Abtei lung III
C-1303/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Vuille;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
M.________ und B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus Kamerun stammende M.________ (im Folgenden: Gesuchstelle-
rin) beantragte am 11. September 2006 bei der Schweizerischen Botschaft
in Yaoundé für sich und ihre zweijährige Tochter B._______ ein Visum für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester R._______
und ihrem Schwager H._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in Zofingen (AG). Die Schweizer Vertretung überwies das
Gesuch in der Folge dem BFM zum Entscheid.
B. Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau beim Gastgeber weitere Aus-
künfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom
21. November 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage
im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
nicht als gesichert betrachtet werden.
C. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2006 beantragte der Gastgeber beim
damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
der Einreisebewilligung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel-
tend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Er garantiere dafür und
werde seine Gäste zu diesem Zweck persönlich auf den Flughafen beglei-
ten. Er feiere im nächsten Jahr seinen 50. Geburtstag und möchte seine
Schwägerin und deren Tochter an diesem Anlass dabei haben.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
E. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer
Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
31.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin und ihre Tochter benötigen aufgrund ihrer Nationalität
zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
4Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. In-
nerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC
ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land. Dennoch leben etwa
40% der Bevölkerung Kameruns unter der Armutsgrenze (Quelle:
, Länder- und Reiseinformationen > Kame-
run > Wirtschaft [Stand: März 2007]). Entsprechend hoch ist der Anteil je-
ner, die versuchen, nach Europa oder in andere Länder zu gelangen, in
denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Exis-
tenz sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort beson-
ders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten be-
reits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle
der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim-
mungen.
3.4 Hinzu kommt, dass Frauen in Kamerun zusätzlichen spezifischen Benach-
teiligungen ausgesetzt sind. Dank der engagierten Arbeit von Frauengrup-
pen entsteht zwar ein wachsender Widerstand gegen althergebrachte Tra-
ditionen und Gebräuche wie der staatlich nach wie vor gestatteten Polyga-
mie, der zulässigen Züchtigung der Ehefrau durch den Ehegatten, dem
Brautpreis sowie der Mädchenbeschneidung. Noch deutet aber nichts dar-
auf hin, dass sich die soziale Situation der Frauen in diesen Bereichen
nachhaltig verbessern wird.
4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Ge-
suchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpoli-
zeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, ledige Frau; al-
lein erziehende Mutter einer Tochter. Über diese Fakten hinaus bestehen
keine Erkenntnisse zu den persönlichen und familiären Verhältnissen vor
Ort. Da ihre Tochter ebenfalls in die Schweiz reisen würde, wären somit
keine besonderen Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur er-
kennbar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen
Wiederausreise begünstigen könnten. Aber auch in beruflicher und wirt-
schaftlicher Hinsicht kann nicht von Verhältnissen ausgegangen werden,
die nachhaltig an einer Emigration hindern könnten. Die Gesuchstellerin
geht keiner Erwerbstätigkeit nach, und es ist nicht bekannt, wie sie ihren
5Lebensunterhalt bestreitet und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen
sie lebt. Insgesamt sind vorliegend keinerlei Bindungen der Ge-
suchstellerin an ihr angestammtes Umfeld zu erkennen, die sie zu einer
Rückkehr motivieren könnten. Die Tatsache, dass sie zusammen mit ihrer
Tochter gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte, unter-
streicht den Eindruck fehlender Bindungen.
5.2 Demgegenüber hat die Gesuchstellerin einen starken familiären Bezug zur
Schweiz; denn hier lebt (nebst der Gastgeberin) offenbar noch mindestens
eine weitere Schwester, so aus den schriftlichen Auskünften des Be-
schwerdeführers gegenüber dem kantonalen Migrationsamt zu schliessen.
5.3 Insgesamt sind vorliegend keine Umstände oder gar Verpflichtungen zu er-
kennen, welche die Gesuchstellerin nachhaltig davon abhalten könnten,
zusammen mit ihrem Kind ins Ausland zu emigrieren. Die Vorinstanz durfte
vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund daher da-
von ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin und des Kindes nach ei-
nem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Beurteilung kann durch die Zusi-
cherungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden. An sei-
ner Integrität und seinem guten Willen zu zweifeln besteht zwar kein An-
lass. Er kann aber aus naheliegenden Gründen nicht in rechtlich oder auch
nur faktisch durchsetzbarer Weise für ein bestimmtes Verhalten seiner
Gäste einstehen. Letzteren selbst bleibt es anheim gestellt, ob sie sich an
die deklarierten Vorgaben halten wollen oder nicht.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 6
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 31. Januar 2007 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 258 116 zurück).
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf D. Kaufmann
Versand am: