Abtei lung II I
C-1308/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
E._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Murat Nazlican,
Herkulesstrasse 3-7, DE-45127 Essen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1308/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1939 geborene deutsch-türkische Doppelbürger
E._______ lebt in Deutschland. Er hat mit Gesuch vom 10. Juni 2003
bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen einen Antrag auf
Ausrichtung einer deutschen Altersrente gestellt ([Vorinstanz]
act. 7-12). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 leitete die Landesver-
sicherungsanstalt Oberbayern das Formular E 202 mit der Bitte um
Bearbeitung an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK) weiter (act. 15-32). Nachdem die SAK das Rentengesuch mit
Verfügung vom 16. Januar 2004 mangels Erfüllung der Mindestbei-
tragszeit abgewiesen hatte (act. 46), erhob E._______ mit Eingabe
vom 20. Februar 2004 Einsprache bei der SAK (act. 57); jene wurde
mit Einspracheentscheid vom 13. April 2004 (act. 75 f.) abgewiesen.
Die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Rekurskommission) hiess die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2005 (act. 107-113) gut und
wies die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurück. Das Eid-
genössische Versicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 28. Juni
2005 (act. 130) den Rückweisungsentscheid der Rekurskommission.
B.
Mit Schreiben vom 22. August 2005 (act. 133) forderte die SAK
E._______ auf, diverse Dokumente betreffend seinen Zivilstand (Hei-
ratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde einer allfälligen Ehegat-
tin etc.) einzureichen. Die SAK mahnte ihn mit Schreiben vom 18. Ok-
tober 2005 und 23. November 2005 (act. 146 ff.); ferner drohte sie ihm
an, bei Nichteinreichung der Dokumente innert Frist von 30 Tagen auf
sein Gesuch nicht einzutreten.
Innert erstreckter Frist reichte E._______ mit Eingabe vom 26. Januar
2006 (act. 149-158) bei der SAK diverse Unterlagen ein.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 (act. 159) machte ihn die SAK da-
rauf aufmerksam, dass die eingereichten Dokumente für die Berech-
nung seiner Rente nicht genügten und weitere Dokumente erforderlich
seien.
Mit Einschreiben vom 20. April 2006 (act. 170) wurde E._______ ein
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letztes Mal aufgefordert, die angeforderten Unterlagen einzureichen,
ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten werden könne.
C.
Mit Verfügung vom 3. August 2006 (act. 172) ist die SAK auf das Ren-
tengesuch nicht eingetreten, da E._______ die zur Berechnung nö-
tigen Dokumente nicht eingereicht habe.
Gegen die Verfügung vom 3. August 2006 hat E._______ am
6. September 2006 Einsprache erhoben (act. 175 f.). Er machte gel-
tend, seine erste Ehefrau, B._______, geb. P._______, habe er im
Jahr 1965 in Hamburg geheiratet. Mit ihr habe er ein Kind, A._______,
geboren im September 1967. Die Scheidung sei schliesslich ungefähr
1967-1968 erfolgt. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr und habe keine
weiteren Dokumente mehr auftreiben können. Im vorliegenden
Verfahren gelte ohnehin der "Amtsermittlungsgrundsatz".
D.
Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 (act. 185 ff.) hat die SAK
die Einsprache abgewiesen und den Nichteintretensentscheid vom
3. August 2006 bestätigt; es lägen nicht alle für die Rentenberechnung
erforderlichen Unterlagen vor; insbesondere fehlten die Unterlagen zu
seiner ersten Ehe, und somit könne sein Gesuch nicht behandelt
werden.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 erhob
E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Februar 2007 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte – mit dersel-
ben Begründung wie im Einspracheverfahren – die Behandlung des
Rentengesuchs.
F.
Die SAK liess sich mit Eingabe vom 23. April 2007 zur Beschwerde
vernehmen. Sie beantragte aus den bereits im Einspracheverfahren
dargeleten Gründen die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. Juli 2007,
brachte jedoch keine weiteren Argumente vor.
Die SAK verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
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H.
Weder gegen die mit Verfügung vom 7. Mai 2007 bekannt gegebenen
Mitglieder des Spruchkörpers noch gegen die Änderung vom 29. Sep-
tember 2008 sind Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
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die SAK zu Recht nicht auf das Rentengesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist.
2.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Fest-
setzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2
ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent-
schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf
Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht-
eintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemes-
sene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.2 Es besteht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG keine Pflicht der Sozial-
versicherung, trotz verletzter Mitwirkungspflicht den Sachverhalt weiter
abzuklären, um materiell entscheiden zu können (THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003,
S. 446). Die Schweizerische Ausgleichskasse ist befugt, an den Ge-
suchsteller direkt zu gelangen, mit der Auflage, Urkunden vorzulegen
und Auskünfte zu erteilen; sie kann die Mitarbeit im Rahmen von
Art. 13 Abs. 1 VwVG durch Androhung prozessualer Nachteile erzwin-
gen (vgl. zur schon vor Erlass des ATSG noch unter dem VwVG gel-
tenden Praxis: FELIX BENDEL, Amtshandlungen im Ausland von Organen
der Schweizerischen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversiche-
rung, in: Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsor-
ge [SZS] 1974 189 ff.).
Im Sozialversicherungsverfahren sind die Parteien in der Tat zur Mit-
wirkung in der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, wenngleich der Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen der Parteien abklärt, im Vordergrund steht. Der
Untersuchungsgrundsatz findet mithin sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b; UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 9 m.w.H.).
Wann unter den erwähnten Voraussetzungen bei schuldhafter
Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung ein
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Nichteintretensentscheid bzw. ein materieller Entscheid aufgrund der
vorhandenen Akten gefällt werden kann, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab. Lässt sich beispielsweise der Sachverhalt ohne
Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn
der Gesuchsteller die Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so wird
die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und
anschliessend materiell zu entscheiden haben. Ebenso wird materiell
zu entscheiden sein, wenn die vorliegenden Akten einen Teilanspruch
begründen (die Unterlagen erlauben beispielsweise den Schluss auf
eine halbe Rente, hinsichtlich der ganzen Rente ist jedoch der
Sachverhalt ungenügend erhellt). In Grenz- und Zweifelsfällen ist die
für die Gesuch stellende Person günstigere Variante zu wählen
(BGE 108 V 229 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom
6. November 2007 [U_48/07] E. 4.2). Im Fall der Beweislosigkeit fällt
jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus
Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden Fall hatte die SAK das Rentengesuch des Be-
schwerdeführers zu beurteilen. Aus seinen Angaben ging hervor, dass
er in Deutschland geheiratet und ein Kind hatte. Die Ehe fiel (wahr-
scheinlich) in die fragliche Versicherungszeit und somit war ein allfälli-
ges Splitting mit seiner (Ex-)Ehegattin und die Anrechnung von Erzie-
hungsgutschriften zu prüfen. Da im Rahmen von Rentenberechnungen
bei verheirateten Versicherten und solchen, die Kinder haben, von Am-
tes wegen zu prüfen ist, ob ein Splitting-Fall vorliegt und ob dem Versi-
cherten Erziehungsgutschriften anzurechnen sind (vgl. Art. 29quinquies
Abs. 3 AHVG und Art. 29sexies AHVG), hat die SAK zu Recht entspre-
chende Unterlagen beim Beschwerdeführer einverlangt und nicht auf
seine unpräzisen Angaben abgestellt und darauf vertraut, es liege kein
Splitting-Tatbestand vor.
Die SAK hat den Beschwerdeführer mehrmals auf die fehlenden Doku-
mente aufmerksam gemacht und ihn mittels Ansetzung einer 30-tägi-
gen Frist zur Einreichung derselben gemahnt. Da der Beschwerdefüh-
rer auf die Mahnungen reagiert und einige Unterlagen eingereicht hat,
kann daraus geschlossen werden, dass er die Mahnungen erhalten
hat. Das Mahnverfahren wurde von der SAK somit ordnungsgemäss
durchgeführt.
Der SAK kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte die fehlenden Un-
terlagen selbst beschaffen müssen. Es handelte sich dabei um Urkun-
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den über den Zivilstand des Beschwerdeführers, welche am besten er
selbst beibringen kann. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus
möglich und zuzumuten gewesen, entsprechende Unterlagen bei den
zuständigen Stellen in Deutschland anzufordern und einzureichen. Der
Beschwerdeführer behauptet zwar, es sei ihm nicht möglich gewesen,
die Dokumente beizubringen, er macht aber nicht geltend weshalb
dies nicht möglich gewesen sein soll. Pauschale Verweise auf fehlende
Aktenzeichen und fehlende Klarheit über die zuständigen Stellen ver-
mögen nicht zu überzeugen. Es kann somit nicht von einem entschuld-
baren Versäumnis des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer ist demzufolge in unentschuldbarer Weise seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
Da die SAK aufgrund der vorhandenen Angaben nicht mit Sicherheit
ausschliessen konnte, dass ein Splitting-Verfahren durchzuführen ist,
konnte sie die Rente nicht berechnen und ist daher zur Recht auf die
Beschwerde nicht eingetreten. Einen Teilanspruch konnte sie dem
Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zusprechen.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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