Abtei lung II I
C-1300/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1300/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende X._______, geboren am 20. Oktober
1979, reiste im Jahre 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asyl-
gesuch. Dieses wurde – unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen
Aufnahme – am 30. April 2001 abgelehnt. Am 18. Februar 2003 wurde
seine vorläufige Aufnahme aufgehoben, da der Wegweisungsvollzug in
sein Ursprungsland wieder als zumutbar erachtet wurde; ihm wurde
dabei eine Frist zur Ausreise bis zum 30. April 2003 gesetzt. Vor Ablauf
dieser Frist, am 14. April 2003, heiratete X._______ eine in A._______
wohnhafte, niedergelassene thailändische Staatsangehörige und er-
hielt infolgedessen eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-
Landschaft bzw. Basel-Stadt (Wohnsitzwechsel per 1. August 2003).
Im März 2004 trennten sich die Eheleute voneinander. Das am 24. Ja-
nuar 2006 ausgesprochene Scheidungsurteil wurde am 13. Februar
2006 rechtskräftig.
B.
Aufgrund der Trennung der Ehegatten teilte das Sicherheitsdeparte-
ment des Kantons Basel-Stadt X._______ am 8. März 2005 zunächst
mit, dass es seine B-Bewilligung nicht mehr verlängern wolle und ge-
währte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen räumte
der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Juni 2005 ein, dass die Ehe-
leute getrennt lebten, verwies jedoch auf die bisherige Integration sei-
nes Mandanten und berief sich dabei insbesondere auf dessen hiesi-
gen Verwandten- und Freundeskreis, dessen deutsche Sprachkenntis-
se und den ungekündigten Arbeitsplatz. Die kantonale Behörde revi-
dierte daraufhin ihre ursprüngliche Absicht. Mit Schreiben vom 15. De-
zember 2005 teilte sie dem Parteivertreter mit, dass „der Aufenthalts-
zweck aufgrund der Trennung weiterhin nicht mehr gegeben“ sei, dass
sie aber dennoch die Aufenthaltsbewilligung von X._______ aufgrund
seines sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz und aufgrund seiner
beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und sprachlichen Integration
verlängert habe. X._______ erhielt daraufhin eine bis zum 13. April
2007 gültige Aufenthaltsbewilligung, wobei im entsprechenden B-
Ausweis als Aufenthaltszweck seine Berufstätigkeit als Chauffeur
angegeben wurde.
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C-1300/2007
C.
Am 28. Juni 2006 heiratete X._______ eine Landsmännin, für die er
zwei Monate später ein Gesuch um Familiennachzug stellte.
D.
Am 5. Dezember 2006 unterbreitete die kantonale Behörde dem Bun-
desamt zwecks weiterer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ei-
nen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Das Bundesamt teilte
dem Gesuchsteller daraufhin am 10. Januar 2007 mit, dass es die be-
antragte Zustimmung zu verweigern beabsichtige, und gewährte ihm
hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte der Rechts-
vertreter mit Schreiben vom 23. Januar 2007, sein Mandant sei in der
Schweiz gut integriert, arbeite seit fast vier Jahren beim gleichen Ar-
beitgeber und habe einen tadellosen Leumund. Er sei gegen seinen
Willen von seiner thailändischen Ehefrau verlassen worden, und auch
wenn er nach Beendigung der Ehe keinen Anspruch auf Aufenthalts-
verlängerung mehr habe, sei ihm der weitere Aufenthalt im Hinblick auf
den Grundsatz von Treu und Glauben zu verlängern. Immerhin habe
ihm der Kanton Basel-Stadt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung in Aussicht gestellt. Im Übrigen sei ihm die Rückkehr in sein Hei-
matland, die eine Härtefallsituation auslösen würde, nicht zumutbar.
E.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies
X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche
Aufenthaltszweck – der Verbleib bei der Ehefrau – sei mit der
Auflösung des ehelichen Haushalts nach rund einem Ehejahr
dahingefallen. Angesichts einer fehlenden Härte komme auch aus
sonstigen Gründen keine Verlängerung des Aufenthalts mehr in
Betracht. Hierfür reiche es – im Sinne einer besonders engen
Beziehung zur Schweiz – nicht aus, wenn eine gute sprachliche und
berufliche Integration bestehe und ein Kreis von Freunden und
Bekannten vorhanden sei. Dass sich X._______ insgesamt seit über
sieben Jahren in der Schweiz aufhalte, ändere an dieser Einschätzung
nichts.
