B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 06.05.2016 (9C_251/2016)
Abteilung III
C-1299/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach,
6000 Luzern 15,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Versicherungsunter-
stellung, Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015.
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Sachverhalt:
A.
Am 3. Juni 2013 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Luzern (im Fol-
genden: AK LU oder Vorinstanz) betreffend Ergänzungsleistungen einen
Einspracheentscheid, mit welchem sie einen Anspruch von A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) auf Berücksichtigung
der Mietkosten in Spanien als anrechenbare Ausgaben abwies (Akten [im
Folgenden: act.] der AK LU 104). Ein weiterer Einspracheentscheid erging
am 17. Oktober 2013 (act. 110). Darin wurde zusammenfassend erwogen,
dass die Ergänzungsleistungen der Versicherten zu Recht eingestellt wor-
den seien, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt habe
und keine triftigen und zwingenden Gründe für eine weitere Ausrichtung
vorliege.
B.
Die hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Kan-
tonsgericht LU mit Urteil vom 24. März 2014 ab (act. 116). In diesem Ent-
scheid wurde erwogen, dass die Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nach Spanien verlegt habe, womit die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ergänzungsleistungen nicht mehr erfüllt seien; bei ihrer Rückkehr in die
Schweiz stehe ihr – wenn die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von
Ergänzungsleistungen erfüllt seien – ein Anspruch auf Übernahme der
Wohnkosten bis zum Betrag von Fr. 13'200.- zu (E. 4.1.2).
C.
Daraufhin trat das Bundesgericht auf die von der Beschwerdeführerin ge-
gen den Entscheid vom 24. März 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 17. Juni 2014 (9C_298/2014) nicht ein (act. 119). In der Folge erliess
das Bundesverwaltungsgericht auch betreffend das Revisionsgesuch der
Versicherten gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2014 am
14. Oktober 2014 einen Nichteintretensentscheid (9F_9/2014; act. 125 und
126).
D.
Mit Datum vom 5. November 2014 erliess die AK LU betreffend Versiche-
rungsunterstellung eine Verfügung (act. 126). Darin wurde der Versicherten
mitgeteilt, nachdem sie sich seit September 2013 in Spanien aufhalte,
seien die Voraussetzungen von Art. 1a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
(AHVG; SR 831.10) betreffend Wohnsitz nicht mehr erfüllt. Sie sei deshalb
ab dem 1. September 2013 als nicht der obligatorischen schweizerischen
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AHV/IV/EO-Versicherung unterstellte Person zu betrachten. Die dagegen
von der Versicherten am 18. Dezember 2014 erhobene Einsprache
(act. 161) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 abgewie-
sen (act. 164).
E.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 27. Februar 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte
(sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Januar
2015. Weiter ersuchte sie um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Pro-
zessführung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1;
vgl. auch B-act. 3 [Überweisung der gleichzeitig am Kantonsgericht LU er-
hobenen Beschwerde]).
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, ihr
zivilrechtlicher Wohnsitz befinde sich in Luzern in der Schweiz. Sie habe
aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz zu-
rückkehren können. Dies sei jedoch von der IV als nicht glaubwürdig taxiert
und vom Kantonsgericht ohne Nachforschungen übernommen worden.
F.
Nachdem die Versicherte am 25. März 2015 unaufgefordert weitere Einga-
ben samt Beilagen eingereicht hatte (B-act. 4 und 5) und diese mit pro-
zessleitender Verfügung vom 1. April 2015 zur Kenntnisnahme an die Vor-
instanz übermittelt wurden (B-act. 6), ging am 20. April 2015 die Vernehm-
lassung der Vorinstanz vom 16. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
ein (B-act. 7).
