B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1307/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
Fussballclub X._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich,
vertreten durch lic. iur. René W. Schleifer, Fürsprecher,
Vorinstanz.
Gegenstand
UVG, Zuteilung Prämientarif; Einspracheentscheid der
Ersatzkasse UVG vom 29. September 2015.
C-1307/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Unter dem Namen Fussballclub X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer oder Fussballclub) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB. Der Sitz des Vereins ist (…). Der
Verein bezweckt den Betrieb und die Förderung des Fussballsportes sowie
die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit. Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral (vgl. Art. 1 und 2 der Statuten vom 11. August
2010, zuletzt abgerufen am 4. August 2017 unter www.fcx.______.ch/ver-
ein/statuten).
B.
Die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Vorinstanz) bezweckt, die in Art. 73
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG) erwähnten Aufgaben zu erfüllen. Sie erbringt u.a. die gesetzlichen
Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versiche-
rung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht ver-
sichert worden sind, und zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten
Ersatzprämien ein (Art. 73 Abs. 1 UVG). Die Ersatzkasse UVG wird von
der B._______ Versicherungsgesellschaft geführt und hat ihren Sitz in (…).
C.
C.a Nachdem es mehrere Unfallversicherer abgelehnt hatten, die Ange-
stellten des Fussballclubs nach dem UVG zu versichern, ersuchte dieser
die Ersatzkasse UVG um Zuweisung an einen Versicherer. Da der Fuss-
ballclub bis anhin keine obligatorische Unfallversicherung abgeschlossen
hatte, stellte ihm die Ersatzkasse mit Verfügung vom 9. Juni 2015 die Er-
satzprämien für den Zeitraum vom 12. Juni 2010 bis 11. Juni 2015 zuzüg-
lich Verzugszins im Gesamtbetrag von Fr. 26'825.15 in Rechnung (B-act.
1 Beilage 1.29). In der Verfügung hielt sie für die Jahre 2010 bis 2015 die
jeweiligen Jahreslöhne und jeweiligen Prämiensätze für die Berufsunfall-
versicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) fest
(Vorakten 8).
C.b In der Einsprache vom 7. Juli 2015 (Vorakten 9; Beilage 1.28) bean-
tragte der Fussballclub eine Reduktion der Prämie mit der Begründung,
das Risiko sei falsch gewichtet bzw. ermittelt worden. Die Berechnung sei
nicht transparent und nicht nachvollziehbar. Es werde nicht ersichtlich, mit
welchem Risikofaktor die Tätigkeit der Versicherten gewichtet werde. Bei
den versicherten Vereinsmitgliedern handle es sich vorwiegend um Trainer
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im Nebenamt sowie um einen Geschäftsführer mit einem Teilpensum. Die
Trainer spielten im Meisterschaftsbetrieb nicht mit, weshalb dies kein er-
höhtes Risiko darstelle. Auch sei eine rückwirkende Belastung auf 5 Jahre
nicht akzeptabel.
C.c In ihrem Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (Vorakten 10;
Beilage 1.27) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Gemäss Art. 95 Abs.
1 UVG erhebe die Ersatzkasse höchstens für 5 Jahre eine Ersatzprämie in
der Höhe des geschuldeten Prämienbetrags. Gemäss Art. 117 Abs. 2 UVV
sei ein Monat ab Fälligkeit 0,5% Verzugszins pro Monat zu erheben. Art.
92 Abs. 2 UVG halte fest, dass für die Bemessung der Prämien in der Be-
rufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen
in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht wür-
den, wobei insbesondere die Unfallgefahr berücksichtigt werde Der letzte
Satz von Art. 92 Abs. 2 UVG sei eine Kann-Bestimmung, was bedeute,
dass der Versicherer nicht verpflichtet sei, einzelne Gruppen mit verschie-
denen Klassen und Stufen im Prämientarif zu berücksichtigen, wie dies der
Beschwerdeführer beantrage. Gemäss Art. 115 UVV würden die Prämien
auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV
erhoben.
Vorliegend basiere der angewendete Prämiensatz auf dem Prämientarif
der B._______ Fussballvereine. Im Prämientarif der B._______ Fussball-
vereine werde gestützt auf Art. 92 Abs. 2 UVG keine Unterscheidung zwi-
schen aktiven Spielern, Administrativpersonal und anderem Personal ge-
macht. Der Tarif sei jährlich dem Bundesamt für Sozialversicherungen ein-
zureichen.
Auf die Erhebung von Verzugszinsen könne wegen der gesetzlichen Ver-
pflichtung in Art. 117 Abs. 2 UVV nicht verzichtet werden; die Berechnung
sei korrekt erfolgt.
C.d In seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2015 (B-act. 1 Beilage 1B) an
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragte der Fussballclub die
Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Zur Begründung führte er aus, der Entscheid der Vorinstanz entbehre jeder
Logik, entbehre jeglicher formell-gesetzlicher Grundlage und verletze den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Man habe versäumt, den Geschäfts-
führer gegen Unfall zu versichern, da dem Verein nicht bekannt gewesen
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sei, dass alle AHV-Pflichtigen zwingend gegen Unfall zu versichern sind.
Der Prämiensatz des Geschäftsführers sei aber viel zu hoch. Der Prämi-
ensatz von 9,587 -10,05% sei nicht nachvollziehbar und wucherhaft. Der
Prämiensatz der Clubhauswirtin betrage nur 0,826%, was bei einem Ein-
kommen von ca. Fr. 30‘000.- einer jährlichen Prämie von ca. 250.- entspre-
chen würde. Ein kantonaler Turn- und Sportlehrer komme auf einen Prämi-
ensatz von nur 0,113%, ein Fitness-Instruktor auf 1,106%. Auch wenn Art.
92 Abs. 2 UVG als Kann-Bestimmung ausgelegt sei, so müsse der Prämi-
ensatz trotzdem einem Drittvergleich standhalten, was er nicht tue. Der
verfügte Prämiensatz sei unverhältnismässig hoch. Er würde den rein eh-
renamtlich tätigen Verein schwer schädigen.
C.e In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 (B-act. 1 Beilage
1.7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte sie aus, sie habe die formell-gesetzlichen Grundla-
gen in ihrem Einspracheentscheid vollständig und korrekt festgehalten. Zu-
sätzlich verwies sie auf Ziffer 8.1.1.2 des vom Bundesrat mit Beschluss
vom 18. Juni 2008 genehmigten Verwaltungsreglements, wonach sich der
Prämiensatz aus der Einreihung des Betriebes in Gefahrenklassen und -
stufen des Tarifs der B._______ ergebe. Die Prämiensätze der B._______
seien dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Kenntnis gebracht und
nicht beanstandet worden. Die rückwirkende Anwendung auf 5 Jahre finde
ihre gesetzliche Grundlage in Art. 95 Abs. 1 UVG und sei nicht unverhält-
nismässig. Der Fussballsport sei ein Wettkampfsport und berge ein viel hö-
heres Risiko, als dies bei Sportlehrern und Fitness-Instruktoren der Fall sei,
deshalb sei der Prämiensatz viel höher. Die zum Vergleich eingereichte
Offerte der C._______ betreffe Sportverbände, welche keine Wettkämpfe
austrügen, und könne deshalb hier nicht als Vergleich herangezogen wer-
den.
In einer Ergänzung sandte die Vorinstanz am 22. Februar 2016 eine tabel-
larische Übersicht betreffend Einstufung von Sportvereinen für die Jahre
2010 bis 2014 ein (B-act. 1 Beilage 12).
C.f Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt mit Zwischenentscheid
vom 26. Februar 2016 (B-act. 1 Beilage 1A) fest, für die Einteilung des
Fussballclubs zu den Klassen und Stufen der Prämientarife sei das ange-
rufene Gericht sachlich nicht zuständig (Dispositiv-Ziffer 2), weshalb das
Rechtsmittel von Amtes wegen an das Bundesverwaltungsgericht überwie-
sen werde (Dispositiv-Ziffer 3). Soweit die Beschwerde die Frage der Fest-
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legung der Beiträge anhand der ausbezahlten Löhne betreffe, sei das an-
gerufene Gericht sachlich zuständig, das Verfahren werde jedoch bis zum
rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gemäss (Dispo-
sitiv-) Ziffer 2 sistiert (Dispositiv-Ziffer 4).
In der Folge überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Ko-
pie dieses Urteils inkl. einer Kopie des Gerichtsdossiers an das Bundes-
verwaltungsgericht (B-act. 1).
C.g Mit Zwischenentscheid vom 4. März 2016 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht vom Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons Bern vom 26. Februar 2016 Kenntnis und sistierte das Verfahren bis
auf weiteres (B-act. 2).
C.h Am 11. April 2016 erhob die Vorinstanz Beschwerde gegen den Zwi-
schenentscheid vom 26. Februar 2016 an das Bundesgericht (B-act. 3 Bei-
lage).
C.i In seinem Entscheid 8C_250/2016 vom 16. November 2016 (B-act. 8)
wies das Bundesgericht die gegen den Zwischenentscheid des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2016 erhobenen Be-
schwerde der Vorinstanz vom 14. April 2016 ab. In seinen Erwägungen
führte es u. a. aus, auch die Ersatzkasse habe eine Einreihung des Betrie-
bes gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen. Weiter führte es aus, dass
gemäss Art 109 UVG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
dagegen erhobenen Beschwerde in Bezug auf die Einreihung in Gefahren-
klassen und -stufen zuständig sei (E. 4.2).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 sandte das Verwaltungs-
gericht des Kantons Bern dem Bundesverwaltungsgericht die gesamten
originalen Verfahrensakten zur Beurteilung der Zuteilung des Beschwerde-
führers zur Klasse und Stufe des Prämientarifs zu (B-act. 10).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 (B-act. 9) hob das Bundes-
verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und forderte die Vo-
rinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen und zu den Erwägungen
des Bundesgerichts in dessen Urteil vom 16. November 2016 Stellung zu
nehmen.
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Seite 6
F.
In der Stellungnahme vom 13. Januar 2017 (B-act. 12) führte die Vo-
rinstanz hauptsächlich aus, dass sich die B._______ bei der Tarifeinstufung
immer am höchsten Risiko orientiere, welches ein zu versichernder Ver-
ein/Betrieb darstelle. Falls in einem Verein AHV-unterstellte Wettkampf-
sportler aktiv seien, erfolge die Einstufung in die Risikonummer 8938 (Wett-
kampfsportler/z. B. Fussballverein mit AHV-unterstellten Wettkampfsport-
lern). Hier sei die Tätigkeit als Trainer als tarifbestimmende Tätigkeit ange-
nommen und der Verein in die Risikonummer 8934.06 (Trainer [Sport]
haupt- und nebenamtlich) eingereiht worden. Dies entspreche dem Tarif
der B._______ und sei korrekt. Die Vorinstanz sei laut Verwaltungsregle-
ment verpflichtet, den Tarif der B._______ zu übernehmen. Eine Mischta-
rifierung sei im Tarif der B._______ nicht vorgesehen. Die verschiedenen
Versicherer würden die Tarife verschieden anwenden, weshalb die ange-
wendeten Tarife im teilliberalisierten Markt nicht verglichen werden könn-
ten. Das BAG habe die eingereichten Tarife jeweils kommentar- und an-
standslos zur Kenntnis genommen.
G. In der Replik vom 15. Februar 2017 (B-act. 14) stellte der Beschwerde-
führer folgende Rechtsbegehren: Der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben, eventualiter entscheide das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, der Geschäftsführer habe ein
20-prozentiges Pensum im Nebenamt und sei ansonsten zu 80% beim
Bund angestellt. Die nebenamtlichen Trainer arbeiteten alle anderswo zu
100%. Man habe nicht gewusst, dass sie alle hätten versichert werden
müssen. Der Fussballclub werde nie Spieler im Nicht-Amateurstatus be-
schäftigen.
Es stelle sich die Frage, ob eine rückwirkende Versicherung ohne Scha-
denfall rechtlich zulässig sei. Auch sei die zeitlich maximale rückwirkende
Nachforderung auf 5 Jahre unverhältnismässig. Zudem sei der Prämien-
satz von 9,587 – 10,05% nicht nachvollziehbar, total unangemessen und
halte Drittvergleichen nicht stand.
H.
In der Duplik vom 1. März 2017 hielt die Vorinstanz hauptsächlich fest, dass
ein Prämienvergleich zwischen einzelnen Versicherungsgesellschaften
nicht herangezogen werden könne, dass die Vorinstanz an den Tarif der
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B._______ gebunden sei und dieser keine Mischtarifierung vornehme (B-
act. 16).
I.
Der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 eingeforderte Kostenvor-
schuss von Fr. 2‘000.- traf am 5. April 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt ein (B-act. 18, 20).
J.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – sofern für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Die Ersatzkasse UVG nach Art. 72 UVG ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. h VGG.
1.2
Gemäss Art. 109 Bst. b UVG ist das Bundesverwaltungsgerichts zur Beur-
teilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung
der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämi-
entarife zuständig. Soweit jedoch die konkrete Festsetzung der Prämie ge-
rügt wird, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rü-
gen nicht zuständig (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Bundesgerichts U
18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2). In seinem Urteil 8C_250/2016
vom 16. November 2016 hat das Bundesgericht für den vorliegenden
Sachverhalt u.a. festgehalten, dass Art. 95 Abs. 1 UVG ausdrücklich die
Erhebung einer Ersatzprämie „in der Höhe des geschuldeten Prämienbe-
trages“ vorsehe. Bei der Festsetzung der Prämien und der Ersatzprämien
bilde deshalb jeweils Art. 92 UVG die Grundlage. Auch wenn die Ersatz-
kasse nicht zu den Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG gehöre, sei sie
folglich nach Art. 95 Abs. 1 UVG in ihrer Funktion als „Auffangeinrichtung“
(zum Tätigkeitsbereich: Art. 73 UVG) verpflichtet, zur Bemessung der Er-
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Seite 8
satzprämien eine Einreihung der Betriebe nach Art. 92 Abs. 2 UVG vorzu-
nehmen (E. 4.2), womit das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegend
strittige Zuteilung zu den Klassen und Stufen unzweifelhaft zuständig ist.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch der
Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E.
6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht
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ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis-
senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3
mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht-
liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S.
319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE
138 II 77 E. 6.4).
2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E.
4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
C-1307/2016
Seite 10
3.
3.1 Die Ersatzkasse erbringt gemäss Art. 73 Abs. 1 UVG die gesetzlichen
Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versiche-
rung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht ver-
sichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die ge-
schuldeten Ersatzprämien ein. Gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG erhebt die
SUVA oder die Ersatzkasse vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht
versichert […] für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für 5 Jahre, eine
Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages.
3.2 Das Bundesgericht führt in seinem Urteil 8C_250/2016 vom 16. No-
vember 2016 aus, dass Art. 95 Abs. 1 UVG ausdrücklich die Erhebung ei-
ner Ersatzprämie „in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages“ vor-
sehe. Bei der Festsetzung der Prämien und der Ersatzprämien bilde des-
halb jeweils Art. 92 Abs. 2 UVG die Grundlage. Auch wenn die Ersatzkasse
nicht zu den Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG gehöre, sei sie folglich
nach Art. 95 Abs. 1 UVG in ihrer Funktion als „Auffangeinrichtung“ (zum
Tätigkeitsbereich: Art. 73 UVG) verpflichtet, zur Bemessung der Ersatzprä-
mien eine Einreihung der Betriebe nach Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen
(E. 3.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat hier de facto eine Zuteilung zur Risikonummer
8934.06 (Trainer [Sport] haupt- oder nebenamtlich) des Tarifs der
B._______ vorgenommen (B-act. 12 S. 2 unter Hinweis auf einen Auszug
aus dem Tarif [B-act. 12 Beilage 7]). Für die Zuteilung der Betriebe zu den
Risikoklassen und -stufen gelten folgende gesetzliche Grundlagen und
Prinzipien:
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versiche-
rern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen
aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für
die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Be-
rufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
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Seite 11
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht;
dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung
berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen
Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
4.2.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs-
krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä-
mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder
Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und
Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prä-
mien).
4.2.3 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-
sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
4.2.4 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass-
gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
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Seite 12
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass
im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und
das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998
Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen
Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko
feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu
behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei-
sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
4.2.5 Zudem richtet sich das Verwaltungshandeln der Vorinstanz nach dem
Verwaltungsreglement der Ersatzkasse UVG, Ausgabe 2008 (B-act. 12
Beilage 1). Gemäss Ziff. 8.1.1.1 des Verwaltungsreglements darf die Er-
satzprämie nur für die Dauer der Säumnisse und höchstens für 5 Jahre
berechnet werden […]. Gemäss Ziff. 8.1.1.2 wird die Ersatzprämie ermit-
telt, indem der auf die Säumnisdauer entfallende massgebende Lohn ge-
mäss Art. 115 UVV auf eine Jahreslohnsumme aufgerechnet und mit dem
Prämiensatz multipliziert wird, der sich aus der Einreihung des Betriebes
in Gefahrenklassen und -stufen des Tarifs der B._______ ergibt.
5.
5.1 In der Beschwerde führte der Fussballclub u. a. aus, der Entscheid der
Vorinstanz entbehre jeglicher Logik und jeglicher formell-gesetzlicher
Grundlage. In der Beschwerde und in der Replik führte er aus, der Prämi-
ensatz von 9,587 – 10,05 % sei nicht nachvollziehbar.
5.2 In der Formulierung des Beschwerdeführers ist die Rüge zu erkennen,
die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid sei wegen mangelhafter Be-
gründung nicht nachvollziehbar. Damit rügt er eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, was nachfolgend zu prüfen ist.
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2
ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Per-
son eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungs-
pflicht, die betreffend Einspracheentscheiden auch in Art. 52 Abs. 2 ATSG
verankert ist, soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Mo-
tiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anzufechten (Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni
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2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3; vgl. auch BGE 124 V 180
E. 1a; Urteil BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008, E. 4.1).
5.4 Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer
die Sach- und Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707 mit Hinweis).
Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspiel-
raum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine
komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführli-
cher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte darzulegen (Urteil BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012
E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; Urteil BVGer C-2615/2014
vom 30. Januar 2017 E. 4.1).
5.5 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
116 V 182 E. 3d).
6.
6.1 Vorliegend stellte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Juni 2015
(Police 7.903.862) die Ersatzprämien für den Zeitraum vom 12. Juni 2010
bis 11. Juni 2015 zuzüglich Verzugszins im Gesamtbetrag von Fr.
26'825.15 in Rechnung (B-act. 1 Beilage 1.29). In der Verfügung hielt sie
für die Jahre 2010 bis 2015 die jeweiligen Jahreslöhne und jeweiligen Prä-
miensätze für die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsun-
fallversicherung (NBUV) sowie die Höhe des Verzugszinses fest.
6.2 In der Einsprache (B-act. 1 Beilage 28) beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Reduktion der Prämie mit der Begründung, das Risiko sei falsch
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ermittelt worden. Die Berechnung sei nicht transparent und nicht nachvoll-
ziehbar. Es werde nicht ersichtlich, mit welchem Risikofaktor die Tätigkeit
der Versicherten gewichtet werde. Bei den Versicherten handle es sich um
Trainer im Nebenamt und einen Geschäftsführer mit einem Teilzeitpensum.
Zudem sei es unverhältnismässig, auf fünf Jahre zurück finanziell belangt
zu werden.
6.3 In ihrem Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (B-act. 1 Bei-
lage 27) stützte sich die Vorinstanz auf die massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere auf Art. 92 UVG. Art. 92 Abs. 2 UVG halte
fest, dass für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung
die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämi-
entarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht würden, wobei insbeson-
dere die Unfallgefahr berücksichtigt werde. Der letzte Satz von Art. 92 Abs.
2 UVG sei eine Kann-Bestimmung, was bedeute, dass der Versicherer
nicht verpflichtet sei, einzelne Gruppen mit verschiedenen Klassen und
Stufen im Prämientarif zu berücksichtigen. Es müsse keine Unterschei-
dung zwischen aktiven Spielern, Administrativpersonal oder sonstigem
Personal gemacht werden. Der jeweilige Prämiensatz entspreche demje-
nigen der B._______, der federführenden Gesellschaft der Vorinstanz. Der
Tarif sei dem Bundesamt für Sozialversicherungen eingereicht und nicht
beanstandet worden. Konkrete weitere Ausführungen zur Einreihung im
Prämientarif fehlen.
6.4 Die Vorinstanz hat durch die sehr allgemein gehaltene Begründung das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gleich in mehrfacher Weise ver-
letzt.
6.4.1 Die Vorinstanz hat weder in der Verfügung noch in ihrem Einsprach-
entscheid dargelegt, in welche Risikoklasse bzw. -stufe bzw. in welche Ta-
rifposition der Beschwerdeführer eingereiht wurde. Schon allein die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer weder bei seiner Einsprache noch bei Be-
schwerdeerhebung wusste, in welche Risikoklasse und -stufe er von der
Vorinstanz eingereiht worden ist (Risikonummer 8934.06, Trainer [Sport]
haupt- oder nebenamtlich), machte eine sachgerechte und begründete An-
fechtung unmöglich, zumal er die – faktisch erfolgte – Einreihung nicht hat
nachvollziehen können (vgl. vorne E. 5.3, 5.4).
6.4.2 Der Verfügung und dem Einspracheentscheid wurden keine tarifli-
chen Grundlagen beigelegt, welche es dem Beschwerdeführer erlaubt hät-
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ten, die Einreihung zu überprüfen. Es erfolgte lediglich ein genereller Hin-
weis auf den Tarif der B.______. Auch diese Tatsache machte es dem Be-
schwerdeführer unmöglich, den Einspracheentscheid sachgerecht (mit den
massgeblichen tariflichen Grundlagen als Beleg) anzufechten.
6.4.3 In ihrer im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom
13. Januar 2017 erwähnte die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem an-
zuwendenden Prämiensatz erstmalig das eigene Verwaltungsreglement,
Ausgabe 2008 (B-act. 12 Beilage 1), auf welche sie sich ebenfalls ab-
stützte. Dieses Reglement wurde vorher weder im Verwaltungs- noch zu
Beginn des Beschwerdeverfahrens als Entscheidgrundlage erwähnt. Auch
deshalb war es dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht mög-
lich, die Grundlagen der Einreihung zu überprüfen, und zu prüfen, ob sich
die Vorinstanz an die interne Reglementierung gehalten hat.
6.4.4 Im Einsprachentscheid (B-act. 1 Beilage 27) wies die Vorinstanz da-
rauf hin, dass bei der Einreihung keine Unterscheidung zwischen aktiven
Spielern, Administrativpersonal oder sonstigem Personal gemacht werden
müsse. Bei Art. 92 Abs. 2 UVG handle es sich um eine Kann-Bestimmung,
welche nicht angewendet werde. Auch diese Ausführung ist für den Be-
schwerdeführer nicht überprüfbar. Erstens fehlt ein Hinwies auf die kon-
krete tarifliche Bestimmung, welche eine Mischtarifierung oder Tarifierung
nach einzelnen Betriebsgruppen ausschliesst, zweitens wurde ihm der Ta-
rif nicht ausgehändigt. So konnte er nicht nachvollziehen, ob im Tarif der
B._______ tatsächlich keine Tarifierung nach einzelnen Betriebsgruppen
(Unterscheidung zwischen aktiven Spielern, Administrativpersonal oder
sonstigem Personal) vorgesehen ist.
6.5 Insgesamt war es dem Beschwerdeführer mangels einer ausreichend
konkreten Begründung und mangels Herausgabe der entscheidrelevanten
reglementarischen und tariflichen Unterlagen unmöglich, die korrekte An-
wendung des Tarifs nachzuvollziehen und zu überprüfen. Eine substanti-
ierte Anfechtung des Einspracheentscheids war so nicht möglich (vgl.
vorne E. 5.3, 5.4). Deshalb hat die Vorinstanz wegen mangelhafter Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers verletzt.
6.6 Eine Heilung des Mangels ist vorliegend nicht möglich, da es die Vo-
rinstanz auch im Beschwerdeverfahren unterlassen hat, den Tarif der
B._______ als Grundlage für die Einreihung (allenfalls – aus urheber-
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und/oder datenschutzrechtlichen Gründen – teilweise geschwärzt) einzu-
reichen. Die erst im Beschwerdeverfahren in ihrer letzten Eingabe an das
Gericht vom 13. Januar 2017 hat die Vorinstanz eine einzige Seite des Ta-
rifs der B._______ als Kopie beigelegt (B-act. 12 Beilage 7). Damit war es
dem Gericht im Beschwerdeverfahren nicht möglich, die Rechtmässigkeit
der Einreihung nachzuvollziehen. Dies gilt für die Richtigkeit der Einreihung
generell sowie im Hinblick auf die Behauptungen der Vorinstanz, der Tarif
sehe weder eine Mischtarifierung noch eine Gruppenbildung vor und die
B._______ orientiere sich bei der Einreihung von Sportvereinen immer am
höchsten Risiko.
Es sei hier darauf hingewiesen, dass es für diese behauptete Handhabung
einer tariflichen oder reglementarischen Grundlage bedarf. Ob vorliegend
nicht nur ein Begründungsdefizit, sondern auch ein Regelungsdefizit (man-
gelnde Regelungsdichte, vgl. dazu BVGE 2007/27 E. 10.3) vorliegt, kann
das Gericht mangels Einsicht in die tariflichen Unterlagen ebenfalls nicht
prüfen. Die Nennung eines Zeugen betreffend Handhabung des Tarifs in
wesentlichen Punkten, wie dies die Vorinstanz getan hat, genügt nicht.
Da die Tarifunterlagen weiterhin nicht vollständig vorliegen, wiese eine ma-
terielle Prüfung der Rechtmässigkeit der de facto-Einreihung in den Prämi-
entarif rein spekulative Elemente auf, was ebenfalls gegen eine Heilung
spricht.
Nicht zu prüfen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens die Frage der Ver-
hältnismassigkeit, sowohl im Hinblick auf die Einreihung als auch im Hin-
blick auf die Dauer der Ersatzperiode.
7.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt
abkläre, eine Zuteilung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vornehme und für die
Ersatzperiode eine neue Verfügung erlasse.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Infolge Gut-
heissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
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von Fr. 2‘000.- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Prämienverfü-
gung vom 9. Juni 2015 und der Einspracheentscheid vom 29. September
2015 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine neue Verfügung erlasse.
2.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-
wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück-
erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Ref. Nr. […];Einschreiben; Bei-
lage: Originaldossier)
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– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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