B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1307/2013
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 21. Februar 2013.
C-1307/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in Frankreich wohnhafte, verheiratete Beschwerdeführer (geb. 1953,
Schweizer Bürger) meldete sich am 9. April 2010 (Eingang der Anmeldung
am 12. April 2010) bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an. Er leide an einer Lungenerkrankung und an Tagesmü-
digkeit. In den letzten drei Jahren habe er mit einem Pensum von 40% bis
60% als Taxifahrer gearbeitet. Seit Ende 2009 habe sich sein Gesundheits-
zustand verschlechtert. Seit dem 25. März 2010 sei er zu 100% arbeitsun-
fähig (vgl. Akten der IV-Stelle Basel-Stadt [IV act.] 1).
B.
Die IV-Stelle Basel-Stadt (nf.: kantonale IV-Stelle) holte diverse Unterlagen
und Berichte ein (vgl. IV act. 3 ff.) und erteilte dem Ärztlichen Begutach-
tungsinstitut ABI den Auftrag für eine interdisziplinäre Abklärung (vgl. IV
act. 30). Mit Gutachten vom 21. Juni 2012 wurden insbesondere folgende
Diagnosen gestellt: obstruktives Schlafapnoesyndrom; chronische obstruk-
tive Lungenkrankheit; deutlich verminderte Sehkraft rechts. Die Gutachter
kamen zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeits-
unfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingen
eine vollumfängliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Zumutbarkeits-
profil der Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht
grundsätzlich verändert werden. Der Beschwerdeführer scheine auf die Ta-
xifahrtätigkeit fixiert. Allenfalls könne eine Berufsberatung eine Klärung
bringen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien die Grundlagen für die
Rentenprüfung vorhanden (vgl. IV act. 38).
C.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 ersuchte die kantonale IV-Stelle den Re-
gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme zur medizinisch-
theoretischen Arbeitsfähigkeit. Der RAD würdigte das Gutachten des ABI
mit Stellungnahme vom 8. August 2012 als umfassend, nachvollziehbar
medizinisch begründet und widerspruchsfrei (vgl. IV act. 39).
D.
Am 8. Oktober 2012 erliess die kantonale IV-Stelle einen Vorbescheid, in
dem ein Invaliditätsgrad von 0 % festgestellt und der Anspruch auf eine
Rente abgewiesen wurde (vgl. IV act. 40). Mit Schreiben vom 15. Oktober
2012 erhob der Beschwerdeführer diverse Einwände. Er brachte nament-
lich vor, es sei unwahrscheinlich, im Alter von 60 Jahren eine andere Arbeit
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zu finden. Sein Problem sei die Schlafapnoe, und wegen dieser sei er wei-
terhin in Behandlung. Es sei einfach zu schreiben, dass ihm leichte Tätig-
keiten zu 100% zumutbar seien. Alle Berufe seien mit einem Unfallrisiko
verbunden. Er beantrage auch Eingliederungsmassnahmen. Der Be-
schwerdeführer reichte sodann weitere Arztzeugnisse ein, und es wurde
ihm Akteneinsicht gewährt (vgl. IV act. 41 ff.). Der RAD führte mit Schreiben
vom 28. November 2012 zuhanden der um Bericht ersuchenden IV-Stelle
aus, die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne weiterhin
nachvollzogen und übernommen werden. Berufliche Massnahmen könn-
ten geprüft werden. Grundsätzlich wären diese dem Beschwerdeführer
medizinisch-theoretisch zumutbar (vgl. IV act. 45).
E.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 wies die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren ab (vgl. IV act. 48). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei seit März 2010 in unterschiedlichem Ausmass arbeits-
und erwerbsunfähig. Die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer könne er nicht
mehr ausüben. Andere, leichte Tätigkeiten seien ihm hingegen zumutbar,
dies in einem Pensum von 80% (März bis November 2011) bzw. 100% ab
Dezember 2011. Das Einkommen ohne Behinderungen betrage
Fr. 11'036.– pro Jahr, das Einkommen mit Behinderung Fr. 49'622.– (März
bis November 2011) bzw. Fr. 62'028.– (ab Dezember 2011). Der Einkom-
mensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0%, womit kein Renten-
anspruch bestehe. Es stehe ihm ein relativ breiter Fächer verschiedenster
Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Um ihn bei der Arbeitssuche zu unterstützen,
werde man einen Auftrag an die Arbeitsvermittlung erteilen.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss
die Ausrichtung einer IV-Rente. Er sei krankgeschrieben und könne nicht
arbeiten. Wegen der Schlafapnoe werde er weiter in Behandlung sein. Er
werde alles unternehmen, dass er in den Arbeitsmarkt integriert werde. Die
Frage sei aber, ob er mit einer unbehandelten Schlafapnoe arbeiten könne,
bzw. ob es von einem Arbeitgeber toleriert würde, wenn er bei der Arbeit
einschlafe. Der Lungenarzt, der das Gutachten verfasst habe, habe darauf
hingewiesen, dass man dieses Problem weiterverfolgen solle.
G.
Die kantonale IV-Stelle lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
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Seite 4
17. Mai 2013 zu einem Gespräch zwecks Beurteilung der beruflichen Ein-
gliederungsmöglichkeiten ein (vgl. IV act. 49). Mit Schreiben vom 29. Mai
2013 antwortete der Beschwerdeführer, er sei vollumfänglich arbeitsunfä-
hig. Wenn das Thema Schlafapnoe erledigt sei und das Gericht entschie-
den habe, sei er bereit für ein Gespräch (vgl. IV act. 50). Den Termin vom
7. Juni 2013 nahm er in der Folge nicht wahr.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 – unter
Verweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 10. Juni 2013
– die Abweisung der Beschwerde. Die Beurteilung des pneumologischen
Gutachters beziehe sich auf den unbehandelten Zustand des Schlafapnoe-
Syndroms. Warum dieses eine Hilfstätigkeit verunmöglichen solle, sei nicht
ersichtlich. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, die Einschlafneigung
zu überwinden und eine leidensangepasste Hilfstätigkeit zu verrichten, zu-
mal er schon seit 1998 über Tagesmüdigkeit klage. Auch die Beurteilungen
des psychiatrischen Gutachters und der ophthalmologischen Gutachterin
seien plausibel. Es sei daher schlüssig, wenn das ABI in seiner Gesamtbe-
urteilung eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä-
tigkeit bescheinigt habe. Der Beschwerdeführer hätte seine Tätigkeit als
Taxifahrer weiterhin ausgeübt. Deshalb sei dem Valideneinkommen zu
Recht das Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt worden, das er als
Taxifahrer erzielt habe. Auch wenn er bereits 60 Jahre alt sei, sei es ihm
zuzumuten, die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Das von
ihm erzielte niedrige Jahreseinkommen sei nicht zu parallelisieren. Ge-
mäss eigenen Angaben sei er ein «eher träger Typ» und habe sich freiwillig
mit einem tiefen Einkommen zufrieden gegeben.
I.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 15. Juli 2013 fest, es treffe nicht
zu, dass er seit dem Jahr 2001 an einer Lungenkrankheit und an Schlafap-
noe leide. Die Lungenkrankheit sei im Dezember 2008 diagnostiziert wor-
den. Die schlechte Schlafqualität und Tagesmüdigkeit bestünden nicht seit
1998, sondern seit 2003. Das Gutachten sei falsch. Die Schlafapnoe sei
erst im Januar 2012 diagnostiziert worden, ebenso das Augenleiden. Wenn
man schon am Morgen müde sei, sich nicht konzentrieren könne, könne
man keinen Beruf ausüben. Es sei eine Frechheit zu schreiben, dass er
«seine Einschlafneigung überwinden» solle. Wer Kontrollarbeiten mache,
müsse auch fit und konzentriert sein. Seine Frau und er lebten mit dem
Existenzminimum. Er sei kein «träger Typ», es sei für ihn sehr schwierig
gewesen, das Taxifahren aufzugeben. Ohne diese Beschwerden wäre er
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heute im Taxigewerbe tätig und das Einkommen wäre sicher anders. Er
habe wenig verdient, da er wegen der ab 2003 zunehmenden Tagesmü-
digkeit nicht mehr 100% habe arbeiten können.
J.
Mit Duplik vom 22. August 2013 hält die Vorinstanz – unter Verweis auf die
Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 19. August 2013 – an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Begründend wurde ausge-
führt, es sei nicht entscheidend, wann erstmals eine Tagesmüdigkeit auf-
getreten sei. In einem Arztbericht aus dem Jahr 2003 werde jedoch er-
wähnt, dass der Beschwerdeführer über eine seit fünf Jahren bestehende
schlechte Schlafqualität geklagt habe. Für die Berechnung des Rentenan-
spruchs sei nicht die Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer massgebend, wenn
für andere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdefüh-
rer sei freiwillig das Risiko eingegangen, als Taxifahrer ein unterdurch-
schnittliches Einkommen zu erzielen. Gemäss seinen beruflichen Unterla-
gen sei es ihm wichtig, der eigene Chef zu sein. Im Jahr 1990 habe er in
unselbständiger Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 43'672.– erzielt. Es wäre
ihm also möglich gewesen, ein durchschnittliches Einkommen zu erzielen.
Weil für die Zeit vor 2008 keine medizinische Beeinträchtigung ausgewie-
sen gewesen sei, habe für die Bemessung des Valideneinkommes auf die
Einkünfte aus den Jahren 2005 bis 2008 abgestellt werden können. Dass
zusätzlich das Jahr 2009 berücksichtigt worden sei, habe sich zugunsten
des Beschwerdeführers ausgewirkt. Demnach sei die Invalidität korrekt be-
messen worden.
K.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 18. September 2013 mit,
die Schlafapnoe habe im Jahr 2003 schleichend begonnen und sei im Jahr
2012 diagnostiziert worden. Wenn er leichte Arbeiten ausgeführt hätte,
hätte er die gleichen gesundheitlichen Probleme erhalten. Eventuell könne
er bald eine Magenverkleinerungs-Operation machen. Bis alles vorbei sei,
bleibe er zu 100% krankgeschrieben.
L.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 13. März 2014 mit, er habe
sich einer Magenverkleinerungsoperation unterzogen und sei weiterhin zu
100% arbeitsunfähig. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 teilte er mit, er sei per
Dezember 2014 für einen Schlafapnoetest angemeldet, und stellte sinnge-
mäss den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des
C-1307/2013
Seite 6
ärztlichen Berichts zur Schlafapnoe im Januar 2015 zu sistieren. Das Ge-
richt wies das Sistierungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 22. August
2014 ab und führte aus, das Schlafapnoesyndrom und dessen Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit seien bereits im Gutachten festgehalten wor-
den. Eine etwaige Verschlechterung des Gesundheitszustands könne nicht
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein.
M.
Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 3. September 2014 dar, es
sei falsch von den IV-Ärzten, ihn arbeitsfähig zu schreiben. Er sei unfallge-
fährdet. Wenn er sich um eine Stelle bewerben und seine Krankheit ver-
schweigen würde, erhielte er Probleme und auch keine Anstellung. Weil
sich das Problem mit den Augen erledigt habe, könnte er wieder als Taxi-
fahrer arbeiten, das sei aber derzeit noch nicht möglich, weil er sich noch
wegen der Schlafapnoe in Behandlung befinde.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff. VGG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legiti-
miert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Er stellt sinngemäss ein Begehren auf
Ausrichtung einer Invalidenrente. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist nicht an
die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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Seite 7
2.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, so-
weit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG
bzw. des ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG;
Art. 1 Abs. 1 IVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.3 Abzustellen ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 21. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt (vgl. BGE
132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Die
vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eingereichten neuen Arzt-
berichte sind deshalb lediglich insoweit zu berücksichtigen, als sie Rück-
schlüsse auf seinen Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt der angefoch-
tenen Verfügung erlauben (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 22. August
2014).
2.4 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas-
sgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Es finden daher jene
Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
21. Februar 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision
6a], AS 2011 5659). Anwendbar sind auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt ausser Kraft getreten waren, aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Für die Bestimmung
der anwendbaren rechtlichen Grundlagen ist dabei grundsätzlich auf den
Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen, weshalb das IVG und die IVV
(SR 831.201) in der jeweiligen Fassung Anwendung finden (vgl. Urteil des
BVGer C-4/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Frankreich
und war bis März 2010 als selbständiger Taxihalter im Kanton Basel-Stadt
tätig. Sein Rentenanspruch ist auch nach Inkrafttreten des Freizügigkeits-
abkommens (FZA, SR 0.142.112.681) im Ergebnis ausschliesslich nach
schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 80a IVG sowie Urteil des
BVGer B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 2.4 m.H.). Die kantonale IV-Stelle
war zur Prüfung der Anmeldung und die Vorinstanz zum Erlass der Verfü-
gung zuständig (Art. 40 Abs. 2 IVV). Nachdem der Beschwerdeführer sinn-
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Seite 8
gemäss die Ausrichtung einer Rente beantragt und keine Anträge betref-
fend berufliche Eingliederungsmassnahmen stellt (vgl. Sachverhalt Bst. F
und G), ist Streitgegenstand einzig die Frage, ob der Rentenanspruch zu
Recht verneint wurde.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach)
und beim Eintritt der Invalidität während mindesten drei Jahren AHV/IV-
Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die letztgenannte Voraus-
setzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt (vgl. IV act. 14).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs.
1 IVG. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähig-
keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
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Seite 9
5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme gilt für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Inva-
liditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben (vgl. Urteil
B-3253/2012 E. 4.2.2; BGE 130 V 253 E. 2.3 m.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz beurteilte die gesundheitlichen Einschränkungen und
die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers primär gestützt auf
das polydisziplinäre Gutachten vom 21. Juni 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. B;
IV act. 38) und die Berichte des RAD (vgl. IV act. 39 u. 45) und geht in der
Folge von einem Invaliditätsgrad von 0% aus. Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss geltend, das Gutachten sei nicht schlüssig, weil er kei-
nerlei Arbeit ausüben könne.
6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw.
das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärzte
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi-
cherte Person arbeitsunfähig ist. Weiter sind ärztliche Auskünfte eine wich-
tige Grundlage für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistungen (vgl.
BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe-
richtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 sowie BGE 125 V 351
E. 3 je m.H.).
6.3 Das polydisziplinäre Gutachten vom 21. Juni 2012 (IV act. 38) gründet
auf dem vorbestehenden IV-Dossier, einer allgemein-internistischen, einer
psychiatrischen, einer ophthalmologischen und einer pneumologischen
Untersuchung sowie auf einem interdisziplinären Konsensus.
C-1307/2013
Seite 10
6.3.1 Die allgemein-internistische Fachärztin stellte in der medizinischen
Anamnese fest, es bestehe eine chronische obstruktive Lungenkrankheit
(COPD), ein Schlafapnoesyndrom sowie eine arterielle Hypertonie. Der All-
gemeinzustand sei unauffällig, hingegen bestehe ein adipöser Ernährungs-
zustand (112 kg, BMI 36; vgl. IV act. 38 S. 6-8).
6.3.2 Der psychiatrische Teilgutachter nennt als Diagnose ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Anpassungsstörung bei längerer
depressiver Reaktion. Der Verlust des Arbeitsplatzes, die fehlende Tages-
struktur und die ungewisse berufliche Zukunft hätten zu depressiven Ver-
stimmungen geführt, die sich aber vollständig zurückgebildet hätten. Aus
psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit von Februar bis November
2011 geringgradig (20%) beeinträchtigt gewesen. Seither bestehe eine
volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es seien weder medizinische noch
berufliche Massnahmen notwendig (vgl. IV act. 38 S. 8-11).
6.3.3 Der pneumologische Gutachter diagnostizierte insbesondere ein mit-
telschweres, obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine chronische ob-
struktive Lungenkrankheit. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdefüh-
rer aufgrund des nicht behandelten Schlafapnoesyndroms als Taxifahrer
zu 100% arbeitsunfähig. Die Wiederaufnahme dieser Arbeit könne erst
nach gut eingestellter Therapie erfolgen. Vorerst dürfe er keine selbst- und
fremdgefährdenden Arbeiten an Maschinen und Fahrzeugen ausführen.
Aufgrund der lungenfunktionellen und pulsoxymetrischen Befunde sei der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der beschriebenen Einschrän-
kungen für leichte körperliche Arbeiten ohne Kälte-, Nässe- und Staubex-
position zu 100% arbeitsfähig (vgl. IV act. 38 S. 11-15).
6.3.4 Die ophthalmologische Gutachterin diagnostizierte einen Keratoko-
nus mit einer Vorwölbung und einer peripheren Ausdünnung der Hornhaut
am rechten Auge. Dieser habe zu einer erheblichen Herabsetzung der
Sehschärfe am rechten Auge geführt. Aufgrund einer Aussenschielstellung
verfüge er über keine Stereofunktion. Für den Beruf als Taxichauffeur be-
stehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Für andere Berufe, für die
keine gute beidäugige Sehschärfe erforderlich sei, bestehe eine volle Ar-
beitsfähigkeit. Arbeitsplätze, die mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden
seien (z.B. Arbeiten auf Gerüsten oder an schnell drehenden Maschinen),
seien nicht geeignet (vgl. IV act. 38 S. 15-17).
6.3.5 Im interdisziplinären Konsensus stellten die Fachärzte fest, den ge-
klagten Beschwerden entsprechend stehe die Evaluation aus somatisch-
C-1307/2013
Seite 11
pneumologischer Sicht im Vordergrund. Feststellen liessen sich eine chro-
nisch obstruktive Lungenkrankheit sowie das nicht behandelte Schlafapno-
esyndrom. Eine erhöhte Ermüdbarkeit und Tagesschläfrigkeit seien
dadurch erklärt. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten sodann der Kerato-
konus im rechten Auge sowie die Aussenschielstellung. Zusammenfas-
send bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere, mittelschwere
und inhalativ und bzgl. Selbst- und Fremdgefährdung nicht adaptierte Tä-
tigkeiten. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen
eine vollumfängliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit als Ta-
xichauffeur sei bleibend ungeeignet. Die aktuelle Einschätzung könne seit
März 2010 angenommen werden und sei mit Sicherheit ab Januar 2012 zu
bestätigen. Vorübergehend habe auch in leichten und adaptierten Tätigkei-
ten eine 20%-ige Leistungseinbusse bestanden (Februar bis November
2011). Betreffend medizinische Massnahmen stehe die Behandlung des
Schlafapnoesyndroms im Vordergrund. Dadurch verbessere sich das Zu-
mutbarkeitsprofil hinsichtlich gefährdender Tätigkeiten aus pneumologi-
scher Sicht, welches jedoch ophthalmologisch aufrechterhalten werde.
Diesbezüglich könne eine Keratoplastik durchgeführt werden, jedoch sei
keine relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Betreffend
berufliche Massnahmen sei die Motivation unklar. Der Explorand scheine
auf die Taxifahrtätigkeit fixiert. Zudem seien die beruflichen Qualifikationen
und das Alter nicht so, dass ihm ein beruflicher Wiedereinstieg leicht fallen
könnte. Es sei denkbar, dass eine Berufsberatung eine gewisse Klärung
bringen könnte. Das Zumutbarkeitsprofil der Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen nicht grundsätzlich verändert werden. Die
Grundlagen seien da, um die Rentenprüfung durchzuführen (vgl. IV act. 38
S. 17-21).
6.4 Der RAD würdigte das polydisziplinäre Gutachten mit Stellungnahme
vom 8. August 2012 als gut strukturiert und umfassend. Die Gutachter hät-
ten alle wesentlichen Unterlagen zur Kenntnis genommen. Zwei Arztbe-
richte seien nicht gelistet worden; diese enthielten indes keine wesentli-
chen, neuen Aspekte. Die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar me-
dizinisch begründet und widerspruchsfrei (vgl. IV act. 39). Mit Stellung-
nahme vom 28. November 2012 führte der RAD aus, es könnten berufliche
Massnahmen geprüft werden. Grundsätzlich wären diese dem Beschwer-
deführer medizinisch-theoretisch zumutbar (vgl. IV act. 45).
6.5 In casu wurde aufgrund des Zusammentreffens verschiedener Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen richtigerweise eine interdisziplinäre Untersu-
chung durchgeführt (vgl. Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar
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Seite 12
2015 E. 11). Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne aufgrund der un-
behandelten Schlafapnoe und der Tagesmüdigkeit keinerlei Tätigkeit aus-
üben. Die Vorinstanz verweist indes zu Recht darauf, dass die Gutachter
bei ihrer Einschätzung, der Beschwerdeführer sei für körperlich leichte,
adaptierte Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig, das Vorliegen einer un-
behandelten Schlafapnoe bereits berücksichtigten. Sie hielten überdies
fest, das Zumutbarkeitsprofil könne hinsichtlich gefährdender Tätigkeiten
bei etablierter Behandlung des Schlafapnoesyndroms verbessert werden,
werde jedoch diesbezüglich aufgrund des Augenleidens aufrechterhalten.
Der Befund des pneumologischen Gutachters, wonach der Beschwerde-
führer aufgrund der lungenfunktionellen und pulsoxymetrischen Befunde
für leichte, nicht selbst- und fremdgefährdende körperliche Arbeiten ohne
Kälte-, Nässe- und Staubexposition 100% arbeitsfähig ist (vgl. IV act. 38
S. 13 f.), beruht auf einer persönlichen Untersuchung des Facharztes und
berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden wie auch die Vorakten
in angemessener Weise. In Übereinstimmung mit dem Gutachten geht aus
den Vorakten klar hervor, dass für die Tätigkeit als Taxifahrer eine vollum-
fängliche Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. etwa IV act. 15 und 23); dies ist
auch nicht umstritten. Betreffend leichte, leidensadaptierte Tätigkeiten be-
inhalten die Vorakten keine ärztlichen Befunde, welche die Behauptung
des Beschwerdeführers, er könne keinerlei Tätigkeit ausüben, stützen wür-
den. Dass im Gutachten zwei Berichte eines Augenarztes nicht gelistet
wurden (vgl. IV act. 23 S. 2; 25 S. 2; 38 S. 3 ff.), ist dem Beweiswert des
Gutachtens nicht abträglich, weil die genannten Arztberichte keine wesent-
lichen neuen medizinischen Aspekte beinhalten. Die Begutachtungen er-
folgten ausschliesslich von Ärzten mit den erforderlichen Spezialarzttiteln.
Sodann erscheinen die einzelnen fachärztlichen Gutachten in sich und un-
tereinander widerspruchsfrei und flossen in einen nachvollziehbaren inter-
disziplinären Konsensus ein. Auch aus den übrigen ärztlichen Berichten
ergeben sich keine unerklärbaren Widersprüche mit dem Gutachten. Eine
erhebliche Divergenz besteht einzig zur Einschätzung der Arbeitsunfähig-
keit in psychiatrischer Hinsicht im Zeitraum Februar bis November 2011
durch den behandelnden Psychiater (100%; vgl. IV act. 27). Der psychiat-
rische Teilgutachter geht von depressiven Verstimmungen aus, die ledig-
lich zu einer vorübergehenden 20%-igen Leistungseinbusse geführt und
sich zwischenzeitlich vollständig zurückgebildet hätten (vgl. IV act. 38 S. 8-
11 und S. 21). Das Vorliegen einer abweichenden Einschätzung des be-
handelnden Psychiaters mindert die Beweiskraft des vorliegenden Gutach-
tens nicht. Die Expertise des psychiatrischen Teilgutachters leuchtet in der
Beurteilung der medizinischen Situation ein und die von ihm gezogenen
Schlussfolgerungen erscheinen begründet. Zu berücksichtigen ist sodann,
C-1307/2013
Seite 13
dass behandelnde Ärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen und dass die ärztliche Beurteilung unausweichlich Er-
messenszüge trägt (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; BGE 125 V 351 E.
3b/cc; Urteil des BGer 9C_761/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.3.1). Im
Übrigen sieht sich der Beschwerdeführer selber einzig durch die somati-
schen Beschwerden eingeschränkt und bestreitet, im Zeitraum Februar bis
November 2011 an psychischen Problemen gelitten zu haben (vgl. Replik
vom 15. Juli 2013 S. 3). Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Laufe
des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Arztberichte ist festzu-
halten, dass diese entweder an der Aussagekraft des polydisziplinären
Gutachtens nichts zu ändern vermögen (vgl. dazu sogleich E. 6.6) oder
aber keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung erlauben und daher nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein können (vgl. E. 2.3; E. 9).
6.6 Mit Bezug auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass vorliegend nicht von Bedeutung ist, ob die Tagesmüdig-
keit erstmals bereits im Jahr 1998 (vgl. IV act. 38 S. 14) oder – wie der
Beschwerdeführer darlegt – erst im Jahr 2003 aufgetreten ist. Die Vor-
instanz verweist jedoch zu Recht darauf, dass sich die Feststellung des
pneumologischen Gutachters auf einen Bericht des behandelnden Fach-
arztes aus dem Jahr 2003 stützt (vgl. IV act. 15 S. 19). Im Übrigen gab der
Beschwerdeführer in der Untersuchung vom 24. Januar 2012 gegenüber
dem pneumologischen Gutachter selbst an, dass seit etwa 1998 eine zu-
nehmende Müdigkeit aufgetreten sei (vgl. IV act. 38 S. 12). Replicando
wandte der Beschwerdeführer sodann ein, die Vorinstanz behaupte in der
Vernehmlassung fälschlicherweise, dass er seit 2001 an einer Lungen-
krankheit und an Schlafapnoe leide, obwohl erstere erst 2008 und letztere
erstmals im Januar 2012 diagnostiziert worden sei. Der pneumologische
Gutachter hielt indes fest, Symptome der Lungenkrankheit hätten seit 2001
bestanden, was sich auf die Aussage des Beschwerdeführers stützt, er
habe erstmals im Jahr 2001 eine Anstrengungsdyspnoe empfunden (vgl.
IV act. 38 S. 13 f.). Sodann wurde zwar erstmals im Januar 2012 ein schwe-
res, obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. Die Vorinstanz hatte
jedoch diesbezüglich – in etwas missverständlicher Formulierung – festge-
halten, die Schlafapnoe sei im Dezember 2011 diagnostiziert worden, was
daraus resultiert, dass die Polygraphie, welche dem Bericht vom 23. Ja-
nuar 2012 zugrunde lag, im Dezember 2011 erfolgte (vgl. IV act. 38 S. 13
u. S. 39 ff.). Zusammenfassend vermögen somit auch die weiteren Ein-
wendungen des Beschwerdeführers den Beweiswert des polydisziplinären
Gutachtens nicht zu mindern.
C-1307/2013
Seite 14
6.7 Insgesamt ermöglicht das Gutachten ein umfassendes Bild der gestell-
ten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es genügt den geltenden Anforderun-
gen, und die beschwerdeweise dagegen vorgebrachten Gesichtspunkte
erweisen sich als nicht stichhaltig. Sodann finden sich in den Akten keine
Hinweise, welche die Arbeitsfähigkeitsschätzung im relevanten Zeitpunkt
in Frage zu stellen vermöchten. Für weitere medizinische Abklärungen be-
steht kein Anlass (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b). Unter Würdigung der gesam-
ten Umstände kann mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 140 V 356
E. 3.1 m.H.) davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses in einer leichten, adaptierten Tätigkeit eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit bestand.
7.
7.1 Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer (geb. 1953)
angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfah-
rung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. E. 8.3.4)
noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit er-
werblich verwerten kann. Das fortgeschrittene Alter kann gemeinsam mit
weiteren Gegebenheiten dazu führen, dass die verbliebene Resterwerbs-
fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht
mehr nachgefragt wird und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst-
eingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. In diesem Falle liegt eine Er-
werbsunfähigkeit vor. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzel-
falls, so die Art des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der Umstel-
lungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Kontext auch Persönlich-
keitsstruktur, Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Wer-
degang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten
Bereich (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 m.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer war zum relevanten Zeitpunkt – Vorlage des po-
lydisziplinären Gutachtens im Juni 2012 (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 ff.) –
59 Jahre und vier Monate alt. Er hat keine Berufsausbildung absolviert (vgl.
IV act. 38 S. 6) und arbeitete seit dem Jahr 1992 als selbständiger Taxifah-
rer, welchen Beruf er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht mehr ausüben kann. Wiewohl klarerweise von einer erheblich er-
schwerten Vermittelbarkeit auszugehen ist, kann eine erwerbliche Umset-
zung der Leistungsfähigkeit zum relevanten Zeitpunkt aufgrund der gesam-
ten Umstände nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Ins Gewicht fällt
dabei namentlich die noch vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einem relativ
C-1307/2013
Seite 15
weiten Spektrum an Verweistätigkeiten (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_364/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 m.H.). Darunter fallen namentlich
die von der Vorinstanz genannten Arbeiten wie beispielsweise Kontroll-,
Sortier- und Überwachungstätigkeiten sowie einfache Lager-, Reinigungs-
und Montagearbeiten. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten mit geringen
Anforderungen, die ohne erheblichen Einarbeitungsaufwand verrichtet
werden können. Ins Gewicht fallen zudem das Nichtvorliegen von die Ar-
beitsfähigkeit beeinträchtigenden psychiatrischen Diagnosen (vgl. IV act.
38 S. 10) sowie die Aktivitätsdauer von immerhin noch mehr als fünf Jahren
(vgl. für Beispiele aus der Praxis z.B. Urteile des BGer 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3; 8C_415/2014 vom 29. August 2014 E. 4.2.2;
9C_289/2014 vom 30. Juli 2014 E. 4.3; 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014 E.
2 f.; 9C_486/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.2; 9C_364/2011 vom 5.
April 2012; Urteile des BVGer C-853/2014 vom 17. Dezember 2014 E.
11.4; C-1046/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.7.2; C-6022/2010 vom 22. Feb-
ruar 2013 E. 4.2.3 ff.).
8.
8.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund des Erwerbsver-
gleichs zu Recht auf einen Invaliditätsgrad von 0 % geschlossen hat.
8.2 Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a IVG ange-
wandt hat. Der Beschwerdeführer wurde als vollerwerbstätig eingestuft,
obwohl er sein Arbeitspensum ursprünglich auf 40 bis 60% bezifferte und
ausführte, er habe ab dem Jahr 2002 wegen gesundheitlichen Problemen
durchschnittlich nur rund 50% gearbeitet (vgl. IV act. 1 S. 6; act. 9 S. 2).
Am 15. März 2011 erklärte er indes gegenüber dem IV-Abklärungsdienst,
er habe seit jeher Montag bis Samstag von 9 bis 17 Uhr gearbeitet, mit
einer Stunde Mittagspause. Er habe jedoch nicht wie viele seiner Kollegen
10 bis 11 Stunden an sechs Tagen pro Woche gearbeitet (vgl. IV act. 22
S. 3). Ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Abklärung tatsäch-
lich als «etwas bequemer und träger Typ» bezeichnete, was er nun bestrei-
tet, kann hier offen bleiben. Wesentlich ist, dass er seine auch in der Be-
schwerdeschrift wiederholte Aussage, er habe in den letzten Jahren der
Arbeitstätigkeit nicht mehr zu 100% arbeiten können, in einem relativen
Kontext machte, objektiv betrachtet aber in einem Vollpensum arbeitete.
Angesprochen auf sein tiefes Einkommen (vgl. E. 8.4) erklärte er, dies sei
für ihn in Ordnung gewesen, er werde beim Bestreiten des Lebensunter-
haltes seit jeher von seiner Ehefrau unterstützt. Er habe sich nicht um eine
Anstellung bemüht, weil er sich nicht vorstellen könne, sich als Angestellter
C-1307/2013
Seite 16
unterordnen zu müssen. Bei guter Gesundheit würde er weiterhin als Taxi-
fahrer tätig sein (vgl. IV act. 22 S. 4). Dem Beschwerdeführer ist jedoch in
IV-rechtlicher Hinsicht die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten
einer Arbeit in einem Angestelltenverhältnis zumutbar (vgl. E. 7; Urteil des
BGer 9C_652/2012 vom 7. April 2013 E. 3.1; BGE 130 V 97 E. 3.2). Die
beiden Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG können zuverlässig er-
mittelt werden (vgl. E. 8.4 f.), und die Durchführung eines erwerblich ge-
wichteten Betätigungsvergleichs fiel aufgrund der Betriebsaufgabe ausser
Betracht (vgl. IV act. 22 S. 4; E. 8.4 f.; BGE 128 V 29 E. 2; ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a Rz. 44). Die Vorinstanz hat somit zu Recht ei-
nen allgemeinen Einkommensvergleich vorgenommen.
8.3 Gemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1) wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be-
handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-
bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom-
men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Dies
gilt grundsätzlich auch bei Selbständigerwerbenden (vgl. Urteil des BVGer
C-4535/2012 vom 11. September 2014 E. 8.4 m.H.).
8.3.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge-
sunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkom-
mens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit er-
fahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten
Lohn auszugehen, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde.
Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommens-
entwicklung anzupassen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1).
8.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist – wie in casu – kein tatsächliches Erwerbseinkommen
C-1307/2013
Seite 17
gegeben, können Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen
(LSE) des Bundesamts für Statistik herangezogen werden. Für die Invali-
ditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne
(Tabellengruppe A) abgestellt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 m.H.), wobei
jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung
der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge-
nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der
massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo-
chenarbeitszeit aufzurechnen ist (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f.
E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa).
8.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizeri-
schen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist
der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
Leidensabzug). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne her-
abzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Al-
ter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (vgl. BGE 135 V 297
E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb).
8.3.4 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16
ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der die konkrete Arbeits-
marktlage nicht berücksichtigt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Er umschliesst
ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der
Nachfrage nach solchen und bezeichnet einen Arbeitsmarkt, der von sei-
ner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, dies be-
züglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin-
sichtlich des körperlichen Einsatzes. An die Konkretisierung von Arbeits-
gelegenheiten und Verdienstaussichten sind nicht übermässige Anforde-
rungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustel-
len, ob eine Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann. Massgebend ist einzig, ob sie ihre Arbeitskraft noch wirt-
schaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot
an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteile des BGer 9C_412/2014
vom 20. Oktober 2014 E. 2.2.2 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014
E. 3.1 sowie Urteil des BVGer C-4271/2011 vom 2. Mai 2013 E. 11.2 je
m.H.).
C-1307/2013
Seite 18
8.4 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen aufgrund des durchschnitt-
lichen Einkommens des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 bis 2009
(Fr. 10'895.– pro Jahr, vgl. IV act. 22 S. 4) errechnet. Dieser Lohn wurde
der Lohnentwicklung bis 2011 angepasst und es resultierte ein Validenein-
kommen von Fr. 11'036.–. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass
der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin als Taxifahrer arbei-
ten würde, was dieser explizit bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. I). Auch wenn
im Zeitraum von 2005 bis 2009 bereits eine Tagesmüdigkeit bestand und
sich Symptome der Lungenkrankheit äusserten, arbeitete der Beschwer-
deführer Vollzeit und führte die Tatsache, dass er nicht gleichermassen
lange Schichten arbeitete wie seine Berufskollegen, nicht auf gesundheit-
liche Einschränkungen zurück (vgl. E. 8.2). Eine Arbeitsunfähigkeit als Ta-
xifahrer wurde denn auch erstmals im März 2010 attestiert (vgl. IV act. 15
S. 1 ff.; 28 S. 19), und der Beschwerdeführer hatte in seiner langjährigen
Tätigkeit als Taxifahrer seit jeher lediglich geringe Einkommen erzielt (vgl.
IV act. 14 S. 3 ff.). Nach dem Gesagten wurde zu Recht auf eine Paralleli-
sierung der Einkommen verzichtet, zumal sich der Beschwerdeführer aus
freien Stücken mit dem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit begnügte (vgl. E. 8.2; IV act. 22 S. 4; BGE 134 V 322 E. 4.1
m.H.). Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Validenein-
kommens wird sodann vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch
nicht zu beanstanden, ebenfalls nicht, dass dieses auf der Basis des in den
Jahren 2005 bis 2009 erzielten Einkommens errechnet wurde (vgl. IV act.
22 S. 4 u. S. 7; act. 17 S. 2 ff.; act. 14; act. 7 S. 6 ff.). Zu Recht nicht
berücksichtigt wurden die Zahlen der Steuerverwaltung, welche sich auf-
grund eines hängigen Nachsteuerverfahrens ergaben und offensichtlich
nicht realitätsbezogen sind (vgl. IV act. 8; Art. 25 Abs. 1 IVV; MEYER/REICH-
MUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 14 ff.).
8.5 Da der Beschwerdeführer seine ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht
ausschöpft und das Finden einer leidensangepassten Stelle nicht zum
Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 7), ist das Invalidenein-
kommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln (E. 8.3.2 f.). Die Vor-
instanz hat auf Tabellenlöhne der LSE 2008 – Tabelle TA1, Total Männer,
Anforderungsniveau 4, mit Umrechnung auf 41.6 Wochenstunden zzgl. No-
minallohnentwicklung bis 2011 – abgestellt und gestützt darauf ein Invali-
deneinkommen von Fr. 49'622.– (bis Nov. 2011) bzw. Fr. 62'028.– (ab Dez.
2011) errechnet. Dabei wurde korrekterweise der durchschnittliche Mo-
natslohn bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten berücksichtigt (vgl. Urteil
des BVGer C-4805/2012 vom 3. Februar 2015 E. 4.5.3 m.H.). Ob die Vo-
rinstanz zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat (vgl.
C-1307/2013
Seite 19
E. 8.3.3), braucht nicht geprüft zu werden, da angesichts des geringen Va-
lideneinkommens selbst die Vornahme des maximalen Leidensabzugs am
Ergebnis nichts ändern würde (vgl. E. 8.4 und E. 8.6).
8.6 Entsprechend dem vorgenommenen Einkommensvergleich ist keine
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu vermerken; es resultiert ein Inva-
liditätsgrad von 0 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente be-
steht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit
als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Abschliessend ist der Beschwerdeführer mit Bezug auf die diversen nach-
träglich eingereichten Unterlagen darauf hinzuweisen, dass im vorliegen-
den Verfahren wie dargetan nur der bis zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung massgebliche medizinische Sachverhalt zu prüfen war (vgl. E. 2.3).
Es steht dem Beschwerdeführer indessen frei, sich erneut mit einem Ren-
tengesuch an die Verwaltung zu wenden. Eine solche Neuanmeldung wäre
zu prüfen, falls glaubhaft gemacht würde, dass sich der Grad der Invalidität
– beispielsweise zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustands
und/oder weiter fortgeschrittenen Alters – zwischenzeitlich in anspruchser-
heblicher Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 f. IVV; MEYER/ RERWÄ-
GUNGENEICHMUTH, a.a.O., Art. 30–31 Rz. 117 ff.).
10.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Ver-
fahren auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1,
2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und sind mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe
abgegolten. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteienschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv S. 20
C-1307/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss abgegolten.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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