisserscheinungen insbesondere im Bereich der
Brustwirbelsäule, auf Verschleisserscheinungen mit Funktionsstörun-
gen im Bereich der Halswirbelsäule sowie auf einen präsacralen Band-
scheibenschaden mit klinischer lumbaler Wurzelreizsymptomatik zu-
rück. Aufgrund dieser krankhaften Veränderungen erachtete er sämt-
liche Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilo-
gramm oder mit Zwangshaltungen, Bücken, Überkopfarbeiten oder
langdauerndem Stehen verbunden sind, als nicht mehr zumutbar.
Aufgrund der festgestellten Verschleisserscheinungen im Bereich der
Hüft- und Kniegelenke bestätigte er zudem eine Minderung der körper-
lichen Belastungsfähigkeit bei Tätigkeiten, die mit häufigem Treppen-
und Leiternsteigen oder Hocken verbunden sind. Die krankhafte Verän-
derung im Bereich des rechten Schultergelenkes bezeichnete er als
behandelbar, wies aber auf eine – auch aufgrund der Veränderungen
im Bereich der Wirbelsäule – vorhandene Beeinträchtigung insbeson-
dere bei Überkopfarbeiten und langen Halte- und Greifarbeiten hin.
Dementsprechend kam der Gutachter zum Schluss, dass der Versi-
cherte leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser Einschränkun-
gen vollschichtig ausüben könne, für die Tätigkeit als Gerüstbauer je-
doch nicht mehr einsatzfähig sei, ebensowenig im erlernten Beruf ei-
nes Kellners.
5.3 Die Ausführungen im Gutachten vom 11. Juli 2006 von Dr.
A._______ sind als Ergänzungen zu den bereits früher erstellten
Gutachten zu verstehen, so etwa zum orthopädischen Gutachten vom
3. Dezember 2001 von Dr. C._______ (act. 52) und insbesondere zum
orthopädischen Gutachten vom 17. Januar 2005 von Dr. D._______
(act. 54), welches im Auftrag des Sozialgerichts Braunschweig erstellt
worden war. Dieses umfassende Gutachten wurde nach eingehender
Untersuchung des Versicherten und unter Berücksichtigung der
Anamnese sowie früherer Gutachten und Untersuchungsergebnisse
erstellt. Es erwähnt auch die nicht auf orthopädischem Fachgebiet
liegenden Gesundheitsstörungen wie den Diabetes mellitus sowie die
Adipositas, wobei der vom Versicherten erwähnte Bluthochdruck von
Dr. D._______ nicht bestätigt werden konnte. In diesem orthopä-
dischen Gutachten wird im Wesentlichen auf die vom Versicherten
geklagten Probleme im Bereich der Lenden-, der Brust- sowie der
Halswirbelsäule eingegangen, und auch die oberen und unteren
Extremitäten werden eingehend beschrieben. Auch wenn das
Gutachten darauf ausgerichtet ist, den Gesamtgrad der Behinderung
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nach deutschem Recht zu bestimmen, ist den Ausführungen zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ausgeprägten
Stammadipositas unter einer Fehlform der Wirbelsäule leidet – mit
muskulärem Ungleichgewicht im Bereich zwischen der vollkommen
überforderten Lendenwirbelsäulenmuskulatur und der sehr stark
überdehnten Bauchmuskulatur sowie mit kompensatorisch cranial
(schädelwärts) fortgesetzter Bewegungsauffälligkeit. Zudem hält der
Gutachter fest, dass sich wiederkehrende Wurzelreizerscheinungen in
Form von Ischialgien oder einem Schulter-Arm-Syndrom und in einem
von der Halswirbelsäule ausgelösten Kopfschmerz äusserten. Die
übrigen Befunde am Haltungs- und Bewegungsapparat wurden als
eher gering bezeichnet und bei der rechten Schulter wie auch bei den
Hüft-, Knie- und Sprunggelenken ein freier Bewegungsumfang
festgestellt.
5.4 Die anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beige-
brachte Stellungnahme vom 23. November 2006 von Dr. B._______,
Hausarzt des Beschwerdeführers, ist für eine Einschätzung der ge-
sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wenig aussagekräftig.
Auch wenn der Hausarzt festhält, der Beschwerdeführer sei aufgrund
der vielen Erkrankungen in sämtlichen Tätigkeiten erwerbsunfähig und
eine Besserung der Leiden sei nicht zu erwarten, so erschöpft sich
sein Bericht doch im Wesentlichen in einer Auflistung der gestellten
Diagnosen. Ausführliche Aussagen zu den verschiedenen Krankheiten,
deren Schwere sowie den konkreten Auswirkungen auf den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers sind im Bericht nicht enthal-
ten. Damit vermag dieser Arztbericht keineswegs den Anforderungen
an ein Gutachten zu genügen, weshalb ihm auch kein erhöhter Be-
weiswert zukommt. Er ist nicht geeignet, die Beurteilungen der er-
wähnten Gutachter in Frage zu stellen.
5.5 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich die
Vorinstanz für die erneute Beurteilung der gesundheitlichen Situation
im Wesentlichen auf das ergänzende rheumatologisch-orthopädische
Gutachten vom 11. Juli 2006 von Dr. A._______ abgestützt hat, wel-
ches sich insbesondere mit den im Vordergrund stehenden Beschwer-
den des Beschwerdeführers, den Schmerzen im Rücken den Hüft- und
Kniegelenken und im rechten Schultergelenk befasst. Das Gutachten
wurde nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers er-
stellt, ist in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtend, und die Schlussfolgerungen
des Experten werden hinreichend begründet.
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Nicht explizit erwähnt im Gutachten von Dr. A._______ werden diejeni-
gen Probleme, die sich nicht auf den Bewegungsapparat beziehen, so
etwa der Diabetes Mellitus Typ II oder die Adipositas. Diese Leiden
sind jedoch invalidenversicherungsrechtlich insofern nicht relevant, als
sie behandelbar und ohne Einfluss auf die in Frage kommenden Ver-
weisungstätigkeiten sind, was sich auch aus den bereits erwähnten,
älteren Gutachten ergibt (vgl. oben Erw. 5.3).
Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in seinem erlernten Beruf als Kellner sowie in der letzten Tätig-
keit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig ist, dass er aber leichtere,
leidensangepasste Verweisungstätigkeiten noch vollschichtig ausüben
könnte.
Nicht nachvollziehbar ist die Aussage von Dr. E._______ vom
ärztlichen Dienst der IV-Stelle in der Stellungnahme vom 8. Oktober
2006 (act. 78), wonach der Beschwerdeführer als Gerüstbauer nur zu
70% arbeitsunfähig sei, zumal Dr. A._______ in seinem Gutachten
vom 11. Juli 2006 festgehalten hatte, der Versicherte sei für die
Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr einsatzfähig, ebensowenig im
erlernten Beruf eines Kellners. Nicht zu beanstanden ist indes die vom
ärztlichen Dienst der IV-Stelle getroffene Annahme einer je 3-
wöchigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit (auch in leichteren
Verweisungstätigkeiten) wegen den arthroskopischen
Kniebehandlungen (in den Jahren 1998 und 2003, vgl. act. 61 und 51)
resp. eine 3-monatige Heilungsdauer und damit Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der Schulteroperation vom 23. September 2005 (vgl. act. 62).
Zu Recht ist schliesslich Dr. E._______ in seiner Stellungnahme vom
8. Januar 2007 (act. 84) zum Schluss gekommen, dass der Beschwer-
deführer für Schwerarbeit nicht mehr einsetzbar ist, und dass für Ver-
weisungstätigkeiten wie Parkplatz- oder Museumswärter, Kassierer,
Hauswart oder Registratur- und Archivarbeiten keine Einschränkung
besteht (mit Ausnahme der erwähnten stationären Behandlungen mit
Heilphasen, welche die Anforderung an die Mindestdauer der Arbeits-
unfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG nicht erfüllen).
5.6 Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich (act.
79) wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstan-
den. Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen wurde
das Valideneinkommen auf 2'184.95 Euro pro Monat festgelegt. Zur
Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Vorinstanz auf
deutsche Erhebungen und kam auf einen monatlichen Verdienst von
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1'808.60 Euro (Durchschnittswert) bei einer vollschichtigen Tätigkeit in
den genannten Verweisungstätigkeiten. Nach Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 20% resultierte ein Invalideneinkommen
von 1'446.88 Euro, woraus sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet)
34% ergibt. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine
IV-Rente und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer aus der Tatsache, dass ihm in Deutschland eine Berufs-
unfähigkeitsrente ausgerichtet wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann.
Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die schweizerischen Behör-
den an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen und anderer Behörden nicht gebunden (vgl. ZAK 1989 S. 320
E.2). Vielmehr unterstehen auch ausländische Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember
1981 i.S. D.). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente
zusteht, beurteilt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. oben Erw. 3.2), mithin in freier richterlicher Be-
weiswürdigung der im Recht liegenden Akten. Im Weiteren stellt die
deutsche Schwerbehindertengesetzgebung ein Instrument der Sozial-
hilfe dar. Sie bestimmt die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht not-
wendigerweise nach den gleichen Gesichtspunkten wie das Invaliden-
versicherungsrecht. Die schweizerische Invaliditätseinschätzung kann
deshalb zu anderen Ergebnissen führen als diejenige nach deutschem
Schwerbehindertenrecht.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsge-
bühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vor-
liegenden Verfahren auf pauschal Fr. 300.– festgesetzt (Art. 63 Abs.
4bis VwVG, Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrens-
kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
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7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bun-
desbehörde hat IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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