B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1301/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Australien),
vertreten durch MLaw Angela Widmer-Fäh, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rentenrevision, Verfügung vom 29. Januar 2019;
Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Januar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2020 die Be-
schwerde von A._______ insoweit guthiess, als es die Verfügung der IV-
STA vom 29. Januar 2019 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (Beschwerdeakten
[B-act.] 23),
dass das Gericht der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'200.- zusprach, in den Erwägungen jedoch eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.- nannte,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sich am 15. Januar
2020 telefonisch nach dem korrekten Betrag der Parteientschädigung er-
kundigte (B-act. 26),
dass eine nachträgliche Kontrolle der Beschwerdeakten ergeben hat, dass
den Parteien ein unvollständiger und fehlerhafter erster Entwurf des Urteils
zugestellt wurde und nicht die bereinigte Fassung, die in der Zirkulation
vom Spruchgremium (Art. 41 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) gutgeheissen wurde,
dass sich die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts nach Art. 48 Abs. 1 VGG richtet und dieser darauf ver-
weist, dass Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist,
dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf Gesuch einer
Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt,
wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvoll-
ständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rech-
nungsfehler enthält,
dass das den Parteien eröffnete Urteil vom 8. Januar 2020 zum einen feh-
lerhaft keine Anordnung und entsprechende Begründung betreffend den
Antrag auf weitere Ausrichtung der Rente während angeordnetem (nach-
folgendem) Abklärungsverfahren enthält, zum andern die Dispositivziffer 3
eine andere Parteientschädigung nennt, als sie in den Erwägungen festge-
halten ist, und schliesslich das Urteil via Dispositivziffer 1 auf Anordnungen
in den Erwägungen verweist, die im versendeten Urteilsentwurf nicht ent-
halten sind (Anordnung der Begutachtung in der Schweiz),
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dass das Urteil vom 8. Januar 2020 damit unvollständige Erwägungen (auf
welche Dispositivziffer 1 pauschal verweist), eine fehlende Anordnung im
Dispositiv zum Antrag auf Weiterausrichtung der Rente während hängigem
Abklärungsverfahren und einen Widerspruch zwischen Erwägungen und
Dispositiv enthält,
dass es sich dabei offensichtlich um ein Versehen handelt, zumal den Par-
teien eine Entwurfsfassung des Urteils eröffnet wurde,
dass das Urteil vom 8. Januar 2020 im Sinne der (nachfolgend kursiv wie-
dergegebenen) Fassung, die der Spruchkörper nach Art. 41 Abs. 1 VGG
verabschiedet hat, zu korrigieren ist,
dass angesichts der Berichtigung von Amtes wegen für dieses ausseror-
dentliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG),
dass in Anbetracht der geringfügigen Kosten für die Einleitung des Berich-
tigungsverfahrens (Telefonanruf der Rechtsvertreterin vom 15. Januar
2020, telefonische Rückmeldung des Gerichts vom 17. Januar 2020) keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Urteil vom 8. Januar 2020 im Verfahren C-1301/2019 wird wie folgt
berichtigt:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
29. Januar 2019 die A._______ bisher gewährte Invalidenrente per 1.
März 2019 einstellte und einer allfälligen gegen diese Verfügung gerich-
teten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, diesen Entscheid mit Beschwerde
vom 15. März 2019 vor Bundesverwaltungsgericht anfocht und bean-
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tragte, die Verfügung vom 29. Januar 2019 sei aufzuheben und der Be-
schwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Be-
schwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Verfahrensparteien während des Schriftenwechsels an ihren
Positionen festhielten (B-act. 9, 13, 15),
dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels
mit Eingabe vom 17. September 2019 unaufgefordert eine Stellung-
nahme des die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (PNH) behan-
delnden Facharztes vom 18. August 2019 einreichte (B-act. 17), worauf-
hin der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel wieder öffnete und die
Vorinstanz bat, bei ihrem ärztlichen Dienst eine ergänzende Stellung-
nahme einzuholen (B-act.18),
dass die IVSTA mit ergänzender Stellungnahme vom 9. (recte: 19.) Ok-
tober 2019 und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von
Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes vom 16. Oktober 2019 bean-
tragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Ver-
waltung zurückzuweisen (B-act. 19),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November
2019 festhielt, sie sei – trotz Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der
Sache zu weiteren Abklärungen – der Meinung, dass bis zum massge-
benden Zeitpunkt des 29. Januar 2019 nicht davon ausgegangen wer-
den könne, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Revisions-
grund ausgewiesen; bei tatsächlicher Rückweisung zu weiteren Abklä-
rungen sei deshalb die bisher gewährte Dreiviertelsrente im bisherigen
Umfang (weiter) auszurichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021], vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG),
dass die Beschwerdeführerin bestreitet, die Voraussetzungen für eine
Rentenrevision und eine Aufhebung der bisherigen Invalidenrente seien
gegeben,
dass Dr. C._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) noch mit
vorliegend ausschlaggebender Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (un-
ter Bezugnahme auf seine frühere Stellungnahme vom 15. August 2018
[Vorakte 73]) ausführte, die im Vordergrund stehende chronische Anä-
mie (Blutarmut) könne aufgrund der vorliegenden Laborwerte problem-
los und ohne Symptome toleriert werden und eine Müdigkeit und Abge-
schlagenheit ergäben sich mangels spezifischer Belastung der Leber
nicht (Vorakten 101),
dass Dr. D._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz ihrerseits
mit Stellungnahme vom 15. Januar 2019 ausführte, aus psychiatrischer
Sicht ergebe sich kein invalidisierendes Krankheitsbild, zumal die Versi-
cherte im Haushalt (bis auf die Unterstützung durch den Ehemann)
keine besondere Unterstützung benötige, Einkäufe in 10 km Distanz mit
dem Auto selbständig erledige und mit Müdigkeit und Stressintoleranz
unspezifische und auf subjektiven Angaben beruhende Symptome
äussere (Vorakten 103),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Januar 2019 dementspre-
chend festhielt, es werde nicht am Vorliegen einer chronischen Anämie
(Blutarmut) und einer Eisenüberladung (aufgrund der 3-4 wöchigen
Transfusionen) gezweifelt; jedoch sei es eine Tatsache, dass eine chro-
nische Anämie mit einem Hämoglobin-Wert zwischen 90 und 100
"mg%" über Jahre problemlos und ohne Symptome toleriert werde und
eine Eisenüberlagerung nur zu Müdigkeit und Abgeschlagenheit führe,
wenn auch die Leber belastet sei, was aufgrund der Laborwerte bei der
Beschwerdeführerin nicht der Fall sei; aus psychiatrischer Sicht seien
zudem keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen und Müdigkeit sowie
Stressintoleranz seien unspezifische Symptome (Beschwerdeakten [B-
act.] 1),
dass Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes nach wieder geöffnetem
Schriftenwechsel mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 – insbeson-
dere gestützt auf den Bericht von Dr. E._______, Professor in klinischer
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Hämatologie, Melbourne, vom 18. August 2019 (Beilage zu B-act. 17) –
festhielt, der genannte Arzt gehe von einer gesundheitlichen Besserung
und einer geschätzten Arbeitsfähigkeit von ca. 15 Stunden pro Woche
aus; trotz optimaler therapeutischer Behandlung der hämatologischen
Erkrankung bleibe diese aktiv und bewirke weiterhin eine persistierende
Müdigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Abdominalschmerzen, eine Dyspnoe
und die Notwendigkeit regelmässiger Transfusionen; in psychiatrischer
Hinsicht bestünden infolge Behandlung mit Antidepressiva und einer ge-
wissen Besserung in somatischer Hinsicht Hinweise auf eine Stabilisie-
rung, zudem arbeite die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 während
zehn Stunden pro Woche; es gelte daher, die Akten hinsichtlich der wirt-
schaftlichen Situation (Erwerb, Haushalt) als auch bezüglich Status (Ge-
wichtung von Erwerb und Haushalt) zu ergänzen,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2019 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss
feststellte, dass die Verfügung vom 29. Januar 2019 auf einem mangel-
haft eruierten Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergänzen-
der Abklärungen hinsichtlich Status und Erwerbssituation als notwendig
erweist,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November
2019 sinngemäss und in ihren früheren Eingaben explizit rügt, dass in
medizinischer Hinsicht keine revisionsrelevante Besserung eingetreten
und die Beurteilung des ärztlichen Dienstes mangelhaft sei (B-act. 1, 13,
21),
dass deshalb zu prüfen bleibt, ob sich die ergänzende Klärung des
Sachverhalts ausschliesslich auf den Status und die Erwerbssituation
zu beschränken hat,
dass nach Einsicht in die Akten festzuhalten ist, dass die IVSTA die
frühere Gewährung einer Dreiviertelsrente auf den Bericht von Dr.
F._______ vom 15. Dezember 2010 (Vorakte 25) abstützte, in welchem
dieser zum einen als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
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keit ausschliesslich psychiatrische Diagnosen (ausgeprägte Angststö-
rung mit Panikattacken, Stressintoleranz, Zustand nach postpartaler
Depression im 2003) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie mit chroni-
scher Anämie nannte, eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in bisheriger Tä-
tigkeit seit 16. Dezember 2009 und eine Arbeitsunfähigkeit von 25% im
Haushalt seit demselben Zeitpunkt festhielt, dass Dr. F._______ zum
andern mit ergänzendem Bericht vom 25. Januar 2011 erwog, aus dem
zur Hämoglobinurie ergänzend eingereichten Arztbericht ergebe sich
keine Zunahme der bisher festgelegten Arbeitsunfähigkeit, jedoch sei
die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf 28% statt 25% zu korrigieren
(Vorakte 28),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik (nach Einsichtnahme in die
Vorakten) und ergänzender Stellungnahme vom 21. November 2019
rügt, bereits damals habe die Hämoglobinurie Einschränkungen in der
Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt, was nicht berücksichtigt worden sei;
aus dem aktuellen Bericht des behandelnden Facharztes könne eine
maximale Arbeitsfähigkeit von 12 bis 15 Stunden pro Woche entnom-
men werden, die Erkrankung habe sich zwischenzeitlich nicht stabili-
siert; in psychiatrischer Hinsicht könne zudem gemäss geltender Recht-
sprechung nicht (alleine) auf eine Aktenbeurteilung abgestellt werden
(B-act. 13),
dass bei dieser Akten- und Sachlage nicht davon ausgegangen werden
kann, eine rein auf die wirtschaftliche Situation bezogene Ergänzung
des Sachverhalts könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 134 V 109 E. 9.5) Aufschluss darüber geben, ob eine revisionsre-
levante Änderung der medizinischen Situation eingetreten sei, wie in der
angefochtenen Verfügung festgehalten wurde (s. auch unten),
dass überzeugend scheint, den Sachverhalt in wirtschaftlicher Hinsicht
ergänzend abzuklären, zumal mit der im Beschwerdeverfahren erwähn-
ten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seit Januar 2019 zu zirka 10 Stun-
den (B-act. 21) bzw. der ärztlich festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von
max. 15 Stunden pro Woche (Beilage zu B-act. 17) bzw. des Hinweises
des ärztlichen Dienstes auf eine Arbeitsfähigkeit von "ungefähr" 15
Stunden pro Woche (B-act. 19 Beilage 1) eine revisionsrechtlich rele-
vante Änderung eingetreten sein könnte, die es genauer abzuklären gilt,
dass die damalige Rentengewährung – worauf die Beschwerdeführerin
zu Recht hinweist – allein auf psychische Leiden abgestützt wurde und
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aus heutiger Sicht die somatische Erkrankung ebenfalls massgeblichen
Einfluss auf die (Rest-) Arbeitsfähigkeit haben könnte,
dass zudem gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Auswirkungen von psychischen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit
im Rahmen einer Prüfung der Standardindikatoren zu beurteilen sind
(BGE 143 V 409, 143 V 418), die im vorliegenden Revisionsverfahren
keinen Eingang fand, weshalb auch diesbezüglich der Sachverhalt als
ungenügend abgeklärt erscheint,
dass die Sache deshalb (auch) zu ergänzenden medizinischen Abklä-
rungen d.h. zu einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen
Hämatologie und Psychiatrie an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass einer Rückweisung an die IVSTA keine Gründe entgegenstehen,
zumal vorliegend eine erstmalige eingehende und bidisziplinäre Abklä-
rung der medizinischen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit zu treffen ist (BGE 139 V 349 i.V.m. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4) und zudem ergänzende Abklärungen in wirtschaftlicher Sicht
erforderlich werden, die nicht durch eine Gerichtsbegutachtung abge-
deckt werden können,
dass die durch die Vorinstanz zu veranlassende Begutachtung in der
Schweiz durchzuführen ist, zumal eine Prüfung der Standardindikatoren
durch den psychiatrischen Facharzt die Kenntnis der schweizerischen
Versicherungspraxis voraussetzt (vgl. für viele: Urteile des BVGer C-
5204/2017 vom 25. März 2019 E. 10, C-2152/2013 vom 5. Dezember
2013 S. 9 f.),
dass die Begutachtung unter Beachtung der Verfahrensrechte der Be-
schwerdeführerin (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9) und der gutachterli-
chen Pflichten (BGE 139 V 349 E. 3.3) zu erfolgen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 29. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und aus verfahrensökonomi-
schen Überlegungen offenbleiben kann, ob mit Kenntnisnahme des
Arztberichtes vom 18. August 2019 (Beilage zu B-act. 17) auch Wieder-
erwägungsgründe für den Zeitraum vor angefochtener Verfügung zu
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prüfen sein werden (vgl. Urteil des BGer 8C_730/2018 vom 1. April 2019
E. 4 ff.),
dass die Beschwerdeführerin beantragte, ihr sei während der Abklärun-
gen weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten,
dass nach bundesgerichtlicher Praxis eine Rückweisung zu weiteren
Abklärungen nach Aufhebung einer bisher gewährten Rente nicht zur
Weiterausrichtung derselben führt,
dass das Bundesgericht dies damit begründet, dass eine Rückweisung
nicht zwingend bedeute, dass die Feststellungen in der ersten Verwal-
tungsverfügung falsch gewesen seien, sondern bloss, dass diese beim
derzeitigen Abklärungsstand nicht hätten bestätigt werden können; dies
habe keine Schlechterstellung der versicherten Person zur Folge: einer-
seits sei ihr seit der ersten Verwaltungsverfügung bewusst, dass ihr
Leistungsanspruch strittig ist, anderseits werde ihr die Leistung nachge-
zahlt, sollten die erneuten Abklärungen ergeben, dass im Zeitpunkt der
ersten Verwaltungsverfügung die tatbeständlichen Voraussetzungen
der Leistungsaufhebung oder -reduktion (noch) nicht gegeben gewesen
seien,
dass ein Vorbehalt nur dann bestehe, wenn erkennbar werde, dass die
Verwaltung in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisi-
onszeitpunkt gewählt habe (vgl. zum Ganzen Urteile des BGer
9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4 m.w.H. und 8C_451/2010 vom
11. November 2010 E. 2 und 4.3),
dass ein missbräuchliches Vorgehen durch die Vorinstanz weder gel-
tend gemacht noch aus den Akten erkennbar wird, zumal die Vorinstanz
nach Abschluss des letzten Revisionsverfahrens (vgl. Mitteilung vom 18.
Juli 2014; Vorakte 51) drei Jahre später (im Juli 2017) eine ordentliche
Revision (vgl. zum Zeitpunkt der Durchführung einer Revision von Am-
tes wegen: Rz. 5008 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) eingeleitet hat und
nicht erkennbar ist, dass mit der Revisionseinleitung im Juli 2017 ein
(missbräuchlich) früher Zeitpunkt der Wirkungen der Revision erreicht
werden sollte,
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dass mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung daher keine
Gründe für die Anordnung an die Vorinstanz, während des Abklärungs-
verfahrens die Rente weiterhin auszuzahlen, ersichtlich sind, weshalb
der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 21. März
2019 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– zurückzuerstat-
ten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz o-
der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismäs-
sig hohe Kosten zusprechen kann,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2019 ei-
nen Aufwand von insgesamt 16.1 Stunden (Aktenstudium: 3.4 Stunden,
diverse Besprechung mit Klientin: 2.2 Stunden, diverse Schreiben: 1
Stunde, Beschwerdeschrift, Replik, Aktennachreichung sowie vorlie-
gende Stellungnahme: 9.5 Stunden) zu einem Stundenansatz von Fr.
300.– und Barauslagen von Fr. 144.90 (pauschal 3% des Honorars) so-
wie Mehrwertsteuer von 7.7% geltend machte,
dass dieser Aufwand für die Einreichung einer Beschwerde, Kenntnis-
nahme der Akten, Einreichen einer (ausführlichen) Replik und einer er-
gänzenden Stellungnahme überhöht erscheint und unter Beachtung
vergleichbarer Fälle auf pauschal Fr. 3'500.– (unter praxisgemässer Be-
rücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 250.–; inkl. Barauslage,
die nicht in Form einer Pauschale anzurechnen ist [vgl. bspw. Urteil des
BVGer C-5670/2015 vom 30. November 2017 E. 7.2.2.] und ohne Mehr-
wertsteuer, die bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Ausland nicht
geschuldet ist [vgl. Urteile des BVGer C-7490/2016 vom 23. Mai 2017
S. 5 und C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]) zu kürzen ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
29. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Das Begehren um weitere Ausrichtung der Rente während
nachfolgendem Abklärungsverfahren ist abzuweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. März 2019
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zugesprochen.
2.
Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Für das Berichtigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: