Abtei lung III
C-131/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. Februar 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Trommer; Richter Vuille;
Gerichtsschreiberin Haake.
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Hans Frick, substituiert durch Jeannette
Bieri, Rechtsanwälte,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______, bulgarischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2002 im
Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und
erhielt aufgrund dessen eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert
wurde, letztmals bis zum 31. Januar 2006. Eine weitere Verlängerung
erfolgte aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau nicht mehr. Eigenen
Angaben zufolge verliess er die Schweiz mit Ablauf seiner Aufenthalts-
bewilligung und reiste im März 2006 erneut ein. Anlässlich einer Verkehrs-
kontrolle wurde er am 16. Mai 2006 von der Kantonspolizei Zürich festge-
nommen. In der darauf folgenden Vernehmung erklärte er, er sei in die
Schweiz gekommen, weil er hier eine Wohnung, ein Auto und eine eigene
Firma habe, für die er geschäftliche Dinge habe erledigen müssen. Unter
anderem habe er den vormals in Bern bestehenden Geschäftssitz seiner
Firma im April 2006 nach Schlieren im Kanton Zürich verlegt; zudem habe
er mit vielen Firmen, wie z.B. der Firma Emmi, geschäftliche Gespräche
geführt, um deren Produkte über seine Firma zu vertreiben.
B. Daraufhin wurde X._______ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis vom 18. Mai 2006 zu einer bedingt aufgeschobenen
Freiheitsstrafe von 14 Tagen Gefängnis verurteilt, wobei ihm vorgeworfen
wurde, ohne das für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderliche Vi-
sum in die Schweiz eingereist zu sein (Art. 23 Abs. 1 al. 4 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; SR
142.20). Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 verhängte die Vorinstanz über
ihn eine einjährige Einreisesperre und begründete dies mit der groben Zu-
widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften. Gleichzeitig wurde
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C. Gegen diese Verfügung erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Hans Frick, substituiert durch Rechtsanwältin Jeannette Bieri, am 14. Juni
2006 Beschwerde. Darin wird beantragt, die angefochtene Massnahme
aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen. Weiterhin macht die Parteivertreterin geltend, ihr
Mandant sei erst am 14. Mai 2006 in Begleitung seiner Freundin erneut in
die Schweiz eingereist. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt,
hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sein Anliegen sei gewesen, für
seine Firma Y-AG_______ alles Nötige in Ordnung zu bringen und
eventuell später einen Arbeitsvertrag für sich vorbereiten zu lassen. Die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei erst für die Zeit nach Abschluss eines
Arbeitsvertrages und nach Erhalt der notwendigen kantonalen
Genehmigungen in Erwägung gezogen worden.
Demzufolge habe die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers falsch gewürdigt. Der gegen ihn erlassene Strafbefehl, gegen den er Ein-
sprache erhoben habe, müsse daher aufgehoben werden, womit auch die
rechtliche Grundlage für den Erlass der Einreisesperre dahinfalle. Allenfalls
habe sich der Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich zum Stellenantritt in die
3Schweiz eingereist – höchstens gemäss Artikel 23 Abs. 6 ANAG strafbar ge-
macht, wobei eine solche Übertretung sicherlich keine grobe Zuwiderhand-
lung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften darstelle. Auch in dem zuletzt ge-
nannten Fall rechtfertige sich die verhängte Fernhaltemassnahme daher
nicht.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer als Direktor der Y-AG_______ sehr
daran interessiert, sich eine wirtschaftliche Existenz in der Schweiz
aufzubauen. Das Einreiseverbot hindere ihn insbesondere daran, die
vertraglichen Verpflichtungen der Firma zu erfüllen. Diese Verpflichtungen
umfassten sowohl Lieferungen von Honig im Warenwert von mehreren
Millionen Franken als auch Lieferungen mehrerer Tonnen Schafskäse. Mit der
Fernhaltemassnahme seien folglich grosse Benachteiligungen und Verluste
für die Firma verbunden. Es komme hinzu, dass in Zürich der Kauf einer
Liegenschaft für ca. 10 Millionen Franken sowie die Errichtung eines Nah-
rungsmittelcenters geplant seien; diese Vorhaben würden Werkverträge mit
erheblichen Bausummen und auch einige Arbeitsstellen generieren. In Anbe-
tracht dieser Umstände erscheine die Einreisesperre als unverhältnismässig,
zumal die ohne Visum erfolgte Einreise höchstens als Versehen angesehen
werden könne. Als Beilage zur Beschwerde fügte die Rechtsvertreterin u.a.
einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich über die am 27.
April 2006 erfolgte Eintragung der bisher in Bern ansässigen Firma Y-
AG_______ bei. In Kopie beigefügt wurde im Weiteren Korrespondenz der
Firma aus dem Monat Juni 2006: Diese betrifft zum einen den beabsichten
Erwerb einer Immobilie in Zürich von der Firma Immoclass AG, zum anderen
ein an die Firma Narimpex AG gerichtetes Werbeangebot über bulgarischen
Honig.
In Ergänzung der Beschwerde macht die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
19. Juni 2006 geltend, der Beschwerdeführer sei am 14. Februar 2006 in den
Verwaltungsrat und als Direktor der Y-AG_______ gewählt worden. Er habe
in Bulgarien ein Studium in Wirtschaftsführung absolviert und sei Gründer
bzw. Mitgründer von zwei in Bulgarien ansässigen Gesellschaften, der Firma
T.Z._______ und der Firma C.Z._______; die letztgenannte Firma habe den
Einkauf und Verkauf von Waren zum Zweck. Der Beschwerdeführer verfüge
somit über die nötige Erfahrung wie auch über Spezialkenntnisse, welche
nahelegten, dass die Y-AG_______ mit ihm einen Arbeitsvertrag
abgeschlossen und sich für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eingesetzt
hätte. Es sei damit auch klar, dass der Beschwerdeführer auf ordentlichem
Weg eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte und diese
Möglichkeit keineswegs absichtlich gefährdet hätte. Der Eingabe vom 19. Juni
2006 sind weitere fotokopierte Unterlagen beigefügt, u. a. je ein Protokoll der
beiden ausserordentlichen Generalversammlungen der Y-AG_______ vom 2.
und 14. Februar 2006, ein Auszug des Handelsregisters Bern-Mittelland über
die am 24. August 2005 erfolgte Eintragung dieser Firma sowie ein
undatiertes als "Vertrag" zwischen der Y-AG_______ mit der Firma T-
AG_______ bezeichnetes Schriftstück über die Lieferung von Käse aus
Bulgarien.
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 wies das EJPD das Begehren um
4Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift habe der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Einvernahme vom
17. Mai 2006 selbst angegeben, dass er im März 2006 als Direktor seiner Fir-
ma mit der Absicht in die Schweiz eingereist sei, geschäftliche Dinge mit an-
deren Firmen zu erledigen. Dies habe er schliesslich auch getan. Unter die-
sen Umständen sei die verfügte Einreisesperre als angemessen und verhält-
nismässig zu betrachten.
F. In Ergänzung zu den bisherigen Eingaben übersandte die Rechtsvertreterin
am 28. Juli 2006 die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmat-
tal/Albis vom 14. Juli 2006. Die Einstellung des Verfahrens zeige, dass der
Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG nicht
schuldig sei.
G. Mit Schreiben vom 18. August 2006 gewährte das EJPD der Rechtsvertrete-
rin die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme unter Verweis darauf,
dass die erfolgte Abweisung des Begehrens um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung auf dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom
17. Mai 2006 basiere. Danach habe der Beschwerdeführer, der gemäss Pro-
tokollaussagen im März 2006 in die Schweiz eingereist sei, "mit vielen Firmen
geschäftliche Gespräche geführt, um Produkte von diesen über seine Firma
zu vertreiben", was auf eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO; SR 823.21) hinweise.
H. In seiner darauf folgenden Stellungnahme vom 4. September 2006 hält die
Rechtsvertreterin überwiegend an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die
umstrittene Äusserung des Beschwerdeführers, wonach er mit vielen Firmen
geschäftliche Gespräche geführt habe, betreffe die Zeit vor der Einreise in die
Schweiz; sie mache anders keinen Sinn, da der Beschwerdeführer bereits bei
seiner am 16. Mai 2006 erfolgten Einreise in die Schweiz verhaftet worden
sei. Abweichend zu dieser zeitlichen Angabe weist die Parteivertreterin in ih-
ren nachfolgenden Darlegungen (S. 3) jedoch darauf hin, dass sich ihr Man-
dant bis zu seiner Einreise im März 2006 immer legal in der Schweiz aufge-
halten habe. Ihrer Stellungnahme fügte die Parteivertreterin das Einvernah-
meprotokoll der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2006 bei.
Auch bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, im März 2006 in
die Schweiz eingereist zu sein.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Be-
rücksichtigung finden.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen
Beschlüsse gemäss Art. 34 VGG.
Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre (Art.
20 Abs. 1 ANAG), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der er-
lassenen Einreisesperre legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingerei-
chte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR
172.021).
2. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Ein-
reisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Sie kann ferner, je-
doch für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche Ausländer
verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen
fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt
darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen las-
sen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Nicht erforderlich ist hingegen, dass
fremdenpolizeiliche Vorschriften wissentlich verletzt wurden. Als grob im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften immer dann zu qualifizieren, wenn sie
zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige
Bereiche berührt. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder
Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde
untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG).
3. Für die Einreise in die Schweiz benötigt ein ausländischer Staatsangehöri-
ger nebst gültigem Reisepass ein Visum, es sei denn, er gehöre einer Per-
sonengruppe an, die von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit ist (Art.
1 und 4 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern [VEA], SR 142.211). Für aus Bulgarien stammende Aus-
länder ist im Rahmen eines dreimonatigen Touristenaufenthalts ein Visum
zwar obsolet. Anders verhält es sich aber, wenn ein bulgarischer Staats-
bürger zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreist
6(siehe Art. 1 und 2 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Republik Bulgarien vom 30. Oktober 2003
über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht [SR 0.142.112.142]).
Darüber hinaus haben sich ausländische Staatsangehörige vor Ablauf des
dritten Monats ihrer Anwesenheit bei der Fremdenpolizeibehörde des Auf-
enthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumel-
den (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Sind sie zur Übersiedlung oder zur Ausü-
bung einer Erwerbstätigkeit eingereist, haben sie diese Anmeldung binnen
acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle vorzunehmen (Art.
2 Absatz 1 Satz 2 ANAG). Ein Stellenantritt darf erst dann erfolgen, wenn
der Aufenthalt zu diesem Zweck bewilligt wurde. Nimmt der Ausländer, der
sich grundsätzlich rechtmässig in der Schweiz aufhält, eine Erwerbstätig-
keit auf, obwohl keine entsprechende Bewilligung vorliegt, verstösst er ge-
gen den erlaubten Aufenthaltszweck; damit wird auch seine Anwesenheit
in der Schweiz rechtswidrig.
4. Aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus den von der Parteivertreterin
eingereichten Unterlagen, ergibt sich, dass die Firma Y-AG_______ am
24. August 2005 im Handelsregister Bern-Mittelland eingetragen wurde
und ihren Sitz am 27. April 2006 nach Schlieren in den Kanton Zürich
verlegte. Dem Protokoll der Generalversammlung dieser Ak-
tiengesellschaft vom 14. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer – angeblich in Bern wohnhaft – an dieser Generalver-
sammlung teilgenommen hat und von ihr sowohl zum einzelunterschrifts-
berechtigten Mitglied des Verwaltungsrats wie auch zum Direktor gewählt
und mit der operativer Führung der Gesellschaft beauftragt wurde. Dass
die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits Bestrebungen unternommen
hatte, aus Bulgarien stammenden Käse in die Schweiz zu liefern, geht aus
dem als Vertrag mit der Firma T-AG_______ bezeichneten Schriftstück
hervor, welches die Rechtsvertreterin am 19. Juni 2006 einreichte. Ob es
sich dabei bereits um einen wirklichen Kaufvertrag handelte, ist zwar nicht
eindeutig, da auf Seite 2 des undatierten Schriftstücks lediglich der Begriff
"Absichtserklärung" verwendet wird; das genannte Lieferdatum – der 31.
Januar 2006 – macht aber deutlich, dass im vorhergehenden Zeitraum zu-
mindest entsprechende Geschäftsanbahnungen vorhanden gewesen sein
müssen.
Aufgrund dieser Gegebenheiten, vor allem auch vor dem Hintergrund der
bereits existierenden geschäftlichen Kontakte, stellt sich die Frage, wie der
bis Mitte Mai 2006 dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers zu qualifi-
zieren ist. Angesichts des Umstands, dass dieser bei der ausserordent-
lichen Generalversammlung der Y-AG_______ am 14. Februar 2006
zugegen war und dass im entsprechenden Protokoll sogar dessen
Wohnsitz in Bern vermerkt wird, stellt sich nämlich die Frage, ob er nach
Ablauf seiner am 31. Januar 2006 endenden Aufenthaltsbewilligung, wie
geltend gemacht, überhaupt aus der Schweiz ausgereist ist, zumal er den
Zeitpunkt oder Zeitraum seiner angeblichen Wiedereinreise nicht
präzisieren kann. Hätte der Beschwerdeführer die Schweiz zwischen-
zeitlich gar nicht verlassen, stünde damit nämlich von vornherein fest,
7dass er sich bis zu seiner Festnahme am 16. Mai 2006 unrechtmässig in
der Schweiz aufgehalten hat. Die Frage kann jedoch offen bleiben, wenn
die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausser Zweifel steht.
5. Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselb-
ständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausge-
übt wird. Dazu gehören auch Beschäftigungen, die stunden- oder tagewei-
se oder vorübergehend ausgeübt werden (Art. 6 Abs. 1 und 2 lit. c BVO).
Die gemäss Lehre und Praxis sehr weite Auslegung des Begriffs der Er-
werbstätigkeit findet ihren Grund darin, dass die zuständigen Behörden ein
möglichst umfassendes Bild von den Vorgängen auf dem Arbeitsmarkt ha-
ben sollen, um gegebenenfalls regulierend eingreifen zu können. Dies
setzt voraus, dass in den Begriff der Erwerbstätigkeit alle Tätigkeiten ein-
bezogen werden, die einen Einfluss auf den Arbeitsmarkt entfalten. Aus
diesem Grund wird beispielsweise auch eine unentgeltliche Tätigkeit als
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 qualifiziert, wenn sie in der Regel ent-
geltlich ausgeübt wird und auf dem Arbeitsmarkt als solche angeboten wird
(zum Ganzen vgl. die Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements [EJPD] vom 24. August 1998 und vom 22. September 1997,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.2 und
63.37).
Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2006 gab der Beschwer-
deführer an, seine ehemalige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sei bis
zum 31. Januar 2006 verlängert worden; danach sei er bis zum März 2006
nach Bulgarien gegangen; nachher sei er wieder in die Schweiz gekom-
men; er habe hier eine Firma und ein Auto auf seinen Namen und habe
noch geschäftliche Dinge für seine Firma erledigen müssen. Unter ande-
rem habe er sich um die Verlegung des Geschäftssitzes seiner Firma ge-
kümmert; zudem habe er mit vielen Firmen, wie z.B. der Firma Emmi, ge-
schäftliche Gespräche geführt, um deren Produkte über seine Firma zu
vertreiben (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 6). Die Parteivertreterin macht
diesbezüglich geltend, ihr Mandant habe lediglich Administratives für die
Firma erledigen wollen; da er nicht Lohnempfänger der Firma sei, stelle die
Gesprächsführung mit anderen Firmen für ihn keine Erwerbstätigkeit dar.
Diese Einwände gehen in zweifacher Hinsicht fehl. Zum einen kommt es,
wie bereits erwähnt, nicht darauf an, ob die in Frage stehende Tätigkeit
entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wurde. Insofern spielt es keine Rol-
le, ob für die erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen eine Entschädi-
gung vereinbart oder ein (schriftlicher) Arbeitsvertrag abgeschlossen wur-
de. Zum anderen sind die Aufgaben, die der Beschwerdeführer unbestritte-
nermassen im Interesse der Firma wahrgenommen hat (geschäftliche Un-
terredungen mit anderen Firmen gemäss Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, administrative Tätigkeiten gemäss Angaben der Parteivertreterin) kla-
rerweise als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Zur
operativen Führung eines Handelsunternehmens gehören nämlich insbe-
sondere die Schaffung von Kontakten zu künftigen Geschäfts- und Ver-
tragspartnern (Akquisition), das Aushandeln von Verträgen und die Vorbe-
reitung der entsprechenden Abschlüsse, aber auch die Wahrnehmung von
8administrativen Verantwortlichkeiten. Ebenfalls unbeachtlich ist die Be-
hauptung der Parteivertreterin, die umstrittenen Gespräche hätten vor der
Einreise ihres Mandanten stattgefunden: ihr Vorbringen ist nämlich inso-
fern widersprüchlich, als sie sowohl den Mai 2006 wie auch den März 2006
als Zeitraum derselben Einreise benennt (vgl. Seiten 2 und 3 der Eingabe
vom 4. September 2006). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei seinen
Einvernahmen durch Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft am 17. bzw.
18. Mai ganz klar geäussert, dass die umstrittenen geschäftlichen Ge-
spräche erst nach der (angeblichen) Einreise in März 2006 stattfanden.
Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr in Abrede gestellt werden, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel
6 BVO nachging. Da er die Aufnahme der beschriebenen Aktivitäten im be-
reits vorhandenen geschäftlichen Umfeld von Anfang an beabsichtigte, hätte
er für die angeblich im März 2006 erfolgte Neueinreise ein Visum benötigt.
Hätte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Schweiz gar nicht verlassen
– wofür seine Teilnahme an der Generalversammlung der Y-AG_______ vom
14. Februar 2006 spricht – wären seine Anwesenheit und Erwerbstätigkeit in
der Schweiz ohnehin als rechtswidrig anzusehen.
6. Illegale Einreise, widerrechtlicher Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewil-
ligung gelten nach ständiger Praxis als grobe Zuwiderhandlungen im Sinne
von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 ANAG (vgl. Entscheid des EJPD vom 16.
November 1998, veröffentlicht in VBP 63.1). Sind somit Gründe zur
Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die
Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen ist. Dabei massgebend sind die Beson-
derheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des
Massnahmebelasteten sowie die Abwägung öffentlicher und privater Inter-
essen.
7. Die Einreisesperre hat ordnungsrechtlichen Charakter und soll einer künftigen
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein
bestimmtes Verhalten im strafrechtlichen Sinne ahnden. Strafrechtliche und
fremdenpolizeiliche Massnahmen sind nicht nur voneinander unabhängig,
sondern bedingen sich gegenseitig auch nicht. Sie beruhen vielmehr auf un-
terschiedlicher gesetzlicher Grundlage und verfolgen verschiedene Zielset-
zungen, so dass ein Verhalten in massnahmerechtlicher Hinsicht grösseres
Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht haben kann (vgl. BGE 109 Ib 177 E. 1
S. 179 mit Hinweisen). Eine Einreisesperre kann auch dann ergehen, wenn
ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es weil ein Strafverfahren nicht eröffnet
wurde oder noch hängig ist. Gleiches gilt für den Fall, dass eine strafrecht-
liche Untersuchung eingestellt wird. Die Einstellungsverfügung bringt zum
Ausdruck, dass eine Strafverfolgung – sowohl im öffentlichen wie auch im pri-
vaten Interesse – nicht fortgesetzt werden soll, weil beispielsweise eine Ver-
urteilung des Beschuldigten nicht zu erwarten ist (vgl. ROBERT HAUSER / ERHARD
SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 77 Rz. 2
und § 78 Rz. 3 ff.). Sie stellt nicht einen Freispruch bzw. ein rechtskräftiges
Strafurteil dar, von welchem die Administrativbehörde in tatbeständlicher Hin-
9sicht nicht ohne Not abweichen sollte (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c und d S. 106
f. und BGE 119 Ib 158 E. 3 S. 163 ff. zum Warnentzug im Strassenverkehrs-
recht). In vorliegendem Zusammenhang genügt es, wenn die Behörde auf-
grund eigener Würdigung der Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass
der Ausländer die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre
erfüllt. Auch der persönlichen Einschätzung eines Verhaltens beziehungswei-
se der Verschuldensfrage kommt nur eine geringe Bedeutung zu. Dement-
sprechend ist bei dem hier zu beurteilenden Fehlverhalten nicht primär von ei-
ner subjektiven sondern von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen
(vgl. BGE 98 Ib 85 E. 2b S. 89 sowie 465 E. 3a S. 467 f.). Angesichts der
Häufigkeit von Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen
im Allgemeinen und gegen die Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im
Speziellen ist es aus generalpräventiven Gründen notwendig, die dagegen
zur Verfügung stehenden administrativen Massnahmen entschieden und
konsequent anzuwenden und somit gegen fehlbare Ausländer systematisch
vorzugehen.
8. Prinzipiell ist damit ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers zu bejahen, wobei der Umstand, dass das gegen ihn einge-
leitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, hier nicht mass-
geblich zu berücksichtigen ist. Sein mit einer Erwerbstätigkeit verbundener
Aufenthalt in der Schweiz ist keinesfalls als Bagatelle zu betrachten, zumal
sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme im Mai 2006 mindestens
schon sechs bis acht Wochen – wenn nicht sogar ohne Unterbruch seit Ab-
lauf seiner Aufenthaltsbewilligung – in der Schweiz aufgehalten hatte. Sein
Einwand, er habe den Begriff der Erwerbstätigkeit falsch interpretiert, ist an-
gesichts des Umstands, dass er bei der Weiterverfolgung seiner geschäft-
lichen Interessen auf die bereits bestehende Infrastruktur der Y-AG_______
zurückgreifen konnte, wenig glaubhaft. Zudem ist festzuhalten, dass in die
Schweiz einreisende Ausländer grundsätzlich selbst dafür Sorge treffen
müssen, dass sie die für ihren Aufenthalt geltenden Vorschriften einhalten.
Eine andere Interpretation würde bedeuten, dass einreisende Ausländer sich
keine Gedanken über die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens machen
müssten und aufgrund fehlenden Vorsatzes nicht zur Rechenschaft gezogen
werden könnten. Der angebliche Irrtum bzw. das angeblich fehlende
Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers kann daher nicht zum Verzicht
auf eine an sich gebotene Fernhaltemassnahme führen. Sein angebliches
Bemühen um die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ändert
an dieser Einschätzung nichts.
In der Beschwerdeeingabe vom 14. Juni 2006 hat der Beschwerdeführer gel-
tend macht, er habe es geschafft, mit seiner in der Schweiz gegründeten Fir-
ma ein gut gehendes Unternehmen auf die Beine zu stellen; die Einreisesper-
re hindere die Firma aber daran, die bestehenden Lieferverträge von der
Schweiz aus abzuwickeln. Die Firma werde daher grosse Benachteiligungen
und Verluste in Kauf nehmen müssen, zumal auch der Kauf einer Liegen-
schaft und die Errichtung eines Nahrungsmittelcenters geplant seien. Diese
Einwände sind allerdings unbeachtlich. Ihnen ist entgegen zuhalten, dass sie
darauf abzielen, dem Beschwerdeführer genau solche geschäftliche Aktivi-
10
täten, für die er mit der hier umstrittenen Fernhaltemassnahme belegt wurde,
zu ermöglichen.
9. Aufgrund dieser Ausführungen ist die angefochtene Einreisesperre als solche
wie auch im Hinblick auf die verfügte Dauer – welche den zulässigen Rahmen
von drei Jahren nur zu einem Drittel ausschöpft – nicht zu beanstanden. Mit
der Anordnung der Massnahme hat die Vorinstanz weder Bundesrecht ver-
letzt noch das ihr zuständige Ermessen überschritten noch missbraucht; sie
ist auch angemessen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 13. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz mit den Akten 1 995 705
- dem Migrationsdienst des Kantons Zürich mit den Akten ZH 1551030
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand am: