B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1312/2011
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Aufnahme in die freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1976 geborene, ledige Schweizerbürger X._______ hat mit
Beitrittserklärung vom 9. August 2010 (SAK-act. 2) bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) um Aufnah-
me in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(nachfolgend: freiwillige Versicherung) ersucht. In der Beitrittserklärung
gab er an, seit Oktober 2009 im Ausland niedergelassen zu sein und von
1979 bis 2009 der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (nachfolgend: obligatorische Versicherung [AHV/IV]) ange-
hört zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2010 (SAK-act. 14) wies die SAK das
Beitrittsgesuch von X._______ mit der Begründung ab, er weise Beitrags-
lücken in den Jahren 2006 und 2007 auf und erfülle somit eine der Bei-
trittsvoraussetzungen (die lückenlose, fünfjährige Versicherungsdauer vor
dem Übertritt in die freiwillige Versicherung) nicht.
C.
Gegen die Verfügung vom 10. September 2010 erhob X._______, vertre-
ten durch Y._______, mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am
26. Oktober 2010) Einsprache (SAK-act. 22a). Er beantragte sinngemäss
die Aufnahme in die freiwillige Versicherung und führte zur Begründung
aus, die Anmeldung sei innert Jahresfrist seit dem Ausscheiden aus der
obligatorischen Versicherung erfolgt und die Beitragslücken aus den Jah-
ren 2006 und 2007 würden in Absprache mit der SVA Zürich nachbezahlt;
somit seien die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2011 (SAK-act. 28) wies die
SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, es bestün-
den Beitragslücken von Januar bis Februar 2006, von Oktober bis De-
zember 2007 sowie von April bis Mai 2009, weshalb für die letzten fünf
Jahre vor dem gewünschten Beitritt keine durchgehende Versicherungs-
unterstellung bestanden habe und die Beitrittsvoraussetzungen somit
nicht erfüllt seien.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2011 erhob X._______,
wiederum vertreten durch Y._______, mit undatierter Eingabe (Postauf-
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gabe am 24. Februar 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und
die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er
aus, X._______ habe sich seit 2004 immer wieder im Ausland aufgehal-
ten und sei dazwischen in die Schweiz zurückgekehrt und habe dort tem-
porär gearbeitet. Gemäss Auskunft der SVA Zürich sei die Beitragspflicht
bis und mit 2008 erfüllt worden. Seit dem 1. November 2009 habe
X._______ eine Festanstellung in Uganda, weshalb dann das Beitrittsge-
such zur freiwilligen Versicherung gestellt worden sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den aktu-
ellsten Unterlagen bestünden immer noch Versicherungslücken (Januar
2006 sowie von Januar bis März 2009). Ferner machte sie geltend, dass
der Beschwerdeführer offensichtlich bereits seit 2004 seinen Wohnsitz
nicht mehr in der Schweiz hatte.
G.
Mit Replik vom 1. September 2011 hielt der Beschwerdeführer sinnge-
mäss an seinem bisherigen Antrag fest. In Bezug auf die Wohnsitzfrage
führte er aus, er habe seinen Wohnsitz immer in Z._______ gehabt und
sei nur aus beruflichen Gründen im Ausland gewesen; sein Lebensmittel-
punkt habe sich immer in der Schweiz befunden; auch sei er seinen fi-
nanziellen Verpflichtungen in der Schweiz (Bezahlen der Steuern) immer
nachgekommen.
H.
Mit Eingabe vom 8. September 2011 reichte der Beschwerdeführer Aus-
züge aus seinen individuellen Konten für die Jahre 1994 bis 2009 ein und
führte aus, die Konten wiesen keine Lücken auf und die bezahlten Beiträ-
ge überstiegen das Minimum bei Weitem.
I.
Mit Duplik vom 1. November 2011 beantragte die SAK wiederum die Ab-
weisung der Beschwerde und führte aus, es sei fraglich, ob der Be-
schwerdeführer überhaupt in die freiwillige Versicherung aufgenommen
werden könne, zumal dieser geltend mache, sein Lebensmittelpunkt be-
finde sich immer noch in der Schweiz.
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J.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer aus,
sein Arbeitsvertrag in Uganda laufe im Dezember 2011 aus und danach
kehre er möglicherweise wieder in die Schweiz zurück oder gehe für eine
neue Stelle wieder nach Ostafrika.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die
Beurteilung des im August 2010 gestellten Aufnahmegesuchs richtet sich
demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002 geltenden
sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in
der seit 1. April 2001 gültigen Fassung.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK den Sachverhalt richtig festgestellt und den Beschwerdeführer
zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls
sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden
Jahren obligatorisch versichert waren.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung
beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1
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AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens
der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der
Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung
innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obli-
gatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist
der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen aus-
serordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten
sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur
Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Ge-
währung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen
(Art. 11 VFV).
3.1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach den Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der
Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Ab-
sicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen
somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt
und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur
für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Ge-
meinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Ver-
bleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ge-
worden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Nicht mass-
gebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufent-
haltsbewilligung besitzt (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a mit Hin-
weisen). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht an-
derswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
3.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor und wird vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemacht, dass er seit 2004 an diversen Orten im Ausland ar-
beitet. Zuvor lebte und arbeitete er unbestrittenermassen in der Schweiz.
Er hatte somit – im Sinne des AHVG – Wohnsitz in der Schweiz und sein
Lebensmittelpunkt befand sich dort. Seine Familie lebte und lebt immer
noch in der Schweiz (Z._______, Kanton Zürich). Dorthin kehrte der Be-
schwerdeführer jeweils zurück, wenn nach Beendigung eines Einsatzes
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noch nicht klar war, wohin er im Anschluss daran gehen würde. Ferner
meldete er sich gemäss der eingereichten Wohnsitzbestätigung vom
18. Februar 2011 in Z._______ jeweils an, wenn er aus dem Ausland zu-
rückkam. Im Ausland verbrachte er nie längere Zeit am selben Ort, da die
Einsatzorte regelmässig wechselten. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Ausland keinen neuen Lebensmittelpunkt
und dementsprechend auch keinen Wohnsitz begründet hat. Alleine aus
der formellen Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle kann nicht ge-
schlossen werden, der Beschwerdeführer habe anderswo einen neuen
Wohnsitz begründet, sofern keine Verschiebung des Lebensmittelpunktes
dorthin nachgewiesen ist. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Wohnsitz-
nahme im Ausland. Es ist deshalb gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Wohnsitz in der
Schweiz hat. Dies gilt auch dann, wenn sich – im Vergleich zu früher – die
Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz gelockert haben sollten.
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist mit dem im Sozialver-
sicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgegeben hat, da er nie einen neuen
Wohnsitz im Ausland begründete. Der Beschwerdeführer kann zufolge
Wohnsitzes in der Schweiz nicht der freiwilligen Versicherung beitreten.
Die SAK hat somit sein Beitrittsgesuch – trotz unzutreffender Begründung
in der Verfügung – zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde im ein-
zelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG die Möglichkeit hat, Bei-
träge an die obligatorische Versicherung innert fünf Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, nachträglich zu ent-
richten. Die Akten gehen zurück an die SAK, damit diese das weitere
Vorgehen (Weiterleitung der Akten und Übertragung des Dossiers an die
SVA Zürich) veranlassen kann.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Seite 8
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– SVA Zürich (A-Post)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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