F.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 16. Februar 2007 Be-
schwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
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und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei
zu erteilen. Er macht geltend, die kantonale Fremdenpolizeibehörde
habe ihm letztmalig die Aufenthaltsbewilligung bis zum 13. April 2007
verlängert, und zwar in Kenntnis der Tatsache, dass die damals noch
bestehende Ehe längst nicht mehr gelebt worden sei. Dementspre-
chend sei dabei als Aufenthaltszweck nicht mehr der Verbleib bei der
Ehefrau festgehalten worden, sondern seine eigene Erwerbstätigkeit.
Es habe sich somit um eine originäre Aufenthaltsbewilligung zur Er-
werbstätigkeit gehandelt, und er habe folglich darauf vertrauen dürfen,
auch fortan in der Schweiz arbeiten und leben zu können. Aus diesem
Grunde habe er sich auch entschlossen, mit seiner zweiten Ehefrau in
der Schweiz eine neue Existenz aufzubauen. Im Rahmen des für sie
gestellten Gesuchs um Familiennachzug habe man ihm aus für ihn
unerklärlichen Gründen mitgeteilt, dass sein eigener Aufenthalt im
Kanton Basel-Stadt überprüft werden müsse; schliesslich habe sich
der Kanton aber für die Verlängerung ausgesprochen. Der Grundsatz
von Treu und Glauben gebiete es, dem zuzustimmen. Nochmals wolle
er darauf hinweisen, dass er in der Schweiz bestens integriert sei und
hier den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Auch lebten so-
wohl sein Bruder wie auch ein Onkel und eine Tante in der näheren
Umgebung. Abgesehen davon sei ihm eine Rückkehr in die Heimat
nicht mehr zuzumuten. Die dortigen wirtschaftlichen Perspektiven sei-
en katastrophal. Er stamme zwar aus dem Kosovo, sei aber Bosnier
und spreche kein Wort albanisch, sondern serbisch, womit man sich in
seiner Heimat, die ihm auch fremd geworden sei, heutzutage nicht
mehr verständigen könne. Zudem habe er seinerzeit den Militärdienst
verweigert, weswegen er bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich
Probleme bekommen werde. Er habe im Kosovo auch keine persönli-
chen Beziehungen mehr.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2007 nimmt die Vorinstanz Be-
zug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen
und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin,
dass die erstmalige Aufenthaltsbewilligung aufgrund der am 14. April
2003 geschlossenen Ehe erteilt worden sei. Diese sei (wenn auch zu-
unrecht) Grundlage der späteren Bewilligungsverlängerung gewesen;
aus den Eintragungen auf dem Ausländerausweis (Erwerbstätigkeit)
könnten jedenfalls kein Gründe zur Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung abgeleitet werden, zumal auch das – für eine eigenständige Be-
willigung zur Erwerbstätigkeit erforderliche – arbeitsmarktliche Zulas-
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sungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die kantonale Behörde
habe es bei der fraglichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
offensichtlich unterlassen, auf das Zustimmungsverfahren des Bundes
hinzuweisen, was aus Sicht des Beschwerdeführers gegen Treu und
Glauben verstossen möge. Durch dieses Versehen seien dem Be-
schwerdeführer aber keine direkten Nachteile erwachsen.
H.
In der darauffolgenden Replik vom 24. April 2007 wiederholt der Par-
teivertreter sein bisheriges Vorbringen und betont, dass sein Mandant
gerade mit seiner neuen Eheschliessung eine Disposition getroffen
habe, die er ohne festes Vertrauen in die Verlängerung seiner Aufent-
haltsbewilligung unterlassen hätte.
I.
Im Laufe des Verfahrens sind die Akten der Ausländerbehörden der
Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt beigezogen worden. Deren
Inhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichti-
gung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen
wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung
zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und be-
treffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden Be-
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schwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss
Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die dar-
auf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verord-
nungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwend-
bar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren
Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).
3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be-
willigungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
[BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung
durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorlie-
genden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustim-
mungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung mit
den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt
und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006).
Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. f vor, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehe-
gatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbrei-
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ten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mit-
gliedstaat der EFTA oder der EG stammt). Gemäss Art. 19 Abs. 5 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf
eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden,
wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.
4.
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Son-
dernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE
133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E.1 S. 342 f. mit Hinweisen).
4.1 Aufgrund der am 14. April 2003 erfolgten Heirat mit einer in der
Schweiz niedergelassenen Ausländerin und des gemeinsamen Wohn-
sitzes verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzli-
chen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Mit der Trennung der Ehegatten, die be-
reits nach weniger als einem Jahr – und somit vor Ablauf der in Art. 17
Abs. 2 ANAG genannten Fünfjahresfrist – stattfand, ist dieser An-
spruch erloschen. Bei der Berechnung der besagten Zeitspanne von
fünf Jahren ist der hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers, der vor
der Eheschliessung lediglich vorübergehender Natur war, unbeacht-
lich.
4.2 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich damit übereinstim-
mende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten.
4.2.1 Auf den Schutzbereich des Familienlebens kann sich im Rah-
men eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer
nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat und mit ihnen in einer intakten Beziehung lebt. In erster
Linie umfasst dieser Schutzbereich die Kernfamilie, die aus den Ehe-
gatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern besteht. Geht
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es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen
sind, wird vorausgesetzt, dass zwischen dem um die fremdenpolizei-
liche Bewilligung nachsuchenden Ausländer und dem hier Anwesen-
heitsberechtigten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257
E. 1d S. 261). Dass im vorliegenden Fall ein solches Verhältnis zu den
in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers besteht,
ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.
4.2.2 Der in Art. 8 EMRK ebenfalls verankerten Garantie auf Achtung
des Privatlebens kommt zwar in ausländerrechtlichen Fällen eine selb-
ständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren das Familienleben
betreffenden Schutzbereich zu; die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung hat hierzu allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders in-
tensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen ge-
sellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich bedürfe (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. No-
vember 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen).
Derartige Beziehungen – die nur in spezifischen Ausnahmefällen
denkbar sind – werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht in konkre-
ter Form geltend gemacht. Dass er am Arbeitsplatz angeblich ge-
schätzt wird, spricht zwar für seine Integration, reicht aber nicht aus,
um über das Normalmass hinausgehende intensive Bindungen anneh-
men zu können.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer
weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen
Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung herleiten kann.
5.
5.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers
zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die
Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbeson-
dere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den
Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung
der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen
des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur
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Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
5.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehöri-
ge) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28).
Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regu-
latorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung,
denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher
Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der
Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht
des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Ein-
wanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran,
dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst
Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze
zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst.
f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen
Gemeinschaft, welche die ausländische Person von den restriktiven
qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Be-
grenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person die-
ses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten las-
sen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb
ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beur-
teilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interes-
sen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat
(vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom
21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Aus-
länders sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche
Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berück-
sichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und
arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 19 Jahren in die Schweiz
gekommen und hat somit den weitaus grössten und prägenden Teil
seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Die kinderlos geblie-
bene Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Thailänderin wur-
de ein knappes Jahr lang gelebt, bevor anfangs 2006 die Scheidung
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der Ehegatten erfolgte. Mittlerweile hält sich der Beschwerdeführer seit
rund neuneinhalb Jahren in der Schweiz auf.