Darin wurde die Abweisung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin
beantragt und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, über den
Wohnsitz habe das Kantonsgericht im Urteil vom 24. März 2014 rechtskräf-
tig entschieden. Die Beschwerdeführerin bringe keine Einwände vor, wel-
che nicht bereits in den Vorverfahren berücksichtigt worden seien. Zusam-
menfassend habe diese ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit Ablehnung der
Versicherungsunterstellung per 1. September 2013 nicht mehr in der
Schweiz. Die Hinweise für den ausländischen Wohnsitz im europäischen
Raum gelten als überwiegend, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr
dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sei und keine
Versicherungspflicht nach AHVG bestehe.
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G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. April 2015 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021). Da der Wohnsitz im Ausland rechtsprechungsgemäss einzi-
ger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts bildet und es ohne Belang ist, welche Ausgleichskasse die angefoch-
tene Verfügung erlassen hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-3839/2008
vom 17. September 2008 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen [BVGE
2008/52]; vgl. zur ganzen Thematik auch das Urteil des BVGer C-
4975/2010 vom 26. Januar 2010 E. 1.1 mit Hinweisen), ist vorliegend das
Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Eingabe der Beschwer-
deführerin vom 27. Februar 2015 zuständig (Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG).
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin-
terlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin
des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Januar 2015 (act. 164)
ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfas-
send ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügung vom 5. November 2014
(act. 126) bestätigende – Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Ja-
nuar 2015 (act. 164). Mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin ist
streitig und zu prüfen, ob dieser das Recht auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu erteilen ist und ob sich die durch die Vorinstanz vorgenommene
Feststellung der Versicherungsunterstellung als rechtens erweist.
2.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz
in der Schweiz obligatorisch versichert. Nachfolgend ist demnach zu prü-
fen, ob sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der
Schweiz befindet.
3.
3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach Art. 23 - 26 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem-
ber 1907 (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet
sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteres-
sen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei
Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein
subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Recht-
sprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf
welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der
Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer
begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1
S. 312).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie
während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet
ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der
Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft", dass die versicherte Person nicht nur
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zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen aufrecht zu
erhalten. Zusätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der
Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2 S. 405, 111 V 180 E. 4
S. 182). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher Weise
auszulegen (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108). Der Begriff des Aufenthalts ist in
objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie auch immer begründeten Ab-
reise ins Ausland ist mithin die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen
Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthalts-
prinzip lässt allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraus-
sichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Ausland-
aufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die ver-
sicherte Person zum vorneherein bloss eine vorübergehende und keine
endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat (BGE 111 V 180 E. 4
S. 183).
Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz-
frage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung
der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Be-
willigungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes
veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte
Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort,
zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt
ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materi-
ellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätig-
keit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a).
3.2 Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Versicherten gegen
das Urteil des Kantonsgerichts LU vom 24. März 2014 mit Entscheid vom
17. Juni 2014 (9C_298/2014) nicht ein (vgl. Bst. C. hiervor). Das kantonale
Gericht erwog in diesem rechtskräftigen Entscheid, der gewöhnliche Auf-
enthalt der Versicherten befinde sich zweifelsfrei ausserhalb der Schweiz
in Spanien (E. 4.1.1).
3.3 Das Kantonsgericht LU hat sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom
24. März 2014 sowohl hinsichtlich der im kantonalen Verfahren von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als
auch betreffend deren finanzielle Situation klar und deutlich geäussert. Mit
Blick auf die entsprechenden Erwägungen (4.1 ff.; vgl. E. 3.2 hiervor) sowie
den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
von ihr geltend gemachten Wohnsitz in der Schweiz beschwerdeweise
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keine neuen Einwendungen vorgebracht hat resp. keine veränderten Ver-
hältnisse aktenkundig sind, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit Ablehnung der Versicherungsunterstel-
lung per 1. September 2013 – nachdem sie sich zuvor seit Mai 2013 unbe-
strittenermassen in Spanien aufgehalten hatte – nicht mehr in der Schweiz
gehabt hatte.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel-
len, dass sich der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 als rechtens
erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich un-
begründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Da das Verfahren für die Parteien kostenlos ist und somit keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), ist das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozess-
führung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf unent-
geltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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