Abtei lung III
C-1305/2007
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter,
Francesco Parrino, Richter,
Franziska Schneider, Richterin,
Gerichtsschreiber Wilhelm Ulrich Schodde.
B._______, Beschwerdeführerin, Zustelladresse in der Schweiz: N._______,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Post-
fach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
Hinterlassenenrente (Mindestbeitragsdauer).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die am (...) 1962 geborene, verwitwete, aus dem Kosovo stammende
B._______, meldete sich am 29. August 2006 beim zuständigen
Sozialversicherungsträger im Kosovo zum Bezug einer Hinterlasse-
nenrente an. Sie gab dabei an, dass ihr am (...) 1957 geborener Ehemann
A._______ am 27. April 1999 verstorben sei (act. 1-4). Der Antrag wurde
an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) in Genf weitergeleitet. Aus den von der SAK edierten Akten
und dem individuellen Beitragskonto des verstorbenen Ehemannes der
Gesuchstellerin ist sodann ersichtlich, dass er von April bis November
1980 in der Schweiz Beiträge auf Einkommen von Fr. 13'333.-- abgerech-
net hat (act. 41, 42). Mit Verfügung vom 24. November 2006 wies die SAK
das Gesuch von B._______ ab mit der Begründung, dass dem verstor-
benen Ehemann nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, so dass er die Be-
dingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (act. 45). Mit
Schreiben vom 6. Dezember 2006 erhob B._______ Einsprache gegen die
Verfügung der SAK vom 24. November 2006 mit der Begründung, dass ihr
Ehemann mindestens während zwei Saisons in der Schweiz tätig gewesen
sei; er habe in den Jahren 1980 und 1984 jeweils 6 Monate in B._______
(SG) im Restaurant P._______ (nach Namensänderung: Restaurant
A._______) als Kellner gearbeitet. Sie gab weiter an, dass Unterlagen
über diese Tätigkeiten während des Krieges im Kosovo abhanden gekom-
men seien (act. 46). Mit Einspracheverfügung vom 17. Januar 2007 wies
die Vorinstanz die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Mindest-
beitragsdauer nicht erfüllt sei, da nur während 8 Monaten im Jahre 1980
Beiträge für den verstorbenen Ehemann abgerechnet worden seien (act.
47-48).
B. Gegen die Einspracheverfügung vom 17. Januar 2007 erhob B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Februar 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ein-
spracheverfügung. Als Begründung führte sie an, dass ihr verstorbener
Ehemann während 1 1/2 Saisons in der Schweiz tätig gewesen sei und
legte als Beweis für ihr Vorbringen eine Kopie dessen Aufenthaltsbewilli-
gung A ins Recht, wonach ihm vom 1. April bis 30. November 1980 bewil-
ligt worden war, als Küchenangestellter im Restaurant A._______ in
B._______ tätig zu sein.
C. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts gab die Beschwerdeführe-
rin mit Schreiben vom 7. März 2007 ein Zustelldomizil in der Schweiz be-
kannt.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2007 stellte die Vorinstanz den An-
trag auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, dass die einjäh-
rige Mindestbeitragsdauer nicht vorliege, da der verstorbene Ehemann der
Beschwerdeführerin nur während 8 Monaten im Jahre 1980 in der Schweiz
Beiträge auf Einkommen von insgesamt Fr. 13'333.-- (act. 41, 42) abge-
3rechnet habe; Nachforschungen bei der Ausgleichskasse Gastrosocial hät-
ten ergeben, dass in den Jahren 1981 bis 1984 keine Einkommen für ihn
abgerechnet worden seien, und dass sein Name auch nicht auf den Lohn-
abrechnungen des Restaurants "P._______/A._______" zu finden sei.
E. Replikando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bestä-
tigte noch einmal, dass ihr verstorbener Ehemann während 1 1/2 Saisons
in der Schweiz tätig gewesen sei.
F. Mit Schreiben vom 27. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin den Spruchkörper für den vorliegenden Entscheid mit
und gab ihr Gelegenheit, bis zum 26. April 2007 ein Ausstandsbegehren
einzureichen. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32)
und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
4angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdefüh-
rerin und ihren verstorbenen Ehemann als Bürger von Kosovo (Republik
Serbien) findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozi-
alversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 die-
ses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih-
ren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzun-
gen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- oder Hinterlassenen-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-ju-
goslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV ausschliesslich
nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31.
Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.2 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Vorausset-
zungen für die Gewährung einer Hinterlassenenrente an die Beschwerde-
führerin nicht als erfüllt betrachtet. Diese Frage beurteilt sich auf Grund
derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), somit
nach den im April 1999 (Tod des versicherten Ehemannes; vgl. act. 10)
gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der AHVV.
2.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV).
2.4 Die Beitragsdauer eines Versicherten bestimmt sich in der Regel nach den
Einträgen in seinen individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Gemäss Art.
138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbsein-
kommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezo-
gen hat, in das individuelle Konto des Arbeitnehmers einzutragen, selbst
wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse
nicht entrichtet hat. Dies gilt auch bei einer Nettolohnvereinbarung, das
heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge vom Lohn zu seinen Las-
ten übernimmt. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Arbeit-
5geber tatsächlich die AHV-Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abge-
zogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht
eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins
individuelle Konto eingetragen werden. Die Eintragung ins individuelle
Konto des Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich (Art. 139
AHVV). Gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei
jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Aus-
zug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeit-
geber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. Ver-
sicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können
innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskas-
se eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Konten-
auszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbe-
gehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichti-
gung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit of-
fenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3
AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige
Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrie-
rung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontoberichtigung erstreckt
sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft so-
mit also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG
jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 262 f.
Erw. 3a mit Hinweisen).
2.5 Vorliegend ist aufgrund der Angaben im individuellen Beitragskonto des
verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin davon auszugehen,
dass für diesen im Jahre 1980 Beiträge auf Einkommen von Fr. 13'333.--
für die Monate April bis November bezahlt wurden (8 Monate; vgl. act. 41,
42). Die Beschwerdeführerin hat keine Unterlagen ins Recht gelegt, die
beweisen könnten, dass ihr verstorbener Ehemann längere Beitragszeiten
in der Schweiz absolviert hat. In ihrem Leistungsgesuch hat sie lediglich
behauptet, dass ihr verstorbener Ehemann während 1 1/2 Saisons in der
Schweiz als Kellner tätig gewesen sei, und dass alle Unterlagen über
diese Tätigkeit während des Krieges im Kosovo abhanden gekommen
seien. Sie legte ausschliesslich die Kopie der bis zum 30. November 1980
gültigen Saison-Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis A; vgl. act.
53-54) ihres verstorbenen Ehemannes ins Recht, wonach dieser am 1.
April 1980 in die Schweiz eingereist ist zwecks Aufnahme einer Tätigkeit
im Restaurant A._______ in B._______. Diese Angaben stimmen mit den
Eintragungen im individuellen Beitragskonto überein. Eine längere als die
von der Beschwerdegegnerin ermittelte Beitragsdauer von 8 Monaten ist
damit nicht nachgewiesen.
2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der verstorbene Ehemann der
Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 8 Monaten aufweist, so dass er
die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt; die an-
gefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. Nach dem Gesag-
ten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine schweizerische
Hinterlassenenrente erworben. Daher ist die leistungsabweisende Einspra-
6cheverfügung der SAK vom 17. Januar 2007 (act. 47-48) zu bestätigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis AHVG). Der Be-
schwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch
sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunden):
- der Beschwerdeführerin (an schweizerisches Zustelldomizil)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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