6.2 Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass gegen den Beschwerde-
führer am 22. März 2006 ein Strafbefehl verhängt wurde, dass aber zu
weiteren Klagen offenbar kein Anlass bestanden hat. Eigenen Anga-
ben zufolge – welche auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt
werden – hat sich X._______ beruflich gut integriert; ihm ist diesbe-
züglich auch zugute zu halten, dass er seinen Lebensunterhalt immer
selbst bestreiten konnte. Seine berufliche Integration ist jedoch nicht
als aussergewöhnlich zu betrachten. Dem Zwischenzeugnis seines Ar-
beitgebers vom 11. Februar 2007 ist zu entnehmen, dass er seit Janu-
ar 2004 als Chauffeur beschäftigt ist, was bedeutet, dass er weder
über eine anerkannte Ausbildung noch über spezielle berufliche
Kenntnisse verfügt. Dem Umstand, dass er an seinem Arbeitsplatz of-
fenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Inter-
essen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Fraglich bleibt
das Bestehen von sonstigen aussergewöhnlichen Beziehungen zur
Schweiz, die zu einer hiesigen Verwurzelung des Beschwerdeführers
hätten führen können und damit eine Rückkehr in seine Heimat unzu-
mutbar machen würden. Dass sich X._______ hier in sein soziales
Umfeld eingegliedert hat, einen Freundes- und Bekanntenkreis hat
und insbesondere zu seinen hier lebenden Familienangehörigen enge
Beziehungen unterhält, entspricht allerdings eher einer normalen zeit-
lichen Entwicklung als einer besonderen Integrationsleistung. Dement-
sprechend erscheint die Rückkehr des erst 29-jährigen Beschwerde-
führers in sein Heimatland nicht als unverhältnismässig. Dabei gilt es
auch zu berücksichtigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur
kurze Zeit dauerte und dem Beschwerdeführer daher bereits zu einem
frühen Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass sein auf die Eheschlie-
ssung gestützter Aufenthaltsanspruch nur eine Frage der Zeit sein
würde. Aus dem Umstand schliesslich, dass sich der Kanton Basel-
Stadt für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausgespro-
chen hat, kann X._______ nichts für sich ableiten.
6.3 Demgegenüber stellt sich der Parteivertreter auf den Standpunkt,
sein Mandant habe aufgrund der nach der ehelichen Trennung erfolg-
ten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung darauf vertrauen dür-
fen, dass ihm auch künftig ein weiterer Verbleib zu Erwerbszwecken in
der Schweiz bewilligt werden würde.
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6.3.1 Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner thailändischen
Ehefrau wurde von der kantonalen Behörde zum Anlass genommen,
dessen Aufenthaltsbewilligung zu überprüfen und eine Verlängerung in
Frage zu stellen. Hierzu räumte sie X._______ mit Schreiben vom
8. März 2005 das rechtliche Gehör ein, woraufhin dessen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 9. Juni 2005 auf die bisherige Integration
seines Mandanten verwies. In der Folge verlängerte die kantonale
Behörde eigenmächtig – d.h. ohne ihren Entscheid der Vorinstanz zu
unterbreiten – die Aufenthaltsbewilligung und begründete dies in ihrem
an den Parteivertreter gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2005
mit den vom Gesuchsteller nachgewiesenen Integrationsleistungen.
Wie oben (E. 3) dargelegt, war diese unter Verstoss gegen Art. 19 Abs.
5 ANAV erteilte Verlängerung ungültig.
6.3.2 Für den Beschwerdeführer war die Ungültigkeit indessen nicht
erkennbar, da ihn die kantonale Behörde während des oben dargeleg-
ten Schriftwechsels nicht auf die Zustimmungsbedürftigkeit der von ihr
verlängerten Aufenthaltsbewilligung hingewiesen hat. Ein derartiger
Hinweis erfolgte auch dann nicht, als die kantonale Behörde am 5. De-
zember 2006 ihre Akten dem BFM unterbreitete, nachdem X._______
von seiner thailändischen Ehefrau geschieden war und ein Gesuch um
Familiennachzug für seine neue Ehefrau gestellt hatte. Erst das
Schreiben der Vorinstanz vom 10. Januar 2007 setzte ihn (offiziell)
darüber in Kenntnis, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung deren Zustimmung erforderte.
6.3.3 Aus seiner vorherigen Unkenntnis bzw. seinem Vertrauen auf die
Gültigkeit der zuvor verlängerten Aufenthaltsbewilligung kann der Be-
schwerdeführer jedoch in Bezug auf eine künftige Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nichts ableiten. Seiner Berufung auf den Gut-
glaubensschutz steht entgegen, dass hierfür kein Anknüpfungspunkt
besteht bzw. keine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde, welche ihn
zu bestimmten (Vermögens-) Dispositionen veranlässt hätte (vgl. BGE
131 II 627 E. 6.1 S. 636 sowie zu den weiteren Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 631 ff.).
Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nicht vor, im Hinblick auf den
erhofften weiteren Verbleib in der Schweiz irgendwelche Investitionen
getätigt zu haben. In diesem Zusammenhang führt er zwar an, er sei
seine zweite Ehe im berechtigten Vertrauen eingegangen, auch künftig
in der Schweiz wohnen und seinen Lebensunterhalt verdienen zu
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können. Ohne diese Vertrauensgrundlage wäre er die Ehe mit seiner
jetzigen Ehefrau nicht eingegangen. Ob tatsächlich ein derartiger
Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition besteht
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664), mag offen bleiben. Der
diesbezügliche Einwand muss in jedem Fall als völlig sachfremd
bezeichnet werden, kann doch eine Heirat – unter welchen Umständen
auch immer – nicht ernsthaft als Vertrauensschaden betrachtet
werden. Abgesehen davon bestand im vorliegenden Fall auch kein
Anspruch auf Familiennachzug, so dass der Beschwerdeführer nicht
einmal geltend machen könnte, er habe mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für seine zweite Ehefrau rechnen dürfen.
6.3.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die kan-
tonale Behörde die Aufenthaltsbewilligung von X._______ lediglich ein
einziges Mal unzulässigerweise verlängert hat, was auch unter diesem
Aspekt nicht für ein besonders schützenswertes Vertrauen spricht.
Zudem ist bei einem Ausländer – solange er der eidgenössischen
Kontrolle untersteht – ohnehin nach Ablauf der üblicherweise einjähri-
gen Bewilligungsdauer zu prüfen, ob einer Verlängerung besondere
Umstände entgegenstehen. Hinzu kommt, dass das BFM im Einzelfall
jederzeit die Unterbreitung verlangen kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht).
Schon der Umstand des zweistufigen Bewilligungsverfahrens erlaubt
daher nicht die Prognose, dass der einmal vom Kanton bewilligte bzw.
verlängerte Aufenthalt künftig unabänderlich sei. Auch deshalb kann
sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz seines Vertrauens be-
rufen bzw. geltend machen, es hätten keine Anhaltspunkte für eine er-
neute Überprüfung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
vorgelegen.
6.4 Der Beschwerdeführer geht auch zu Unrecht davon aus, dass ihm
die kantonale Behörde einen weiteren – vom Zivilstand unabhängigen
– Aufenthalt zu Erwerbszwecken zugesichert habe. Der ursprüngliche
Aufenthaltzweck – der Verbleib bei der in der Schweiz niedergelasse-
nen Ehefrau – war zwar dahingefallen; seine weitere Erwerbstätigkeit
leitete sich aber dennoch aus dem vorherigen privilegierten Status
(Ehemann einer niedergelassenen Ausländerin) ab. Die Angabe eines
Arbeitgebers auf seinem B-Ausweis hatte daher lediglich deklaratori-
schen bzw. informellen Charakter (vgl. Art. 13 Abs. 1 ANAV),
begründete für ihn jedoch ganz klar keinen neuen Aufenthaltsstatus.
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6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die persönliche Si-
tuation des Beschwerdeführers die beantragte Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; ihr steht vielmehr ein überwie-
gendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vorinstanz
ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung verweigert wird, nicht zu beanstanden.
7.
Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die
Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu
prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu-
nehmen sind und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf
Artikel 14a Absatz 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen
müssen.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den
Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG).
7.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hin-
deuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden tech-
nische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland
Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli-
cher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK, vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3
BV). Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, ob die zwangsweise
Rückkehr für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich
brächte und damit – wie von ihm behauptet – nicht zumutbar wäre.
7.3 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei-
matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter-
hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä-
ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt,
vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der
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Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische
Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation
ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor,
wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April
2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).
7.4 Aus dem Akteninhalt sind eventuelle gesundheitliche Probleme
des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Er hat auch keine sonstige
ihm drohende konkrete Gefährdung präzisiert, sondern nur geltend ge-
macht, für ihn als Bosnier sei eine Rückkehr in den Kosovo problema-
tisch, zumal er keine Kenntnisse der albanischen Sprache habe und
seinerzeit den Militärdienst verweigert habe. Dieser pauschale Ein-
wand reicht allerdings nicht aus, um die Unzumutbarkeit des Vollzugs
seiner Wegweisung annehmen zu können. Auch das UNHCR geht
mittlerweile davon aus, dass die im Kosovo lebenden Bosnier – wenn-
gleich sie Diskriminierungen ausgesetzt sind – nicht zu den gefährde-
ten Minderheiten gehören, denen international ein besonderer Schutz
gewährt werden müsste (vgl. United Kingdom: Home Office, Operatio-
nal Guidance Note: Kosovo, 22 July 2008; online:
refworl/docid/48859f7c2.html ).
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und
Migration
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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